Mein Dokument erstellen
Anmelden

Land auswählen

FranceBelgiqueEspañaUnited StatesUnited KingdomMarocDeutschlandItaliaSchweiz
Verein

Vereinsmitglied ausschliessen ohne Formfehler & Risiko

Schliessen Sie ein Vereinsmitglied korrekt aus und vermeiden Sie anfechtbare Beschlüsse. Vorlage mit Anhörung, Begründung und eingeschriebener Mitteilung.
4.8/523 Bewertungen50 000+ DownloadsSofortiger Download
Teilen

Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds ist der heikelste Beschluss, den ein Vorstand oder eine Vereinsversammlung fassen kann. Er beendet eine Mitgliedschaft gegen den Willen der betroffenen Person und wird vor Gericht regelmässig angefochten. Damit der Beschluss hält, müssen drei Dinge stimmen: die statutarische Grundlage, das Verfahren mit Anhörung und die formell korrekte Mitteilung an das Mitglied. Diese Vorlage liefert einen begründeten Ausschlussbeschluss nach Art. 72 ZGB mit dem dazugehörigen Mitteilungsschreiben, abgestimmt auf das schweizerische Vereinsrecht. Sie richtet sich an Vorstände von Sport-, Kultur-, Quartier- und gemeinnützigen Vereinen, die ein Mitglied rechtssicher ausschliessen wollen, ohne einen anfechtbaren Formfehler zu riskieren.

Konform

Schweizer Gesetzgebung 2026

50 000+ Kunden

vertrauen uns

Erschwinglich

Ab CHF 4.90 / Dokument

Sichere Zahlung

Sofortiger Download

Vereinsmitglied ausschliessen ohne Formfehler & Risiko

Sichere Zahlung · Kein Abo

Vorlage ausfüllen

Was ist ein Ausschlussbeschluss eines Vereinsmitglieds?

Ein Ausschlussbeschluss ist der formelle Entscheid des zuständigen Vereinsorgans, eine bestehende Mitgliedschaft einseitig zu beenden. Er unterscheidet sich klar vom Austritt, bei dem das Mitglied selbst kündigt (Art. 70 Abs. 2 ZGB), und vom blossen Streichen aus der Mitgliederliste wegen unbezahlter Beiträge, das nur greift, wenn die Statuten es ausdrücklich vorsehen. Beim Ausschluss geht die Initiative vom Verein aus, und genau das macht ihn juristisch angreifbar.

Das schweizerische Recht kennt drei Konstellationen. Nennen die Statuten konkrete Ausschlussgründe, kann der Verein gestützt darauf ausschliessen. Gestatten die Statuten den Ausschluss ohne Angabe von Gründen, ist auch das zulässig, und die betroffene Person kann den Entscheid wegen seines Grundes nicht anfechten (Art. 72 Abs. 2 ZGB). Schweigen die Statuten dagegen, darf ein Ausschluss nur durch Vereinsbeschluss und nur aus wichtigen Gründen erfolgen (Art. 72 Abs. 3 ZGB). In allen drei Fällen bleibt das ausgeschlossene Mitglied beitrags- und vermögensrechtlich bis zum Wirksamwerden des Ausschlusses gebunden, behält aber das Recht, den Beschluss bei einem formellen oder qualifizierten materiellen Mangel gerichtlich überprüfen zu lassen. Wer die richtige Grundlage zu Beginn falsch wählt, baut den ganzen Beschluss auf wackligem Fundament. Die genauen Anforderungen an gültige Vereinsstatuten sind deshalb der erste Prüfpunkt vor jedem Ausschlussverfahren, das Sie über unsere Dokumente für Verein und Vereinsverwaltung abbilden können.

1

Rechtlicher Rahmen

Das Vereinsrecht steht im Zivilgesetzbuch, in den Art. 60 bis 79 ZGB. Der Ausschluss selbst ist in Art. 72 ZGB geregelt, und diese Norm verteilt die Spielräume sehr ungleich. Die Ausschliessungsautonomie des Vereins wiegt nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis schwer: Sind die Ausschlussgründe in den Statuten genannt oder ist ein Ausschluss ohne Grundangabe vorgesehen, gilt der Grundsatz der materiellen Unanfechtbarkeit, das Gericht prüft den Grund inhaltlich nicht (BGE 131 III 97). Anders liegt es beim Ausschluss aus wichtigen Gründen nach Art. 72 Abs. 3 ZGB: hier überprüft das Gericht frei, ob der Grund tatsächlich gewichtig genug war.

