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Unternehmensführung

Homeoffice-Vereinbarung Schweiz: Art. 327a OR

Homeoffice rechtssicher vereinbaren: Wer zahlt Auslagen, wie wird Arbeitszeit erfasst, was gilt beim Datenschutz? Vorlage für die Schweiz erstellen.
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Eine Homeoffice-Vereinbarung regelt, unter welchen Bedingungen Mitarbeitende ihre Arbeit von zu Hause oder ortsunabhängig erbringen. Sie hält fest, wer das Material stellt, wer welche Auslagen trägt, wann der Mitarbeitende erreichbar sein muss und wie Geschäfts- und Personendaten ausserhalb des Betriebs geschützt werden. In der Schweiz gibt es bis heute kein eigenes Homeoffice-Gesetz, weshalb diese Punkte aus dem Obligationenrecht und dem Arbeitsgesetz abgeleitet und vertraglich präzisiert werden müssen. Wer Telearbeit ohne schriftliche Grundlage einführt, streitet später über genau die Fragen, die eine saubere Homeoffice-Vereinbarung im Voraus klärt: Spesen, Arbeitszeit, Erreichbarkeit und Datenschutz.

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Homeoffice-Vereinbarung Schweiz: Art. 327a OR

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Was ist eine Homeoffice-Vereinbarung?

Eine Homeoffice-Vereinbarung ist eine schriftliche Zusatzabrede zum bestehenden Arbeitsvertrag. Sie verändert den Arbeitsort, lässt die übrigen Vertragspunkte aber bestehen und regelt ergänzend die Besonderheiten der Telearbeit. Rechtlich bleibt sie ein Einzelarbeitsvertrag im Sinne der art. 319 ff. OR, ergänzt um Bestimmungen zu Material, Auslagenersatz, Arbeitszeiterfassung, Gesundheitsschutz und Datensicherheit.

Begrifflich lohnt sich eine Abgrenzung. Homeoffice meint das Arbeiten am festen Arbeitsplatz in der eigenen Wohnung, während mobiles Arbeiten (mobile working) ortsunabhängiges Arbeiten unterwegs oder an wechselnden Orten beschreibt. Beide fallen unter denselben rechtlichen Rahmen, doch die Pflichten zu Ausstattung und Spesen werden je nach Modell anders gewichtet. Eine Telearbeitsvereinbarung deckt im Idealfall beide Varianten ab und benennt klar, welche Form vereinbart ist.

Wichtig ist die freiwillige Natur: Der Arbeitgeber kann Homeoffice nicht einseitig per Weisungsrecht anordnen. Telearbeit braucht das Einverständnis beider Seiten, üblicherweise eben in Form dieser Vereinbarung. Lehnt ein Mitarbeitender Homeoffice ab, bleibt dem Arbeitgeber nur der Weg über eine Änderungskündigung. Umgekehrt entsteht aus Homeoffice kein dauerhafter Anspruch des Mitarbeitenden, wenn die Vereinbarung einen Widerruf oder eine Befristung vorsieht. Diese Beidseitigkeit sauber abzubilden ist der Kern jeder gut gemachten Homeoffice-Vereinbarung und verhindert, dass aus einer flexiblen Regelung ein einklagbares Dauerrecht wird.

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Rechtsrahmen

Das Schweizer Recht kennt keine spezialgesetzliche Homeoffice-Norm. Die massgeblichen Regeln verteilen sich auf das Obligationenrecht, das Arbeitsgesetz (ArG) mit seinen Verordnungen und das totalrevidierte Datenschutzgesetz (revDSG). Den Ausgangspunkt bildet der Auslagenersatz nach art. 327a OR: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, und diese Pflicht lässt sich vertraglich nicht zulasten des Arbeitnehmers wegbedingen. Das Bundesgericht hat im Entscheid BGer 4A_533/2018 entschieden, dass ein Arbeitgeber, der keinen geeigneten Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung stellt, sich an den Kosten der privaten Räumlichkeiten beteiligen muss, im konkreten Fall mit einer Mietentschädigung. Steht dem Mitarbeitenden dagegen jederzeit ein vollständiger Büroarbeitsplatz offen und arbeitet er nur auf eigenen Wunsch zu Hause, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Auslagenersatz. Genau diese Interessenlage gehört deshalb ausdrücklich in die Vereinbarung.

