Sind die mit dieser Vorlage erstellten Statuten rechtsgültig?
Ja, sofern Sie die Statuten gemäss art. 60 Abs. 2 ZGB schriftlich errichten und über Zweck, Mittel und Organisation Aufschluss geben. Die Vorlage führt Sie durch genau diesen gesetzlichen Mindestinhalt und ergänzt ihn um die in der Praxis bewährten Regelungen zu Mitgliedschaft, Organen und Fristen. Gültig werden die Statuten, sobald die Gründungsversammlung sie beschliesst und unterzeichnet. Für die Rechtspersönlichkeit ist kein Notar und kein Registereintrag nötig, anders als bei einer AG oder GmbH. Entscheidend ist allein, dass aus dem Dokument der Wille hervorgeht, als Verein zu bestehen.
Muss ein Verein ins Handelsregister eingetragen werden?
In aller Regel nicht. Ein Verein erlangt die Rechtspersönlichkeit bereits mit gültigen Statuten, ganz ohne Eintrag. Eintragungspflichtig wird er nur, wenn er ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt oder revisionspflichtig ist, was sich aus art. 61 Abs. 2 ZGB ergibt. Viele Sport-, Kultur- und Quartiervereine bleiben deshalb ihr ganzes Leben lang nicht eingetragen. Eine freiwillige Eintragung kann sich dennoch lohnen, weil sie gegenüber Banken, Behörden und Geschäftspartnern Vertrauen schafft und die Vertretungsverhältnisse öffentlich nachweisbar macht.
In welchem Format kann ich die Statuten herunterladen?
Sie erhalten die fertigen Statuten als Word- und als PDF-Datei. Die Word-Version eignet sich, wenn Sie einzelne Klauseln noch an Ihren Verein anpassen oder ein Reglement ergänzen möchten. Die PDF-Version ist die unterschriftsreife Fassung für die Gründungsversammlung und für die Einreichung bei Bank oder Handelsregisteramt. Beide Formate enthalten denselben rechtlich geprüften Text, sodass Sie ohne Layoutarbeit direkt drucken und unterzeichnen können.
Wie viele Personen braucht es zur Gründung eines Vereins?
Das Gesetz nennt keine feste Mindestzahl, in der Praxis haben sich jedoch mindestens zwei bis drei Personen etabliert. Entscheidend ist nicht die Anzahl, sondern dass eine Gründungsversammlung die Statuten beschliesst und einen Vorstand bestellt, denn nach art. 54 ZGB wird der Verein erst handlungsfähig, sobald die nötigen Organe besetzt sind. Wählen Sie mindestens eine Person in den Vorstand, die den Verein nach aussen vertritt. Für grössere Vereine empfiehlt sich ein mehrköpfiger Vorstand mit klar verteilten Funktionen wie Präsidium, Kasse und Aktuariat.
Welche Frist gilt für die Einladung zur Vereinsversammlung?
Die Frist ergibt sich aus Ihren eigenen Statuten, denn das ZGB schreibt keine starre Dauer vor. Verbreitet und empfehlenswert sind mindestens zehn bis zwanzig Tage, damit alle Mitglieder die Traktandenliste rechtzeitig erhalten. Halten Sie die selbst gesetzte Frist konsequent ein, weil eine fehlerhafte Einladung Beschlüsse nach art. 75 ZGB innert eines Monats anfechtbar macht. Über nicht angekündigte Geschäfte darf die Versammlung nur entscheiden, wenn die Statuten dies ausdrücklich erlauben (art. 67 Abs. 3 ZGB). Die Vorlage setzt deshalb eine klare, gesetzeskonforme Einladungsfrist.
Kann ein Verein von den Steuern befreit werden?
Ja, wenn er einen gemeinnützigen oder öffentlichen Zweck verfolgt und keine Gewinnabsicht hat. Die Befreiung wird bei der kantonalen Steuerverwaltung des Sitzkantons beantragt und an Bedingungen geknüpft, insbesondere an eine Vermögensbindung zugunsten eines ebenfalls steuerbefreiten Zwecks. Ihre Statuten müssen den gemeinnützigen Zweck und diese Vermögensbindung ausdrücklich verankern, sonst scheitert das Gesuch bereits an der Form. Formulieren Sie den Zweck deshalb von Anfang an sorgfältig, weil eine spätere Statutenänderung einen erneuten Versammlungsbeschluss verlangt.
Wie ändere ich bestehende Statuten?
Eine Statutenänderung beschliesst die Vereinsversammlung mit der in den Statuten vorgesehenen Mehrheit, häufig einer einfachen oder qualifizierten Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Das Geschäft muss in der Einladung als Traktandum klar angekündigt sein, sonst ist der Beschluss anfechtbar. Halten Sie die Änderung im Versammlungsprotokoll fest und datieren Sie die neue Statutenfassung. Ist Ihr Verein im Handelsregister eingetragen, melden Sie die Änderung dem zuständigen kantonalen Amt. Die übrigen Klauseln bleiben unverändert gültig, sodass Sie nur die betroffenen Bestimmungen anpassen.