Zuständig ist grundsätzlich die Vereinsversammlung als oberstes Organ (Art. 65 Abs. 1 ZGB). Die Statuten können diese Kompetenz aber an den Vorstand delegieren. Entscheidet ein anderes Organ als die Versammlung endgültig und ohne interne Weiterzugsmöglichkeit, steht dem Mitglied die gerichtliche Anfechtungsklage offen (Art. 75 ZGB, vgl. BGE 108 II 15). Diese Klage ist innert eines Monats seit Kenntnis des Beschlusses einzureichen, und aktivlegitimiert ist beim Ausschluss allein die betroffene Person.

Zentral und in der Praxis am häufigsten übersehen: Das Mitglied ist vor der Beschlussfassung anzuhören. Dieses rechtliche Gehör gilt selbst dann, wenn die Statuten einen Ausschluss ohne Grundangabe erlauben. Der Beschluss ist zudem stets zu begründen, auch wenn die Begründung bei einem grundlosen Ausschluss erst im Prozess offengelegt werden muss. Wer Form, Zuständigkeit und Frist sauber einhält, kann auf die Anfechtungsfestigkeit seiner Entscheide bei der laufenden Vereinsführung vertrauen, wie sie auch unsere übrigen Vorlagen für die Vereinsverwaltung absichern. Den massgebenden Gesetzestext finden Sie im amtlichen Text von Art. 72 ZGB auf Fedlex.

2

Wann brauchen Sie diesen Beschluss?

Der häufigste Anlass ist anhaltend vereinsschädigendes Verhalten. Ein Mitglied handelt wiederholt im Namen des Vereins ohne Mandat, betreibt offene Intrige gegen den Vorstand oder schädigt den Ruf des Vereins nach aussen. Hier greift ein statutarischer Ausschlussgrund oder, bei fehlender Regelung, der wichtige Grund nach Art. 72 Abs. 3 ZGB. Der zweithäufigste Fall sind dauerhafte Beitragsrückstände, sofern die Statuten den Verzug ausdrücklich als Ausschlussgrund führen; fehlt diese Klausel, bleibt nur der ordentliche Beschluss aus wichtigem Grund.

Ebenso praxisrelevant ist der schwere Verstoss gegen Statuten oder Vereinszweck, etwa wenn ein Mitglied einem konkurrenzierenden Verein vorsteht oder das Vereinsvermögen gefährdet. Auch strafbares Verhalten gegenüber anderen Mitgliedern, von Tätlichkeiten bis zu Drohungen, rechtfertigt den Ausschluss und sollte beweissicher dokumentiert sein.

Zwei Grenzfälle verdienen besondere Aufmerksamkeit. Bei reinen Meinungsverschiedenheiten oder zulässiger Kritik an der Vorstandsarbeit ist ein Ausschluss heikel, weil das Gericht beim wichtigen Grund frei prüft und blosse Unbequemlichkeit nicht genügt. Und bei Ehrenmitgliedern oder Personen mit statutarisch besonderem Status braucht es oft ein qualifiziertes Verfahren, das in der allgemeinen Ausschlussklausel gerade nicht abgebildet ist. In solchen Fällen lohnt sich vorab ein Blick auf eine aussergerichtliche Einigung als Vergleich nach OR, die einen Rechtsstreit von Anfang an vermeidet.

