Mein Dokument erstellen
Anmelden

Land auswählen

FranceBelgiqueEspañaUnited StatesUnited KingdomMarocDeutschlandItaliaSchweiz
Unternehmensgründung

Statuten AG Vorlage: beurkundungsreif & vom Notar akzeptiert

Erstellen Sie die Statuten Ihrer AG nach OR mit vollständigem Mindestinhalt (art. 626 OR). Firma, Sitz, Zweck, Aktienkapital und Organe korrekt geregelt. Als PDF/Word.
4.8/541 Bewertungen50 000+ DownloadsSofortiger Download
Teilen

Die Statuten sind das rechtliche Fundament jeder Schweizer Aktiengesellschaft und das Dokument, das die Urkundsperson bei der Gründung beurkundet. Sie legen Firma, Sitz, Zweck, Höhe des Aktienkapitals sowie die Organisation von Verwaltungsrat und Generalversammlung fest und binden Gesellschaft, Aktionäre und Organe gleichermassen. Wer eine AG gründet oder eine bestehende Gesellschaft umstrukturiert, braucht Statuten, die dem gesetzlichen Mindestinhalt nach art. 626 OR genügen und vom Handelsregisteramt ohne Rückweisung akzeptiert werden. Diese Vorlage richtet sich an Gründer, Treuhänder und Verwaltungsräte, die ein beurkundungsreifes Dokument nach art. 620 ff. OR benötigen, ohne jede Klausel von Grund auf neu formulieren zu müssen.

Eine saubere Redaktion entscheidet hier über Wochen Verzögerung. Statuten mit Lücken im Mindestinhalt oder mit Klauseln, die dem zwingenden Gesellschaftsrecht widersprechen, werden vom Notar nicht beurkundet oder vom Handelsregister beanstandet.

Konform

Schweizer Gesetzgebung 2026

50 000+ Kunden

vertrauen uns

Erschwinglich

Ab CHF 4.90 / Dokument

Sichere Zahlung

Sofortiger Download

Statuten AG Vorlage: beurkundungsreif & vom Notar akzeptiert

Sichere Zahlung · Kein Abo

Vorlage ausfüllen

Was sind Statuten einer AG?

Die Statuten sind der schriftlich festgehaltene Gesellschaftsvertrag der Aktiengesellschaft. Sie regeln die innere Verfassung der Gesellschaft und gehen jeder Geschäftsordnung oder jedem internen Reglement vor. Anders als ein Aktionärbindungsvertrag, der nur die unterzeichnenden Aktionäre schuldrechtlich bindet, wirken die Statuten gegenüber jedermann und werden mit der Anmeldung beim Handelsregisteramt öffentlich. Jeder spätere Aktionär tritt automatisch unter diesen Statuten in die Gesellschaft ein, ohne dass er sie einzeln unterzeichnet hätte.

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt nach art. 626 OR und den bedingt notwendigen Bestimmungen nach art. 627 OR. Zum zwingenden Inhalt gehören die Firma und der Sitz der Gesellschaft, der Zweck, die Höhe und Stückelung des Aktienkapitals sowie die Form der Mitteilungen an die Aktionäre. Fehlt einer dieser Punkte, entstehen keine gültigen Statuten, und die Gründung scheitert beim Notar. Bedingt notwendig sind Bestimmungen, die nur dann wirksam sind, wenn sie in den Statuten stehen, etwa Vinkulierungen, Stimmrechtsaktien, Sacheinlagen oder besondere Vorteile zugunsten der Gründer. Wer solche Gestaltungen nachträglich einführen will, muss eine Statutenänderung mit öffentlicher Beurkundung durchlaufen. Genau deshalb lohnt sich Sorgfalt bereits bei der ersten Fassung, wie sie auch bei den übrigen Vorlagen zur Unternehmensgründung in der Schweiz zugrunde liegt.

1

Rechtsrahmen

Das Recht der Aktiengesellschaft steckt im Obligationenrecht, konkret in den art. 620 bis 763 OR. Die grundlegende Norm ist art. 620 OR, der die AG als Gesellschaft mit eigener Firma definiert, deren Kapital in Aktien zerlegt ist und für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Das Aktienkapital beträgt nach art. 621 OR mindestens CHF 100'000, wobei bei der Gründung mindestens CHF 50'000 beziehungsweise zwanzig Prozent des Nennwerts liberiert sein müssen (art. 632 OR). Der Mindestinhalt der Statuten ergibt sich aus art. 626 OR, die bedingt notwendigen Bestimmungen aus art. 627 OR.

