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Schenkungsvertrag erstellen: Vorlage Schweiz (PDF/Word)

Geld, Fahrzeug oder Liegenschaft verschenken: Schenkungsvertrag nach Art. 239 ff. OR in Minuten erstellen, mit Auflagen und Rückfallklausel. Direkt herunterladen.
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Ein Schenkungsvertrag hält fest, dass jemand einem anderen unentgeltlich etwas aus seinem Vermögen zuwendet. In der Schweiz richtet sich die Schenkung nach Art. 239 ff. OR. Wer ein Geldgeschenk, ein Fahrzeug oder eine Liegenschaft verschenkt, tut gut daran, die Zuwendung schriftlich zu dokumentieren, weil mündliche Schenkungsversprechen rechtlich heikel sind und im Streit kaum durchsetzbar bleiben. Eine saubere Schenkungsvertrag Vorlage klärt, wer was erhält, ob die Schenkung mit Auflagen verbunden ist und ob sich der Schenker ein Rückforderungsrecht vorbehält. Diese Seite erklärt, wann eine Schenkung schriftlich erfolgen muss, welche Formvorschriften gelten und welche Klauseln einen Schenkungsvertrag in der Schweiz beweissicher machen.

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Was ist ein Schenkungsvertrag?

Eine Schenkung ist eine Zuwendung unter Lebenden, mit der jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Genau diese Unentgeltlichkeit unterscheidet sie vom Kauf oder vom Tausch. Das Gesetz definiert sie in Art. 239 Abs. 1 OR und grenzt sie zugleich ab: Wer eine sittliche Pflicht erfüllt oder auf ein noch nicht erworbenes Recht verzichtet, schenkt im Rechtssinn nicht. Diese Abgrenzung ist keine Spitzfindigkeit, sondern entscheidet darüber, ob die Schenkungsregeln überhaupt greifen.

In der Praxis vermischen viele den Schenkungsvertrag mit dem Darlehen oder mit einem Erbvorbezug. Ein Darlehen wird zurückerwartet, eine Schenkung nicht, und genau hier entsteht später Streit, wenn nichts Schriftliches vorliegt. Der Erbvorbezug wiederum ist eine Schenkung an einen gesetzlichen Erben, die erbrechtlich angerechnet wird. Wer das nicht im Vertrag festhält, riskiert bei der Teilung des Nachlasses böse Überraschungen. Zu unterscheiden ist ausserdem zwischen der Handschenkung, bei der die Sache sofort übergeben wird, und dem Schenkungsversprechen, das eine künftige Zuwendung verspricht. Beide sind gültig, unterliegen aber unterschiedlichen Formanforderungen. Ein schriftlicher Vertrag schafft hier die nötige Klarheit und dient zugleich als Beleg gegenüber der Steuerverwaltung und allfälligen Erben. Verwandte Konstellationen rund um Vollmachten und Schuldanerkennungen finden Sie in der Kategorie Alltagsdokumente nach Schweizer Recht.

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Rechtsrahmen

Die Schenkung ist im Obligationenrecht in den Art. 239 bis 252 OR geregelt, und diese Bestimmungen bilden das Rückgrat jedes Schenkungsvertrags in der Schweiz. Massgeblich ist zunächst die Formfrage. Das Schenkungsversprechen bedarf nach Art. 243 Abs. 1 OR der schriftlichen Form, damit es überhaupt verbindlich wird; ein bloss mündlich abgegebenes Versprechen lässt sich nicht erzwingen. Wer eine Liegenschaft oder ein Grundstückrecht verschenkt, kommt an der öffentlichen Beurkundung nicht vorbei, denn Art. 243 Abs. 2 OR verlangt für solche Zuwendungen die Mitwirkung einer Urkundsperson. Die Handschenkung hingegen wird nach Art. 242 OR allein durch die Übergabe der Sache vollzogen und braucht keine besondere Form, was sie für Geld- und Sachgeschenke des Alltags praktisch macht.

