Die Schenkung selbst beruht auf Bundesrecht und gilt schweizweit gleich, doch die Schenkungssteuer ist kantonal geregelt und führt zu erheblichen Unterschieden. Wer verschenkt, sollte den Wohnsitzkanton des Beschenkten und bei Liegenschaften den Lageort kennen, bevor er unterschreibt.
Zürich erhebt eine Schenkungssteuer, befreit aber Zuwendungen an Ehegatten und an direkte Nachkommen vollständig, was Schenkungen an Kinder steuerlich attraktiv macht. Massgeblich ist das kantonale Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, das den Verwandtschaftsgrad zum entscheidenden Faktor erhebt.
Bern kennt ebenfalls eine Befreiung für Nachkommen und Ehegatten, besteuert jedoch Schenkungen an entferntere Verwandte und an Dritte progressiv, sodass grosszügige Zuwendungen an Nichtverwandte rasch teuer werden. Wer hier eine grössere Summe verschenkt, plant die Steuerfolgen besser im Voraus.
Luzern nimmt eine Sonderstellung ein, weil der Kanton keine eigentliche Schenkungssteuer kennt, Schenkungen aber unter Umständen über die Erbschaftssteuer erfasst, wenn sie kurz vor dem Tod erfolgen. Diese Anrechnungsregel überrascht viele, die meinen, in Luzern sei jede Schenkung steuerfrei.
Genf und die Westschweizer Kantone besteuern tendenziell strenger und kennen teils auch bei Nachkommen eine Steuer, weshalb dort eine genaue Abklärung vor der Übertragung unerlässlich ist. Verlassen Sie sich nie auf die Regel eines anderen Kantons, denn schon ein Wohnsitzwechsel über die Kantonsgrenze ändert die Steuerlast grundlegend. Bei Liegenschaften gilt zusätzlich, dass der Lagekanton besteuert, unabhängig davon, wo Schenker und Beschenkter wohnen. Wer über die Schenkung einer Wohnung nachdenkt, prüft deshalb zuerst die Vorlagen rund um Immobilien und Mietrecht.