Ein Feriengesuch ist schnell geschrieben, aber im Arbeitsalltag entscheidet die Form über Klarheit und Planbarkeit. Wer Ferien, unbezahlten Urlaub oder Vaterschaftsurlaub schriftlich und rechtzeitig beantragt, vermeidet Missverständnisse und hat im Zweifel einen Nachweis. Das schweizerische Arbeitsrecht regelt die Ferien im Obligationenrecht und gibt klare Mindestansprüche vor. Diese Vorlagen helfen Ihnen, Abwesenheiten sauber zu beantragen und zu bestätigen.
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Wann sollten Sie diese Vorlagen verwenden?
Wenn Sie Ferien beziehen möchten. Ein schriftliches Feriengesuch hält Zeitraum und Umfang fest und gibt dem Arbeitgeber die Grundlage für die Planung. Das ist besonders nützlich bei längeren Abwesenheiten oder wenn mehrere im Team gleichzeitig frei möchten.
Wenn Sie eine längere Auszeit planen. Für unbezahlten Urlaub gibt es keinen gesetzlichen Anspruch; er beruht auf einer Vereinbarung. Umso wichtiger ist ein klarer Antrag, der Dauer, Rückkehr und offene Punkte wie Versicherungen regelt.
Wenn Sie Vater werden oder Angehörige betreuen. Für den Vaterschaftsurlaub und den Betreuungsurlaub bestehen gesetzliche Ansprüche. Eine rechtzeitige, schriftliche Mitteilung erleichtert die Organisation und sichert Ihre Rechte.
Wenn Sie als Arbeitgeber antworten. Auch die Genehmigung oder die begründete Ablehnung eines Gesuchs gehört dokumentiert. Eine klare Rückmeldung verhindert Unsicherheit und spätere Diskussionen.
Was Sie in dieser Kategorie finden
- Feriengesuch: Antrag mit Zeitraum und Anzahl Tage, bereit zur Genehmigung durch den Arbeitgeber.
- Antrag auf unbezahlten Urlaub: mit Dauer, Rückkehrdatum und Hinweisen zu Lohn und Versicherungen.
- Mitteilung Vaterschaftsurlaub: für den Bezug der zwei Wochen innert der gesetzlichen Frist.
- Antrag Betreuungsurlaub: für die Betreuung von kranken oder verunfallten Angehörigen.
- Vorlagen für die Arbeitgeber-Antwort: Genehmigung oder begründete Ablehnung eines Gesuchs.
- Begleitschreiben und Bestätigungen: damit Abwesenheiten nachvollziehbar dokumentiert sind.
Rechtsrahmen und Stolperfallen
Der Ferienanspruch steht in den art. 329a ff. OR. Arbeitnehmende haben Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlte Ferien pro Jahr, junge Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr auf fünf Wochen (art. 329a OR). Den Zeitpunkt bestimmt grundsätzlich der Arbeitgeber, er muss dabei aber auf die Wünsche der Arbeitnehmenden Rücksicht nehmen (art. 329c OR). Wichtig: Während des Arbeitsverhältnisses dürfen Ferien nicht durch Geld abgegolten werden (art. 329d Abs. 2 OR) — eine Auszahlung ist erst bei Beendigung zulässig, wenn der Bezug nicht mehr möglich ist.
Beim Vaterschaftsurlaub gilt ein Anspruch auf zwei Wochen, die innert sechs Monaten nach der Geburt bezogen werden können (art. 329g OR); entschädigt werden sie über die Erwerbsersatzordnung. Der Betreuungsurlaub (art. 329i OR) erlaubt bezahlte Abwesenheit für die Betreuung schwer kranker oder verunfallter Angehöriger, bei einem schwer kranken Kind bis zu vierzehn Wochen. Diese Ansprüche sind gesetzlich garantiert und können vom Arbeitgeber nicht einfach verweigert werden.
Anders sieht es beim unbezahlten Urlaub aus: Dafür gibt es keinen gesetzlichen Anspruch, er muss mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Hier lohnt sich ein präziser Antrag, der auch heikle Punkte klärt — etwa die Weiterführung der Unfallversicherung, die nach 31 Tagen ohne Lohn endet, oder die Auswirkungen auf den Ferienanspruch. Wer Fristen und Versicherungsfragen vorher klärt, erlebt während der Auszeit keine bösen Überraschungen.
Warum unsere Vorlagen
- Juristisch abgestimmt auf das schweizerische Arbeitsrecht nach OR, mit korrekten Bezügen zu Ferien und Urlaub.
- Regelmässige Aktualisierung, damit neue Ansprüche wie der Vaterschafts- und Betreuungsurlaub berücksichtigt sind.
- Von Juristen geprüft, mit Fokus auf klare Angaben zu Zeitraum und Fristen.
- Sofort nutzbar als PDF und Word, damit Sie unterschriftsreif arbeiten oder anpassen können.
- Praktische Struktur: Felder für Zeitraum, Tage und Begründung, die Missverständnisse vermeiden.
Häufige Fragen
Wie viele Ferien stehen mir in der Schweiz zu?
Mindestens vier Wochen bezahlte Ferien pro Jahr, junge Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr fünf Wochen (art. 329a OR). Vertrag oder Gesamtarbeitsvertrag können mehr vorsehen, aber nicht weniger.
Kann mein Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien bestimmen?
Ja, grundsätzlich bestimmt der Arbeitgeber den Zeitpunkt (art. 329c OR), muss dabei aber auf Ihre Wünsche Rücksicht nehmen und die Ferien in der Regel zusammenhängend gewähren. Eine kurzfristige Anordnung gegen Ihren Willen ist nur eingeschränkt zulässig.
Habe ich Anspruch auf Vaterschaftsurlaub?
Ja. Väter haben Anspruch auf zwei Wochen Urlaub, die innert sechs Monaten nach der Geburt bezogen werden können (art. 329g OR). Die Entschädigung läuft über die Erwerbsersatzordnung, ähnlich wie bei der Mutterschaft.
Ist unbezahlter Urlaub gesetzlich garantiert?
Nein. Auf unbezahlten Urlaub besteht kein gesetzlicher Anspruch, er muss mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Klären Sie dabei unbedingt die Versicherungsfragen — insbesondere die Unfalldeckung, die nach 31 Tagen ohne Lohn endet.