Die Gründung selbst verlangt eine öffentliche Beurkundung durch eine Urkundsperson, in aller Regel einen Notar (art. 629 OR). In dieser Urkunde stellen die Gründer die Aktien fest, nehmen die Statuten an und bestellen die Organe. Erst der Eintrag ins Handelsregister lässt die Gesellschaft entstehen; der Eintrag wirkt also konstitutiv und nicht bloss deklaratorisch (art. 643 OR). Die zuständige Behörde ist das kantonale Handelsregisteramt am Sitz der Gesellschaft, das die Anmeldung formell und materiell prüft.

Das Aktienrecht wurde mit der grossen Revision per 1. Januar 2023 modernisiert. Seither sind das Kapitalband nach art. 653s ff. OR, flexiblere Vorschriften zur Generalversammlung samt virtueller Durchführung sowie ein Aktienkapital in einer ausländischen Funktionalwährung möglich. Diese Neuerungen schlagen sich direkt in den Statuten nieder, weil etwa das Kapitalband oder die virtuelle Generalversammlung statutarischer Grundlage bedürfen. Den vollständigen Gesetzestext stellt die Bundesverwaltung über die amtliche Fassung des Obligationenrechts auf Fedlex bereit, der massgebenden Publikationsplattform des Bundes.

2

Wann brauchen Sie dieses Dokument?

Der klassische Anlass ist die Neugründung einer AG. Sobald mehrere Personen oder ein Einzelaktionär Kapital in einer Aktiengesellschaft bündeln wollen, müssen sie vor dem Notar Statuten vorlegen, die dem Handelsregisteramt standhalten. Ein zweiter, sehr häufiger Fall ist die Umwandlung einer GmbH in eine AG, etwa weil das Unternehmen wächst, Investoren aufnehmen oder die Anteile anonymer halten will; dabei werden die bisherigen Statuten und Dokumente für die Unternehmensgründung durch eine vollständige AG-Fassung ersetzt.

Statuten brauchen Sie ebenso bei jeder Statutenänderung. Verlegen Sie den Sitz in einen anderen Kanton, erweitern Sie den Zweck oder führen Sie Stimmrechtsaktien ein, verlangt das Gesetz eine beschlussfähige Generalversammlung und erneut die öffentliche Beurkundung. Auch eine Kapitalerhöhung oder die Einführung eines Kapitalbands zwingt zur Anpassung der statutarischen Grundlagen. Jede dieser Änderungen wird erst mit dem Handelsregistereintrag wirksam, weshalb die alte Fassung bis zum Eintrag in Kraft bleibt.

Ein Sonderfall verdient Beachtung. Wer eine AG mit Sacheinlagen statt mit Bargeld gründet, etwa durch Einbringung einer Liegenschaft oder eines Geschäftsbetriebs, muss die Sacheinlage in den Statuten festhalten und einen Gründungsbericht mit Prüfungsbestätigung erstellen (art. 634 OR). Vergisst man diesen Schritt, ist die Liberierung mangelhaft und die Gründer haften persönlich. Ähnlich anspruchsvoll ist die Holdingstruktur, bei der der Zweckartikel den Erwerb und das Halten von Beteiligungen sauber abbilden muss, damit spätere Beteiligungsabzüge steuerlich nicht gefährdet sind.

3

Wesentliche Bestimmungen in unserer Vorlage

Die Vorlage führt durch alle Klauseln, die das Gesetz und die Praxis verlangen, und überlässt Ihnen dort Spielraum, wo das Aktienrecht Gestaltungsfreiheit gewährt. Jede Bestimmung ist so formuliert, dass sie der Prüfung durch das Handelsregisteramt standhält.

