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Einwilligung Foto & Datennutzung erstellen | DSG-konform CH

Rechtssichere Zustimmung zur Verwendung von Fotos und Daten in Minuten erstellen. Konform mit revidiertem DSG, als PDF und Word herunterladen.
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Eine Einwilligungserklärung zur Datennutzung und Bildverwendung ist die schriftliche Zustimmung einer Person, dass ihre Personendaten oder Fotos für einen klar umschriebenen Zweck bearbeitet werden dürfen. Seit der vollständigen Anwendbarkeit des revidierten Datenschutzgesetzes (DSG) am 1. September 2023 ist eine DSG-konforme Einwilligung das sauberste Fundament, wenn ein Unternehmen, ein Verein oder eine Einzelperson Bilder veröffentlicht, Adressdaten weitergibt oder Aufnahmen einer Veranstaltung online stellt. Wer ohne gültige Zustimmung handelt, riskiert gleich zwei Verletzungen: einen Verstoss gegen das DSG und eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild nach Art. 28 ZGB. Diese Vorlage richtet sich an KMU, Vereine, Fotografen, Schulen und Veranstalter, die rechtssicher arbeiten wollen.

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Was ist eine Einwilligungserklärung zur Datennutzung und Bildverwendung?

Eine Einwilligungserklärung ist die dokumentierte Zustimmung einer betroffenen Person zu einer bestimmten Bearbeitung ihrer Daten. Im Schweizer Datenschutzrecht ist sie kein blosser Formularstempel, sondern eine inhaltlich anspruchsvolle Willenserklärung. Art. 6 Abs. 6 DSG hält fest, dass eine Einwilligung nur gültig ist, wenn sie nach angemessener Information und freiwillig für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen erteilt wird. Eine pauschale Zustimmung «zu allem» genügt also nicht; der Zweck muss greifbar beschrieben sein.

Bei Fotos kommt eine zweite Rechtsebene hinzu. Sobald eine Aufnahme eine natürliche Person identifizierbar macht, gilt sie als Personendatum im Sinne von Art. 5 lit. a DSG, und gleichzeitig greift das persönlichkeitsrechtliche Recht am eigenen Bild aus Art. 28 ZGB. Eine reine Datennutzungserklärung deckt diese Bildkomponente nicht automatisch ab, weshalb unsere Vorlage beide Aspekte in einem Dokument verbindet. Verwechseln Sie die Einwilligung auch nicht mit einem Auftragsbearbeitungsvertrag: Letzterer regelt das Verhältnis zwischen Verantwortlichem und Dienstleister, während die Einwilligung das Verhältnis zur betroffenen Person betrifft. Wer regelmässig mit Daten Dritter arbeitet, sollte zusätzlich an eine saubere Verzichts- und Haftungserklärung für Veranstaltungen denken, die thematisch oft Hand in Hand mit der Bildfreigabe geht.

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Rechtsrahmen

Das Fundament bildet das revidierte Datenschutzgesetz (DSG), das seit dem 1. September 2023 vollständig anwendbar ist. Es verlangt in Art. 6 DSG, dass jede Bearbeitung von Personendaten den Grundsätzen der Rechtmässigkeit, von Treu und Glauben, der Verhältnismässigkeit und der Zweckbindung folgt. Daten dürfen nur für den Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben und für die betroffene Person erkennbar war. Verlässt man diesen Zweck, fehlt die Rechtsgrundlage, und die Einwilligung trägt nicht mehr.

Die Anforderungen an die Zustimmung selbst stehen in Art. 6 Abs. 6 und 7 DSG. Für gewöhnliche Daten muss die Einwilligung freiwillig und informiert sein. Für besonders schützenswerte Personendaten und für ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person verlangt das Gesetz eine ausdrückliche Einwilligung. Gesundheitsdaten, religiöse Überzeugungen oder Daten über das Sexualleben fallen in diese Kategorie, ebenso unter Umständen Bilder, die solche Merkmale offenlegen. Hinzu tritt die Informationspflicht aus Art. 19 DSG: Wer Daten beschafft, muss die betroffene Person vorgängig über den Verantwortlichen, den Bearbeitungszweck und allfällige Empfänger informieren, damit die Zustimmung überhaupt «informiert» sein kann.

