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Bürgschaftserklärung erstellen | Vorlage Schweiz (PDF/Word)

Rechtssichere Bürgschaftserklärung nach OR mit Höchsthaftungsbetrag und korrekten Formhinweisen. In wenigen Minuten als PDF und Word herunterladen.
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Eine Bürgschaftserklärung ist die schriftliche Verpflichtung, mit der eine Person (der Bürge) gegenüber einem Gläubiger dafür einsteht, dass ein Dritter seine Schuld bezahlt. Wer in der Schweiz bürgt, übernimmt eine der riskantesten Verpflichtungen des Privatrechts überhaupt: Zahlt der Hauptschuldner nicht, haftet der Bürge mit dem eigenen Vermögen bis zum vereinbarten Höchstbetrag. Genau deshalb knüpft das Gesetz die Bürgschaft nach Art. 492 ff. OR an strenge Formvorschriften, die bei Nichteinhaltung zur Nichtigkeit führen. Diese Vorlage führt Sie formgerecht durch die Erklärung, mit klarer Angabe des Haftungshöchstbetrags und den richtigen Formhinweisen für natürliche und juristische Personen.

Die häufigsten Anwendungsfälle sind die Mietkaution, der Bankkredit für ein Familienmitglied und die Geschäftsbürgschaft für eine GmbH oder AG. In jedem dieser Fälle entscheidet die Form über die Gültigkeit, nicht der gute Wille der Beteiligten.

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Was ist eine Bürgschaftserklärung nach Schweizer Recht?

Mit einer Bürgschaftserklärung verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Hauptschuldners, für dessen Schuld einzustehen, falls dieser nicht zahlt. Die Bürgschaft ist im Obligationenrecht in den Artikeln 492 bis 512 geregelt und gehört zu den sogenannten Personalsicherheiten, neben Pfand und Sicherungsübereignung. Sie ist eine akzessorische Verpflichtung: Sie entsteht nur, wenn eine gültige Hauptschuld besteht, und erlischt mit dieser. Ohne wirksame Hauptforderung gibt es keine Bürgschaftshaftung, was die Bürgschaft grundlegend von einem selbstständigen Garantievertrag nach Art. 111 OR unterscheidet.

Der Unterschied zur einfachen Solidarschuld ist in der Praxis heikel. Bei der Solidarschuld nach Art. 143 ff. OR haftet die Person für eine eigene Schuld, bei der Bürgschaft für eine fremde. Das Bundesgericht hat zum Schutz rechtsunkundiger Personen die Regel entwickelt, dass im Zweifel eine Bürgschaft und nicht eine Solidarschuld anzunehmen ist, weil die strengen Formvorschriften der Bürgschaft den Verpflichteten schützen. Daraus folgt eine zentrale Konsequenz: Eine Erklärung, die als Bürgschaft gemeint war, aber die Formvorschriften verletzt, ist nichtig und bindet niemanden. Wer also eine rechtssichere Bürgschaftserklärung erstellt, schützt damit primär sich selbst, aber auch den Gläubiger, der auf eine durchsetzbare Sicherheit angewiesen ist. Eine saubere Schuldanerkennung nach Art. 17 OR auf Seiten des Hauptschuldners ergänzt die Bürgschaft sinnvoll und stärkt die Beweislage im Streitfall.

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Rechtsrahmen

Die Bürgschaft ist im zwanzigsten Titel des Obligationenrechts, den Artikeln 492 bis 512 OR, abschliessend geregelt. Die Voraussetzungen stehen in Art. 492 bis 494 OR, der Inhalt des Vertrags in Art. 495 bis 508 OR, die Beendigung in Art. 509 bis 512 OR. Massgebend für die Gültigkeit ist Art. 493 OR, der die Form vorschreibt. Jede Bürgschaftserklärung bedarf der Schriftlichkeit, mündliche oder stillschweigende Zusagen sind ohne jede Wirkung. Der vollständige Gesetzestext lässt sich über die amtliche Sammlung des Bundesrechts zum Obligationenrecht (Fedlex, SR 220) nachschlagen.

