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Unternehmensgründung

Gesellschaftsvertrag Kollektivgesellschaft erstellen | Muster PDF/Word

Schriftlicher Gesellschaftsvertrag für mehrere Partner nach Schweizer Recht (OR). Beiträge, Gewinn- und Verlustverteilung, Geschäftsführung und Austritt klar geregelt. In Minuten erstellen.
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Der Gesellschaftsvertrag einer Kollektivgesellschaft ist die schriftliche Grundordnung, mit der sich zwei oder mehr natürliche Personen zusammenschliessen, um unter gemeinsamer Firma ein kaufmännisches Gewerbe zu betreiben. Er regelt die Beiträge der Gesellschafter, die Verteilung von Gewinn und Verlust, die Geschäftsführung und den Austritt eines Partners. Gesetzlich ist die Kollektivgesellschaft in den art. 552 ff. OR verankert. Diese Vorlage richtet sich an Gewerbetreibende, Handwerksbetriebe, Anwaltskanzleien, Restaurants und kleine Handelsfirmen, die zu mehreren starten und ihre Zusammenarbeit von Beginn weg auf eine klare, gerichtsfeste Basis stellen wollen, statt sich auf mündliche Abreden zu verlassen.

Ein durchdachter Kollektivgesellschaftsvertrag schützt die Partner gerade dann, wenn das Verhältnis schwierig wird: bei Streit über Entnahmen, bei Krankheit eines Gesellschafters oder beim Ausscheiden gegen den Willen der übrigen. Wer hier sauber arbeitet, vermeidet später teure Auseinandersetzungen.

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Was ist ein Gesellschaftsvertrag der Kollektivgesellschaft?

Die Kollektivgesellschaft ist nach art. 552 Abs. 1 OR eine Personengesellschaft, in der sich zwei oder mehr natürliche Personen ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gläubigern unter einer gemeinsamen Firma zum Betrieb eines kaufmännischen Gewerbes verbinden. Sie ist keine juristische Person und besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, ist aber handlungs-, prozess- und betreibungsfähig: Sie kann unter ihrer Firma klagen, verklagt werden und Rechte erwerben. Träger der Rechte und Pflichten bleiben rechtlich die Gesellschafter selbst.

Der Gesellschaftsvertrag ist das schuldrechtliche Fundament dieser Verbindung. Wichtig ist die Abgrenzung zu zwei Nachbarformen. Von der einfachen Gesellschaft (art. 530 ff. OR) unterscheidet sich die Kollektivgesellschaft durch das kaufmännische Gewerbe und die gemeinsame Firma; betreibt eine Personenmehrheit kein kaufmännisches Gewerbe, entsteht die Kollektivgesellschaft erst mit dem Handelsregistereintrag. Von der Kommanditgesellschaft (art. 594 ff. OR) grenzt sie sich dadurch ab, dass bei der Kollektivgesellschaft alle Partner unbeschränkt haften, während die Kommanditgesellschaft beschränkt haftende Kommanditäre kennt. Da das OR an vielen Stellen nur dispositive Regeln vorsieht, ersetzt der schriftliche Vertrag die gesetzlichen Auffangregeln durch die Lösungen, die für Ihren Betrieb tatsächlich passen. Genau das macht ihn zum wichtigsten Dokument der Gründung. Wer mehr über die passende Struktur sucht, findet eine Übersicht über die verfügbaren Vorlagen zur Unternehmensgründung in der Schweiz.

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Rechtsrahmen

Die Kollektivgesellschaft ist in den art. 552 bis 593 OR abschliessend geregelt, eingebettet in den Abschnitt über die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft. Anders als bei GmbH und AG verlangt das Gesetz kein Mindestkapital und keine öffentliche Beurkundung. Der Gesellschaftsvertrag selbst ist nach herrschender Lehre und Praxis sogar formfrei gültig, er könnte theoretisch mündlich zustande kommen. Verlassen Sie sich darauf nicht. Ohne Schriftform lässt sich später kaum beweisen, wer welchen Beitrag geleistet hat und nach welchem Schlüssel der Gewinn verteilt wird, und im Streitfall greifen die gesetzlichen Auffangregeln, die selten dem entsprechen, was die Partner ursprünglich wollten.