Die zuständige Aufsichtsbehörde ist der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB), der die Einhaltung des DSG überwacht und bei Verletzungen der Datensicherheit zu benachrichtigen ist. Bei Bildern wirkt parallel das Zivilrecht: Eine Veröffentlichung ohne gültige Zustimmung verletzt das Persönlichkeitsrecht nach Art. 28 ZGB und kann Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche auslösen. Eine vertiefte Übersicht bietet die Erläuterung des EDÖB zum revidierten Datenschutzgesetz. Eine Schriftform ist gesetzlich nicht zwingend, doch im Streitfall trägt die verantwortliche Person die Beweislast, weshalb eine unterzeichnete Erklärung in der Praxis unverzichtbar ist.

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Wann brauchen Sie dieses Dokument?

Der häufigste Anlass ist die Veröffentlichung von Fotos. Sobald ein Verein Mannschaftsbilder auf seine Website stellt, ein Unternehmen Teamfotos in Broschüren druckt oder ein Fotograf Aufnahmen für ein Portfolio nutzt, wird eine Person identifizierbar, und die Einwilligung wird zur Pflicht. Bei reinen Übersichtsaufnahmen einer grossen Menge bleibt der Eingriff gering, doch sobald jemand herangezoomt, mit einer Bildunterschrift versehen oder als Ausschnitt gezeigt wird, ist die Zustimmung grundsätzlich erforderlich.

Der zweite klassische Fall ist die Weitergabe oder Nutzung von Kontaktdaten über den ursprünglichen Zweck hinaus, etwa für einen Newsletter, eine Mitgliederliste oder die Übermittlung an einen Partner. Auch Schulen und Kindergärten gehören zur Zielgruppe, weil hier die Eltern als gesetzliche Vertretung minderjähriger Kinder unterschreiben müssen. Bei Kindern unter 16 Jahren genügt das Einverständnis des Kindes allein in der Regel nicht; die Zustimmung der Inhaber der elterlichen Sorge ist einzuholen. Ein dritter Anwendungsbereich sind Veranstaltungen und Events, bei denen Fotos und Videoaufnahmen entstehen, die später für Marketing genutzt werden.

Zwei Randfälle verdienen besondere Aufmerksamkeit. Wird ein Bild später für einen völlig anderen Zweck verwendet als ursprünglich angegeben, etwa ein Eventfoto plötzlich in einer kommerziellen Werbekampagne, deckt die alte Einwilligung diesen neuen Zweck nicht und muss erneut eingeholt werden. Heikel ist auch der Wegzug aus einem Verein oder Unternehmen: Ein Widerruf kann jederzeit erfolgen, und ab diesem Zeitpunkt dürfen die Bilder nicht weiter verbreitet werden. Wer regelmässig Vereinsanlässe dokumentiert, findet im Bereich Rechtsdokumente für Vereine nach ZGB ergänzende Vorlagen für Statuten und Mitgliederverwaltung.

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Welche Klauseln unsere Vorlage enthält