Entscheidend ist der Haftungshöchstbetrag. Die Bürgschaftserklärung muss eine zahlenmässig bestimmte Höchstsumme nennen, bis zu der der Bürge haftet. Eine Bürgschaft in unbeschränkter Höhe ist unzulässig, und fehlt die Höchstsumme, ist die Erklärung nichtig. Bei einer natürlichen Person als Bürge verlangt das Gesetz zusätzlich die öffentliche Beurkundung, sobald der Haftungsbetrag CHF 2'000 übersteigt (Art. 493 Abs. 2 OR). Liegt der Betrag darunter, genügt die qualifizierte Schriftlichkeit: Der Bürge muss Höchstbetrag und gegebenenfalls die solidarische Haftung eigenhändig in der Urkunde angeben. Bei einer juristischen Person als Bürge reicht die einfache Schriftlichkeit, eine Beurkundung ist nicht nötig.

Eine weitere Hürde betrifft Verheiratete und eingetragene Partnerschaften. Nach Art. 494 OR braucht die verheiratete Person die schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder der Ehegattin, sofern keine gerichtliche Trennung besteht. Fehlt diese Zustimmung, ist die Bürgschaft ungültig. Die Beurkundung selbst nehmen kantonale Notariate oder im Notarenregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte vor, wobei sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Bürgen richtet. Wer die Beurkundung durch künstliche Aufteilung in Beträge unter CHF 2'000 umgehen will, scheitert: Für die Verbürgung der Teilbeträge gilt die für den Gesamtbetrag vorgeschriebene Form.

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Wann brauchen Sie dieses Dokument?

Der klassische Anlass ist die Mietbürgschaft. Ein Vermieter verlangt von einer Drittperson, oft den Eltern eines jungen Mieters, die Garantie für ausstehende Mietzinse. Hier konkurriert die Bürgschaft mit der gesetzlichen Kaution, weshalb eine saubere Mietkautionsvereinbarung nach Art. 257e OR im Mietverhältnis oft die elegantere Lösung ist. Der zweite häufige Fall ist die Kreditbürgschaft gegenüber einer Bank, wenn ein Angehöriger ein Darlehen aufnimmt und die Bank zusätzliche Sicherheit fordert. Ergänzend dazu regelt ein privater Darlehensvertrag mit Zins und Frist das Verhältnis zwischen Gläubiger und Hauptschuldner.

Im unternehmerischen Umfeld tritt die Geschäftsbürgschaft auf, etwa wenn ein Gesellschafter persönlich für Verbindlichkeiten seiner Gesellschaft einsteht, weil Lieferanten oder Banken einer jungen Firma nicht allein vertrauen. Solche Konstellationen sind in der Unternehmensgründung in der Schweiz verbreitet, sollten aber bewusst und mit klarer Höchstsumme erfolgen. Ein selten beachteter Sonderfall ist die Mitbürgschaft nach Art. 497 OR: Bürgen mehrere Personen gemeinsam, haftet jeder grundsätzlich nur für seinen Kopfteil, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Tückisch ist auch die Solidarbürgschaft, bei der der Gläubiger den Bürgen schon belangen kann, sobald der Hauptschuldner mit der Zahlung in Verzug ist und gemahnt wurde, also ohne vorgängige Betreibung. Wer bürgt, sollte deshalb genau wissen, ob er eine einfache oder eine solidarische Bürgschaft eingeht.

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Welche Klauseln unsere Vorlage enthält

Die Vorlage ist so aufgebaut, dass jede gesetzliche Formvorschrift abgedeckt wird und typische Nichtigkeitsfallen vermieden werden.