Eintragungspflichtig ist die Gesellschaft hingegen sehr wohl. Nach art. 552 Abs. 2 OR haben die Gesellschafter die Kollektivgesellschaft ins Handelsregister am Sitz eintragen zu lassen; bei einem kaufmännischen Gewerbe wirkt der Eintrag deklaratorisch, bei einem nichtkaufmännischen Gewerbe konstitutiv. Der Vertrag selbst muss dem Handelsregisteramt nicht eingereicht werden, was ihn zugleich zu einem internen, vertraulichen Steuerungsinstrument macht. Zentral ist die Haftung: Nach art. 568 OR haften alle Gesellschafter solidarisch und mit ihrem ganzen Privatvermögen, und nach art. 569 OR haftet ein neu eintretender Gesellschafter auch für Schulden, die vor seinem Eintritt entstanden sind. Verteilungsfragen regelt art. 533 OR (über den Verweis des Gesellschaftsrechts) subsidiär nach Köpfen, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt. Für die zuständigen Behörden und die wirtschaftliche Einordnung der Rechtsform bietet das KMU-Portal des Bundes zur Kollektivgesellschaft eine verlässliche Orientierung.

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Wann brauchen Sie diesen Vertrag?

Der häufigste Anlass ist die gemeinsame Gründung eines Gewerbes durch zwei oder mehr Personen, die persönlich und unbeschränkt einstehen wollen, ohne den Aufwand einer Kapitalgesellschaft. Typisch sind Handwerksbetriebe, Treuhand- und Anwaltskanzleien, Gastronomiebetriebe und lokale Handelsfirmen, bei denen die Partner eng zusammenarbeiten und das gegenseitige Vertrauen die Geschäftsgrundlage bildet. Sobald reale Beiträge fliessen, Arbeit, Bargeld oder eingebrachtes Inventar, sollte schriftlich festgehalten sein, wer was leistet und wie der Erfolg verteilt wird.

Ein zweiter Anlass ist die Umwandlung einer faktisch entstandenen einfachen Gesellschaft in eine saubere Kollektivgesellschaft. Viele Partnerschaften beginnen formlos und überschreiten unbemerkt die Schwelle zum kaufmännischen Gewerbe; spätestens dann braucht es einen schriftlichen Vertrag und den Handelsregistereintrag. Auch der Eintritt eines neuen Partners in einen bestehenden Betrieb verlangt einen aktualisierten Vertrag, weil sich Beteiligungsquoten und Haftung verschieben. Der Neueintretende haftet nach art. 569 OR rückwirkend für Altschulden, weshalb eine schriftliche Regelung über interne Ausgleichsansprüche unverzichtbar ist.

Zwei Randfälle verdienen besondere Aufmerksamkeit. Wenn ein Gesellschafter nur Kapital, aber keine Arbeit einbringt, weicht die übliche Gewinnverteilung von der gesetzlichen Vermutung ab und muss präzise geregelt werden. Und wenn die Partner eine Nachfolge im Todesfall wünschen, etwa die Fortführung mit den Erben, ist eine ausdrückliche Fortsetzungsklausel nötig, da die Gesellschaft sonst nach den Auflösungsgründen des Gesetzes endet. Wer parallel Arbeitsverhältnisse aufbaut, findet die passenden Vorlagen zur Unternehmensführung und für Arbeitsverträge im entsprechenden Bereich.

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Welche Klauseln unsere Vorlage enthält

  • Die Firma und der Sitz legen den Namen der Gesellschaft und den Ort der Geschäftstätigkeit fest. Die Firma muss den firmenrechtlichen Vorgaben der art. 944 ff. OR entsprechen und bei mehreren Gesellschaftern einen Zusatz tragen, der auf das Gesellschaftsverhältnis hinweist. Der Sitz bestimmt das zuständige Handelsregisteramt und den Gerichtsstand.
  • Der Zweck und die Dauer beschreiben das betriebene Gewerbe so konkret, dass die Tätigkeit klar abgegrenzt ist, ohne künftige Entwicklungen unnötig zu blockieren. Die Vorlage erlaubt sowohl eine unbefristete Gesellschaft als auch eine Befristung auf ein bestimmtes Projekt.
  • Die Beiträge der Gesellschafter halten fest, wer Geld, Sacheinlagen oder Arbeitsleistung einbringt und mit welchem Wert. Gerade bei Sacheinlagen und reiner Arbeitsleistung verhindert eine klare Bewertung spätere Streitigkeiten über die Beteiligungsquote.
  • Die Verteilung von Gewinn und Verlust ersetzt die gesetzliche Verteilung nach Köpfen durch den Schlüssel, den die Partner tatsächlich vereinbart haben, etwa nach Kapitalanteilen, nach Arbeitsaufwand oder nach einer Kombination. Entnahmerechte und Verzinsung der Kapitalkonten werden ebenfalls geregelt.
  • Die Geschäftsführung und Vertretung bestimmen, welche Gesellschafter allein und welche nur gemeinsam handeln dürfen, und welche Geschäfte einen einstimmigen Beschluss verlangen. Das schafft nach innen Klarheit und schützt nach aussen vor unerwünschten Verpflichtungen.
  • Der Austritt, Ausschluss und die Nachfolge regeln, wie ein Partner ausscheidet, wie sein Anteil abgefunden wird und ob die Gesellschaft mit den Verbleibenden oder den Erben fortgeführt wird. Diese Klausel entscheidet im Ernstfall über Fortbestand oder Liquidation des Betriebs.
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Kantonale Besonderheiten

