Die Patientenverfügung wurde mit dem neuen Erwachsenenschutzrecht per 1. Januar 2013 erstmals auf Bundesebene geregelt und ist in den Art. 370 bis 373 ZGB verankert. Vorher beschränkten sich Regelungen auf einzelne Kantone, eine gesamtschweizerische Grundlage fehlte. Heute gilt der Grundsatz von Art. 370 Abs. 1 ZGB: jede urteilsfähige Person darf vorausverfügen, welche medizinischen Massnahmen sie annimmt oder zurückweist. Nach Abs. 2 kann sie zusätzlich eine natürliche Person bestimmen, die im Fall der Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt entscheidet, und dieser Person konkrete Weisungen erteilen.
Die Form ist streng und entscheidet über die Gültigkeit. Nach Art. 371 ZGB muss die Patientenverfügung schriftlich verfasst, datiert und unterzeichnet sein. Anders als beim Vorsorgeauftrag ist Handschriftlichkeit hier nicht zwingend, der Text darf also am Computer geschrieben werden, doch die eigenhändige Unterschrift und das Datum sind unverzichtbar. Fehlt die Unterschrift oder das Datum, ist die Verfügung ungültig und im entscheidenden Moment wertlos.
Verbindlich ist die Verfügung für die Behandelnden, nicht jedoch grenzenlos. Nach Art. 372 ZGB entspricht die Ärztin oder der Arzt der Patientenverfügung, ausser sie verstösst gegen gesetzliche Vorschriften oder es bestehen begründete Zweifel, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen entspricht. Liegt keine Verfügung vor, greift die Vertreterkaskade von Art. 378 ZGB. Die offizielle Darstellung des Bundes findet sich in der amtlichen Fassung des Zivilgesetzbuchs zur Patientenverfügung auf fedlex. Bei Streit zwischen Angehörigen oder bei Missachtung der Verfügung ist die Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die Anlaufstelle.