  • Die Bezeichnung der Parteien und des Verantwortlichen nennt die datenbearbeitende Stelle mit vollständiger Adresse sowie die betroffene Person. Bei Minderjährigen wird das Feld für die gesetzliche Vertretung ergänzt, damit die Unterschrift der Eltern rechtlich korrekt zugeordnet werden kann.
  • Die präzise Zweckbeschreibung ist das Herzstück der Erklärung. Statt einer pauschalen Formel listet die Vorlage konkrete Verwendungen auf, etwa Website, Social Media, Printbroschüre oder interne Mitgliederverwaltung, weil Art. 6 DSG die Bearbeitung an den angegebenen Zweck bindet.
  • Die Reichweite der Bildnutzung unterscheidet zwischen den Kanälen und Medien, in denen das Foto erscheinen darf. So lässt sich eine Zustimmung etwa auf die Vereinswebsite begrenzen, ohne automatisch eine Weitergabe an Dritte oder eine kommerzielle Nutzung einzuschliessen.
  • Die Information nach Art. 19 DSG ist als eigener Abschnitt integriert. Sie klärt über Empfänger, Bekanntgabe ins Ausland und die Rechte der betroffenen Person auf, damit die Einwilligung als «informiert» gilt.
  • Die Widerrufsklausel hält ausdrücklich fest, dass die Zustimmung jederzeit ohne Begründung widerrufen werden kann, mit Hinweis darauf, dass bereits erfolgte Bearbeitungen davon unberührt bleiben.
  • Die Regelung zu Speicherdauer und Löschung bestimmt, wie lange Daten und Bilder aufbewahrt und wann sie gelöscht werden, was den Grundsatz der Verhältnismässigkeit konkretisiert.
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Regionale Besonderheiten

Das Datenschutzgesetz ist Bundesrecht und gilt in allen Kantonen einheitlich, weshalb es bei der privatrechtlichen Einwilligung keine kantonalen Sonderregeln gibt. Unterschiede ergeben sich vor allem aus der Sprachregion und dem Bearbeitungskontext. In der Deutschschweiz arbeiten Vereine und KMU mit den hier verwendeten Begriffen des OR und ZGB; in der Romandie und im Tessin gelten dieselben Bundesnormen, nur in anderer Amtssprache, was bei zweisprachigen Organisationen eine konsequent übersetzte Fassung nahelegt.

Beachtung verdient der öffentliche Sektor: Bearbeiten kantonale oder kommunale Stellen Personendaten, gelten zusätzlich die kantonalen Datenschutzgesetze, die teils strenger sind als das DSG. Eine Schule in öffentlicher Trägerschaft untersteht damit der kantonalen Aufsicht, während eine Privatschule dem DSG und dem EDÖB unterstellt ist. Wer Bilder grenzüberschreitend verarbeitet, etwa über einen Cloud-Dienst mit Servern in der EU, berührt zugleich die DSGVO; die Schweiz gilt aus EU-Sicht als Land mit angemessenem Datenschutzniveau, was die Bekanntgabe erleichtert. Trotzdem muss die Bekanntgabe ins Ausland in der Information nach Art. 19 DSG offengelegt werden. Für Organisationen, die regelmässig Verträge mit Mitarbeitenden oder Dienstleistern abschliessen, lohnt sich ein Blick auf die Vorlagen zur Personalführung und Arbeitsverträge nach OR, in denen Datenschutzklauseln ebenfalls eine Rolle spielen.

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So füllen Sie dieses Dokument aus

Sie beginnen mit der Angabe, ob die Einwilligung für eine erwachsene Person oder für ein Kind erteilt wird, da sich daraus ergibt, wer unterschreibt. Anschliessend tragen Sie die verantwortliche Stelle mit Adresse ein und beschreiben den Bearbeitungszweck so konkret wie möglich, weil eine vage Formulierung die ganze Erklärung schwächt. Im nächsten Schritt wählen Sie aus, welche Kanäle und Medien abgedeckt sein sollen, von der Website über Social Media bis zur gedruckten Broschüre, und ob eine Weitergabe an Dritte eingeschlossen ist. Danach ergänzt die Vorlage automatisch die Pflichtangaben nach Art. 19 DSG, die Widerrufsklausel und die Speicherdauer. Zum Schluss laden Sie das fertige Dokument als PDF oder Word herunter, drucken es aus und lassen es von der betroffenen Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung datieren und unterzeichnen. Wer mehrere Vorlagen kombinieren möchte, findet im vollständigen Katalog der Schweizer Rechtsdokumente weitere passende Muster.