Die Kollektivgesellschaft beruht auf eidgenössischem Bundesrecht, das in der ganzen Schweiz einheitlich gilt; das materielle Gesellschaftsrecht des OR ist von Kanton zu Kanton identisch. Unterschiede gibt es jedoch beim Vollzug durch die kantonalen Handelsregisterämter und bei den Gebühren, die sich nach der eidgenössischen Gebührenverordnung für das Handelsregister richten, im Einzelfall aber variieren können. Die Anmeldung muss von allen Gesellschaftern persönlich unterzeichnet oder mit beglaubigten Unterschriften eingereicht werden, wobei die Praxis der Beglaubigung und die Bearbeitungsdauer je nach Kanton leicht abweichen.

Im Kanton Zürich führt das Handelsregisteramt am Sitz die Eintragung; die Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgt nach Prüfung, üblicherweise innert weniger Arbeitstage nach Zahlungseingang. Im Kanton Bern gelten dieselben bundesrechtlichen Vorgaben, doch verlangt das Amt für die Domiziladresse regelmässig eine Domizilhaltererklärung mit Belegen wie Mietvertrag oder Grundbuchauszug. Der Kanton Genf und weitere Westschweizer Kantone führen das Verfahren auf Französisch, was bei einer deutschsprachig erstellten Vorlage eine Übersetzung der einzureichenden Belege bedeuten kann. Im Kanton Zug und im Kanton Schwyz ist die Bearbeitung erfahrungsgemäss zügig, was diese Kantone bei Gesellschaftern beliebt macht, die rasch operativ werden wollen. Massgeblich für Sitz und Zuständigkeit ist stets der tatsächliche Ort der Geschäftsführung, nicht eine reine Briefkastenadresse. Wer eine Liegenschaft als Sitz nutzt, sollte die passenden Immobilien- und Mietvorlagen nach OR prüfen, da das Handelsregisteramt häufig einen Nachweis über das Geschäftsdomizil verlangt.

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Wie Sie diesen Gesellschaftsvertrag erstellen

Sie beginnen damit, die Gesellschafter zu erfassen und die Firma sowie den Sitz zu bestimmen, woraufhin die Vorlage prüft, ob der gewählte Firmenname den Anforderungen der art. 944 ff. OR genügt. Anschliessend tragen Sie den Zweck und die Dauer ein und legen für jeden Partner die Beiträge fest, sei es Bargeld, eine Sacheinlage oder reine Arbeitsleistung. Im nächsten Schritt wählen Sie den Verteilungsschlüssel für Gewinn und Verlust und definieren die Entnahmerechte, wobei das Formular die gesetzliche Auffangregel nach Köpfen nur dann einsetzt, wenn Sie keine eigene Quote angeben. Danach regeln Sie Geschäftsführung und Vertretung und entscheiden, welche Geschäfte Einstimmigkeit verlangen. Zum Schluss bestimmen Sie die Klauseln zu Austritt, Ausschluss und Nachfolge und laden den fertigen Vertrag als Word- und PDF-Datei herunter, unterschriftsreif für alle Partner. Eine Beglaubigung der Vertragsunterschriften ist gesetzlich nicht nötig, für die anschliessende Handelsregisteranmeldung jedoch wird die persönliche oder beglaubigte Unterschrift aller Gesellschafter verlangt. Den vollständigen Katalog aller Schweizer Rechtsdokumente finden Sie in der globalen Übersicht.

