Der häufigste Anlass ist das Familien- oder Freundschaftsdarlehen. Eltern unterstützen den Wohneigentumserwerb der Kinder, Geschwister überbrücken eine Liquiditätslücke, ein Kollege hilft beim Geschäftsstart. Gerade weil das Verhältnis eng ist, unterschätzen viele die Notwendigkeit eines Vertrags, dabei zerbrechen Beziehungen besonders oft an ungeklärten Geldfragen. Ein schriftlicher Darlehensvertrag schützt hier nicht nur den Darleiher, sondern auch die Beziehung, weil von Anfang an klar ist, was vereinbart wurde.
Ebenso verbreitet ist das Darlehen mit klarer Anlageabsicht, bei dem der Darleiher einen marktüblichen Zins erwartet und die Rückzahlung in festen Raten plant. Hier steht der Rückzahlungsplan im Vordergrund, der Tilgung und Zinsanteil pro Periode aufschlüsselt. Praktisch relevant wird der Vertrag auch dann, wenn ein bestehender Geldfluss nachträglich rechtlich sauber abgebildet werden soll, etwa wenn aus einer formlosen Hilfe nachträglich ein verbindliches Darlehen werden soll.
Zwei Randfälle verdienen besondere Aufmerksamkeit. Erstens das Darlehen an eine verbeiständete oder bevormundete Person: Hier ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde nötig (art. 416 ZGB), sonst ist der Vertrag nicht wirksam. Zweitens das Darlehen ohne festen Rückzahlungstermin, bei dem nach art. 318 OR eine gesetzliche Sechswochenfrist greift, was selten gewollt ist und im Vertrag besser ausdrücklich geregelt wird.