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Darlehensvertrag Vorlage Schweiz | Privat, Zins & Frist

Geld an Familie oder Freunde leihen? Halten Sie Betrag, Zins und Rückzahlung schriftlich nach OR fest. Sofort als PDF und Word, ohne Anwalt.
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Ein privater Darlehensvertrag hält schwarz auf weiss fest, wer wem welchen Betrag leiht, zu welchem Zins und mit welchem Rückzahlungsplan. Das Schweizer Obligationenrecht lässt das Darlehen formfrei zu, doch wer Geld an Familie, Freunde oder Geschäftspartner ausleiht und sich auf einen Handschlag verlässt, steht im Streitfall mit leeren Händen da. Eine saubere Vorlage nach art. 312 ff. OR regelt Laufzeit, Verzinsung und Kündigung so, dass beide Seiten wissen, woran sie sind, und der Darleiher im Ernstfall einen tauglichen Beweis in der Hand hält. Dieses Muster richtet sich an Privatpersonen, die ein verzinsliches oder zinsloses Darlehen unter sich verbindlich regeln wollen, ohne dafür einen Anwalt aufsuchen zu müssen.

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Darlehensvertrag Vorlage Schweiz | Privat, Zins & Frist

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Was ist ein privater Darlehensvertrag?

Mit einem Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher, dem Borger das Eigentum an einer Geldsumme zu übertragen, und der Borger verpflichtet sich im Gegenzug, den gleichen Betrag samt allfälligen Zinsen zurückzuerstatten. Das ist der gesetzliche Kern nach art. 312 OR. Anders als bei der Leihe, bei der man nur Besitzer einer konkreten Sache wird und dieselbe Sache zurückgibt, wird der Borger beim Darlehen Eigentümer des Geldes und schuldet einen gleichwertigen Betrag, nicht dieselben Geldscheine. Diese Unterscheidung klingt akademisch, entscheidet aber darüber, welche Regeln greifen.

Der private Darlehensvertrag grenzt sich ausserdem klar vom Konsumkreditvertrag ab. Sobald ein gewerblicher Kreditgeber einer Privatperson Geld leiht, greift das Konsumkreditgesetz (KKG) mit zwingender Schriftform, Höchstzinssätzen und Widerrufsrecht. Das gilt nicht, wenn zwei Privatpersonen unter sich ein Darlehen vereinbaren, etwa Eltern für den Hauskauf der Kinder oder ein Kollege für eine Überbrückung. Hier herrscht Vertragsfreiheit: Zins, Fristen und Sicherheiten lassen sich frei aushandeln. Genau diese Freiheit macht aber einen schriftlichen Vertrag so wichtig, weil ohne ihn im Konfliktfall nur das gilt, was sich beweisen lässt.

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Rechtsrahmen

Der Darlehensvertrag ist im Obligationenrecht in den art. 312 bis 318 OR geregelt, ergänzt durch den Allgemeinen Teil des Schuldrechts. Die Rechtsprechung qualifiziert ihn als Dauerschuldverhältnis, das den Darleiher verpflichtet, das Kapital während der vereinbarten Dauer beim Borger zu belassen. Die genauen Gesetzestexte lassen sich in der amtlichen Sammlung des Bundes nachlesen, etwa in der konsolidierten Fassung des Obligationenrechts auf Fedlex, der offiziellen Publikationsplattform des Bundesrechts.

Beim Zins gilt eine wichtige Grundregel: Unter Privatpersonen ist ein Darlehen nur dann verzinslich, wenn die Zinsen ausdrücklich verabredet sind (art. 313 OR). Im kaufmännischen Verkehr ist es umgekehrt. Bestimmt der Vertrag die Zinshöhe nicht, gilt der am Ort und zur Zeit des Darlehens übliche Zinsfuss, und mangels anderer Abrede sind die Zinsen als Jahreszinsen geschuldet. Unter Privaten ist die Vereinbarung von Zinseszinsen unzulässig (art. 314 Abs. 3 OR), ein Punkt, den viele übersehen, wenn sie aufgelaufene Zinsen einfach zum Kapital schlagen. Übermässig hohe Zinsen können wegen Übervorteilung nach art. 21 OR angefochten werden, weshalb ein realistischer Satz im eigenen Interesse liegt.

