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Unternehmensgründung

Sacheinlagevertrag & Gründungsbericht erstellen | Vorlage Schweiz

Vorlage für die Gründung mit Sacheinlagen nach Schweizer Recht. Sacheinlagevertrag, Bewertung und Gründungsbericht rechtssicher erstellen, als PDF und Word.
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Der Sacheinlagevertrag mit Gründungsbericht ist das Herzstück jeder Gründung, bei der Aktien- oder Stammkapital nicht in bar, sondern durch Vermögenswerte gedeckt wird. Wer eine Liegenschaft, eine Maschinenflotte, ein Warenlager, ein Patent oder ein bestehendes Einzelunternehmen in eine neue AG oder GmbH einbringt, braucht zwingend drei aufeinander abgestimmte Dokumente: den schriftlichen Sacheinlagevertrag, den von allen Gründern unterzeichneten Gründungsbericht und die Prüfungsbestätigung eines zugelassenen Revisors. Diese Vorlage führt Sie durch die korrekte Liberierung des Kapitals mittels Sacheinlage, von der Bewertung über die Übernahme bis zum Bericht, der dem Handelsregisteramt und der Urkundsperson standhält.

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Was ist ein Sacheinlagevertrag mit Gründungsbericht?

Der Sacheinlagevertrag ist die schriftliche Vereinbarung zwischen der zu gründenden Gesellschaft und dem Einleger, mit der ein konkreter Vermögenswert anstelle von Bargeld zur Deckung des Kapitals übertragen wird. Er hält fest, welcher Gegenstand eingebracht wird, zu welchem Wert die Gesellschaft ihn anrechnet und wie viele Aktien oder Stammanteile der Einleger dafür erhält. Ohne diesen Vertrag gilt das Kapital schlicht als nicht liberiert, und das Handelsregisteramt weist die Anmeldung zurück.

Der Gründungsbericht ergänzt den Vertrag und beantwortet eine andere Frage: Stimmt der angesetzte Wert wirklich? In diesem von sämtlichen Gründern unterschriebenen Dokument legen sie Rechenschaft über Art und Zustand der Sacheinlage und über die Angemessenheit der Bewertung ab. Verwechseln Sie die beiden nicht. Der Vertrag regelt die Übertragung, der Bericht begründet den Wert. Beide gehören untrennbar zusammen, sobald eine Gesellschaft nicht rein bar gegründet wird, und beide werden von einem zugelassenen Revisor geprüft, bevor die Urkundsperson überhaupt beurkundet. Auf eine reine Bargründung lassen sich diese Anforderungen niemals übertragen, dort entfallen Vertrag, Bericht und Prüfung vollständig. Mehr zum Gesamtablauf finden Sie in unserer Übersicht zur Gründung einer GmbH oder AG in der Schweiz.

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Rechtlicher Rahmen

Das schweizerische Sacheinlagerecht steht im Obligationenrecht und wurde mit der am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Aktienrechtsrevision neu geordnet. Für die Aktiengesellschaft regelt heute Art. 634 OR die Sacheinlage abschliessend; er hat den früheren Art. 628 OR abgelöst und die seit 2001 gelebte Praxis kodifiziert. Ein Vermögenswert taugt nur dann als Deckung des Aktienkapitals, wenn er vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt: Er muss als Aktivum bilanzierbar, übertragbar, verfügbar und verwertbar sein. Fehlt auch nur eine dieser Eigenschaften, liegt keine gültige Liberierung vor. Eine Dienstleistung, eine künftige Arbeitsleistung oder ein höchstpersönliches Recht scheidet als Sacheinlage damit von vornherein aus.

Der Vertrag bedarf nach Art. 634 Abs. 2 OR der Schriftform. Wird ein Grundstück eingebracht, ist der Sacheinlagevertrag öffentlich zu beurkunden, und zwar durch eine Urkundsperson am Sitz der Gesellschaft. Liegen mehrere Grundstücke in verschiedenen Kantonen, genügt seit der Revision eine einzige öffentliche Urkunde. Parallel dazu verlangt Art. 635 OR den schriftlichen, von allen Gründern unterzeichneten Gründungsbericht, und Art. 635a OR die Prüfungsbestätigung eines zugelassenen Revisors. Bei der GmbH gelten diese Regeln über die Verweisung in Art. 777c OR sinngemäss. Eine praktisch wichtige Neuerung: Die beabsichtigte Sachübernahme ist kein qualifizierter Gründungstatbestand mehr und muss im Gründungsbericht nicht länger aufgeführt werden. Die Statuten müssen die Sacheinlage hingegen weiterhin offenlegen, mit Gegenstand, Bewertung, Namen des Einlegers und ausgegebenen Anteilen nach Art. 634a Abs. 3 OR; solche Bestimmungen lassen sich frühestens zehn Jahre nach ihrer Einführung wieder streichen. Den vollständigen Gesetzestext stellt die Bundesverwaltung in der systematischen Rechtssammlung des Obligationenrechts auf Fedlex bereit.

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Wann brauchen Sie dieses Dokument?