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Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten

Der mit Abstand häufigste Fehler ist die pauschale Zustimmung ohne klaren Zweck. Eine Erklärung, die der Bearbeitung «zu allen Zwecken» zustimmt, erfüllt die Anforderung von Art. 6 Abs. 6 DSG nicht und ist im Streitfall wertlos, weil die betroffene Person nicht informiert war, worauf sie sich einlässt. Ebenso verbreitet ist das Versäumnis, die Information nach Art. 19 DSG mitzuliefern: Ohne Angaben zu Verantwortlichem, Zweck und Empfängern bleibt die Zustimmung formal unwirksam, selbst wenn die Person unterschrieben hat. Viele vergessen zudem, bei Minderjährigen die elterliche Sorge einzubeziehen und holen nur die Unterschrift des Jugendlichen ein.

Ein weiterer Klassiker ist die fehlende Widerrufsmöglichkeit. Eine Einwilligung, die als unwiderruflich formuliert wird, widerspricht dem freiwilligen Charakter der Zustimmung und kann die Klausel insgesamt angreifbar machen. Schliesslich unterschätzen viele die Zweckbindung im Zeitverlauf: Ein Foto, das für die Vereinschronik freigegeben wurde, darf nicht stillschweigend in eine Werbekampagne wandern. Jede neue Verwendung ausserhalb des ursprünglichen Zwecks braucht eine neue Einwilligung. Wer diese Punkte sauber regelt, etwa parallel zu einer Generalvollmacht nach Art. 32 ff. OR für die Vertretung in administrativen Belangen, steht im Ernstfall auf festem Boden.

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Häufige Fragen

Ist diese Vorlage rechtsgültig nach Schweizer Recht?

Ja. Die Vorlage ist auf das revidierte Datenschutzgesetz (DSG) abgestimmt, das seit dem 1. September 2023 vollständig anwendbar ist, und berücksichtigt die Grundsätze von Art. 6 DSG sowie die Einwilligungsanforderungen von Art. 6 Abs. 6 DSG. Sie deckt zusätzlich das Recht am eigenen Bild nach Art. 28 ZGB ab. Sobald sie korrekt ausgefüllt und von der betroffenen Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung unterschrieben ist, gilt sie als gültige und informierte Einwilligung. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht erforderlich, da das Gesetz für diese Erklärung keine besondere Form vorschreibt.

Brauche ich für jedes Foto eine separate Einwilligung?

Nicht zwingend. Sie können in einer Erklärung mehrere Bearbeitungen abdecken, sofern jeder Zweck konkret benannt ist, wie es Art. 6 DSG verlangt. Eine Einwilligung für «Fotos der Vereinsfeier 2024 zur Veröffentlichung auf Website und Social Media» ist gültig, eine für «alle künftigen Bilder zu beliebigen Zwecken» dagegen nicht. Sobald Sie ein Bild für einen anderen als den angegebenen Zweck nutzen wollen, etwa für kommerzielle Werbung, müssen Sie eine neue Zustimmung einholen, weil die ursprüngliche Erklärung an den damals genannten Zweck gebunden bleibt.

In welchem Format kann ich das Dokument herunterladen?

Sie erhalten die Einwilligungserklärung sofort als PDF und als Word-Datei. Das PDF eignet sich für den direkten Ausdruck und die Unterschrift, während die Word-Version Ihnen erlaubt, Formulierungen anzupassen, etwa wenn Sie spezifische Kanäle ergänzen oder die Erklärung in eine zweisprachige Fassung übertragen möchten. Beide Formate sind unmittelbar nach dem Ausfüllen verfügbar, sodass Sie ohne Wartezeit ein unterschriftsreifes Dokument in der Hand halten.

Wie lange ist eine erteilte Einwilligung gültig?

Eine Einwilligung gilt grundsätzlich so lange, wie der angegebene Zweck besteht und nicht widerrufen wird. Es gibt keine gesetzlich fixierte Verfallsfrist, doch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit aus Art. 6 DSG verlangt, dass Daten und Bilder gelöscht werden, sobald sie für den Zweck nicht mehr nötig sind. Deshalb regelt die Vorlage eine konkrete Speicherdauer. Mit dem Widerruf endet die Berechtigung zur weiteren Bearbeitung sofort, wobei bereits rechtmässig erfolgte Veröffentlichungen davon unberührt bleiben.