3

Wesentliche Bestandteile dieser Vorlage

  • Die Bezeichnung des zuständigen Organs stellt klar, ob der Vorstand oder die Vereinsversammlung beschliesst. Schweigen die Statuten zur Zuständigkeit, ist zwingend die Versammlung zuständig (Art. 65 Abs. 1 ZGB); die Vorlage prüft diesen Punkt, bevor der Beschluss überhaupt formuliert wird.
  • Der Verweis auf die statutarische Grundlage nennt die konkrete Statutenbestimmung oder, bei fehlender Regelung, den wichtigen Grund nach Art. 72 Abs. 3 ZGB. Damit steht von Beginn an fest, nach welchem Prüfmassstab das Gericht den Entscheid später beurteilen würde.
  • Die Sachverhaltsdarstellung mit Begründung schildert das beanstandete Verhalten konkret, mit Daten und Belegen. Eine pauschale Formel wie "Gefährdung der Vereinsinteressen" gilt nach Bundesgericht als zu unbestimmt und schwächt den Beschluss erheblich.
  • Der Nachweis der Anhörung dokumentiert, dass das Mitglied vor dem Beschluss Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt. Dieser Punkt entscheidet in der Praxis am häufigsten über die formelle Gültigkeit.
  • Das Mitteilungsschreiben an das Mitglied teilt den Ausschluss, den Wirkungszeitpunkt und allfällige Rechtsmittel klar mit und wird per eingeschriebenem Brief versandt, damit der Zugang beweisbar ist.
4

Kantonale und regionale Besonderheiten

Zürich stellt über das Handelsregisteramt und die kantonale Praxis ausführliche Musterstatuten bereit, die den Ausschluss regelmässig der Mitgliederversammlung zuweisen. Vereine mit Sitz in Zürich tun gut daran, ihre Ausschlussklausel an diesen kantonalen Vorlagen zu spiegeln, weil Gerichte am Sitz die lokale Übung kennen. Bei steuerbefreiten gemeinnützigen Vereinen prüft die Zürcher Steuerverwaltung zudem, ob Mitgliedschaftsregeln und Ausschluss dem gemeinnützigen Zweck nicht widersprechen.

Zug zieht überdurchschnittlich viele Vereine mit wirtschaftsnaher Tätigkeit an, was die Frage der Eintragungspflicht nach Art. 61 Abs. 2 ZGB schärft. Betreibt ein Verein ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, ist er eintragspflichtig, und Vorstandswechsel infolge eines Ausschlusses sind dem Handelsregister zu melden.

Genf (Genève) folgt demselben Bundesrecht, doch die Verfahrenssprache ist Französisch, und Statuten welscher Vereine verwenden die Terminologie des Code civil. Ein in Deutsch verfasster Ausschlussbeschluss eines Genfer Vereins sollte die französische Fassung der Statuten zugrunde legen, um Auslegungsstreit zu vermeiden.

Tessin (Ticino) arbeitet auf Italienisch, mit den Begriffen esclusione del socio und assemblea. Die materielle Grundlage bleibt Art. 72 ZGB, doch die Mitteilung an das Mitglied muss in der Vereinssprache abgefasst sein, damit das rechtliche Gehör tatsächlich gewahrt ist.

Waadt (Vaud) zeigt eine ausgeprägte Vereinskultur im Sport- und Kulturbereich. Hier empfiehlt sich besondere Sorgfalt bei der Einladungsfrist zur Versammlung, da kurzfristig angesetzte Ausschlüsse über Art. 75 ZGB angefochten werden. Wer Vorstandsmandate sauber dokumentiert, etwa mit einer Wahlannahmeerklärung für Verwaltungsrat und Geschäftsführung, reduziert das Anfechtungsrisiko zusätzlich.

5

So füllen Sie diesen Ausschlussbeschluss aus

Sie beginnen mit der Auswahl des zuständigen Organs, und das Formular prüft anhand Ihrer Angaben, ob die Statuten eine Delegation an den Vorstand erlauben oder ob zwingend die Vereinsversammlung entscheiden muss. Danach geben Sie die statutarische Grundlage ein: entweder die konkrete Bestimmung, der grundlose Ausschluss oder der wichtige Grund nach Art. 72 Abs. 3 ZGB. Im nächsten Schritt schildern Sie den Sachverhalt mit Daten, Vorfällen und Belegen, woraus die Vorlage eine tragfähige Begründung formt. Anschliessend dokumentieren Sie die Anhörung des Mitglieds, weil dieser Schritt vor der Beschlussfassung erfolgen muss und sich nachträglich nicht heilen lässt. Zum Schluss erzeugt das System den Beschlusstext und das passende Mitteilungsschreiben mit Wirkungszeitpunkt und Hinweis auf die Anfechtungsfrist. Sie laden beides als Word und PDF herunter, versenden die Mitteilung eingeschrieben und legen eine Kopie zum Protokoll. Wer parallel eine Generalvollmacht für die Vertretung des Vereins braucht, findet diese unter unseren Vorlagen für eine rechtssichere Generalvollmacht.