Bei der Arbeitszeit gilt das Arbeitsgesetz auch im Homeoffice. Die geleistete tägliche und wöchentliche Arbeitszeit sowie Pausen ab einer halben Stunde sind nach art. 46 ArG in Verbindung mit art. 73 ArGV 1 zu erfassen und fünf Jahre aufzubewahren. Unternehmen können unter den Voraussetzungen von art. 73a und art. 73b ArGV 1 auf die Erfassung verzichten oder eine vereinfachte Erfassung vereinbaren. Beim Gesundheitsschutz verpflichten art. 6 ArG und art. 2 ArGV 3 den Arbeitgeber, auch am Heimarbeitsplatz die physische und psychische Gesundheit zu schützen. Spiegelbildlich verbietet art. 26 ArGV 3 Überwachungssysteme, die das Verhalten der Mitarbeitenden kontrollieren. Für den Datenschutz schliesslich trägt der Arbeitgeber nach revDSG die Verantwortung für die Sicherheit der bearbeiteten Personendaten. Die amtlich konsolidierte Fassung des Obligationenrechts steht in der systematischen Rechtssammlung des Bundes auf Fedlex zur Verfügung.

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Wann brauchen Sie dieses Dokument?

Der häufigste Anlass ist die Einführung von regelmässigem Homeoffice für einen oder mehrere Mitarbeitende. Sobald jemand einen festen Anteil seiner Arbeitszeit zu Hause leistet, müssen Material, Spesen und Erreichbarkeit geklärt sein, sonst entsteht Streit beim ersten Konflikt. Ebenso typisch ist die nachträgliche Formalisierung einer bereits gelebten Praxis: Viele Betriebe haben Homeoffice nach 2020 stillschweigend eingeführt und holen die schriftliche Grundlage erst später nach. Wer das tut, sollte die Frage des Auslagenersatzes nicht offenlassen, denn rückwirkende Forderungen nach art. 327a OR sind keine theoretische Gefahr.

Ein dritter Fall ist das mobile Arbeiten ohne festen Heimarbeitsplatz, etwa bei Aussendienst oder projektbasierten Rollen. Hier verschiebt sich der Schwerpunkt von der Mietentschädigung hin zu Datenschutz und Geräteausstattung, weil an wechselnden Orten gearbeitet wird. Besonders heikel wird es, wenn Mitarbeitende besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, also etwa in der Personalabteilung, im Gesundheitsbereich oder in einer Kanzlei. Dann reicht eine allgemeine Klausel nicht, die Vereinbarung muss konkrete technische und organisatorische Vorgaben enthalten.

Ein Spezialfall verdient besondere Aufmerksamkeit: das grenzüberschreitende Homeoffice. Arbeitet ein in der Schweiz angestellter Mitarbeitender regelmässig aus dem Ausland, können sich die Unterstellung unter die Sozialversicherung und steuerliche Fragen verschieben. Die multilaterale Vereinbarung im EU-Raum akzeptiert Telearbeit bis knapp unter die Hälfte der Arbeitszeit ohne Wechsel der Sozialversicherungsunterstellung, doch das Steuerrecht folgt eigenen Regeln. Wer Mitarbeitende dauerhaft aus dem grenznahen Ausland arbeiten lässt, sollte diesen Punkt vor Vertragsschluss prüfen.

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Wichtige Klauseln in unserer Vorlage

  • Die Arbeitsort- und Umfangklausel legt fest, an welchen Tagen und in welchem Anteil zu Hause gearbeitet wird und ob es sich um festes Homeoffice oder mobiles Arbeiten handelt. Sie hält ebenso fest, ob die Regelung befristet, unbefristet oder mit beidseitigem Widerrufsrecht ausgestaltet ist, damit kein unbeabsichtigter Daueranspruch entsteht.
  • Die Klausel zu Material und Auslagenersatz beantwortet die wirtschaftlich wichtigste Frage. Sie regelt, ob der Arbeitgeber Laptop, Bildschirm und übrige Ausrüstung stellt und in welcher Höhe Auslagen für Internet, Strom oder Raumnutzung ersetzt werden. In der Praxis bewährt sich eine monatliche Pauschale, die Abrechnung und Nachweis vereinfacht und sich am Massstab von art. 327a OR orientiert.
  • Die Arbeitszeit- und Erreichbarkeitsklausel überträgt die Vorgaben des Arbeitsgesetzes auf den Heimarbeitsplatz. Sie definiert die Kernzeiten der Erreichbarkeit, die Pflicht zur Zeiterfassung nach art. 73 ArGV 1 und schützt zugleich die Ruhezeiten, damit Dienst und Freizeit nicht verschwimmen.
  • Die Datenschutz- und IT-Sicherheitsklausel verpflichtet den Mitarbeitenden auf konkrete Massnahmen wie verschlüsselte Verbindungen, gesicherte Geräte und den vertraulichen Umgang mit Unterlagen. Sie verweist auf die Pflichten nach revDSG und stellt klar, dass private und geschäftliche Daten getrennt bleiben.
  • Die Gesundheitsschutzklausel dokumentiert, dass der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nach art. 6 ArG nachkommt, etwa durch Hinweise zur ergonomischen Einrichtung des Arbeitsplatzes und durch regelmässigen Austausch, der die Isolation im Homeoffice mindert.
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Regionale Besonderheiten

