Zürich stellt über das Handelsregisteramt und die kantonale Praxis ausführliche Musterstatuten bereit, die den Ausschluss regelmässig der Mitgliederversammlung zuweisen. Vereine mit Sitz in Zürich tun gut daran, ihre Ausschlussklausel an diesen kantonalen Vorlagen zu spiegeln, weil Gerichte am Sitz die lokale Übung kennen. Bei steuerbefreiten gemeinnützigen Vereinen prüft die Zürcher Steuerverwaltung zudem, ob Mitgliedschaftsregeln und Ausschluss dem gemeinnützigen Zweck nicht widersprechen.
Zug zieht überdurchschnittlich viele Vereine mit wirtschaftsnaher Tätigkeit an, was die Frage der Eintragungspflicht nach Art. 61 Abs. 2 ZGB schärft. Betreibt ein Verein ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, ist er eintragspflichtig, und Vorstandswechsel infolge eines Ausschlusses sind dem Handelsregister zu melden.
Genf (Genève) folgt demselben Bundesrecht, doch die Verfahrenssprache ist Französisch, und Statuten welscher Vereine verwenden die Terminologie des Code civil. Ein in Deutsch verfasster Ausschlussbeschluss eines Genfer Vereins sollte die französische Fassung der Statuten zugrunde legen, um Auslegungsstreit zu vermeiden.
Tessin (Ticino) arbeitet auf Italienisch, mit den Begriffen esclusione del socio und assemblea. Die materielle Grundlage bleibt Art. 72 ZGB, doch die Mitteilung an das Mitglied muss in der Vereinssprache abgefasst sein, damit das rechtliche Gehör tatsächlich gewahrt ist.
Waadt (Vaud) zeigt eine ausgeprägte Vereinskultur im Sport- und Kulturbereich. Hier empfiehlt sich besondere Sorgfalt bei der Einladungsfrist zur Versammlung, da kurzfristig angesetzte Ausschlüsse über Art. 75 ZGB angefochten werden. Wer Vorstandsmandate sauber dokumentiert, etwa mit einer Wahlannahmeerklärung für Verwaltungsrat und Geschäftsführung, reduziert das Anfechtungsrisiko zusätzlich.