Ist diese Vorlage für einen Auflösungsbeschluss rechtsgültig?
Ja. Die Vorlage bildet die Anforderungen von Art. 76 ZGB ab und führt Sie durch alle Elemente, die ein gültiger Beschluss braucht: Feststellung der Beschlussfähigkeit, ausdrücklicher Auflösungsentscheid mit Abstimmungsergebnis, Bestellung der Liquidatoren und Regelung des Vereinsvermögens. Massgeblich bleibt, dass das in Ihren Statuten festgelegte Quorum eingehalten und die Auflösung in der Einladung korrekt traktandiert wurde. Ist der Verein im Handelsregister eingetragen, kommt die Anmeldung nach Art. 23 HRegV hinzu. Mit einem vollständig ausgefüllten und von der vorsitzenden sowie der protokollführenden Person unterzeichneten Dokument haben Sie einen beweissicheren Beschluss in der Hand.
Muss ein Verein für die Auflösung ins Handelsregister?
Nur, wenn er bereits eingetragen ist. Vereine, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben oder revisionspflichtig sind, müssen die Auflösung und ihre Liquidatoren nach Art. 23 HRegV anmelden; die Anmeldung unterzeichnen zeichnungsberechtigte Vorstandsmitglieder. Die grosse Mehrheit der Schweizer Vereine ist jedoch nicht eingetragen. Bei ihnen genügt der protokollierte Auflösungsbeschluss der Vereinsversammlung, und es braucht keinen Gang zum Handelsregisteramt. Entscheidend ist in beiden Fällen, dass der Beschluss schriftlich festgehalten und die Liquidation ordentlich durchgeführt wird.
Was geschieht mit dem Vereinsvermögen nach der Auflösung?
Nach dem Beschluss wird der Verein liquidiert: Die Aktiven werden versilbert und die Schulden beglichen. Ein allfälliges Restvermögen ist gemäss den Statuten zu verwenden. Fehlt eine solche Regelung, fällt das Vermögen nach Art. 57 ZGB an das Gemeinwesen am Sitz des Vereins und ist soweit möglich dem bisherigen Zweck entsprechend zu verwenden. Bei steuerbefreiten Vereinen darf das Vermögen nicht an die Mitglieder verteilt werden, sondern muss an eine Organisation mit ähnlichem gemeinnützigem Zweck gehen. Genau deshalb verankert die Vorlage die Vermögensverwendung ausdrücklich im Beschluss.
Welche Mehrheit ist für den Auflösungsbeschluss nötig?
Das richtet sich nach Ihren Statuten. Art. 76 ZGB lässt den Vereinen viel Freiheit und verlangt lediglich einen Vereinsbeschluss. In der Praxis sehen die meisten Statuten für die Auflösung eine qualifizierte Mehrheit vor, häufig zwei Drittel oder drei Viertel der anwesenden Stimmen, oft verbunden mit einer Mindestpräsenz. Manche Statuten verlangen sogar eine zweite Versammlung, falls die erste nicht beschlussfähig ist. Prüfen Sie die Auflösungsbestimmung vor der Einberufung genau, denn ein unter falschem Quorum gefasster Beschluss ist innert Monatsfrist nach Art. 75 ZGB anfechtbar.
In welchem Format kann ich den Beschluss herunterladen?
Sie erhalten das Dokument sowohl als PDF wie auch als Word-Datei. Das PDF eignet sich für die unterschriftsreife Fassung, die Sie an der Versammlung oder unmittelbar danach unterzeichnen und archivieren. Die Word-Datei nutzen Sie, wenn Sie einzelne Passagen an die Besonderheiten Ihres Vereins anpassen möchten, etwa die konkrete Empfängerorganisation des Restvermögens oder zusätzliche Beschlüsse zur Entlastung des Vorstands. Beide Formate enthalten denselben rechtlich abgestimmten Text, sodass Sie frei wählen können, ob Sie direkt unterzeichnen oder vorher noch redigieren.
Wer muss den Auflösungsbeschluss unterschreiben?
Unterzeichnet wird das Protokoll des Auflösungsbeschlusses von der vorsitzenden Person der Vereinsversammlung und von der protokollführenden Person. Diese beiden Unterschriften belegen, dass der Beschluss so gefasst wurde, wie er festgehalten ist. Ist der Verein im Handelsregister eingetragen, kommt für die Anmeldung der Auflösung die Unterschrift zeichnungsberechtigter Vorstandsmitglieder hinzu, die nach Art. 23 HRegV zu leisten ist. Für die Liquidatoren empfiehlt sich zudem eine schriftliche Wahlannahmeerklärung. Bewahren Sie das unterzeichnete Original sorgfältig auf, denn Banken und Behörden verlangen es als Nachweis der rechtmässigen Auflösung.
Kann ein einmal gefasster Auflösungsbeschluss rückgängig gemacht werden?
Solange die Liquidation noch nicht abgeschlossen ist und der Verein als Verein in Liquidation fortbesteht, kann die Vereinsversammlung unter Umständen die Fortsetzung beschliessen, sofern noch kein Vermögen verteilt und keine Anfallberechtigten begünstigt wurden. Das setzt einen neuen, ordentlich gefassten Beschluss voraus und ist heikel, sobald Dritte bereits auf die Auflösung vertraut haben. Ist die Liquidation hingegen vollzogen und das Restvermögen verteilt, ist der Verein erloschen und lässt sich nicht mehr wiederbeleben; an seine Stelle träte nur eine Neugründung. In Zweifelsfällen lohnt sich vor der Verteilung des Vermögens eine kurze rechtliche Abklärung.