6

Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten

Der mit Abstand häufigste Fehler ist die fehlende Anhörung. Vorstände beschliessen den Ausschluss in einer Sitzung, ohne dem Mitglied vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und liefern damit einen formellen Mangel, der den ganzen Beschluss kippen kann. Fast ebenso oft wird das falsche Organ tätig: Der Vorstand entscheidet, obwohl die Statuten schweigen und damit die Versammlung zuständig wäre. Ein dritter Klassiker ist die zu allgemeine Begründung. Formeln wie "Gefährdung der Vereinsinteressen" hat das Bundesgericht als zu unbestimmt verworfen, weshalb der Sachverhalt konkret und datiert beschrieben sein muss.

Ebenso unterschätzt wird die Mitteilung. Wird der Ausschluss nur mündlich oder per einfacher E-Mail eröffnet, fehlt der Zugangsnachweis, und die einmonatige Anfechtungsfrist beginnt im Streitfall gar nicht erst zu laufen. Versenden Sie die Mitteilung deshalb stets eingeschrieben. Schliesslich wählen viele Vereine bei kurzfristig einberufenen Versammlungen die Einladungsfrist zu knapp, was nach Art. 75 ZGB einen eigenständigen Anfechtungsgrund schafft. Ein sauberes Verfahren ist die beste Versicherung gegen ein langwieriges Gerichtsverfahren.

Wichtige Punkte zum Merken

STATUTEN

Ohne richtige Grundlage fällt der Ausschluss

Starten Sie beim Statut: Stehen Ausschlussgründe in den Statuten, kann darauf abgestützt werden. Erlauben die Statuten den Ausschluss ohne Grundangabe, ist das zulässig und der Grund ist materiell nicht anfechtbar (Art. 72 Abs. 2 ZGB). Schweigen die Statuten, geht ein Ausschluss nur per Vereinsbeschluss und nur aus wichtigen Gründen (Art. 72 Abs. 3 ZGB).

VERFAHREN

Anhörung und Begründung sind kein Luxus

Vor der Beschlussfassung braucht es das rechtliche Gehör: Das betroffene Mitglied muss angehört werden, auch wenn die Statuten einen Ausschluss ohne Grundangabe vorsehen. Der Ausschlussbeschluss ist zudem zu begründen; bei einem grundlosen Ausschluss kann die Begründung zwar erst im Prozess offengelegt werden, aber ohne saubere Dokumentation wird es schnell unübersichtlich. Typisch scheitert ein Ausschluss nicht am Inhalt, sondern am Ablauf.

RISIKO

Zuständigkeit und Frist entscheiden über Klagen

Klären Sie, welches Organ zuständig ist: Grundsätzlich entscheidet die Vereinsversammlung (Art. 65 Abs. 1 ZGB), die Statuten können aber an den Vorstand delegieren. Entscheidet ein anderes Organ endgültig ohne interne Weiterzugsmöglichkeit, kann das Mitglied klagen (Art. 75 ZGB). Die Anfechtungsklage ist innert eines Monats seit Kenntnis des Beschlusses einzureichen. Formfehler machen den Entscheid angreifbar.

Häufig gestellte Fragen

Ja, sofern Sie die drei Voraussetzungen einhalten: eine taugliche statutarische Grundlage oder ein wichtiger Grund nach Art. 72 Abs. 3 ZGB, die vorgängige Anhörung des Mitglieds und die korrekte Mitteilung. Die Vorlage ist auf das schweizerische Vereinsrecht abgestimmt und führt Sie durch jeden dieser Punkte. Rechtlich bindend wird der Beschluss mit der formell korrekten Eröffnung an das Mitglied. Eine inhaltliche Anfechtung wegen des Grundes ist bei statutarisch genannten oder grundlosen Ausschlüssen ausgeschlossen (Art. 72 Abs. 2 ZGB), bleibt aber bei Formfehlern über Art. 75 ZGB möglich.

