Ortsübliche Termine sind in der Schweiz nicht national einheitlich, und genau hier liegt die grösste Fehlerquelle. Art. 266a OR verweist auf die Fristen und Termine, die das Gesetz oder, falls fehlend, der Ortsgebrauch vorsieht. In vielen Kantonen sind das die klassischen Zügeltermine Ende März, Ende Juni und Ende September. Wer ohne Blick auf den lokalen Gebrauch ein beliebiges Monatsende wählt, riskiert, dass die Kündigung auf den nächsten gültigen Termin verschoben wird.
Zürich kennt verbreitet die Termine Ende März und Ende September, in der Praxis ergänzt durch weitere ortsübliche Daten je nach Vertrag. Massgebend bleibt stets, was im konkreten Mietvertrag vereinbart wurde, denn vertragliche Termine gehen dem blossen Ortsgebrauch vor. Ein Blick in die Vertragsklausel zu Kündigungsfristen erspart hier viel Ärger.
Genf wiederum erlaubt nach kantonaler Praxis eine grosszügigere Handhabung, bei der Wohnungen unter Einhaltung der dreimonatigen Frist faktisch auf jeden Monatsersten gekündigt werden können, sofern der Vertrag nichts anderes festlegt. Diese liberalere Linie ist eine Genfer Eigenheit und nicht auf andere Kantone übertragbar.
Waadt orientiert sich stark an festen ortsüblichen Terminen, wobei der vertraglich vereinbarte Termin auch hier Vorrang hat. In allen Kantonen gilt: Die gesetzliche Mindestfrist von drei Monaten nach Art. 266c OR darf nie unterschritten werden, unabhängig davon, was lokal als Termin üblich ist. Wer unsicher ist, prüft den eigenen Vertrag und zieht im Zweifel die zuständige Schlichtungsbehörde bei. Ergänzende Vorlagen rund um Wohnen und Verwaltung finden sich in den Immobiliendokumenten für die Schweiz.