Eine Formvorschrift besteht beim einfachen Darlehen nicht, der Vertrag könnte sogar mündlich geschlossen werden. In der Praxis ist das ein Fehler. Wer keinen schriftlichen Vertrag hat, trägt im Streit die volle Beweislast für Betrag, Zins und Rückzahlungspflicht. Eine schriftliche Vereinbarung samt Empfangsquittung verschiebt die Ausgangslage entscheidend. Für vertiefte Vorlagen rund um Schuld und Beweis bietet die Kategorie mit Rechtsdokumenten für den Alltag weitere passende Muster.

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Wann brauchen Sie diesen Vertrag?

Der häufigste Anlass ist das Familien- oder Freundschaftsdarlehen. Eltern unterstützen den Wohneigentumserwerb der Kinder, Geschwister überbrücken eine Liquiditätslücke, ein Kollege hilft beim Geschäftsstart. Gerade weil das Verhältnis eng ist, unterschätzen viele die Notwendigkeit eines Vertrags, dabei zerbrechen Beziehungen besonders oft an ungeklärten Geldfragen. Ein schriftlicher Darlehensvertrag schützt hier nicht nur den Darleiher, sondern auch die Beziehung, weil von Anfang an klar ist, was vereinbart wurde.

Ebenso verbreitet ist das Darlehen mit klarer Anlageabsicht, bei dem der Darleiher einen marktüblichen Zins erwartet und die Rückzahlung in festen Raten plant. Hier steht der Rückzahlungsplan im Vordergrund, der Tilgung und Zinsanteil pro Periode aufschlüsselt. Praktisch relevant wird der Vertrag auch dann, wenn ein bestehender Geldfluss nachträglich rechtlich sauber abgebildet werden soll, etwa wenn aus einer formlosen Hilfe nachträglich ein verbindliches Darlehen werden soll.

Zwei Randfälle verdienen besondere Aufmerksamkeit. Erstens das Darlehen an eine verbeiständete oder bevormundete Person: Hier ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde nötig (art. 416 ZGB), sonst ist der Vertrag nicht wirksam. Zweitens das Darlehen ohne festen Rückzahlungstermin, bei dem nach art. 318 OR eine gesetzliche Sechswochenfrist greift, was selten gewollt ist und im Vertrag besser ausdrücklich geregelt wird.

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Wichtige Klauseln in unserer Vorlage

  • Die Parteien und die Darlehenssumme werden mit vollständigem Namen, Adresse und Geburtsdatum erfasst, der Betrag in Ziffern und Worten. Eine eindeutige Identifikation verhindert spätere Streitigkeiten darüber, wer überhaupt Schuldner ist, und der ausgeschriebene Betrag schliesst Manipulationen aus.
  • Die Zinsklausel legt fest, ob das Darlehen verzinslich ist und zu welchem Jahreszinsfuss. Da unter Privaten ohne ausdrückliche Abrede kein Zins geschuldet ist (art. 313 OR), schafft eine klare Regelung Sicherheit für beide Seiten und vermeidet den Rückgriff auf den schwer beweisbaren ortsüblichen Satz.
  • Der Rückzahlungsplan beschreibt Laufzeit, Raten und Fälligkeiten, sei es eine einmalige Rückzahlung am Laufzeitende oder eine Tilgung in monatlichen Raten. Ohne diese Regelung gilt die gesetzliche Sechswochenfrist nach art. 318 OR, die für planbare Rückzahlungen ungeeignet ist.
  • Die Kündigungsregelung bestimmt, ob und wie das Darlehen vorzeitig beendet werden kann, mit welcher Frist und auf welchen Termin. Weil art. 318 OR dispositiv ist, können die Parteien hier frei vereinbaren, was zu ihrer Situation passt.
  • Die Verzugsklausel regelt die Folgen verspäteter Zahlung. Mangels anderer Abrede beträgt der Verzugszins fünf Prozent (art. 104 OR), eine vertragliche Klarstellung erspart spätere Diskussionen über Mahnung und Verzugseintritt.
  • Allfällige Sicherheiten wie Bürgschaft, Pfand oder eine Sicherungszession lassen sich einbauen, um das Rückzahlungsrisiko zu senken. Diese Klausel ist optional, erhöht aber die Durchsetzbarkeit erheblich.
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Regionale Besonderheiten

