Zürich verlangt von Vereinen, die eine Steuerbefreiung anstreben, ein besonders sorgfältig dokumentiertes Spesen- und Entschädigungswesen. Das kantonale Steueramt prüft, ob der Vorstand ehrenamtlich tätig ist; übersteigt eine Entschädigung CHF 2'300 pro Person und Jahr, werden zudem die Sozialversicherungen abrechnungspflichtig. Ein im Reglement verankertes Spesenregime, das nur tatsächliche Auslagen gegen Beleg vergütet, ist hier der sicherste Weg. Wer das mit einer sauberen Buchführung und Spesenabrechnung kombiniert, hat gegenüber der Verwaltung eine starke Position.
Zug ist als Sitz vieler internationaler Vereine und Verbände sensibel für die Frage der Zeichnungsberechtigung. Der Kanton erwartet, dass mindestens eine zeichnungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz den Verein vertreten kann. Das Reglement sollte die Einzel- und Kollektivunterschrift deshalb so ausgestalten, dass die Handlungsfähigkeit auch bei im Ausland wohnhaften Vorstandsmitgliedern gewahrt bleibt.
Genf und die Westschweiz kennen eine ausgeprägte Vereinskultur mit oft zweisprachiger Mitgliedschaft. Reglemente werden hier nicht selten in zwei Sprachfassungen geführt; das Dokument sollte dann festhalten, welche Fassung im Streitfall massgebend ist. Auch die kantonale Praxis zur Gemeinnützigkeit ist eigenständig und verlangt einen klar umrissenen, nicht gewinnstrebigen Zweck.
Tessin behandelt Vereine (associazioni) nach demselben Bundesrecht, doch laufen Behördenkontakte und Steuerverfahren auf Italienisch. Ein Reglement, das die Ämterbezeichnungen und Kompetenzsummen eindeutig festlegt, erleichtert die Kommunikation mit der kantonalen Steuerverwaltung erheblich. In allen Kantonen gilt: Sobald ein Verein revisionspflichtig wird oder ein kaufmännisches Gewerbe führt, kommt nach art. 61 Abs. 2 ZGB die Eintragung ins Handelsregister hinzu, was die Anforderungen an die schriftliche Organisation zusätzlich verschärft.