Der Gesetzgeber räumt dem Schenker zudem Schutzrechte ein, die viele unterschätzen. Nach Art. 249 OR kann eine vollzogene Schenkung widerrufen werden, etwa wenn der Beschenkte sich gegen den Schenker oder dessen Angehörige einer schweren Verfehlung schuldig macht oder familienrechtliche Pflichten grob verletzt. Ein noch nicht erfülltes Schenkungsversprechen darf der Schenker nach Art. 250 OR sogar dann widerrufen, wenn sich seine Vermögensverhältnisse nachträglich erheblich verschlechtern. Diese Widerrufsmöglichkeiten verfallen ein Jahr nach Kenntnis des Widerrufsgrunds, eine Frist, die in der Praxis oft verpasst wird. Hinzu kommen kantonale Schenkungssteuern, die je nach Verwandtschaftsgrad und Kanton stark variieren und vom Beschenkten zu beachten sind. Den verbindlichen Gesetzestext bietet die amtliche Fassung des Obligationenrechts auf Fedlex, der offiziellen Publikationsplattform des Bundes.

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Wann brauchen Sie einen Schenkungsvertrag?

Der häufigste Anlass ist die finanzielle Unterstützung innerhalb der Familie, etwa wenn Eltern ihrem Kind den Eigenkapitalanteil für den Hauskauf zuwenden. Hier geht es um grössere Beträge, und ohne schriftliche Grundlage bleibt offen, ob es sich um eine Schenkung oder ein zinsloses Darlehen handelt. Spätestens bei der Erbteilung oder einer Scheidung stellt sich diese Frage scharf, weshalb sich der Vertrag von Anfang an auszahlt. Eng damit verwandt ist der Erbvorbezug, bei dem ein Elternteil einem Erben zu Lebzeiten etwas überträgt und im Vertrag klärt, ob der Betrag später zur Ausgleichung kommt.

Ein zweiter typischer Fall ist die Schenkung von Sachwerten wie einem Fahrzeug, Schmuck oder einer Kunstsammlung, wo der Vertrag den Übergabezeitpunkt und den Zustand festhält. Auch die Übertragung einer Liegenschaft zu Lebzeiten gehört hierher, verlangt aber zwingend die notarielle Beurkundung und oft die Eintragung einer Nutzniessung zugunsten des Schenkers. Wer Vermögen über Generationen weitergibt, koppelt die Schenkung gerne an eine solche Nutzniessung, damit der Schenker die Sache weiter nutzen darf. Ein Grenzfall, der Fachwissen verlangt, ist die gemischte Schenkung, bei der ein Wert unter Marktpreis übertragen wird: Hier liegt nur der unentgeltliche Teil eine Schenkung, der Rest ist Kauf, und die Aufteilung muss sauber dokumentiert sein. Ähnliche Sorgfalt bei der Dokumentation von Forderungen zeigt die Übersicht der Vorlagen zur Unternehmensführung.

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Welche Klauseln unsere Vorlage enthält

  • Die Bezeichnung der Parteien nennt Schenker und Beschenkten mit vollständigem Namen, Geburtsdatum und Wohnsitz. Bei Schenkungen an Minderjährige wird zusätzlich die gesetzliche Vertretung aufgeführt, weil das Kind selbst nicht handlungsfähig ist und der Vertrag sonst angreifbar bleibt.
  • Der Schenkungsgegenstand wird so präzise umschrieben, dass keine Verwechslung möglich ist, also mit Betrag in Schweizer Franken, Fahrgestellnummer beim Fahrzeug oder Grundbuchangaben bei einer Liegenschaft. Eine vage Beschreibung ist die häufigste Quelle späterer Streitigkeiten.
  • Die Auflage erlaubt es dem Schenker, die Zuwendung an eine Bedingung zu knüpfen, etwa die Pflege eines Angehörigen oder die zweckgebundene Verwendung des Geldes. Wird die Auflage nicht erfüllt, kann der Schenker nach Art. 246 OR deren Vollzug verlangen oder unter Umständen zurücktreten.
  • Das Rückforderungsrecht hält fest, unter welchen Voraussetzungen die Schenkung an den Schenker zurückfällt, beispielsweise beim Vorversterben des Beschenkten. Art. 247 OR lässt einen solchen Rückfallvorbehalt ausdrücklich zu, sofern er schriftlich vereinbart ist.
  • Die Bestätigung der Unentgeltlichkeit stellt klar, dass keine Gegenleistung geschuldet ist, und grenzt den Vertrag damit beweissicher vom Darlehen ab. Diese Klausel ist besonders wertvoll, wenn später Erben oder das Steueramt nachfragen.
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Regionale Besonderheiten

