Zürich ist der bedeutendste Wirtschaftsstandort und führt das grösste Handelsregister der Schweiz. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich prüft die Statuten erfahrungsgemäss streng, insbesondere den Zweckartikel und die Liberierungsnachweise. Die Notariate sind hier kantonal organisiert und teils als Amtsnotariate ausgestaltet, was die Wahl der Urkundsperson beeinflusst. Wer in Zürich gründet, sollte die Handänderungs- und Stempelabgaben sowie die Gebührenordnung des Notariats einplanen. Die elektronische Einreichung über das Zefix-Umfeld beschleunigt die Eintragung spürbar, sofern die Unterlagen vollständig sind. Erfahrungsgemäss verzögern unklare Sacheinlagen die Prüfung am stärksten.
Genf kennt ein freies Notariat, das heisst, Sie wählen den Notar frei, was Honorarvergleiche erlaubt. Die Statuten dürfen zweisprachig oder auf Französisch verfasst sein, müssen aber inhaltlich denselben art. 626 OR erfüllen. Das Office du registre du commerce de Genève legt Wert auf eine präzise Umschreibung des Gesellschaftszwecks und auf den korrekten Nachweis der Einlage auf einem Sperrkonto. Die Beurkundung muss zwingend durch einen im Kanton zugelassenen Notar erfolgen. Für international tätige Holdings ist Genf wegen seiner Praxis bei ausländischen Aktionären ein häufig gewählter Sitz.
Zug gilt als gründerfreundlich und steuerlich attraktiv, weshalb dort überproportional viele AG ihren Sitz nehmen. Das Handelsregisteramt arbeitet zügig, die Notariatsgebühren sind im interkantonalen Vergleich moderat. Trotz des Rufs als unkomplizierter Standort gelten dieselben bundesrechtlichen Vorgaben des OR; kantonale Erleichterungen betreffen vor allem Steuern, nicht den gesellschaftsrechtlichen Mindestinhalt. Wer eine Holding plant, sollte den Zweckartikel auf das Halten von Beteiligungen ausrichten und die kantonale Steuerpraxis frühzeitig mit einem Treuhänder klären. Ähnliche Sorgfalt empfiehlt sich für jede Vorlage rund um die Unternehmensführung, sobald die Gesellschaft operativ tätig ist.