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Unternehmensgründung

Vorlage Gesellschaftsvertrag einfache Gesellschaft

Klare Grundlage für gemeinsame Projekte ohne Kapitalgesellschaft. Vertrag nach art. 530 ff. OR mit Regeln zu Beiträgen, Haftung und Austritt. In Minuten als PDF/Word.
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Der Gesellschaftsvertrag der einfachen Gesellschaft ist die schriftliche Grundlage, wenn sich zwei oder mehr Personen für ein gemeinsames Projekt zusammentun, ohne eine Kapitalgesellschaft zu gründen. Geregelt in den art. 530 ff. OR, hält er fest, wer welche Beiträge leistet, wie Gewinn und Verlust verteilt werden, wie entschieden wird und was bei einem Austritt oder der Auflösung gilt. Gedacht ist die Vorlage für Gründerteams, Bauherrengemeinschaften, Praxisgemeinschaften, Konsortien und gemeinsame Vorhaben unter Freunden oder Geschäftspartnern. Das Gesetz verlangt für die Entstehung keine Schriftform, doch ohne schriftlichen Vertrag gelten die dispositiven Gesetzesregeln, und die führen selten zum Ergebnis, das die Partner eigentlich wollten.

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Vorlage Gesellschaftsvertrag einfache Gesellschaft

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Was ist ein Gesellschaftsvertrag der einfachen Gesellschaft?

Die einfache Gesellschaft ist nach art. 530 OR die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln. Sie ist die Grund- und Auffangform des schweizerischen Gesellschaftsrechts: Liegt eine Zusammenarbeit auf gemeinsamen Zweck vor und erfüllt sie nicht die Voraussetzungen einer anderen, gesetzlich geordneten Gesellschaft, ist es automatisch eine einfache Gesellschaft. Genau das ist die Gefahr. Eine einfache Gesellschaft kann nach bundesgerichtlicher Praxis sogar stillschweigend entstehen, allein durch das Verhalten der Beteiligten, ohne dass ihnen die Rechtsfolge bewusst war.

Der Gesellschaftsvertrag ist das Dokument, das diese lose Verbindung in klare Regeln giesst. Er unterscheidet sich grundlegend von den Statuten einer GmbH oder AG: Es gibt kein Mindestkapital, keine öffentliche Beurkundung und keinen Handelsregistereintrag. Die einfache Gesellschaft besitzt auch keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie kann nicht im eigenen Namen klagen, betrieben werden oder Eigentum halten. Wer eine Haftungsbeschränkung oder einen kaufmännischen Betrieb braucht, ist mit einer GmbH-Statuten-Vorlage nach art. 772 ff. OR besser bedient. Für ein zeitlich oder sachlich begrenztes gemeinsames Projekt aber ist die einfache Gesellschaft die schlankste und flexibelste Form, die das Schweizer Recht kennt.

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Rechtsrahmen

Die einfache Gesellschaft ist in den art. 530 bis 551 OR geregelt, im 23. Titel des Obligationenrechts. Das Gesetz definiert sie in art. 530 OR und stellt in art. 530 Abs. 2 OR klar, dass sie nur dann vorliegt, wenn nicht die Voraussetzungen einer anderen Gesellschaftsform erfüllt sind. Sobald die Partner ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, schlägt die Konstruktion in eine Kollektivgesellschaft nach art. 552 ff. OR um, mit Eintragungspflicht und solidarischer Haftung. Diese Abgrenzung ist in der Praxis der häufigste Streitpunkt, und der Gesellschaftsvertrag sollte sie ausdrücklich ansprechen.

Das Besondere am Gesetz ist sein dispositiver Charakter. Die meisten Bestimmungen der art. 531 ff. OR greifen nur, soweit der Vertrag nichts anderes regelt. Fehlt eine Abrede, gilt die gesetzliche Vermutung: Jeder Gesellschafter leistet gleiche Beiträge (art. 531 OR), und jeder hat ohne Rücksicht auf Art und Grösse seines Beitrags gleichen Anteil an Gewinn und Verlust (art. 533 OR). Beschlüsse bedürfen mangels anderer Vereinbarung der Zustimmung aller Gesellschafter (art. 534 OR). Wer hier nichts vereinbart, akzeptiert stillschweigend genau diese Gleichverteilung, auch wenn einer 90 Prozent des Kapitals und der andere nur seine Arbeit eingebracht hat.

Heikel ist die Haftung. Nach aussen haften die Gesellschafter den Gläubigern grundsätzlich solidarisch und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen (art. 544 Abs. 3 OR), eine interne Abrede ändert daran nichts. Der vollständige Gesetzestext ist über die amtliche Bundesplattform Fedlex zum Obligationenrecht (SR 220) abrufbar. Die Auflösungsgründe regelt art. 545 OR, darunter Zweckerreichung, Zeitablauf, Tod eines Gesellschafters oder Kündigung.