  • Die Firma, der Sitz und der Zweck bilden den Kern jeder AG-Statuten. Die Firma muss sich von bestehenden Einträgen unterscheiden und den Rechtsformzusatz tragen, der Sitz nennt die politische Gemeinde, und der Zweckartikel beschreibt die Tätigkeit weit genug für künftiges Wachstum, ohne ins Uferlose zu geraten. Eine zu enge Fassung blockiert spätere Geschäfte, eine zu vage führt zu Rückfragen der Behörde.
  • Das Aktienkapital und die Aktien werden mit Gesamtbetrag, Anzahl, Nennwert und Art festgehalten. Hier entscheiden Sie zwischen Inhaber- und Namenaktien, legen allfällige Stimmrechtsaktien fest und verankern eine Vinkulierung nach art. 685a ff. OR, falls die Übertragung von Namenaktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden sein soll.
  • Die Bestimmungen zum Verwaltungsrat regeln Zusammensetzung, Amtsdauer, Beschlussfassung und Zeichnungsberechtigung. Das Gesetz verlangt mindestens ein Mitglied (art. 707 OR); die Statuten können die Zahl, die Wiederwählbarkeit und die Delegation der Geschäftsführung an eine Direktion festlegen.
  • Die Generalversammlung als oberstes Organ wird mit Einberufung, Traktandierung, Stimm- und Vertretungsrecht sowie Beschlussquoren geregelt. Seit der Revision lassen sich virtuelle und schriftliche Beschlüsse vorsehen, sofern die Statuten die Grundlage dafür schaffen.
  • Die Revisionsstelle wird in den Statuten verankert, wobei kleinere Gesellschaften unter den Voraussetzungen von art. 727a OR auf eine ordentliche oder eingeschränkte Revision verzichten können (Opting-out). Diese Klausel gehört sauber formuliert, weil das Handelsregisteramt die Zustimmung aller Aktionäre prüft.
4

Kantonale Besonderheiten

Zürich ist der bedeutendste Wirtschaftsstandort und führt das grösste Handelsregister der Schweiz. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich prüft die Statuten erfahrungsgemäss streng, insbesondere den Zweckartikel und die Liberierungsnachweise. Die Notariate sind hier kantonal organisiert und teils als Amtsnotariate ausgestaltet, was die Wahl der Urkundsperson beeinflusst. Wer in Zürich gründet, sollte die Handänderungs- und Stempelabgaben sowie die Gebührenordnung des Notariats einplanen. Die elektronische Einreichung über das Zefix-Umfeld beschleunigt die Eintragung spürbar, sofern die Unterlagen vollständig sind. Erfahrungsgemäss verzögern unklare Sacheinlagen die Prüfung am stärksten.

Genf kennt ein freies Notariat, das heisst, Sie wählen den Notar frei, was Honorarvergleiche erlaubt. Die Statuten dürfen zweisprachig oder auf Französisch verfasst sein, müssen aber inhaltlich denselben art. 626 OR erfüllen. Das Office du registre du commerce de Genève legt Wert auf eine präzise Umschreibung des Gesellschaftszwecks und auf den korrekten Nachweis der Einlage auf einem Sperrkonto. Die Beurkundung muss zwingend durch einen im Kanton zugelassenen Notar erfolgen. Für international tätige Holdings ist Genf wegen seiner Praxis bei ausländischen Aktionären ein häufig gewählter Sitz.

Zug gilt als gründerfreundlich und steuerlich attraktiv, weshalb dort überproportional viele AG ihren Sitz nehmen. Das Handelsregisteramt arbeitet zügig, die Notariatsgebühren sind im interkantonalen Vergleich moderat. Trotz des Rufs als unkomplizierter Standort gelten dieselben bundesrechtlichen Vorgaben des OR; kantonale Erleichterungen betreffen vor allem Steuern, nicht den gesellschaftsrechtlichen Mindestinhalt. Wer eine Holding plant, sollte den Zweckartikel auf das Halten von Beteiligungen ausrichten und die kantonale Steuerpraxis frühzeitig mit einem Treuhänder klären. Ähnliche Sorgfalt empfiehlt sich für jede Vorlage rund um die Unternehmensführung, sobald die Gesellschaft operativ tätig ist.

5

So füllen Sie diese Statuten aus

Sie beginnen mit den Eckdaten der Gesellschaft: Firma, Sitz und Zweck. Aus diesen Angaben formt die Vorlage den ersten Statutenartikel und prüft, ob der Rechtsformzusatz korrekt gesetzt ist. Danach erfassen Sie das Aktienkapital, die Anzahl Aktien und den Nennwert, woraufhin sich die Klauseln zu Aktienart und einer allfälligen Vinkulierung automatisch anpassen. Im nächsten Schritt definieren Sie die Organe, also Zusammensetzung und Befugnisse des Verwaltungsrats sowie die Modalitäten der Generalversammlung, samt der Frage, ob virtuelle Beschlüsse zugelassen sein sollen.