Die Schenkung selbst beruht auf Bundesrecht und gilt schweizweit gleich, doch die Schenkungssteuer ist kantonal geregelt und führt zu erheblichen Unterschieden. Wer verschenkt, sollte den Wohnsitzkanton des Beschenkten und bei Liegenschaften den Lageort kennen, bevor er unterschreibt.

Zürich erhebt eine Schenkungssteuer, befreit aber Zuwendungen an Ehegatten und an direkte Nachkommen vollständig, was Schenkungen an Kinder steuerlich attraktiv macht. Massgeblich ist das kantonale Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, das den Verwandtschaftsgrad zum entscheidenden Faktor erhebt.

Bern kennt ebenfalls eine Befreiung für Nachkommen und Ehegatten, besteuert jedoch Schenkungen an entferntere Verwandte und an Dritte progressiv, sodass grosszügige Zuwendungen an Nichtverwandte rasch teuer werden. Wer hier eine grössere Summe verschenkt, plant die Steuerfolgen besser im Voraus.

Luzern nimmt eine Sonderstellung ein, weil der Kanton keine eigentliche Schenkungssteuer kennt, Schenkungen aber unter Umständen über die Erbschaftssteuer erfasst, wenn sie kurz vor dem Tod erfolgen. Diese Anrechnungsregel überrascht viele, die meinen, in Luzern sei jede Schenkung steuerfrei.

Genf und die Westschweizer Kantone besteuern tendenziell strenger und kennen teils auch bei Nachkommen eine Steuer, weshalb dort eine genaue Abklärung vor der Übertragung unerlässlich ist. Verlassen Sie sich nie auf die Regel eines anderen Kantons, denn schon ein Wohnsitzwechsel über die Kantonsgrenze ändert die Steuerlast grundlegend. Bei Liegenschaften gilt zusätzlich, dass der Lagekanton besteuert, unabhängig davon, wo Schenker und Beschenkter wohnen. Wer über die Schenkung einer Wohnung nachdenkt, prüft deshalb zuerst die Vorlagen rund um Immobilien und Mietrecht.

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So füllen Sie diesen Schenkungsvertrag aus

Sie beginnen mit der Angabe, was geschenkt werden soll, denn davon hängt die nötige Form ab. Geht es um Geld oder eine bewegliche Sache, reicht der schriftliche Vertrag, während die Vorlage Sie bei einer Liegenschaft direkt auf die notarielle Beurkundung hinweist. Anschliessend erfassen Sie die Daten von Schenker und Beschenktem, worauf das Formular bei Minderjährigen automatisch nach der gesetzlichen Vertretung fragt. Im nächsten Schritt beschreiben Sie den Schenkungsgegenstand mit den passenden Detailfeldern, also Betrag, Kennzeichen oder Grundbuchangaben. Danach entscheiden Sie, ob die Schenkung mit einer Auflage verbunden ist und ob Sie sich ein Rückforderungsrecht vorbehalten wollen, und die Vorlage ergänzt die jeweils zutreffenden Klauseln. Zum Schluss erzeugt das System ein unterschriftsreifes Dokument als PDF und Word, das Sie ausdrucken, von beiden Parteien unterzeichnen lassen und bei Bedarf weiter anpassen können. Wer mehrere Dokumente erstellen will, findet den vollständigen Überblick im Katalog aller Schweizer Rechtsdokumente.