Das Arbeitsvertragsrecht ist in der Schweiz Bundesrecht und gilt von Genf bis St. Gallen einheitlich, doch in der praktischen Umsetzung von Homeoffice gibt es kantonale Unterschiede, die eine sorgfältig gemachte Vereinbarung berücksichtigt.

Zürich ist als grösster Wirtschaftsstandort der Ort mit der dichtesten Homeoffice-Praxis im Dienstleistungssektor. Die kantonalen Arbeitsinspektorate kontrollieren stichprobenweise die Einhaltung der Arbeitszeiterfassung nach ArGV 1, auch bei Heimarbeit. Betriebe mit Gesamtarbeitsverträgen sollten prüfen, ob diese eigene Homeoffice- oder Spesenregelungen enthalten, die der individuellen Vereinbarung vorgehen. Eine Pauschale für Auslagen ist hier weit verbreitet und vereinfacht die Abrechnung gegenüber der Steuerverwaltung.

Bern als Verwaltungszentrum kombiniert privatwirtschaftliche und öffentlich-rechtliche Anstellungen. Im öffentlichen Dienst gelten teilweise eigene Personalverordnungen, die den Auslagenersatz analog zu art. 327a OR ausgestalten, wie ein kantonaler Entscheid jüngst bestätigt hat. Wer in Bern eine private Homeoffice-Vereinbarung aufsetzt, orientiert sich an den OR-Grundsätzen und sollte allfällige branchenspezifische Gesamtarbeitsverträge mitlesen.

Genf ist als Standort internationaler Organisationen und grenznaher Betriebe der Kanton, in dem grenzüberschreitendes Homeoffice am häufigsten vorkommt. Hier sind die sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Folgen von Telearbeit aus Frankreich besonders relevant. Eine Vereinbarung sollte den zulässigen Anteil ausländischer Telearbeit ausdrücklich begrenzen, um eine ungewollte Verschiebung der Sozialversicherungsunterstellung zu vermeiden.

Zug mit seiner hohen Dichte an internationalen Unternehmen und Tech-Firmen setzt stark auf mobiles Arbeiten und Smart-Working-Konzepte mit geteilten Arbeitsplätzen. Wo der Arbeitgeber nicht für jeden Mitarbeitenden einen festen Platz vorhält, stellt sich die Frage des Auslagenersatzes nach art. 327a OR besonders scharf, weshalb die Material- und Spesenklausel hier präzise formuliert sein muss. Wer in Zug eine Spesen- oder Zusatzvereinbarung zum Arbeitsverhältnis aufsetzt, profitiert von einer klaren Abgrenzung zwischen freiwilligem und angeordnetem Homeoffice.

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So füllen Sie die Homeoffice-Vereinbarung aus

Sie beginnen damit, das bestehende Arbeitsverhältnis zu benennen, auf das sich die Zusatzabrede bezieht, und tragen die Personalien beider Parteien ein. Danach legen Sie die Form der Telearbeit fest, also ob es sich um festes Homeoffice, mobiles Arbeiten oder eine Mischform handelt, und bestimmen Umfang und Verteilung der Heimarbeitstage. Im nächsten Schritt klären Sie die wirtschaftlich entscheidende Frage des Auslagenersatzes: Die Vorlage führt Sie durch die Wahl zwischen Geräteleihe, Pauschale und Einzelabrechnung und ordnet die Lösung dem Massstab von art. 327a OR zu.

Anschliessend definieren Sie die Erreichbarkeitszeiten und die Art der Arbeitszeiterfassung, wobei die Vorlage auf die Möglichkeit der vereinfachten Erfassung nach art. 73b ArGV 1 hinweist. Den Abschluss bilden die Datenschutz- und IT-Sicherheitsvorgaben sowie die Regelung zu Widerruf und Beendigung. Das fertige Dokument laden Sie als Word- oder PDF-Datei herunter und können es vor der Unterzeichnung noch an betriebliche Besonderheiten anpassen. Wer parallel das Grundverhältnis dokumentieren will, findet die passenden Arbeitsverträge und HR-Vorlagen nach OR in derselben Kategorie.