Anschliessend entscheiden Sie über die Revisionsstelle und damit über ein mögliches Opting-out, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zum Schluss erzeugt die Vorlage ein durchnummeriertes, beurkundungsreifes Dokument, das Sie als Word und PDF herunterladen und der Urkundsperson vorlegen. Wer parallel weitere Gründungsschritte vorbereitet, findet die passenden Vorlagen und Formulare für den Geschäftsalltag im selben Bereich, etwa Vollmachten für die Anmeldung beim Handelsregister.

6

Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten

Der teuerste Fehler ist ein unvollständiger Mindestinhalt. Wer Firma, Sitz, Zweck, Kapital oder die Mitteilungsform nach art. 626 OR nicht sauber regelt, erhält keine beurkundungsfähigen Statuten, und der Termin beim Notar platzt. Fast ebenso häufig ist die mangelhafte Liberierung: Das Kapital wird nicht auf ein Sperrkonto bei einer Bank einbezahlt, oder Sacheinlagen werden ohne den nach art. 634 OR nötigen Gründungsbericht und ohne Prüfungsbestätigung eingebracht. In beiden Fällen haften die Gründer persönlich, und das Handelsregisteramt weist die Anmeldung zurück.

Ein zweites Bündel an Fehlern betrifft die Gestaltung. Ein zu enger Zweckartikel zwingt die Gesellschaft schon nach kurzer Zeit zu einer kostspieligen Statutenänderung, während ein zu vager Zweck Rückfragen der Behörde auslöst. Viele Gründer vergessen zudem, das Opting-out bei der Revisionsstelle korrekt zu verankern, obwohl die Zustimmung sämtlicher Aktionäre und der entsprechende Statutenartikel zwingend sind. Schliesslich unterschätzen Gründer regelmässig, dass jede spätere Änderung von Kapital, Zweck oder Organisation erneut die öffentliche Beurkundung verlangt; wer das von Anfang an mitdenkt, gestaltet die erste Fassung vorausschauend und spart sich teure Korrekturen.

Wichtige Punkte zum Merken

MINDESTINHALT

Ohne Art. 626 OR keine Gründung

Die Statuten müssen den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt nach Art. 626 OR enthalten, sonst gibt es keine gültigen Statuten und der Notar kann die Gründung nicht beurkunden. Dazu gehören u.a. Firma, Sitz, Zweck, Höhe und Stückelung des Aktienkapitals sowie die Form der Mitteilungen an die Aktionäre. Lücken oder widersprüchliche Klauseln führen schnell zu Beanstandungen.

WIRKUNG

Statuten binden alle, nicht nur Unterzeichner

Statuten wirken gegenüber jedermann und werden mit der Anmeldung beim Handelsregisteramt öffentlich. Sie binden Gesellschaft, Aktionäre und Organe gleichermassen, und jeder spätere Aktionär tritt automatisch unter diese Regeln ein, ohne separat zu unterschreiben. Das unterscheidet sie vom Aktionärbindungsvertrag, der nur die unterzeichnenden Aktionäre schuldrechtlich verpflichtet und nicht die gleiche Aussenwirkung hat.

GRÜNDUNG

Beurkundung und Registereintrag sind zwingend

Die AG entsteht nicht einfach mit einem unterschriebenen Dokument: Die Gründung verlangt eine öffentliche Beurkundung durch eine Urkundsperson (Art. 629 OR), und erst der Eintrag ins Handelsregister ist konstitutiv (Art. 643 OR). Das Handelsregisteramt prüft die Anmeldung formell und materiell. Sauber redigierte, beurkundungsreife Statuten vermeiden Rückweisungen und damit wochenlange Verzögerungen.

Häufig gestellte Fragen

Die Vorlage bildet den gesetzlichen Mindestinhalt nach art. 626 OR vollständig ab und folgt den bedingt notwendigen Bestimmungen des art. 627 OR. Rechtlich verbindlich werden die Statuten allerdings erst mit der öffentlichen Beurkundung durch die Urkundsperson und dem anschliessenden Eintrag ins Handelsregister, der nach art. 643 OR konstitutiv wirkt. Die Vorlage liefert ein beurkundungsreifes Dokument; die Beurkundung selbst nimmt der Notar vor. Solange die Angaben korrekt erfasst sind und das Kapital ordnungsgemäss liberiert ist, akzeptiert das kantonale Handelsregisteramt die Statuten ohne Beanstandung.