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Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten

Der teuerste Fehler ist die fehlende Schriftform beim Schenkungsversprechen. Wer einem Verwandten mündlich eine künftige Zuwendung verspricht, hat rechtlich nichts in der Hand, denn ohne Schriftstück bleibt das Versprechen nach Art. 243 OR unverbindlich. Ebenso häufig wird die öffentliche Beurkundung bei Liegenschaften vergessen, was den ganzen Vertrag nichtig macht und nicht durch nachträgliche Unterschriften geheilt werden kann. Viele unterschätzen auch die Verwechslung mit einem Darlehen: Fehlt die ausdrückliche Bestätigung der Unentgeltlichkeit, behauptet später jemand, das Geld sei nur geliehen gewesen, und der Beweis wird schwierig.

Ein zweiter Block von Fehlern betrifft die Folgen für Familie und Steuer. Wer eine Schenkung an ein Kind nicht als möglichen Erbvorbezug kennzeichnet, löst bei der späteren Erbteilung Streit über die Ausgleichung aus, weil die übrigen Erben eine Anrechnung verlangen. Wer die kantonale Schenkungssteuer ignoriert, erhält unter Umständen Monate später eine unerwartete Rechnung. Und wer eine Auflage zu unbestimmt formuliert, kann ihren Vollzug nicht durchsetzen, weil das Gericht nicht weiss, was genau geschuldet ist. Eine präzise Formulierung schützt hier ebenso wie bei einer sauberen Schuldanerkennung oder einer korrekt aufgesetzten Gesellschaftervereinbarung und anderen Gründungsdokumenten.

Wichtige Punkte zum Merken

FORM

Mündliche Versprechen sind kaum durchsetzbar

Eine Schenkung ist unentgeltlich (Art. 239 Abs. 1 OR) und wird oft mit Darlehen oder Erbvorbezug verwechselt. Genau dort entstehen Konflikte: War es ein Geschenk oder sollte zurückgezahlt werden, oder wird es später im Erbgang angerechnet? Ein schriftlicher Schenkungsvertrag hält fest, wer was erhält und ob es ein Erbvorbezug ist. Das schafft Beweise gegenüber Erben und Steuerbehörden.

FORMVORSCHRIFT

Liegenschaften brauchen öffentliche Beurkundung

Nicht jede Schenkung hat dieselbe Form. Ein Schenkungsversprechen ist nur verbindlich, wenn es schriftlich abgegeben wird (Art. 243 Abs. 1 OR). Geht es um eine Liegenschaft oder ein Grundstückrecht, verlangt das Gesetz zwingend die öffentliche Beurkundung (Art. 243 Abs. 2 OR) mit Urkundsperson. Die Handschenkung dagegen wird durch Übergabe vollzogen (Art. 242 OR) und ist im Alltag oft formlos möglich.

RISIKO

Widerruf ist möglich, aber befristet

Auch nach der Schenkung kann es heikel werden: Der Schenker hat gesetzliche Widerrufsrechte. Eine vollzogene Schenkung kann widerrufen werden, etwa bei schwerer Verfehlung des Beschenkten oder grober Verletzung familienrechtlicher Pflichten (Art. 249 OR). Ein noch nicht erfülltes Schenkungsversprechen kann zudem bei erheblicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse widerrufen werden (Art. 250 OR). Die Widerrufsfrist läuft ein Jahr ab Kenntnis des Grundes.