  • Die Bezeichnung der Parteien nennt Bürge, Gläubiger und Hauptschuldner mit vollständigem Namen, Wohnsitz und Geburtsdatum. Die genaue Identifikation verhindert spätere Streitigkeiten darüber, wer eigentlich haftet, und ist Voraussetzung für eine spätere Betreibung.
  • Die Bezeichnung der Hauptschuld beschreibt die gesicherte Forderung präzise nach Rechtsgrund, Betrag und Fälligkeit. Da die Bürgschaft akzessorisch ist, muss klar sein, welche Schuld sie deckt, sonst lässt sich die Haftung im Streit nicht durchsetzen.
  • Der Haftungshöchstbetrag wird zahlenmässig und eigenhändig durch den Bürgen festgehalten. Dieser Betrag ist das Herzstück der Erklärung; ohne ihn ist die Bürgschaft nach Art. 493 OR nichtig, weshalb die Vorlage ihn an prominenter Stelle einfordert.
  • Die Art der Bürgschaft unterscheidet ausdrücklich zwischen einfacher und solidarischer Bürgschaft. Die solidarische Variante muss eigenhändig vermerkt sein, da sie die Haftung des Bürgen deutlich verschärft und ihn schon bei Verzug des Schuldners angreifbar macht.
  • Die Zustimmung des Ehegatten ist als eigenes Feld vorgesehen, damit verheiratete Bürgen die nach Art. 494 OR nötige Mitunterschrift nicht vergessen. Fehlt sie, fällt die ganze Bürgschaft dahin.
  • Der Formhinweis zur Beurkundung weist darauf hin, ob bei der konkreten Höchstsumme eine öffentliche Beurkundung erforderlich ist, und führt natürliche Personen mit Beträgen über CHF 2'000 gezielt zum Notariat.
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Regionale Besonderheiten

Die Bürgschaft ist Bundesrecht und gilt in der ganzen Schweiz einheitlich nach Art. 492 ff. OR. Unterschiede entstehen aber bei der öffentlichen Beurkundung, weil das Beurkundungswesen kantonal organisiert ist. In einigen Kantonen wird die Beurkundung durch Amtsnotariate vorgenommen, in anderen durch freiberufliche Notarinnen und Notare, in wieder anderen durch im Register eingetragene Anwältinnen und Anwälte. Wer in Zürich bürgt, wendet sich in der Regel an das Notariat am Wohnort des Bürgen und bringt die vorbereitete Bürgschaftserklärung sowie einen amtlichen Ausweis mit, wobei ein Führerausweis nicht genügt.

Im Kanton St. Gallen erfolgt die Beurkundung über die Amtsnotariate oder über im Notarenregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte, wobei ein vorgängiger Termin am regional zuständigen Standort empfohlen wird. Massgebend für die örtliche Zuständigkeit ist üblicherweise der Wohnsitz des Bürgen, nicht der Sitz des Gläubigers. Für den Inhalt der Erklärung ändert sich dadurch nichts: Höchstbetrag, Art der Bürgschaft und gegebenenfalls die Zustimmung des Ehegatten müssen überall identisch erfüllt sein. Prüfen Sie vor dem Termin die konkrete kantonale Gebührenordnung und die Öffnungszeiten des zuständigen Notariats, da die Beurkundungskosten und die Verfügbarkeit von Kanton zu Kanton variieren. Liegt der Haftungsbetrag unter CHF 2'000, entfällt der Gang zum Notariat in allen Kantonen, und die qualifizierte Schriftlichkeit mit eigenhändiger Angabe des Höchstbetrags reicht aus.

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So füllen Sie die Bürgschaftserklärung aus

Sie beginnen mit der Auswahl, ob der Bürge eine natürliche oder eine juristische Person ist, denn davon hängt ab, ob eine Beurkundung nötig wird. Anschliessend tragen Sie die vollständigen Angaben zu Bürge, Gläubiger und Hauptschuldner ein und beschreiben die gesicherte Hauptforderung nach Grund, Betrag und Fälligkeit. Im nächsten Schritt legen Sie den Haftungshöchstbetrag fest, den der Bürge bei einer natürlichen Person eigenhändig wiederholen muss, und entscheiden, ob es sich um eine einfache oder eine solidarische Bürgschaft handelt. Bei verheirateten Bürgen blendet das Formular automatisch das Feld für die Zustimmung des Ehegatten ein, damit der Formfehler nach Art. 494 OR gar nicht erst entsteht. Zum Schluss prüfen Sie den eingeblendeten Formhinweis, der Ihnen bei Beträgen über CHF 2'000 anzeigt, dass die Unterschrift vor einer Urkundsperson erfolgen muss. Sie erhalten das fertige Dokument sofort als PDF und Word, sodass Sie es entweder direkt unterschreiben oder zur Beurkundung ans Notariat mitnehmen können.