Das Darlehensrecht ist im Obligationenrecht bundesrechtlich geregelt und gilt in allen Kantonen einheitlich, von Genf bis St. Gallen. Es gibt also keine kantonalen Sonderregeln zu Zins oder Rückzahlung, anders als etwa im Mietrecht mit seinen kantonalen Formularen. Ein in Zürich abgeschlossener Darlehensvertrag folgt denselben Regeln wie einer im Tessin oder in der Waadt. Wer Verträge in der Westschweiz oder im Tessin abschliesst, sollte allerdings auf die Sprache des Dokuments achten, da ein Vertrag für die Durchsetzung vor Gericht in der Amtssprache des zuständigen Kantons vorteilhaft ist.

Praktisch wird die kantonale Ebene erst im Betreibungsverfahren relevant. Kommt der Borger mit der Rückzahlung in Verzug, leitet der Darleiher die Betreibung über das Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners ein, dessen Zuständigkeit sich nach dem Kanton richtet. Erhebt der Borger Rechtsvorschlag, entscheidet das zuständige kantonale Gericht über die Rechtsöffnung. Ein schriftlicher, unterzeichneter Darlehensvertrag wirkt dabei als Urkunde und erleichtert die provisorische Rechtsöffnung erheblich, ein mündliches Darlehen dagegen zwingt zur ordentlichen Klage.

Für Darlehen mit Auslandbezug, etwa wenn der Borger im grenznahen Ausland wohnt oder die Auszahlung über eine ausländische Bank läuft, stellt sich zusätzlich die Frage des anwendbaren Rechts und des Gerichtsstands. Hier empfiehlt sich eine ausdrückliche Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel zugunsten des Schweizer Rechts und eines Schweizer Gerichts. Wer mehrere Verträge mit unterschiedlichen Parteien führt, findet im Bereich Unternehmensführung mit Vertrags- und Schreibvorlagen ergänzende Dokumente für die laufende Korrespondenz.

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So füllen Sie den Darlehensvertrag aus

Sie beginnen mit den Angaben zu den beiden Parteien, also Darleiher und Borger, mit vollständigem Namen, Adresse und Geburtsdatum. Danach tragen Sie die Darlehenssumme ein, die das Formular automatisch in Ziffern und Worten ausgibt, sowie das Datum der Auszahlung. Im nächsten Schritt entscheiden Sie, ob das Darlehen verzinslich sein soll, und legen den Jahreszinsfuss fest. Wählen Sie kein zinsloses Darlehen, hält die Vorlage den Zins nach art. 313 OR ausdrücklich fest, damit später keine Unklarheit entsteht.

Anschliessend wählen Sie die Rückzahlungsart, entweder eine einmalige Rückzahlung am Laufzeitende oder eine Ratentilgung mit fester Periodizität. Das Formular passt den Rückzahlungsplan an Ihre Eingaben an und berechnet die Fälligkeiten. Zum Schluss ergänzen Sie optionale Klauseln wie Sicherheiten, Verzugsfolgen und Gerichtsstand. Das fertige Dokument steht sofort als PDF und Word bereit, sodass Sie es unterschriftsreif ausdrucken oder vor der Unterzeichnung noch anpassen können. Eine begleitende Quittung über den Empfang des Geldes rundet die Beweislage ab.