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Wann brauchen Sie dieses Dokument?

Der häufigste Anlass ist die gemeinsame Gründung eines Start-ups in der Vorphase, wenn mehrere Personen Zeit, Geld und Know-how investieren, bevor eine GmbH oder AG steht. In dieser Übergangszeit besteht faktisch bereits eine einfache Gesellschaft, und ohne Vertrag ist völlig offen, wem das gemeinsam entwickelte Produkt oder die Marke gehört. Ähnlich liegt der Fall bei Bauherrengemeinschaften und Konsortien, in denen sich mehrere Bauwillige oder Unternehmen für ein einzelnes Bauprojekt zusammenschliessen und Kosten, Risiken sowie Gewinn teilen wollen.

Ein zweites grosses Feld sind Praxis- und Bürogemeinschaften von Ärzten, Anwälten, Architekten oder Treuhändern, die Räume, Personal und Infrastruktur gemeinsam tragen, ohne ihre berufliche Selbständigkeit aufzugeben. Auch Erbengemeinschaften, die ein geerbtes Unternehmen oder eine Liegenschaft gemeinsam weiterführen, organisieren sich oft als einfache Gesellschaft. Dasselbe gilt für die klassische Arbeitsgemeinschaft (ARGE) im Baugewerbe.

Zwei Konstellationen werden regelmässig übersehen. Erstens das gemeinsame Halten von Aktien oder Stammanteilen: Wenn mehrere Personen zusammen eine Beteiligung erwerben und ihr Stimmverhalten koordinieren, entsteht schnell eine einfache Gesellschaft, die einen sauberen Vertrag verlangt. Zweitens das informelle Projekt unter Freunden, etwa eine gemeinsam betriebene Veranstaltung oder Plattform. Gerade hier glauben die Beteiligten, es brauche nichts Schriftliches, und stehen bei Streit mit leeren Händen da. Wer das gemeinsame Projekt später in eine Kapitalgesellschaft überführen will, findet in unserer Übersicht zur Unternehmensgründung in der Schweiz die passenden Anschlussdokumente.

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Wichtige Klauseln in unserer Vorlage

  • Die Bezeichnung der Gesellschafter und des gemeinsamen Zwecks ist das Herzstück des Vertrags. Sie umschreibt das Projekt so präzise, dass klar wird, was noch zum gemeinsamen Zweck gehört und was Privatgeschäft eines Einzelnen bleibt. Ein zu vage formulierter Zweck führt regelmässig zu Streit darüber, ob ein Geschäft auf Rechnung der Gesellschaft oder eines Gesellschafters lief.
  • Die Beitragsregelung hält fest, wer was einbringt, sei es Geld, Sachwerte, Arbeit oder Rechte, und wie diese Beiträge bewertet werden. Ohne diese Klausel greift die gesetzliche Vermutung gleicher Beiträge nach art. 531 OR, die der wirtschaftlichen Realität fast nie entspricht.
  • Die Verteilung von Gewinn und Verlust weicht bewusst von der gesetzlichen Kopfteilung ab und koppelt die Anteile an Kapitaleinsatz, Arbeitsleistung oder ein frei vereinbartes Verhältnis. Das ist erfahrungsgemäss die Klausel, deren Fehlen am teuersten wird.
  • Die Geschäftsführung und Vertretung legt fest, wer allein handeln darf und welche Geschäfte die Zustimmung aller verlangen. Statt der gesetzlichen Einstimmigkeit nach art. 534 OR lässt sich hier ein praktikables Mehrheits- oder Ressortmodell vereinbaren.
  • Die Austritts-, Kündigungs- und Auflösungsklausel regelt, was beim Ausscheiden, beim Tod eines Partners oder am Projektende geschieht, einschliesslich Abfindung und Verteilung des Gesellschaftsvermögens. Ohne abweichende Abrede führt schon der Tod eines Gesellschafters nach art. 545 OR zur Auflösung der ganzen Gesellschaft.
  • Eine Konkurrenz- und Treueklausel verpflichtet die Partner, während der Zusammenarbeit nichts zu unternehmen, was dem gemeinsamen Zweck schadet. Gerade in Praxisgemeinschaften und Start-ups ist diese Klausel oft wichtiger als die Gewinnverteilung.
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Regionale Besonderheiten

Das Obligationenrecht ist Bundesrecht und gilt in der ganzen Schweiz einheitlich, von Genf bis St. Gallen. Eine einfache Gesellschaft untersteht in Zürich denselben art. 530 ff. OR wie im Tessin oder in der Romandie. Anders als beim Mietrecht oder bei der Steuer gibt es hier keine kantonalen Sonderregeln zum Vertrag selbst. Das macht die Vorlage gesamtschweizerisch verwendbar, ohne Anpassung an den Kanton des Sitzes.

