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Patientenverfügung erstellen | rechtsgültige Vorlage nach ZGB

Bestimmen Sie selbst über medizinische Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit. Vorlage nach Schweizer Recht, geprüft von Juristen, sofort als PDF oder Word verfügbar.
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Eine Patientenverfügung hält fest, welchen medizinischen Massnahmen Sie zustimmen oder welche Sie ablehnen, falls Sie sich eines Tages nicht mehr äussern können. Sie richtet sich an jede urteilsfähige Person, die selbst bestimmen will, was am Krankenbett mit ihr geschieht, statt diese Entscheidung Ärzten, Angehörigen oder der Behörde zu überlassen. Geregelt ist sie in den Art. 370 ff. ZGB und für medizinisches Personal in der ganzen Schweiz grundsätzlich verbindlich. Wer eine Vorsorgeverfügung dieser Art einmal sauber aufgesetzt hat, nimmt seinen Nächsten in einem ohnehin belastenden Moment eine schwere Last ab. Die folgende Vorlage führt Sie durch jeden formellen Punkt, den das Gesetz verlangt, damit Ihr Wille im Ernstfall auch tatsächlich gilt.

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Was ist eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung ist die schriftliche Anordnung einer urteilsfähigen Person darüber, welche medizinischen Behandlungen sie im Zustand der Urteilsunfähigkeit erhalten oder ablehnen möchte. Das Gesetz formuliert es klar: eine urteilsfähige Person legt fest, welchen Massnahmen sie zustimmt oder nicht zustimmt. Damit verschiebt sich die Entscheidungsmacht von der Akutsituation, in der Sie vielleicht nichts mehr sagen können, in die Gegenwart, in der Sie klar bei Verstand sind.

In der Praxis verwechseln viele die Patientenverfügung mit dem Vorsorgeauftrag, obwohl beide Instrumente unterschiedliche Bereiche abdecken. Der Vorsorgeauftrag nach Art. 360 ff. ZGB regelt die umfassende Vertretung in persönlichen, vermögensrechtlichen und rechtlichen Angelegenheiten, während die Patientenverfügung ausschliesslich den medizinischen Bereich betrifft. Wer beides regeln will, braucht beide Dokumente. Sie können in der Patientenverfügung zusätzlich eine vertretungsberechtigte Person benennen, die mit dem behandelnden Arzt die Behandlung bespricht und in Ihrem Sinn entscheidet. Wenn Sie auch Ihre rechtliche Vertretung regeln möchten, hilft Ihnen unser Vorsorgeauftrag nach ZGB für den Fall der Urteilsunfähigkeit weiter. Eine Patientenverfügung ersetzt keinen Vorsorgeauftrag, und umgekehrt gilt dasselbe.

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Rechtsrahmen

Die Patientenverfügung wurde mit dem neuen Erwachsenenschutzrecht per 1. Januar 2013 erstmals auf Bundesebene geregelt und ist in den Art. 370 bis 373 ZGB verankert. Vorher beschränkten sich Regelungen auf einzelne Kantone, eine gesamtschweizerische Grundlage fehlte. Heute gilt der Grundsatz von Art. 370 Abs. 1 ZGB: jede urteilsfähige Person darf vorausverfügen, welche medizinischen Massnahmen sie annimmt oder zurückweist. Nach Abs. 2 kann sie zusätzlich eine natürliche Person bestimmen, die im Fall der Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt entscheidet, und dieser Person konkrete Weisungen erteilen.

Die Form ist streng und entscheidet über die Gültigkeit. Nach Art. 371 ZGB muss die Patientenverfügung schriftlich verfasst, datiert und unterzeichnet sein. Anders als beim Vorsorgeauftrag ist Handschriftlichkeit hier nicht zwingend, der Text darf also am Computer geschrieben werden, doch die eigenhändige Unterschrift und das Datum sind unverzichtbar. Fehlt die Unterschrift oder das Datum, ist die Verfügung ungültig und im entscheidenden Moment wertlos.

Verbindlich ist die Verfügung für die Behandelnden, nicht jedoch grenzenlos. Nach Art. 372 ZGB entspricht die Ärztin oder der Arzt der Patientenverfügung, ausser sie verstösst gegen gesetzliche Vorschriften oder es bestehen begründete Zweifel, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen entspricht. Liegt keine Verfügung vor, greift die Vertreterkaskade von Art. 378 ZGB. Die offizielle Darstellung des Bundes findet sich in der amtlichen Fassung des Zivilgesetzbuchs zur Patientenverfügung auf fedlex. Bei Streit zwischen Angehörigen oder bei Missachtung der Verfügung ist die Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die Anlaufstelle.

