Ist diese Bürgschaftserklärung rechtsgültig und vor Gericht durchsetzbar?
Die Vorlage ist nach Art. 492 ff. OR aufgebaut und enthält alle Pflichtangaben, die das Gesetz für die Gültigkeit verlangt, insbesondere den zahlenmässig bestimmten Höchstbetrag und die richtige Formstufe. Sie ist privatschriftlich gültig, wenn der Bürge eine juristische Person ist oder der Haftungsbetrag bei einer natürlichen Person unter CHF 2'000 liegt. Übersteigt der Betrag bei einer natürlichen Person diese Schwelle, wird die Erklärung erst mit der öffentlichen Beurkundung durchsetzbar. Das Dokument selbst ist korrekt, die Durchsetzbarkeit hängt also davon ab, dass Sie die für Ihren Fall vorgeschriebene Form einhalten.
Brauche ich für die Bürgschaft zwingend einen Notar?
Das hängt von zwei Faktoren ab: wer bürgt und über welchen Betrag. Eine natürliche Person, die für mehr als CHF 2'000 bürgt, braucht nach Art. 493 Abs. 2 OR die öffentliche Beurkundung durch eine Urkundsperson. Liegt der Betrag darunter, genügt die qualifizierte Schriftlichkeit mit eigenhändiger Angabe des Höchstbetrags. Eine juristische Person als Bürge kann immer privatschriftlich bürgen, unabhängig von der Höhe. Die Beurkundung selbst nehmen je nach Kanton Amtsnotariate oder eingetragene Anwältinnen und Anwälte vor.
In welchem Format kann ich das Dokument herunterladen?
Sie erhalten die fertige Bürgschaftserklärung sofort als PDF und als Word-Datei. Das PDF eignet sich für die direkte Unterschrift oder die Mitnahme ans Notariat, die Word-Version erlaubt Ihnen nachträgliche Anpassungen, etwa wenn sich der Höchstbetrag oder die Angaben zur Hauptschuld ändern. Für die öffentliche Beurkundung bringen Sie die vorbereitete Erklärung zusammen mit einem amtlichen Ausweis zum zuständigen Notariat mit.
Muss mein Ehepartner der Bürgschaft zustimmen?
Ja, wenn Sie verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben. Nach Art. 494 OR ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder eingetragenen Partners Gültigkeitsvoraussetzung, ausser bei gerichtlich angeordneter Gütertrennung oder Aufhebung des gemeinsamen Haushalts. Diese Zustimmung muss spätestens bis zur Unterzeichnung der Bürgschaft vorliegen. Fehlt sie, ist die Bürgschaft ungültig, selbst wenn alle übrigen Formvorschriften eingehalten wurden. Die Vorlage enthält dafür ein eigenes Unterschriftsfeld.
Wie lange haftet der Bürge und kann ich die Bürgschaft beenden?
Die Bürgschaft dauert grundsätzlich so lange, wie die gesicherte Hauptschuld besteht, da sie akzessorisch ist. Eine Bürgschaft auf bestimmte Zeit kann zusätzlich befristet werden. Für Bürgschaften natürlicher Personen sieht das Gesetz zudem eine Höchstdauer vor, nach deren Ablauf der Bürge entlassen wird, sofern er die Bürgschaft nicht erneuert. Solange die Hauptschuld läuft, kann der Bürge die Verpflichtung nicht einseitig aufheben. Zahlt er für den Schuldner, steht ihm jedoch ein Rückgriffsrecht auf den Hauptschuldner im Umfang der geleisteten Summe zu.
Was ist der Unterschied zwischen einfacher und solidarischer Bürgschaft?
Bei der einfachen Bürgschaft kann der Gläubiger den Bürgen erst belangen, wenn der Hauptschuldner zahlungsunfähig ist, also etwa in Konkurs gefallen ist oder erfolglos betrieben wurde. Bei der solidarischen Bürgschaft genügt es, dass der Schuldner mit der Zahlung in Verzug und gemahnt ist; der Gläubiger kann dann direkt auf den Bürgen zugreifen, ohne den Schuldner zuerst zu betreiben. Die solidarische Bürgschaft ist für den Bürgen deutlich riskanter und muss in der Erklärung ausdrücklich als solche bezeichnet sein, sonst gilt im Zweifel die für den Bürgen mildere einfache Bürgschaft.
Kann ich auch für eine Geschäftsschuld meiner Firma bürgen?
Ja, das ist verbreitet, wenn Banken oder Lieferanten einer jungen Gesellschaft persönliche Sicherheit verlangen. Bürgt eine natürliche Person für eine Geschäftsschuld über CHF 2'000, gelten dieselben Formvorschriften wie privat, inklusive Beurkundung und Zustimmung des Ehegatten. Bürgt hingegen die Gesellschaft selbst als juristische Person, reicht die einfache Schriftlichkeit. Wer als Gründer oder Gesellschafter persönlich einsteht, sollte den Höchstbetrag bewusst begrenzen und die Bürgschaft von der laufenden Buchhaltung trennen, damit das private Haftungsrisiko jederzeit überschaubar bleibt.