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Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten

Der teuerste Fehler ist das Verschweigen des Auslagenersatzes. Viele Vereinbarungen regeln Arbeitsort und Erreichbarkeit, lassen die Spesenfrage aber offen, weil sie im Alltag harmlos wirkt. Genau hier setzt art. 327a OR an: Stellt der Arbeitgeber keinen geeigneten Büroplatz zur Verfügung, schuldet er eine Beteiligung an den häuslichen Kosten, und diese Pflicht lässt sich nicht wegbedingen. Ein zweiter, oft unterschätzter Fehler ist die fehlende Klärung des Interesses an der Telearbeit. Ob Homeoffice auf Wunsch des Mitarbeitenden oder im Interesse des Betriebs erfolgt, entscheidet darüber, ob überhaupt Auslagen geschuldet sind, weshalb dieser Punkt ausdrücklich festgehalten gehört.

Ebenso verbreitet ist die Vernachlässigung der Arbeitszeiterfassung. Manche Arbeitgeber gehen davon aus, dass die Pflichten des Arbeitsgesetzes zu Hause nicht gelten, doch das Gegenteil trifft zu: Die Erfassung nach art. 73 ArGV 1 bleibt verbindlich, und bei Verstössen drohen Sanktionen. Heikel ist auch der Datenschutz. Wer Mitarbeitende mit sensiblen Daten arbeiten lässt, ohne konkrete Sicherheitsvorgaben zu machen, verlagert das Risiko nicht, sondern trägt es nach revDSG selbst. Schliesslich verwechseln Arbeitgeber gelegentlich Kontrolle mit Führung und setzen Überwachungssoftware ein. Verhaltensüberwachung ist nach art. 26 ArGV 3 unzulässig und kann teurer werden als jede Effizienzgewinn, den sie verspricht.

Wichtige Punkte zum Merken

AUSLAGEN

Spesenersatz nach Art. 327a OR klären

Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber, alle notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen; das lässt sich nicht zulasten der Mitarbeitenden wegbedingen. Entscheidend ist, ob ein geeigneter Arbeitsplatz im Betrieb angeboten wird: Fehlt er, kann eine Beteiligung an den privaten Raumkosten geschuldet sein (BGer 4A_533/2018). Gibt es jederzeit einen vollwertigen Büroplatz und Homeoffice ist freiwillig, entfällt der Anspruch in der Regel.

ARBEITSZEIT

Erfassungspflicht gilt auch im Homeoffice

Im Homeoffice gilt das Arbeitsgesetz weiter. Arbeitszeiten und Pausen ab 30 Minuten sind zu dokumentieren und gemäss Art. 46 ArG i.V.m. Art. 73 ArGV 1 fünf Jahre aufzubewahren. Wer gar nichts erfasst, schafft ein Risiko bei Überzeit, Zuschlägen und Kontrollen. Prüfen Sie, ob vereinfachte Erfassung oder ein Verzicht nach Art. 73a/73b ArGV 1 zulässig ist und halten Sie das schriftlich fest.

VEREINBARUNG

Homeoffice braucht Zustimmung beider Seiten

Homeoffice ist keine einseitige Weisung, sondern eine schriftliche Zusatzabrede zum Arbeitsvertrag (Einzelarbeitsvertrag nach Art. 319 ff. OR). Ohne klare Zustimmung streiten Parteien später über Erreichbarkeit, Ausstattung und Rückkehr ins Büro. Legen Sie fest, ob es Homeoffice am fixen Ort oder mobiles Arbeiten ist, und ob die Regelung befristet oder widerrufbar ist. So entsteht kein unbeabsichtigter Daueranspruch.

Häufig gestellte Fragen

Das hängt davon ab, weshalb zu Hause gearbeitet wird. Stellt der Arbeitgeber keinen geeigneten Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung und ist Homeoffice deshalb notwendig, schuldet er nach art. 327a OR einen Auslagenersatz, der bis zu einer Beteiligung an der Raummiete reichen kann. Das Bundesgericht hat dies im Entscheid BGer 4A_533/2018 bestätigt. Steht dem Mitarbeitenden dagegen jederzeit ein vollständiger Büroarbeitsplatz offen und arbeitet er nur aus eigenem Wunsch zu Hause, besteht grundsätzlich kein Anspruch. Deshalb sollte die Vereinbarung das Interesse an der Telearbeit ausdrücklich benennen.

