Zürich behandelt nicht eingetragene Vereine unkompliziert, stellt aber bei der Steuerbefreiung gemeinnütziger Vereine konkrete Anforderungen an die Mittelverwendung. Das kantonale Handelsregisteramt und die Steuerverwaltung erwarten eine nachvollziehbare Beitragsstruktur, die zum ideellen Zweck passt. Wer in Zürich ein Beitragsreglement aufsetzt, sollte die Befreiungstatbestände so formulieren, dass sie die Gemeinnützigkeit nicht aushöhlen.
Zug ist als Vereinsstandort beliebt, weil die Gründung formfrei und ohne Kapital möglich ist. Die steuerliche Behandlung von Beiträgen folgt denselben Bundesregeln, doch die kantonale Praxis bei der Anerkennung gemeinnütziger Zwecke ist eigenständig. Ein klar gegliedertes Reglement erleichtert hier die Kommunikation mit der Steuerverwaltung erheblich.
Genf als zweisprachig geprägter Kanton verlangt in der Praxis oft Dokumente, die auch französischsprachigen Mitgliedern zugänglich sind. Inhaltlich gilt dasselbe ZGB, doch die Erwartung an saubere, mehrsprachig kommunizierte Beitragsregeln ist höher, gerade bei Vereinen mit internationalem Mitgliederkreis.
Tessin unterliegt ebenfalls dem eidgenössischen Vereinsrecht, dokumentiert jedoch in italienischer Sprache. Die Kategorienbezeichnungen sollten der lokalen Vereinspraxis entsprechen, damit Mitglieder und Behörden die Tarifstruktur ohne Reibung verstehen.
Waadt kennt eine lebendige Vereinslandschaft mit vielen Kultur- und Sportvereinen. Bei wachsenden Strukturen mit Angestellten rückt die Abgrenzung zwischen echten Mitgliederbeiträgen und entgeltlichen Leistungen in den Vordergrund, was sich direkt auf die Formulierung der Beitragsarten im Reglement auswirkt.