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Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten

Der folgenreichste Fehler ist das Weglassen oder Verschweigen des Höchstbetrags. Viele Bürgen unterschreiben in der Annahme, sie hafteten ohnehin nur für eine bestimmte Summe, ohne diese in der Urkunde zu nennen. Ohne zahlenmässig bestimmten Höchstbetrag ist die ganze Erklärung nach Art. 493 OR nichtig, und der Gläubiger steht ohne Sicherheit da. Ebenso verbreitet ist die Missachtung der Beurkundungspflicht: Eine natürliche Person, die für mehr als CHF 2'000 bürgt und nur privatschriftlich unterschreibt, geht eine wirkungslose Verpflichtung ein. Die künstliche Aufteilung in kleinere Beträge hilft nicht, weil das Gesetz für die Teilbeträge dieselbe Form verlangt wie für die Gesamtsumme.

Der zweite Fehlerkreis betrifft Personen und Verwechslungen. Verheiratete Bürgen vergessen oft die Zustimmung des Ehegatten nach Art. 494 OR, womit die Bürgschaft hinfällig wird. Genauso heikel ist die Verwechslung von einfacher und solidarischer Bürgschaft: Wer solidarisch bürgt, kann schon bei blossem Zahlungsverzug des Schuldners belangt werden, ohne dass dieser zuerst betrieben werden muss. Schliesslich wird die Akzessorietät unterschätzt. Ist die Hauptschuld nicht klar bestimmt oder gar nicht gültig entstanden, geht die Bürgschaft ins Leere. Wer eine Bürgschaft für ein Mietverhältnis abgibt, sollte die zugrunde liegende Aufhebungsvereinbarung des Mietvertrags im Blick behalten, da mit dem Ende des Hauptvertrags auch der Umfang der gesicherten Forderung wechselt.

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Häufige Fragen

Ist diese Bürgschaftserklärung rechtsgültig und vor Gericht durchsetzbar?

Die Vorlage ist nach Art. 492 ff. OR aufgebaut und enthält alle Pflichtangaben, die das Gesetz für die Gültigkeit verlangt, insbesondere den zahlenmässig bestimmten Höchstbetrag und die richtige Formstufe. Sie ist privatschriftlich gültig, wenn der Bürge eine juristische Person ist oder der Haftungsbetrag bei einer natürlichen Person unter CHF 2'000 liegt. Übersteigt der Betrag bei einer natürlichen Person diese Schwelle, wird die Erklärung erst mit der öffentlichen Beurkundung durchsetzbar. Das Dokument selbst ist korrekt, die Durchsetzbarkeit hängt also davon ab, dass Sie die für Ihren Fall vorgeschriebene Form einhalten.

Brauche ich für die Bürgschaft zwingend einen Notar?

Das hängt von zwei Faktoren ab: wer bürgt und über welchen Betrag. Eine natürliche Person, die für mehr als CHF 2'000 bürgt, braucht nach Art. 493 Abs. 2 OR die öffentliche Beurkundung durch eine Urkundsperson. Liegt der Betrag darunter, genügt die qualifizierte Schriftlichkeit mit eigenhändiger Angabe des Höchstbetrags. Eine juristische Person als Bürge kann immer privatschriftlich bürgen, unabhängig von der Höhe. Die Beurkundung selbst nehmen je nach Kanton Amtsnotariate oder eingetragene Anwältinnen und Anwälte vor.

In welchem Format kann ich das Dokument herunterladen?

Sie erhalten die fertige Bürgschaftserklärung sofort als PDF und als Word-Datei. Das PDF eignet sich für die direkte Unterschrift oder die Mitnahme ans Notariat, die Word-Version erlaubt Ihnen nachträgliche Anpassungen, etwa wenn sich der Höchstbetrag oder die Angaben zur Hauptschuld ändern. Für die öffentliche Beurkundung bringen Sie die vorbereitete Erklärung zusammen mit einem amtlichen Ausweis zum zuständigen Notariat mit.

Muss mein Ehepartner der Bürgschaft zustimmen?

Ja, wenn Sie verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben. Nach Art. 494 OR ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder eingetragenen Partners Gültigkeitsvoraussetzung, ausser bei gerichtlich angeordneter Gütertrennung oder Aufhebung des gemeinsamen Haushalts. Diese Zustimmung muss spätestens bis zur Unterzeichnung der Bürgschaft vorliegen. Fehlt sie, ist die Bürgschaft ungültig, selbst wenn alle übrigen Formvorschriften eingehalten wurden. Die Vorlage enthält dafür ein eigenes Unterschriftsfeld.