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Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten

Der teuerste Fehler ist der Verzicht auf die Schriftform. Viele Darleiher vertrauen auf das gute Verhältnis und überweisen das Geld ohne Vertrag, was im Streit fast immer zum Beweisnotstand führt. Ebenso häufig fehlt eine klare Zinsabrede, sodass unter Privaten gar kein Zins geschuldet ist, obwohl der Darleiher fest mit einer Rendite gerechnet hatte. Ein weiterer Klassiker ist das Schlagen aufgelaufener Zinsen zum Kapital, was als Zinseszins unter Privaten nach art. 314 Abs. 3 OR unzulässig ist und die ganze Zinsberechnung angreifbar macht.

Genauso problematisch ist das Weglassen eines Rückzahlungstermins. Wer keine Laufzeit und keine Kündigungsfrist vereinbart, landet bei der gesetzlichen Sechswochenfrist des art. 318 OR, die weder für den Darleiher noch für den Borger planbar ist. Schliesslich vergessen viele die Empfangsquittung: Der Vertrag belegt die Verpflichtung, nicht aber die tatsächliche Auszahlung. Ohne Quittung über den Erhalt des Geldes kann der Borger behaupten, das Darlehen nie erhalten zu haben, was die Durchsetzung erheblich erschwert. Eine saubere Dokumentation von Vertrag, Auszahlung und Rückzahlung schliesst diese Lücke. Ergänzende Muster für die Unternehmensgründung samt Finanzierungsdokumenten finden Sie im Bereich Unternehmensgründung mit Vorlagen nach OR.

Wichtige Punkte zum Merken

FORMFREI, ABER BEWEIS

Ohne Schriftliches stehen Sie schnell ohne Beleg da

Das Darlehen ist nach Obligationenrecht formfrei, kann also sogar mündlich vereinbart werden. In der Praxis kippt das im Streitfall gegen den Darleiher: Ohne Vertrag müssen Betrag, Zins und Rückzahlungspflicht bewiesen werden. Ein schriftlicher Darlehensvertrag nach Art. 312 ff. OR, idealerweise mit Empfangsquittung, schafft klare Fakten und verhindert Diskussionen über Handschlag-Abmachungen.

ZINSREGELN

Zins gibt es nur bei ausdrücklicher Abrede

Unter Privatpersonen ist ein Darlehen nur verzinslich, wenn die Zinsen ausdrücklich vereinbart sind (Art. 313 OR). Fehlt die Zinshöhe, kann der übliche Zins am Ort und zur Zeit des Darlehens massgebend werden; häufig werden Zinsen als Jahreszinsen verstanden. Zinseszinsen sind unter Privaten unzulässig (Art. 314 Abs. 3 OR) und überhöhte Zinsen können als Übervorteilung nach Art. 21 OR angefochten werden.

ABGRENZUNG

Privatdarlehen ist nicht automatisch Konsumkredit

Ein privates Darlehen zwischen zwei Privatpersonen (z.B. Eltern und Kind, Kolleginnen und Kollegen) fällt grundsätzlich unter die Vertragsfreiheit: Zins, Fristen, Sicherheiten und Kündigung lassen sich frei regeln. Anders ist es, wenn ein gewerblicher Kreditgeber einer Privatperson Geld leiht: Dann greift das Konsumkreditgesetz mit zwingenden Vorgaben wie Schriftform, Höchstzinssätzen und Widerrufsrecht. Klären Sie diese Einordnung, bevor Sie unterschreiben.