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Wann brauchen Sie dieses Dokument?

Der häufigste Anlass ist schlicht das eigene Älterwerden. Viele Menschen setzen die Verfügung auf, sobald sie über Pensionierung, eine Operation oder eine chronische Diagnose nachdenken, weil dann konkret wird, was eine spätere Urteilsunfähigkeit bedeuten würde. Ebenso dringlich ist sie vor einem grösseren Eingriff: wer sich auf eine Narkose oder eine riskante Operation vorbereitet, will geregelt wissen, was bei Komplikationen gelten soll. Eine fortschreitende Erkrankung wie Demenz, Krebs oder eine neurologische Diagnose ist der dritte klassische Auslöser, weil hier der Verlust der Entscheidungsfähigkeit absehbar wird und Sie Ihren Willen festhalten möchten, solange Sie ihn klar formulieren können.

Auch ohne Vorerkrankung lohnt sich das Dokument. Ein Unfall trifft jeden unvorbereitet, und gerade jüngere Menschen geraten durch einen Verkehrsunfall oder einen Sturz schlagartig in eine Lage, in der andere für sie entscheiden müssen. Besonders wichtig ist die Verfügung für Personen, deren nächste Bezugsperson rechtlich nicht automatisch vertretungsberechtigt ist. Konkubinatspaare ohne Trauschein sind der typische Fall: ohne Verfügung steht der Partner in der gesetzlichen Vertreterkaskade weit hinten. Wer also seinen Lebensgefährten zur Entscheidung berechtigen will, muss das ausdrücklich verfügen. Wenn Sie Ihre persönliche Vorsorge umfassend ordnen wollen, finden Sie in unserer Kategorie für Rechtsdokumente des Alltags nach OR und ZGB weitere passende Vorlagen.

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Welche Punkte unsere Vorlage abdeckt

Eine brauchbare Patientenverfügung deckt mehr ab als ein blosses Ja oder Nein zu lebenserhaltenden Massnahmen. Die folgenden Bestandteile sind in unserer Vorlage angelegt und vom Gesetz oder von der Praxis gefordert.

  • Die Bezeichnung der verfügenden Person mit vollständigem Namen, Geburtsdatum und Adresse stellt zweifelsfrei fest, von wem die Verfügung stammt. Diese Klarheit verhindert, dass im Spital Zweifel an der Identität entstehen, was die Verbindlichkeit nach Art. 372 ZGB untergraben könnte.
  • Die Bestimmung der vertretungsberechtigten Person benennt die Vertrauensperson, die nach Art. 370 Abs. 2 ZGB mit dem Arzt entscheidet, samt Kontaktangaben und idealerweise einer Ersatzperson für den Fall, dass die erste Wahl ausfällt oder den Auftrag ablehnt.
  • Die Anordnungen zu medizinischen Massnahmen halten konkret fest, welche Behandlungen Sie wünschen und welche Sie ablehnen, etwa Reanimation, künstliche Beatmung, künstliche Ernährung oder die Verlegung auf eine Intensivstation. Je präziser diese Punkte formuliert sind, desto weniger Raum bleibt für Auslegungsstreit.
  • Die Haltung zur palliativen Behandlung regelt, ob und in welchem Umfang Sie schmerzlindernde Massnahmen am Lebensende wünschen, auch wenn diese den Sterbeprozess möglicherweise beeinflussen.
  • Die Unterschrift mit Datum schliesst das Dokument formgültig ab und ist nach Art. 371 ZGB zwingend. Ohne sie entfaltet die Verfügung keine Wirkung.
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So füllen Sie Ihre Patientenverfügung aus

Sie beginnen mit Ihren persönlichen Angaben, die das Dokument eindeutig Ihnen zuordnen. Danach führt Sie die Vorlage zur Frage der Vertretung: Sie geben an, welche Vertrauensperson im Ernstfall mit dem behandelnden Arzt sprechen und in Ihrem Sinn entscheiden soll, und Sie können eine Ersatzperson hinterlegen, falls diese verhindert ist. Im nächsten Schritt legen Sie Ihre konkreten Behandlungswünsche fest, wobei die Vorlage typische Situationen wie Reanimation, künstliche Ernährung oder intensivmedizinische Betreuung gezielt abfragt, damit Sie keinen wichtigen Punkt vergessen. Anschliessend formulieren Sie Ihre Haltung zur palliativen Versorgung am Lebensende.