Unterschiede entstehen erst auf der steuerlichen Ebene. Die einfache Gesellschaft ist steuerlich transparent: Sie zahlt selbst keine Steuern, sondern Gewinn und Vermögen werden anteilig den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet und an deren Wohnsitz besteuert. Wohnen die Partner in verschiedenen Kantonen, etwa einer in Zug und einer in Bern, greifen die kantonalen Tarife je nach Wohnsitz unterschiedlich, was die Gewinnverteilungsklausel auch steuerlich relevant macht.

Praktisch bedeutsam ist die Sprache des Vertrags. In der Deutschschweiz wird der Vertrag auf Deutsch abgefasst, in der Westschweiz auf Französisch, im Tessin auf Italienisch. Die Rechtsbegriffe bleiben dieselben, da das OR in allen Amtssprachen gleichermassen gilt. Wer die Tätigkeit später kaufmännisch ausbaut, sollte den Wechsel zur eingetragenen Gesellschaft früh planen; eine Handelsregisteranmeldung für die Einzelfirma zeigt, wie sich ein einzelner Partner zusätzlich absichern kann. Will einer der Partner gleichzeitig Angestellte beschäftigen, finden sich die passenden Vorlagen unter Dokumente zur Unternehmensführung nach OR.

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So füllen Sie diesen Gesellschaftsvertrag aus

Sie beginnen mit den Angaben zu den Gesellschaftern, also Name, Wohnsitz und gegebenenfalls Funktion jedes Partners. Anschliessend beschreiben Sie den gemeinsamen Zweck so konkret wie möglich, denn dieser Punkt bestimmt später die Reichweite der gemeinsamen Tätigkeit. Im nächsten Schritt tragen Sie die Beiträge ein, wobei das Formular zwischen Geld-, Sach- und Arbeitsleistungen unterscheidet und Ihnen erlaubt, jeden Beitrag zu bewerten. Danach legen Sie die Verteilung von Gewinn und Verlust fest, entweder nach Köpfen, nach Beitrag oder nach einem frei gewählten Schlüssel.

Im Abschnitt zur Geschäftsführung wählen Sie zwischen Einzel- und Gesamtgeschäftsführung und definieren, welche Geschäfte einen gemeinsamen Beschluss verlangen. Zuletzt regeln Sie Dauer, Kündigung und Auflösung. Das fertige Dokument steht sofort als PDF und Word bereit, sodass Sie es unterschriftsreif ausdrucken oder vor der Unterschrift noch individuell anpassen können. Weitere gemeinsam genutzte Vorlagen finden Sie im vollständigen Dokumentenkatalog für die Schweiz.

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Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten

Der teuerste Fehler ist der Verzicht auf einen schriftlichen Vertrag in der Annahme, man kenne sich ja und werde sich schon einig. Solange alles gut läuft, stimmt das auch. Bricht der Streit aus, gelten ausschliesslich die dispositiven Gesetzesregeln, und die teilen Gewinn, Verlust und Stimmrecht stur nach Köpfen, unabhängig davon, wer wie viel beigetragen hat. Fast ebenso häufig ist der zu vage formulierte Zweck, der offenlässt, welche Geschäfte zur Gesellschaft gehören und welche privat sind. Genau an dieser Grenze entzünden sich die meisten gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Unterschätzt wird auch die unbeschränkte Solidarhaftung nach aussen. Viele glauben, eine interne Vereinbarung über Haftungsquoten schütze sie gegenüber Gläubigern, doch das stimmt nicht: Im Aussenverhältnis haftet jeder Gesellschafter solidarisch mit seinem ganzen Privatvermögen. Wer dieses Risiko nicht tragen will, muss von Anfang an eine Kapitalgesellschaft prüfen, etwa über die AG-Statuten-Vorlage nach art. 620 ff. OR. Ein letzter Klassiker ist die fehlende Austrittsregelung: Ohne Klausel löst bereits die Kündigung oder der Tod eines einzigen Partners die gesamte Gesellschaft auf, statt dem Rest die Fortführung zu erlauben.

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Häufige Fragen

Ist dieser Vertrag rechtlich verbindlich?

Ja. Sobald alle Gesellschafter den Vertrag unterzeichnen, ist er nach allgemeinem Vertragsrecht und den art. 530 ff. OR voll verbindlich. Die einfache Gesellschaft kennt für ihre Entstehung keine Formvorschrift, sie kann sogar mündlich oder stillschweigend zustande kommen. Der schriftliche Vertrag ist deshalb nicht Gültigkeitsvoraussetzung, sondern Beweismittel und Steuerungsinstrument: Er hält fest, was sonst der gesetzlichen Vermutung überlassen bliebe. Eine notarielle Beurkundung ist nicht nötig, ausser der Vertrag enthält Punkte mit eigenem Formzwang, etwa die Einbringung eines Grundstücks.

