Zürich kennt keine vom Bundesrecht abweichende Regelung des Vaterschaftsurlaubs, da art. 329g OR bundesweit gilt. In der Praxis bieten jedoch viele Zürcher Grossunternehmen und der öffentliche Sektor über den gesetzlichen Mindeststandard hinausgehende Urlaube an. Wer beim Kanton Zürich oder bei einer Stadtverwaltung angestellt ist, sollte das einschlägige Personalrecht prüfen, da dort längere Bezüge vorgesehen sein können, die mit der Mitteilung ebenfalls angemeldet werden.
Bern folgt demselben Bundesrahmen, doch die Verwaltung des Kantons und grössere Berner Arbeitgeber haben teils eigene Personalverordnungen mit erweiterten Ansprüchen. Für Angestellte des Kantons Bern gilt zusätzlich das kantonale Personalgesetz, das den Urlaub des anderen Elternteils ergänzend regeln kann. Die schriftliche Mitteilung bleibt das richtige Instrument, sie sollte aber auf die allenfalls grosszügigere kantonale Grundlage Bezug nehmen.
Basel-Stadt zeichnet sich durch eine traditionell familienfreundliche Personalpolitik im öffentlichen Dienst aus. Privatwirtschaftliche Arbeitgeber halten sich an art. 329g OR, doch Gesamtarbeitsverträge etwa in der Pharma- und Chemiebranche sehen häufig längere bezahlte Urlaube vor. Prüfen Sie deshalb immer zuerst Ihren Arbeitsvertrag und einen allfälligen Gesamtarbeitsvertrag, bevor Sie nur den gesetzlichen Mindestanspruch anmelden.
In der Westschweiz und im Tessin gilt dieselbe bundesrechtliche Grundlage, die Mitteilung wird dort jedoch auf Französisch oder Italienisch verfasst. Bei interkantonal tätigen Unternehmen empfiehlt sich eine Anmeldung in der Sprache des Arbeitsorts. Wer als Arbeitgeber den Eingang dokumentieren will, kombiniert die Mitteilung sinnvoll mit einer Vorlage für die Genehmigung eines Feriengesuchs, um den internen Ablauf einheitlich zu halten.