Häufig gestellte Fragen

Ja. Die Vorlage stützt sich auf die art. 312 bis 318 OR und enthält alle Elemente, die einen Darlehensvertrag rechtsgültig machen: die klare Identifikation der Parteien, die Darlehenssumme, die Zinsabrede und die Rückzahlungsmodalitäten. Ein einfaches Darlehen unter Privatpersonen unterliegt keiner gesetzlichen Formvorschrift, weshalb der unterzeichnete Vertrag sofort bindend ist. Damit das Dokument seine volle Beweiskraft entfaltet, sollten beide Parteien je ein Original unterzeichnen und der Borger den Empfang des Betrags mit einer Quittung bestätigen. So wird der Vertrag im Betreibungsverfahren zur belastbaren Urkunde.

Das fertige Dokument steht sofort in zwei Formaten zur Verfügung, als PDF und als Word-Datei. Die PDF-Version eignet sich zum direkten Ausdrucken und Unterzeichnen, weil das Layout fixiert ist und sich nicht versehentlich verschiebt. Die Word-Version erlaubt Ihnen, einzelne Klauseln nach dem Ausfüllen noch anzupassen, etwa eine zusätzliche Sicherheit zu ergänzen oder eine besondere Gerichtsstandsabrede einzufügen. Beide Dateien enthalten denselben rechtlich geprüften Inhalt nach Schweizer Recht.

Haben die Parteien weder einen festen Termin noch eine Kündigungsfrist vereinbart, greift die gesetzliche Regel von art. 318 OR. Danach muss der Borger das Darlehen innerhalb von sechs Wochen ab der ersten Rückzahlungsaufforderung des Darleihers zurückerstatten. Diese Frist beginnt erst mit der Aufforderung zu laufen, nicht automatisch. Weil sie für die meisten Situationen zu kurz und schlecht planbar ist, empfiehlt es sich, im Vertrag eine ausdrückliche Laufzeit oder eine eigene Kündigungsfrist festzuhalten. art. 318 OR ist dispositiv, die Parteien dürfen also frei davon abweichen.

Nein. Unter Privatpersonen ist ein Darlehen nur dann verzinslich, wenn die Zinsen ausdrücklich vereinbart wurden (art. 313 OR). Ohne entsprechende Abrede gilt das Darlehen als zinslos, was bei Familiendarlehen oft gewünscht ist. Vereinbaren Sie hingegen einen Zins, halten Sie den Jahreszinsfuss klar im Vertrag fest, da sonst der schwer nachweisbare ortsübliche Satz vermutet wird. Achten Sie darauf, keinen übermässig hohen Zins zu verlangen, weil dieser wegen Übervorteilung nach art. 21 OR angefochten werden könnte.

Das hängt von der vertraglichen Vereinbarung ab. Bei einem befristeten Darlehen mit fester Laufzeit ist eine vorzeitige Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht. Bei einem unbefristeten Darlehen richtet sich die Kündigung nach der vereinbarten Frist oder, falls keine besteht, nach der Sechswochenregel des art. 318 OR. Da diese Bestimmung dispositiv ist, können Sie in der Vorlage ein beidseitiges Kündigungsrecht mit einer passenden Frist und einem festen Termin vorsehen. Ein ausserordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund sollten Sie ebenfalls ausdrücklich regeln.

Zahlt der Borger trotz Fälligkeit nicht, gerät er nach einer Mahnung in Verzug und schuldet mangels anderer Abrede einen Verzugszins von fünf Prozent (art. 104 OR). Der Darleiher kann anschliessend die Betreibung beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners einleiten. Erhebt der Borger Rechtsvorschlag, dient der unterzeichnete Darlehensvertrag als Urkunde für die provisorische Rechtsöffnung. Genau hier zeigt sich der Wert der Schriftform: Ein klarer Vertrag mit Empfangsquittung erleichtert die Durchsetzung erheblich, während ein mündliches Darlehen den langwierigen Weg über eine ordentliche Klage erzwingt.

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Darlehensvertrag Vorlage Schweiz | Privat, Zins & Frist
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Aktualisiert am 1. Juni 2026

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