Kann ich meine Einwilligung später widerrufen?

Ja. Der Widerruf ist jederzeit und ohne Begründung möglich, denn eine Zustimmung muss freiwillig bleiben, um gültig zu sein. Teilen Sie den Widerruf der verantwortlichen Stelle mit, am besten schriftlich, damit der Zeitpunkt belegbar ist. Ab Eingang darf die Stelle Ihre Daten oder Bilder nicht weiter für den eingewilligten Zweck bearbeiten und muss sie bei Wegfall der Rechtsgrundlage löschen. Bereits gedruckte Broschüren oder verteilte Materialien können naturgemäss nicht rückwirkend zurückgeholt werden, doch die weitere Verbreitung ist zu stoppen.

Was passiert, wenn ich Bilder ohne Einwilligung veröffentliche?

Dann riskieren Sie eine doppelte Rechtsverletzung. Datenschutzrechtlich fehlt die Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSG, und persönlichkeitsrechtlich verletzen Sie das Recht am eigenen Bild nach Art. 28 ZGB. Die betroffene Person kann auf Unterlassung, Beseitigung und gegebenenfalls Schadenersatz klagen. Bei schwerwiegenden oder vorsätzlichen Verstössen sieht das DSG zudem strafrechtliche Sanktionen vor, die sich gegen die verantwortliche natürliche Person richten. Eine sauber dokumentierte Einwilligung ist deshalb nicht nur Formsache, sondern Ihr wichtigstes Beweismittel.

Genügt eine mündliche Einwilligung?

Das Gesetz schreibt für die gewöhnliche Einwilligung keine Schriftform vor, eine mündliche Zustimmung kann also rechtlich ausreichen. In der Praxis ist sie jedoch riskant, weil Sie als verantwortliche Person die Beweislast tragen. Können Sie im Streit nicht belegen, dass eine informierte und freiwillige Zustimmung vorlag, gilt die Bearbeitung als widerrechtlich. Bei besonders schützenswerten Daten oder einem Profiling mit hohem Risiko verlangt Art. 6 Abs. 7 DSG ohnehin eine ausdrückliche Einwilligung. Eine unterschriebene Erklärung schliesst diese Lücke und schützt Sie zuverlässig.

Wichtige Punkte zum Merken

DSG-ANFORDERUNGEN

Einwilligung gilt nur informiert und freiwillig

Nach revidiertem DSG ist eine Einwilligung keine Blankovollmacht. Art. 6 Abs. 6 DSG verlangt angemessene Information und Freiwilligkeit für eine oder mehrere klar bestimmte Bearbeitungen. Das heisst: Zweck, Verantwortlicher und mögliche Empfänger müssen verständlich genannt sein, sonst fehlt die Grundlage. Eine pauschale Zustimmung «zu allem» trägt nicht, wenn später Daten oder Fotos anders genutzt werden.

FOTOS & PERSÖNLICHKEIT

Fotos sind Personendaten und Bildrecht

Sobald eine Person auf einem Foto identifizierbar ist, ist das Bild ein Personendatum (Art. 5 lit. a DSG) und berührt zusätzlich das Recht am eigenen Bild nach Art. 28 ZGB. Darum genügt eine reine Datennutzungserklärung oft nicht, wenn Bilder veröffentlicht oder von einem Anlass online gestellt werden. Die Einwilligung sollte die Bildverwendung ausdrücklich mitumfassen, damit beide Ebenen abgedeckt sind.

RISIKO & ABGRENZUNG

Ohne Zustimmung drohen zwei Rechtsverletzungen

Wer ohne gültige Einwilligung handelt, riskiert parallel einen Verstoss gegen das DSG und eine Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB. Das kann schnell passieren, etwa wenn Adressdaten weitergegeben oder Eventfotos nachträglich für Werbung genutzt werden, obwohl der Zweck nicht genannt war. Verwechseln Sie die Einwilligung zudem nicht mit einem Auftragsbearbeitungsvertrag: Der regelt Dienstleister, nicht die betroffene Person.

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Aktualisiert am 2. Juni 2026

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