Sie erhalten die fertigen Statuten als Word- und als PDF-Datei. Die Word-Version eignet sich, wenn die Urkundsperson oder Ihr Treuhänder noch redaktionelle Anpassungen vornimmt, etwa bei einem komplexen Zweckartikel oder bei Sacheinlagen. Die PDF-Version ist für die Ablage und für die Vorlage beim Notar gedacht. Beide Formate enthalten denselben durchnummerierten Text, sodass Sie das Dokument unterschriftsreif zur Beurkundung mitnehmen können.

Die Eintragungsdauer hängt vom Kanton und von der Vollständigkeit der Unterlagen ab. Nach der öffentlichen Beurkundung reicht der Notar oder die Gesellschaft die Anmeldung beim kantonalen Handelsregisteramt ein. In gut organisierten Kantonen erfolgt der Eintrag innert weniger Arbeitstage, in stark frequentierten Registern wie Zürich kann es etwas länger dauern. Erst mit dem Eintrag entsteht die Gesellschaft; vorher dürfen Sie zwar handeln, haften dann aber persönlich nach den Regeln über die Handlungen vor der Eintragung (art. 645 OR).

Das gesetzliche Mindestkapital beträgt CHF 100'000 (art. 621 OR). Bei der Gründung müssen Sie mindestens CHF 50'000 oder zwanzig Prozent des Nennwerts liberieren (art. 632 OR), den Rest schulden die Aktionäre weiterhin. Die Einzahlung erfolgt auf ein Sperrkonto bei einer Bank, die eine entsprechende Bestätigung ausstellt. Diese Bestätigung legen Sie der Urkundsperson zusammen mit den Statuten vor, damit die Liberierung in der Gründungsurkunde festgestellt werden kann.

Ja. Seit der Aktienrechtsrevision genügt eine einzige Person als Gründerin, Aktionärin und einziges Verwaltungsratsmitglied. Die Einpersonen-AG ist gesellschaftsrechtlich vollwertig und wird gleich behandelt wie eine AG mit mehreren Aktionären. Zu beachten ist einzig, dass mindestens eine zur Vertretung berechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz vorhanden sein muss (art. 718 Abs. 4 OR), damit die Gesellschaft im Inland handlungsfähig bleibt.

Für die AG ist die öffentliche Beurkundung zwingend (art. 629 OR). Die Urkundsperson, in der Regel ein Notar, stellt die Übernahme der Aktien fest, beurkundet die Annahme der Statuten und die Bestellung der Organe. Ohne diese Urkunde entsteht keine gültige Gesellschaft. Die Vorlage bereitet Sie auf diesen Termin optimal vor, weil sie ein vollständiges, geprüftes Statutendokument liefert; die Beurkundung selbst kann jedoch nicht durch eine Online-Vorlage ersetzt werden.

Die Statuten sind die öffentliche Verfassung der Gesellschaft und binden jeden gegenwärtigen und künftigen Aktionär, unabhängig davon, ob er sie unterzeichnet hat. Ein Aktionärbindungsvertrag dagegen wirkt nur schuldrechtlich zwischen den unterzeichnenden Parteien und bleibt vertraulich. Regelungen zu Vorkaufsrechten, Stimmbindungen oder Nachfolge gehören häufig in den Aktionärbindungsvertrag, während Vinkulierung, Stimmrechtsaktien und der Kapitalrahmen statutarischer Grundlage bedürfen. Beide Dokumente ergänzen sich, ersetzen einander aber nicht.

Ja, jede Statutenänderung verlangt einen Beschluss der Generalversammlung und erneut die öffentliche Beurkundung sowie den Eintrag ins Handelsregister. Das gilt für die Verlegung des Sitzes, die Änderung des Zwecks, eine Kapitalerhöhung oder die Einführung eines Kapitalbands. Reine interne Reglemente wie ein Organisationsreglement des Verwaltungsrats sind davon ausgenommen, weil sie keinen statutarischen Rang haben. Wer absehbare Entwicklungen schon in der ersten Fassung berücksichtigt, vermeidet wiederholte Beurkundungskosten.

4.8/5

41 verifizierte Bewertungen · 50 000+ Downloads

Statuten AG Vorlage: beurkundungsreif & vom Notar akzeptiert
  • Sofortzugriff auf das Dokument
  • PDF- und Word-Download
  • Konform mit der Schweizer Gesetzgebung 2026
  • Von Juristen geprüft
Vorlage ausfüllen
Sichere Zahlung · Kein Abo
Aktualisiert am 31. Mai 2026

Ça pourrait vous intéresser

GmbH-Statuten erstellen
Sacheinlagevertrag mit Gründungsbericht