Zum Schluss erstellt das System ein sauberes Dokument, das Sie als PDF oder Word herunterladen. Sie drucken es aus, datieren es und unterschreiben es eigenhändig, denn ohne diese Schritte fehlt die formelle Gültigkeit. Wer auch seine rechtliche Vertretung regeln will, kombiniert die Verfügung sinnvoll mit einer Vollmacht für Bank und Behörden nach OR. Deponieren Sie eine Kopie dort, wo sie im Notfall gefunden wird, etwa bei der Vertrauensperson, beim Hausarzt oder als Hinweis auf der Versichertenkarte.

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Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten

Der folgenschwerste Fehler ist die fehlende oder undatierte Unterschrift. Eine Patientenverfügung ohne eigenhändige Unterschrift und Datum ist nach Art. 371 ZGB schlicht ungültig, und das fällt erst auf, wenn es zu spät ist. Ähnlich problematisch sind vage Formulierungen: wer nur "keine lebenserhaltenden Massnahmen" schreibt, überlässt dem Behandlungsteam die Auslegung, denn der Begriff bedeutet bei einer vorübergehenden Lungenentzündung etwas völlig anderes als bei einem irreversiblen Hirnschaden. Je konkreter Sie die Situationen und die gewünschten oder abgelehnten Massnahmen beschreiben, desto näher kommt die Umsetzung Ihrem tatsächlichen Willen.

Ebenso häufig wird die Aktualisierung vergessen. Eine zwanzig Jahre alte Verfügung weckt berechtigte Zweifel, ob sie noch dem heutigen Willen entspricht, und genau solche Zweifel erlauben dem Arzt nach Art. 372 ZGB, von der Verfügung abzuweichen. Datieren Sie das Dokument neu, sobald sich Ihre Lebenssituation oder Ihre Haltung ändert. Viele unterschätzen schliesslich den Hinterlegungsort: die beste Verfügung nützt nichts, wenn sie im Bankschliessfach liegt und im Spital niemand davon weiss. Stellen Sie sicher, dass Ihre Vertrauensperson und Ihr Hausarzt eine Kopie haben.

Wichtige Punkte zum Merken

ZWECK

Ihr medizinischer Wille zählt bei Urteilsunfähigkeit

Mit einer Patientenverfügung legen Sie heute schriftlich fest, welchen medizinischen Massnahmen Sie später zustimmen oder welche Sie ablehnen, falls Sie sich nicht mehr äussern können. Sie verschiebt Entscheidungen weg vom Akutmoment hin zu Ihnen als urteilsfähige Person. Das entlastet Angehörige und verhindert, dass Ärzteteam, Familie oder Behörde ohne klare Leitplanken entscheiden müssen.

FORM

Ohne Datum und Unterschrift ungültig

Die Form entscheidet über die Gültigkeit: Nach Art. 371 ZGB muss die Patientenverfügung schriftlich, datiert und unterzeichnet sein. Sie darf am Computer verfasst werden, Handschriftlichkeit ist nicht nötig. Fehlt aber das Datum oder die eigenhändige Unterschrift, ist das Dokument ungültig und im Ernstfall wertlos. Prüfen Sie deshalb diese Formalien, bevor Sie die Verfügung ablegen oder weitergeben.

ABGRENZUNG

Patientenverfügung ersetzt keinen Vorsorgeauftrag

Die Patientenverfügung betrifft nur medizinische Behandlungen. Der Vorsorgeauftrag nach Art. 360 ff. ZGB regelt dagegen die umfassende Vertretung in persönlichen, vermögensrechtlichen und rechtlichen Angelegenheiten. Wer beides abdecken will, braucht beide Dokumente. In der Patientenverfügung können Sie zusätzlich eine vertretungsberechtigte Person benennen (Art. 370 Abs. 2 ZGB), die mit der behandelnden Ärztin oder dem Arzt entscheidet.

Häufig gestellte Fragen

Nein. Anders als der Vorsorgeauftrag verlangt die Patientenverfügung keine öffentliche Beurkundung und auch keine Handschriftlichkeit. Nach Art. 371 ZGB genügt, dass das Dokument schriftlich verfasst, datiert und eigenhändig unterzeichnet ist. Sie dürfen den Text also am Computer schreiben und ausdrucken. Entscheidend bleiben allein die persönliche Unterschrift und das Datum. Eine notarielle Beglaubigung schadet nicht, ist aber rechtlich nicht nötig und verursacht nur zusätzlichen Aufwand. Wichtiger als der Notar ist, dass die Verfügung inhaltlich klar formuliert und im Ernstfall auffindbar ist.