Brauche ich für die einfache Gesellschaft einen Notar oder einen Handelsregistereintrag?

Nein, beides entfällt. Anders als bei der GmbH oder AG verlangt die einfache Gesellschaft weder eine öffentliche Beurkundung noch einen Eintrag ins Handelsregister. Sie entsteht allein durch den übereinstimmenden Willen der Partner. Eine Eintragungspflicht greift erst, wenn die Tätigkeit zu einem nach kaufmännischer Art geführten Gewerbe wird, denn dann liegt rechtlich eine Kollektivgesellschaft nach art. 552 ff. OR vor, mit entsprechender Registerpflicht.

In welchem Format kann ich das Dokument herunterladen?

Sie erhalten den fertigen Gesellschaftsvertrag sowohl als PDF als auch als Word-Datei. Das PDF eignet sich für die direkte Unterschrift und die Archivierung, die Word-Version erlaubt Ihnen, einzelne Klauseln noch zu ergänzen oder an Ihr konkretes Projekt anzupassen. Beide Dateien stehen unmittelbar nach der Erstellung zum Download bereit, sodass Sie ohne Wartezeit weiterarbeiten können.

Wie viele Personen braucht es für eine einfache Gesellschaft?

Mindestens zwei. Das Gesetz verlangt in art. 530 OR die Verbindung von zwei oder mehreren Personen. Eine Obergrenze gibt es nicht, und Gesellschafter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. In der Praxis schliessen sich häufig auch Unternehmen zu einer einfachen Gesellschaft zusammen, etwa in einem Baukonsortium. Entscheidend ist allein der gemeinsame Zweck und der Wille, ihn mit gemeinsamen Mitteln zu verfolgen.

Wie kann ich aus der Gesellschaft austreten oder sie auflösen?

Das hängt davon ab, was Sie im Vertrag vereinbart haben. Ohne abweichende Klausel gelten die art. 545 ff. OR: Eine auf unbestimmte Zeit eingegangene Gesellschaft kann jeder Gesellschafter mit einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Geschäftsjahres kündigen (art. 546 OR). Tod, Konkurs oder Kündigung eines Partners führen ohne Fortsetzungsklausel zur Auflösung der ganzen Gesellschaft. Genau deshalb empfiehlt sich eine ausdrückliche Austritts- und Fortführungsregelung, damit das Ausscheiden eines Einzelnen nicht das ganze Projekt beendet.

Haften wir wirklich mit unserem Privatvermögen?

Ja, und das ist der wichtigste Unterschied zur GmbH. Im Verhältnis zu Gläubigern haften die Gesellschafter solidarisch und unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen. Ein Gläubiger kann also einen einzelnen Partner für die ganze Schuld belangen, unabhängig von dessen internem Anteil. Interne Haftungsabreden wirken nur zwischen den Gesellschaftern und erlauben einen Rückgriff, schützen aber nicht nach aussen. Wer dieses Risiko ausschliessen will, sollte eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung in Betracht ziehen.

Wichtige Punkte zum Merken

RECHTSNATUR

Eine einfache Gesellschaft entsteht schnell

Schon die gemeinsame Zweckverfolgung kann nach Art. 530 OR eine einfache Gesellschaft begründen, teils sogar stillschweigend durch blosses Verhalten. Das ist die typische Falle: Man glaubt an ein lockeres Projekt, landet aber automatisch in einer Gesellschaftsform mit gesetzlichen Folgen. Der Vertrag schafft Klarheit, wer überhaupt Partner ist, wofür die Zusammenarbeit gilt und wo die Grenze zu anderen Formen verläuft.

DISPOSITIVE REGELN

Ohne Vertrag gelten Gleichbeiträge und Einstimmigkeit

Das Gesetz ist weitgehend dispositiv: Wenn nichts geregelt ist, greifen die Vermutungen der Art. 531 ff. OR. Beiträge gelten als gleich (Art. 531 OR), Gewinn und Verlust werden unabhängig vom Einsatz gleich geteilt (Art. 533 OR), und Beschlüsse brauchen grundsätzlich die Zustimmung aller (Art. 534 OR). Das passt selten, etwa wenn eine Person 90 Prozent finanziert und die andere nur Arbeitsleistung einbringt.

HAFTUNG

Privatvermögen kann voll mithaften

Die einfache Gesellschaft hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und haftet nicht selbst wie eine GmbH oder AG. Nach aussen haften die Gesellschafter gegenüber Gläubigern grundsätzlich solidarisch und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen (Art. 544 Abs. 3 OR). Interne Abreden können die Haftung untereinander verteilen, schützen aber Dritte nicht. Wer eine Haftungsbeschränkung braucht, sollte die passende Gesellschaftsform prüfen.

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Aktualisiert am 31. Mai 2026

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