Häufig gestellte Fragen

Ja. Die Vorlage ist auf das Obligationenrecht abgestimmt und enthält die nach Art. 243 OR erforderliche Schriftform für ein Schenkungsversprechen. Sobald beide Parteien das ausgedruckte Dokument unterzeichnen, entsteht ein verbindlicher Schenkungsvertrag. Eine Ausnahme gilt für Liegenschaften, weil diese nach Art. 243 Abs. 2 OR zwingend öffentlich beurkundet werden müssen; hier dient die Vorlage als Grundlage für den Termin bei der Urkundsperson. Für Geld- und Sachgeschenke genügt die unterzeichnete Fassung dagegen vollständig und ist gegenüber Dritten beweiskräftig.

Das hängt vom Gegenstand ab. Bei Bargeld, Fahrzeugen oder anderen beweglichen Sachen reicht die schriftliche Form, und eine Handschenkung wird sogar allein durch die Übergabe gültig. Verschenken Sie hingegen ein Grundstück oder eine Wohnung, verlangt Art. 243 Abs. 2 OR die öffentliche Beurkundung durch eine Urkundsperson, sonst ist der Vertrag nichtig. Wer eine Liegenschaft überträgt, sollte zudem den Eintrag im Grundbuch und allfällige Nutzniessungsrechte mitbedenken.

Sie erhalten den Schenkungsvertrag sowohl als PDF als auch als Word-Datei. Das PDF eignet sich für die direkte Unterschrift und Archivierung, während Sie die Word-Version öffnen, um einzelne Klauseln oder Angaben nachträglich anzupassen. Beide Fassungen werden sofort nach der Erstellung bereitgestellt, sodass Sie ohne Wartezeit drucken und unterzeichnen können.

Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Art. 249 OR erlaubt den Widerruf einer vollzogenen Schenkung, etwa wenn sich der Beschenkte schwer gegen den Schenker verfehlt. Ein noch nicht erfülltes Versprechen kann der Schenker nach Art. 250 OR zusätzlich widerrufen, wenn sich seine Vermögenslage erheblich verschlechtert. Diese Rechte verfallen ein Jahr nach Kenntnis des Grunds, weshalb rasches Handeln nötig ist. Sinnvoll ist auch ein vertraglich vereinbartes Rückforderungsrecht nach Art. 247 OR, das den Rückfall zum Beispiel beim Vorversterben des Beschenkten regelt.

Ein Erbvorbezug ist eine Schenkung an eine Person, die später gesetzlicher Erbe wird, und unterscheidet sich von einer gewöhnlichen Schenkung vor allem durch die erbrechtlichen Folgen. Der Betrag wird bei der Erbteilung grundsätzlich zur Ausgleichung gebracht, sofern der Schenker nichts anderes verfügt. Deshalb sollte der Vertrag ausdrücklich festhalten, ob eine Ausgleichung gewollt ist. Ohne diese Klarstellung kommt es nach dem Tod regelmässig zu Streit unter den Erben.

In der Regel kann eine Schenkungssteuer anfallen, doch sie ist kantonal geregelt und unterscheidet sich stark. Die meisten Kantone befreien Zuwendungen an Ehegatten und direkte Nachkommen, besteuern aber Schenkungen an entferntere Verwandte oder Dritte. Massgeblich ist meist der Wohnsitz des Beschenkten, bei Liegenschaften der Lageort. Klären Sie die Steuerfolgen vor der Übertragung mit der kantonalen Steuerverwaltung ab, weil die Sätze und Freibeträge von Kanton zu Kanton erheblich abweichen.

Nein, für einen gewöhnlichen Schenkungsvertrag sind keine Zeugen erforderlich. Es genügt die schriftliche Form mit den Unterschriften von Schenker und Beschenktem. Anders verhält es sich bei der öffentlichen Beurkundung einer Liegenschaftsschenkung, wo die Urkundsperson das Verfahren leitet und je nach kantonalem Beurkundungsrecht weitere Formalitäten gelten. Für Geld- und Sachgeschenke reicht das unterzeichnete Dokument vollständig aus.

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Aktualisiert am 1. Juni 2026

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