Zürich gibt das amtliche Formular über die Direktion der Justiz und des Innern heraus, und die Praxis der Mietgerichte ist hier besonders streng bei der getrennten Aufschlüsselung der Erhöhungsgründe. Eine Erhöhung, die Referenzzins und Teuerung in einem einzigen Prozentsatz vermischt, wird im Kanton Zürich regelmässig als unzureichend begründet beurteilt. Vermieter sollten zudem beachten, dass die kantonale Schlichtungsbehörde des jeweiligen Bezirks zuständig ist, nicht eine zentrale Stelle.
Genf und Waadt kennen über das Bundesrecht hinaus verschärfte Schutzmechanismen, etwa die zeitweise Pflicht, auch beim Abschluss eines neuen Mietvertrags das Formular nach art. 270 Abs. 2 OR zu verwenden. Wer in der Romandie vermietet, sollte die kantonale Verordnung zum Anfangsmietzins prüfen, bevor er eine Erhöhung im laufenden Verhältnis ankündigt. Die Begründung ist in diesen Kantonen zwingend in der Vertragssprache abzufassen.
Basel-Stadt stellt ein eigenes genehmigtes Formular bereit, dessen Gesetzesauszug auf einer separaten Seite mitgeführt werden muss. Der Kanton ist bekannt dafür, formelle Mängel konsequent zu sanktionieren, weshalb das offizielle kantonale Formular und nicht eine Eigenkreation zu verwenden ist. Eine genaue Übersicht der pro Region gültigen Vorlagen findet sich in unserer Sammlung aller Schweizer Rechtsdokumente nach Kanton, die nach Sachgebiet gegliedert ist.