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Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten

Der teuerste Fehler ist der Verzicht auf eine schriftliche Verteilungsregel. Wer Gewinn und Verlust nicht festhält, fällt auf die gesetzliche Verteilung nach Köpfen zurück, die einen Partner benachteiligt, der mehr Kapital oder mehr Arbeit eingebracht hat. Ebenso heikel ist eine schwammige Beitragsklausel: Wird eine Sacheinlage ohne Wertangabe übernommen oder Arbeitsleistung nicht beziffert, entsteht später Streit über die Beteiligungsquote, der sich kaum noch sauber auflösen lässt. Viele Gründer unterschätzen zudem die persönliche Solidarhaftung nach art. 568 OR und treffen keine interne Ausgleichsregelung, sodass ein Partner für die ganze Schuld belangt wird, ohne den Rückgriff klar geregelt zu haben.

Ein weiterer verbreiteter Fehler betrifft den Eintritt und Austritt. Tritt ein neuer Partner bei, ohne dass die Altschuldenfrage nach art. 569 OR intern geregelt wird, haftet er rückwirkend für Verbindlichkeiten, an deren Entstehung er nicht beteiligt war. Beim Ausscheiden wiederum scheitern viele Verträge an einer fehlenden Abfindungsklausel, weshalb die Höhe des Anteils im Nachhinein gerichtlich bestimmt werden muss. Wer schliesslich keine Fortsetzungsklausel für den Todesfall vorsieht, riskiert die ungewollte Auflösung der Gesellschaft, obwohl ein Weiterbetrieb mit den Erben gewollt wäre. Für ergänzende interne Vereinbarungen und Vollmachten lohnt ein Blick auf die Vorlagen für den geschäftlichen Alltag nach OR und ZGB.

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Häufige Fragen

Ist dieser Vertrag rechtlich verbindlich?

Ja. Der Gesellschaftsvertrag der Kollektivgesellschaft kommt nach Schweizer Recht formfrei zustande und ist bereits mit der übereinstimmenden Willenserklärung aller Gesellschafter gültig, sobald er von allen Partnern unterzeichnet ist. Eine notarielle Beurkundung verlangt das Gesetz nicht, anders als bei GmbH und AG. Die schriftliche Form ist also nicht Gültigkeitsvoraussetzung, aber dringend zu empfehlen, weil sie im Streitfall die einzige verlässliche Grundlage für Beiträge, Gewinnverteilung und Geschäftsführung bildet. Massgebend für die rechtliche Existenz der Gesellschaft als solcher ist zusätzlich der Eintrag ins Handelsregister nach art. 552 Abs. 2 OR.

In welchem Format kann ich den Vertrag herunterladen?

Sie erhalten den fertigen Gesellschaftsvertrag sofort als Word-Datei und als PDF. Das Word-Format eignet sich, wenn Sie einzelne Klauseln noch anpassen oder gemeinsam mit den Partnern überarbeiten möchten, etwa Beträge, Quoten oder besondere Vereinbarungen zur Nachfolge. Das PDF ist das unterschriftsreife Enddokument, das Sie ausdrucken, von allen Gesellschaftern unterzeichnen lassen und für die Akten aufbewahren. Da der Vertrag dem Handelsregisteramt nicht eingereicht werden muss, bleibt er ein internes, vertrauliches Dokument der Partner.

Muss ich die Kollektivgesellschaft ins Handelsregister eintragen lassen?

Ja. Nach art. 552 Abs. 2 OR sind die Gesellschafter verpflichtet, die Gesellschaft am Sitz ins Handelsregister eintragen zu lassen. Betreibt die Gesellschaft ein kaufmännisches Gewerbe, wirkt der Eintrag deklaratorisch, die Gesellschaft besteht also schon vorher; betreibt sie kein kaufmännisches Gewerbe, entsteht sie als Kollektivgesellschaft erst mit dem Eintrag. Die Anmeldung muss von allen Gesellschaftern persönlich unterzeichnet oder mit beglaubigten Unterschriften eingereicht werden. Der Gesellschaftsvertrag selbst gehört nicht zu den einzureichenden Belegen.

Wie lange dauert die Eintragung im Handelsregister?