Wie lange haftet der Bürge und kann ich die Bürgschaft beenden?

Die Bürgschaft dauert grundsätzlich so lange, wie die gesicherte Hauptschuld besteht, da sie akzessorisch ist. Eine Bürgschaft auf bestimmte Zeit kann zusätzlich befristet werden. Für Bürgschaften natürlicher Personen sieht das Gesetz zudem eine Höchstdauer vor, nach deren Ablauf der Bürge entlassen wird, sofern er die Bürgschaft nicht erneuert. Solange die Hauptschuld läuft, kann der Bürge die Verpflichtung nicht einseitig aufheben. Zahlt er für den Schuldner, steht ihm jedoch ein Rückgriffsrecht auf den Hauptschuldner im Umfang der geleisteten Summe zu.

Was ist der Unterschied zwischen einfacher und solidarischer Bürgschaft?

Bei der einfachen Bürgschaft kann der Gläubiger den Bürgen erst belangen, wenn der Hauptschuldner zahlungsunfähig ist, also etwa in Konkurs gefallen ist oder erfolglos betrieben wurde. Bei der solidarischen Bürgschaft genügt es, dass der Schuldner mit der Zahlung in Verzug und gemahnt ist; der Gläubiger kann dann direkt auf den Bürgen zugreifen, ohne den Schuldner zuerst zu betreiben. Die solidarische Bürgschaft ist für den Bürgen deutlich riskanter und muss in der Erklärung ausdrücklich als solche bezeichnet sein, sonst gilt im Zweifel die für den Bürgen mildere einfache Bürgschaft.

Kann ich auch für eine Geschäftsschuld meiner Firma bürgen?

Ja, das ist verbreitet, wenn Banken oder Lieferanten einer jungen Gesellschaft persönliche Sicherheit verlangen. Bürgt eine natürliche Person für eine Geschäftsschuld über CHF 2'000, gelten dieselben Formvorschriften wie privat, inklusive Beurkundung und Zustimmung des Ehegatten. Bürgt hingegen die Gesellschaft selbst als juristische Person, reicht die einfache Schriftlichkeit. Wer als Gründer oder Gesellschafter persönlich einsteht, sollte den Höchstbetrag bewusst begrenzen und die Bürgschaft von der laufenden Buchhaltung trennen, damit das private Haftungsrisiko jederzeit überschaubar bleibt.

Wichtige Punkte zum Merken

HAFTUNG

Du haftest mit eigenem Vermögen

Mit der Bürgschaft verpflichtest du dich für eine fremde Schuld: Zahlt der Hauptschuldner nicht, kann der Gläubiger dich bis zum vereinbarten Höchsthaftungsbetrag belangen. Das ist keine theoretische Zusage, sondern eine direkte Vermögensgefahr. Typische Fälle sind Mietkaution, Familienkredit oder Geschäftsbürgschaft für GmbH/AG. Der Höchstbetrag setzt die Grenze deiner Haftung.

FORM

Formfehler machen die Bürgschaft nichtig

Die Bürgschaft nach Art. 492 ff. OR ist an strenge Formvorschriften gebunden, massgebend ist Art. 493 OR. Ohne Schriftlichkeit ist eine Bürgschaftserklärung wirkungslos; mündliche oder stillschweigende Zusagen zählen nicht. Wird die vorgeschriebene Form verfehlt, ist die Erklärung nichtig und bindet niemanden. In der Praxis entscheidet damit die korrekte Urkunde, nicht der gute Wille.

HÖCHSTBETRAG

Ohne Höchstsumme keine gültige Bürgschaft

Der Haftungshöchstbetrag muss zahlenmässig bestimmt in der Erklärung stehen. Eine unbeschränkte Bürgschaft ist unzulässig, und fehlt die Höchstsumme, ist die Bürgschaft nichtig. Für natürliche Personen kommt je nach Betrag zusätzlich eine verschärfte Form ins Spiel: Über CHF 2'000 verlangt Art. 493 Abs. 2 OR öffentliche Beurkundung; darunter gilt qualifizierte Schriftlichkeit mit eigenhändigen Angaben.

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Aktualisiert am 1. Juni 2026

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