Ja, eine korrekt ausgefüllte und unterzeichnete Patientenverfügung ist für Ärzte und Spitäler in der Schweiz grundsätzlich verbindlich. Das ergibt sich aus Art. 372 ZGB: das Behandlungsteam entspricht der Verfügung, sofern sie nicht gegen Gesetze verstösst und keine begründeten Zweifel an der Freiwilligkeit oder Aktualität bestehen. Unsere Vorlage bildet die formellen Anforderungen der Art. 370 ff. ZGB ab, damit Ihr Wille auch durchsetzbar ist. Die Verbindlichkeit hängt allerdings davon ab, dass Sie das Dokument unterschreiben, datieren und dass es im entscheidenden Moment vorliegt. Verwandte Vorlagen finden Sie in unseren Dokumenten für die Unternehmensführung nach Arbeitsrecht.

Sie erhalten Ihre Patientenverfügung sowohl als PDF als auch als Word-Datei. Das PDF eignet sich zum direkten Ausdrucken, Datieren und Unterschreiben, sodass Sie es ohne weitere Bearbeitung verwenden können. Die Word-Version ist sinnvoll, wenn Sie einzelne Anordnungen später anpassen oder ergänzen möchten, etwa wenn sich Ihre gesundheitliche Lage ändert. Beide Formate enthalten denselben rechtlich geprüften Inhalt. Da das Gesetz keine Handschriftlichkeit verlangt, ist ein ausgedrucktes und unterzeichnetes Dokument vollständig gültig. Bewahren Sie das Original sicher auf und geben Sie Kopien an Ihre Vertrauensperson und Ihren Hausarzt weiter.

Die Verfügung wirkt erst, wenn Sie urteilsunfähig werden und sich nicht mehr selbst zur Behandlung äussern können. Solange Sie urteilsfähig sind, entscheiden allein Sie über Ihre Behandlung, unabhängig davon, was in der Verfügung steht. Tritt die Urteilsunfähigkeit ein, prüft das Behandlungsteam, ob eine gültige Verfügung vorliegt, und richtet sich nach Art. 372 ZGB danach. Es gibt keine Wartefrist und keine behördliche Validierung wie beim Vorsorgeauftrag, der zuerst von der KESB geprüft wird. Die Patientenverfügung greift unmittelbar, sobald die medizinische Situation es erfordert und das Dokument auffindbar ist.

Ja. Solange Sie urteilsfähig sind, können Sie Ihre Patientenverfügung jederzeit anpassen oder vollständig widerrufen, ohne Begründung und ohne Formalitäten gegenüber einer Behörde. Am einfachsten erstellen Sie eine neue, aktuell datierte Fassung und vernichten die alten Exemplare, damit kein Zweifel über die geltende Version entsteht. Informieren Sie Ihre Vertrauensperson und Ihren Hausarzt über die Änderung und tauschen Sie deren Kopien aus. Eine veraltete, vergessene Verfügung kann sonst weiterhin als Ihr Wille gelten. Gerade nach einer Diagnose, einer Operation oder einer veränderten Lebenseinstellung lohnt sich eine Überprüfung.

Liegt keine Verfügung vor, entscheidet nicht automatisch Ihr nächster Angehöriger, sondern es greift die gesetzliche Vertreterkaskade nach Art. 378 ZGB. Vertretungsberechtigt sind der Reihe nach der Ehegatte oder eingetragene Partner mit gemeinsamem Haushalt, dann die Person, die regelmässig persönlichen Beistand leistet, anschliessend Nachkommen, Eltern und Geschwister, sofern sie sich kümmern. Bei Konkubinatspaaren steht der Lebensgefährte ohne Verfügung also weit hinten. Kommt es zu Uneinigkeit oder fehlt eine berechtigte Person, schaltet sich die Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ein. Mit einer eigenen Patientenverfügung behalten Sie die Kontrolle und ersparen Ihren Nächsten genau diese Unsicherheit.

Das ist sehr empfehlenswert, weil beide Dokumente verschiedene Bereiche abdecken. Die Patientenverfügung regelt nur medizinische Massnahmen, während der Vorsorgeauftrag nach Art. 360 ff. ZGB die Vertretung in Personensorge, Vermögen und Rechtsverkehr umfasst, etwa die Verwaltung Ihrer Finanzen oder den Umgang mit Behörden. Wer urteilsunfähig wird, braucht in der Regel beides geregelt, sonst entscheidet auch hier die KESB. Die beiden Instrumente lassen sich kombinieren, wobei für den Vorsorgeauftrag die strengeren Formvorschriften gelten. Passende Vorlagen für die persönliche Absicherung finden Sie in unserer Sammlung von Vollmachten und Vorsorgedokumenten für Privatpersonen.

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Aktualisiert am 1. Juni 2026

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