Eingetragene Vereine bilden den ersten Sonderfall. Die meisten Vereine sind nicht im Handelsregister eingetragen, doch Verbände mit kaufmännischem Gewerbe oder Revisionspflicht sind es nach Art. 61 Abs. 2 ZGB. Bei ihnen genügt die Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand; ein Eintrag im Register betrifft nur die Organe, nicht die einfachen Mitglieder. Der Austritt eines blossen Mitglieds löst also keine Registermeldung aus.
Zürich und andere grosse Kantone kennen über die vitamin B Fachstelle und kantonale Vereinsleitfäden gut dokumentierte Musterstatuten, in denen das Vereinsjahr oft vom Kalenderjahr abweicht. Prüfen Sie, ob Ihr Verein auf ein Sport- oder Saisonjahr abstellt, denn dann läuft die Halbjahresfrist auf dieses Periodenende und nicht auf den 31. Dezember.
Genf, Waadt und das Tessin folgen demselben ZGB, da das Vereinsrecht eidgenössisch und nicht kantonal ist. Unterschiede ergeben sich allein aus der Vereinssprache: In der Romandie und im Tessin sollten Austrittserklärungen in der Statutensprache verfasst werden, also auf Französisch oder Italienisch, um Zugangs- und Auslegungsfragen zu vermeiden. Die materielle Rechtslage bleibt identisch.
Berufsverbände verdienen besondere Vorsicht. Bei Branchenverbänden mit Marktbedeutung kann der Austritt wirtschaftliche Folgen haben, etwa den Verlust von Kollektivversicherungen oder Zertifizierungen. Hier lohnt sich vor der Erklärung ein Blick auf die Folgepflichten. Wer parallel andere Vereinsdokumente und Beschlüsse nach Schweizer Recht benötigt, findet diese im Gesamtkatalog, sodass Statutenfragen und Austritt aus einer Hand abgewickelt werden.