Nach Einreichung der vollständigen Anmeldung und Eingang der Gebühren dauert es bis zur Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt in der Regel rund drei bis fünf Arbeitstage, abhängig vom Kanton und der Auslastung des Amtes. Den Vertrag selbst können Sie sofort erstellen und am selben Tag unterzeichnen; die Eintragung ist der nachgelagerte Schritt. Verzögerungen entstehen meist durch unvollständige Belege, eine unzulässige Firma oder eine fehlende Domizilhaltererklärung, weshalb sich eine sorgfältige Vorbereitung der Anmeldung auszahlt.

Wie haften die Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft?

Alle Gesellschafter haften nach art. 568 OR solidarisch, unbeschränkt und mit ihrem gesamten Privatvermögen für die Schulden der Gesellschaft. Ein Gläubiger kann zwar zunächst die Gesellschaft belangen, bei deren Zahlungsunfähigkeit aber jeden einzelnen Partner für die ganze Schuld in Anspruch nehmen. Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet nach art. 569 OR zudem für Altschulden. Der Vertrag kann die Haftung gegenüber Dritten nicht ausschliessen, sehr wohl aber den internen Ausgleich zwischen den Partnern regeln, damit am Ende jeder nur seinen vereinbarten Anteil trägt.

Kann ich Gewinn und Verlust frei unter den Partnern verteilen?

Ja, die Verteilung ist weitgehend frei vereinbar. Das Gesetz sieht nur eine Auffangregel vor: Fehlt eine Abrede, wird der Gewinn nach Köpfen verteilt, unabhängig von der Höhe der Beiträge. Im Vertrag können Sie stattdessen jeden beliebigen Schlüssel festlegen, etwa nach Kapitalanteilen, nach geleisteter Arbeit oder als feste Quoten. Sinnvoll ist es, auch Entnahmerechte, eine allfällige Verzinsung der Kapitalkonten und die Behandlung von Verlusten ausdrücklich zu regeln, da gerade die Verlusttragung in der Praxis am häufigsten zu Streit führt.

Worin unterscheidet sich die Kollektivgesellschaft von der einfachen Gesellschaft?

Der entscheidende Unterschied liegt im kaufmännischen Gewerbe und in der gemeinsamen Firma. Die einfache Gesellschaft nach art. 530 ff. OR eignet sich für gelegentliche oder nichtkaufmännische Zwecke, tritt nicht unter einer Firma auf und ist nicht eintragungspflichtig. Sobald mehrere Personen jedoch ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe unter gemeinsamer Firma betreiben, liegt von Gesetzes wegen eine Kollektivgesellschaft vor, selbst wenn die Partner sich dessen nicht bewusst sind. Diese Umqualifizierung hat Folgen für Haftung, Buchführung und Eintragungspflicht, weshalb die richtige Einordnung von Anfang an wichtig ist.

Wichtige Punkte zum Merken

HAFTUNG

Alle Gesellschafter haften unbeschränkt persönlich

Die Kollektivgesellschaft ist keine juristische Person; Träger von Rechten und Pflichten bleiben die Gesellschafter. Damit steht die persönliche, unbeschränkte Haftung gegenüber Gläubigern im Zentrum (art. 552 Abs. 1 OR; Haftungsprinzip in art. 568 OR). Wer unterschreibt, riskiert im Ernstfall auch das Privatvermögen. Das sollte vor dem Start intern offen besprochen und vertraglich abgesichert werden.

VERTRAG

Formfrei gültig, schriftlich trotzdem Pflicht

Der Gesellschaftsvertrag kann zwar formfrei zustande kommen, theoretisch sogar mündlich. Praktisch wird das schnell zum Problem: Ohne Schriftstück lässt sich später kaum nachweisen, wer welchen Beitrag geleistet hat, welche Entnahmen erlaubt sind oder wie Gewinn und Verlust verteilt werden. Kommt es zum Streit, greifen die gesetzlichen Auffangregeln des OR, die oft nicht zu Ihrem Betrieb passen.

HANDELSREGISTER

Eintrag ist Pflicht, Vertrag bleibt intern

Auch wenn kein Mindestkapital und keine öffentliche Beurkundung verlangt sind, muss die Kollektivgesellschaft am Sitz ins Handelsregister eingetragen werden (art. 552 Abs. 2 OR). Bei kaufmännischem Gewerbe wirkt der Eintrag deklaratorisch, bei nichtkaufmännischem konstitutiv. Der Vertrag selbst wird dem Handelsregisteramt nicht eingereicht. Das macht ihn zum vertraulichen Steuerungsinstrument für Geschäftsführung und Austritt.

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Aktualisiert am 31. Mai 2026

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