Grundsätzlich die Vereinsversammlung als oberstes Organ (Art. 65 Abs. 1 ZGB). Die Statuten können diese Zuständigkeit jedoch an den Vorstand übertragen. Fehlt eine Regelung in den Statuten, ist zwingend die Versammlung zuständig, und ein Vorstandsbeschluss wäre in diesem Fall unzulässig. Entscheidet der Vorstand endgültig, ohne dass eine interne Weiterzugsmöglichkeit besteht, kann das Mitglied den Beschluss gerichtlich anfechten. Prüfen Sie deshalb vor jedem Verfahren genau, was Ihre Statuten zur Zuständigkeit sagen.

Ja, und dieser Punkt wird am häufigsten übersehen. Das betroffene Mitglied ist vor der Beschlussfassung anzuhören, und dieses rechtliche Gehör gilt selbst dann, wenn die Statuten einen Ausschluss ohne Angabe von Gründen erlauben. Die Anhörung lässt sich nachträglich nicht nachholen, weshalb ein ohne Anhörung gefasster Beschluss an einem schweren Formfehler leidet. Dokumentieren Sie die eingeräumte Frist zur Stellungnahme schriftlich, damit der Schritt im Streitfall belegt ist.

Sie erhalten den Ausschlussbeschluss und das Mitteilungsschreiben jeweils als Word und PDF. Das Word-Format eignet sich, wenn Sie Formulierungen an Ihre konkreten Statuten anpassen oder das Vereinslogo einfügen wollen. Das PDF ist die unterschriftsreife Fassung für den Versand und das Protokoll. Sie können beide Dateien beliebig oft herunterladen und aufbewahren, was bei einem späteren Verfahren als Nachweis dient.

Die gerichtliche Anfechtungsklage nach Art. 75 ZGB ist innert eines Monats seit Kenntnis des Beschlusses einzureichen. Diese kurze Frist ist einer der Gründe, weshalb die Mitteilung beweissicher per Einschreiben erfolgen sollte: Ohne Zugangsnachweis lässt sich der Fristbeginn nicht eindeutig bestimmen. Aktivlegitimiert ist beim Ausschluss allein die betroffene Person, nicht etwa andere Mitglieder. Nach Ablauf der Monatsfrist ohne Klage gilt der Ausschluss als bestandeskräftig.

Nur wenn Ihre Statuten dies ausdrücklich gestatten (Art. 72 Abs. 1 ZGB). In diesem Fall kann die betroffene Person den Ausschluss wegen seines Grundes nicht anfechten. Schweigen die Statuten dazu, ist ein Ausschluss nur durch Vereinsbeschluss und nur aus wichtigen Gründen zulässig (Art. 72 Abs. 3 ZGB), wobei das Gericht den wichtigen Grund frei überprüft. Auch beim grundlosen Ausschluss bleibt die Anhörung Pflicht, und der Beschluss ist auf Verlangen im Prozess zu begründen. Eine saubere statutarische Grundlage schaffen Sie am besten schon bei der Gründung mit korrekten Vereinsstatuten und Gründungsprotokoll.

Ausgeschiedene Mitglieder haben grundsätzlich keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen (Art. 73 ZGB). Bereits bezahlte Mitgliederbeiträge werden in der Regel nicht zurückerstattet, und der Jahresbeitrag bleibt nach den meisten Statuten für das laufende Rechnungsjahr geschuldet. Massgebend sind hier Ihre konkreten Statuten, weshalb die Vorlage Sie auf diese Frage hinweist. Wer dauerhaft Beitragsfragen regeln will, sollte die entsprechende Klausel in den Statuten klar fassen.

4.8/5

23 verifizierte Bewertungen · 50 000+ Downloads

Vereinsmitglied ausschliessen ohne Formfehler & Risiko
  • Sofortzugriff auf das Dokument
  • PDF- und Word-Download
  • Konform mit der Schweizer Gesetzgebung 2026
  • Von Juristen geprüft
Vorlage ausfüllen
Sichere Zahlung · Kein Abo
Aktualisiert am 3. Juni 2026

Ça pourrait vous intéresser

GV-Protokoll Verein erstellen
Statutenänderung Verein