Ist dieser Vertrag rechtlich verbindlich?
Ja. Der Gesellschaftsvertrag der Kollektivgesellschaft kommt nach Schweizer Recht formfrei zustande und ist bereits mit der übereinstimmenden Willenserklärung aller Gesellschafter gültig, sobald er von allen Partnern unterzeichnet ist. Eine notarielle Beurkundung verlangt das Gesetz nicht, anders als bei GmbH und AG. Die schriftliche Form ist also nicht Gültigkeitsvoraussetzung, aber dringend zu empfehlen, weil sie im Streitfall die einzige verlässliche Grundlage für Beiträge, Gewinnverteilung und Geschäftsführung bildet. Massgebend für die rechtliche Existenz der Gesellschaft als solcher ist zusätzlich der Eintrag ins Handelsregister nach art. 552 Abs. 2 OR.
In welchem Format kann ich den Vertrag herunterladen?
Sie erhalten den fertigen Gesellschaftsvertrag sofort als Word-Datei und als PDF. Das Word-Format eignet sich, wenn Sie einzelne Klauseln noch anpassen oder gemeinsam mit den Partnern überarbeiten möchten, etwa Beträge, Quoten oder besondere Vereinbarungen zur Nachfolge. Das PDF ist das unterschriftsreife Enddokument, das Sie ausdrucken, von allen Gesellschaftern unterzeichnen lassen und für die Akten aufbewahren. Da der Vertrag dem Handelsregisteramt nicht eingereicht werden muss, bleibt er ein internes, vertrauliches Dokument der Partner.
Muss ich die Kollektivgesellschaft ins Handelsregister eintragen lassen?
Ja. Nach art. 552 Abs. 2 OR sind die Gesellschafter verpflichtet, die Gesellschaft am Sitz ins Handelsregister eintragen zu lassen. Betreibt die Gesellschaft ein kaufmännisches Gewerbe, wirkt der Eintrag deklaratorisch, die Gesellschaft besteht also schon vorher; betreibt sie kein kaufmännisches Gewerbe, entsteht sie als Kollektivgesellschaft erst mit dem Eintrag. Die Anmeldung muss von allen Gesellschaftern persönlich unterzeichnet oder mit beglaubigten Unterschriften eingereicht werden. Der Gesellschaftsvertrag selbst gehört nicht zu den einzureichenden Belegen.
Wie lange dauert die Eintragung im Handelsregister?
Nach Einreichung der vollständigen Anmeldung und Eingang der Gebühren dauert es bis zur Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt in der Regel rund drei bis fünf Arbeitstage, abhängig vom Kanton und der Auslastung des Amtes. Den Vertrag selbst können Sie sofort erstellen und am selben Tag unterzeichnen; die Eintragung ist der nachgelagerte Schritt. Verzögerungen entstehen meist durch unvollständige Belege, eine unzulässige Firma oder eine fehlende Domizilhaltererklärung, weshalb sich eine sorgfältige Vorbereitung der Anmeldung auszahlt.
Wie haften die Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft?
Alle Gesellschafter haften nach art. 568 OR solidarisch, unbeschränkt und mit ihrem gesamten Privatvermögen für die Schulden der Gesellschaft. Ein Gläubiger kann zwar zunächst die Gesellschaft belangen, bei deren Zahlungsunfähigkeit aber jeden einzelnen Partner für die ganze Schuld in Anspruch nehmen. Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet nach art. 569 OR zudem für Altschulden. Der Vertrag kann die Haftung gegenüber Dritten nicht ausschliessen, sehr wohl aber den internen Ausgleich zwischen den Partnern regeln, damit am Ende jeder nur seinen vereinbarten Anteil trägt.
Kann ich Gewinn und Verlust frei unter den Partnern verteilen?
Ja, die Verteilung ist weitgehend frei vereinbar. Das Gesetz sieht nur eine Auffangregel vor: Fehlt eine Abrede, wird der Gewinn nach Köpfen verteilt, unabhängig von der Höhe der Beiträge. Im Vertrag können Sie stattdessen jeden beliebigen Schlüssel festlegen, etwa nach Kapitalanteilen, nach geleisteter Arbeit oder als feste Quoten. Sinnvoll ist es, auch Entnahmerechte, eine allfällige Verzinsung der Kapitalkonten und die Behandlung von Verlusten ausdrücklich zu regeln, da gerade die Verlusttragung in der Praxis am häufigsten zu Streit führt.
Worin unterscheidet sich die Kollektivgesellschaft von der einfachen Gesellschaft?
Der entscheidende Unterschied liegt im kaufmännischen Gewerbe und in der gemeinsamen Firma. Die einfache Gesellschaft nach art. 530 ff. OR eignet sich für gelegentliche oder nichtkaufmännische Zwecke, tritt nicht unter einer Firma auf und ist nicht eintragungspflichtig. Sobald mehrere Personen jedoch ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe unter gemeinsamer Firma betreiben, liegt von Gesetzes wegen eine Kollektivgesellschaft vor, selbst wenn die Partner sich dessen nicht bewusst sind. Diese Umqualifizierung hat Folgen für Haftung, Buchführung und Eintragungspflicht, weshalb die richtige Einordnung von Anfang an wichtig ist.