Das Arbeitsvertragsrecht ist in der Schweiz Bundesrecht und gilt von Genf bis St. Gallen einheitlich, doch in der praktischen Umsetzung von Homeoffice gibt es kantonale Unterschiede, die eine sorgfältig gemachte Vereinbarung berücksichtigt.
Zürich ist als grösster Wirtschaftsstandort der Ort mit der dichtesten Homeoffice-Praxis im Dienstleistungssektor. Die kantonalen Arbeitsinspektorate kontrollieren stichprobenweise die Einhaltung der Arbeitszeiterfassung nach ArGV 1, auch bei Heimarbeit. Betriebe mit Gesamtarbeitsverträgen sollten prüfen, ob diese eigene Homeoffice- oder Spesenregelungen enthalten, die der individuellen Vereinbarung vorgehen. Eine Pauschale für Auslagen ist hier weit verbreitet und vereinfacht die Abrechnung gegenüber der Steuerverwaltung.
Bern als Verwaltungszentrum kombiniert privatwirtschaftliche und öffentlich-rechtliche Anstellungen. Im öffentlichen Dienst gelten teilweise eigene Personalverordnungen, die den Auslagenersatz analog zu art. 327a OR ausgestalten, wie ein kantonaler Entscheid jüngst bestätigt hat. Wer in Bern eine private Homeoffice-Vereinbarung aufsetzt, orientiert sich an den OR-Grundsätzen und sollte allfällige branchenspezifische Gesamtarbeitsverträge mitlesen.
Genf ist als Standort internationaler Organisationen und grenznaher Betriebe der Kanton, in dem grenzüberschreitendes Homeoffice am häufigsten vorkommt. Hier sind die sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Folgen von Telearbeit aus Frankreich besonders relevant. Eine Vereinbarung sollte den zulässigen Anteil ausländischer Telearbeit ausdrücklich begrenzen, um eine ungewollte Verschiebung der Sozialversicherungsunterstellung zu vermeiden.
Zug mit seiner hohen Dichte an internationalen Unternehmen und Tech-Firmen setzt stark auf mobiles Arbeiten und Smart-Working-Konzepte mit geteilten Arbeitsplätzen. Wo der Arbeitgeber nicht für jeden Mitarbeitenden einen festen Platz vorhält, stellt sich die Frage des Auslagenersatzes nach art. 327a OR besonders scharf, weshalb die Material- und Spesenklausel hier präzise formuliert sein muss. Wer in Zug eine Spesen- oder Zusatzvereinbarung zum Arbeitsverhältnis aufsetzt, profitiert von einer klaren Abgrenzung zwischen freiwilligem und angeordnetem Homeoffice.