Nein. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers erlaubt es nicht, Homeoffice gegen den Willen des Mitarbeitenden anzuordnen. Telearbeit beruht auf einer beidseitigen Vereinbarung, eben dieser Zusatzabrede zum Arbeitsvertrag. Lehnt ein Mitarbeitender Homeoffice ab, bleibt dem Arbeitgeber nur der Weg über eine Änderungskündigung, also die Kündigung des bestehenden Vertrags verbunden mit dem Angebot eines neuen. Eine behördlich angeordnete Homeoffice-Pflicht, wie sie während der Pandemie galt, bildet die einzige Ausnahme von diesem Grundsatz.

Ja. Soweit das Arbeitsgesetz anwendbar ist, müssen Arbeits- und Ruhezeiten auch zu Hause erfasst werden. Nach art. 46 ArG in Verbindung mit art. 73 ArGV 1 sind die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit sowie Pausen ab einer halben Stunde festzuhalten und fünf Jahre aufzubewahren. Unter den Voraussetzungen von art. 73a und art. 73b ArGV 1 kann auf die Erfassung verzichtet oder eine vereinfachte Erfassung vereinbart werden. Die Verantwortung für die korrekte Erfassung bleibt beim Arbeitgeber, auch wenn der Mitarbeitende sie faktisch selbst vornimmt.

Ja. Die Vorlage bildet eine Zusatzvereinbarung zum Einzelarbeitsvertrag nach art. 319 ff. OR ab und ist mit der Unterschrift beider Parteien rechtsverbindlich. Sie ist auf das schweizerische Arbeitsrecht abgestimmt und verweist auf die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts, des Arbeitsgesetzes und des revDSG. Da Homeoffice in der Schweiz nicht spezialgesetzlich geregelt ist, schafft gerade die schriftliche Vereinbarung die nötige Rechtssicherheit. Prüfen Sie vor der Unterzeichnung, ob ein anwendbarer Gesamtarbeitsvertrag eigene Regelungen zu Spesen oder Arbeitszeit enthält, die der individuellen Abrede vorgehen.

Sie erhalten das fertige Dokument sowohl als Word- als auch als PDF-Datei. Die Word-Version eignet sich, wenn Sie betriebsspezifische Besonderheiten ergänzen oder die Vereinbarung in ein bestehendes Personalreglement einarbeiten möchten. Die PDF-Version ist unterschriftsreif und eignet sich für die direkte Unterzeichnung und Archivierung. Beide Formate enthalten dieselben Klauseln und Hinweise, sodass Sie je nach Arbeitsweise frei wählen können. Für weitere HR-Dokumente lohnt sich ein Blick auf den vollständigen Katalog aller Rechtsdokumente.

Das richtet sich nach der Vereinbarung selbst. Eine gut gemachte Homeoffice-Vereinbarung enthält entweder eine Befristung oder ein beidseitiges Widerrufsrecht mit Ankündigungsfrist. Fehlt eine solche Regelung, lässt sich Telearbeit nicht ohne Weiteres einseitig zurücknehmen, weil sie Teil der vereinbarten Arbeitsbedingungen geworden ist. Deshalb gehört die Beendigungsregelung von Anfang an in das Dokument. Ist Homeoffice fest im Arbeitsvertrag verankert, kann eine Rücknahme im Einzelfall eine Änderungskündigung erfordern, ähnlich wie bei anderen wesentlichen Vertragsanpassungen.

Die Verantwortung für die Sicherheit der bearbeiteten Personendaten liegt nach revDSG beim Arbeitgeber, auch wenn die Arbeit zu Hause erfolgt. Er muss durch technische Vorkehrungen wie verschlüsselte Verbindungen und durch Weisungen sicherstellen, dass Geschäfts- und Personendaten vertraulich bleiben. Der Mitarbeitende kann nur belangt werden, wenn er die Vorgaben verletzt. Bearbeitet jemand besonders schützenswerte Daten, etwa Gesundheits- oder Personaldaten, sind erhöhte Anforderungen zu beachten. Zugleich darf der Arbeitgeber nach art. 26 ArGV 3 keine Software einsetzen, die das Verhalten der Mitarbeitenden überwacht. Eine Datenschutzerklärung für sensible Datenbearbeitung kann die internen Vorgaben sinnvoll ergänzen.

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Aktualisiert am 15. Juni 2026

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