Der klassische Fall ist die Einbringung eines bestehenden Einzelunternehmens in eine neue GmbH oder AG. Der Selbständige überträgt Anlagevermögen, Warenlager, Kundenforderungen und oft den Goodwill, und erhält im Gegenzug Anteile an der Kapitalgesellschaft. Eine aktuelle Bilanz ist hier zwingend beizulegen, weil sie die Grundlage der Bewertung bildet. Ähnlich gelagert ist die Gründung durch Einbringung von Immobilien: Wer ein Mehrfamilienhaus oder ein Geschäftslokal als Kapital einlegt, muss den Vertrag öffentlich beurkunden lassen und den Verkehrswert sauber belegen. Tipp aus der Praxis: Ziehen Sie die Bewertung nie zu optimistisch an, denn der Revisor prüft sie kritisch.

Häufig sind auch Sacheinlagen von Maschinen, Fahrzeugen, IT-Infrastruktur oder Vorräten, etwa wenn mehrere Gründer Betriebsmittel zusammenlegen. Anspruchsvoller wird es bei immateriellen Werten wie Patenten, Marken oder Software, deren Bewertung gut dokumentiert sein muss. Ein lehrreicher Sonderfall ist die Sanierung durch Verrechnungsliberierung: Eine Forderung gegen die Gesellschaft kann eingebracht werden, ohne dass ihr werthaltige Aktiven gegenüberstehen müssen, was bei finanziell angeschlagenen Firmen den Turnaround ermöglicht. Sobald auch nur ein Franken des Kapitals nicht in bar geleistet wird, brauchen Sie diese Dokumente. Wer parallel andere Vorlagen für die Unternehmensführung benötigt, findet sie in der entsprechenden Rubrik.

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Welche Klauseln unsere Vorlage enthält

Unsere Vorlage bündelt den Sacheinlagevertrag, den Gründungsbericht und das Gerüst für die Prüfungsbestätigung zu einem stimmigen Paket, das die formellen Anforderungen des OR abdeckt.

  • Die Bezeichnung der Parteien nennt die in Gründung befindliche Gesellschaft und jeden Einleger mit vollständigen Personalien. Bei mehreren Einlegern wird für jeden separat festgehalten, welchen Gegenstand er einbringt, sonst lässt sich die Zuordnung der Anteile später nicht zweifelsfrei rekonstruieren.
  • Die Beschreibung des Einlagegegenstands identifiziert den Vermögenswert eindeutig, bei Grundstücken mit Grundbuchangaben, bei Fahrzeugen mit Stammnummer, bei Forderungen mit Schuldner und Rechtsgrund. Vage Umschreibungen wie "diverses Inventar" reichen dem Handelsregisteramt nicht.
  • Die Bewertung und der Anrechnungswert halten fest, mit welchem Betrag die Gesellschaft den Gegenstand anrechnet, und stützen sich auf die beigelegte Bilanz oder ein Bewertungsgutachten. Dieser Wert bestimmt direkt, wie viele Aktien oder Stammanteile ausgegeben werden.
  • Der Gründungsbericht dokumentiert Art, Zustand und Angemessenheit der Bewertung und wird von allen Gründern unterzeichnet. Er ist das Dokument, auf das sich der Revisor bei seiner Prüfung stützt.
  • Die Übertragungs- und Gefahrenklausel regelt den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs und die Tragung von Nutzen und Gefahr, was bei Maschinen und Immobilien handfeste Bedeutung hat.
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Kantonale und regionale Besonderheiten

Das Gesellschaftsrecht ist eidgenössisch geregelt, doch die Beurkundung und die Handelsregisterführung liegen bei den Kantonen, und hier zeigen sich spürbare Unterschiede. Im Kanton Zürich führt das Handelsregisteramt eine ausgeprägte Prüfungspraxis und verlangt bei Sacheinlagen regelmässig eine lückenlose Dokumentation der Bewertung, bevor es die Eintragung vornimmt; die Notariate sind kantonal organisiert und an feste Gebührenordnungen gebunden. Im Kanton Genf und in der Westschweiz arbeiten freiberufliche Notare, deren Verfügbarkeit und Honorierung anders strukturiert ist als im Zürcher Amtsnotariat, was die Terminplanung der Beurkundung beeinflusst.

Der Kanton Bern kennt das System des freiberuflichen Notariats mit kantonaler Gebührenverordnung, während im Kanton Waadt das Notariat ebenfalls freiberuflich organisiert ist und bei Grundstückseinlagen eng mit dem Grundbuchamt zusammenarbeitet. Wer ein Grundstück einbringt, das in mehreren Kantonen liegt, profitiert seit der Revision davon, dass eine einzige öffentliche Urkunde am Sitz der Gesellschaft genügt; Art. 634 Abs. 3 OR verlangt jedoch ausdrücklich eine Urkundsperson am Gesellschaftssitz. Klären Sie die Zuständigkeit der Urkundsperson vor dem Termin ab, sonst riskieren Sie eine ungültige Beurkundung. Für die Wahl des Sitzkantons spielen daneben steuerliche Überlegungen eine Rolle, die Sie unabhängig vom Sacheinlageverfahren prüfen sollten. Ergänzende Dokumente für den laufenden Betrieb, etwa im Alltag einer neuen Gesellschaft, erstellen Sie separat.

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So füllen Sie dieses Dokument aus

Sie beginnen mit der Wahl der Rechtsform, AG oder GmbH, weil die Vorlage darauf die zutreffenden Gesetzesverweise abstimmt. Danach erfassen Sie die Gesellschaft in Gründung und jeden Einleger mit vollständigen Personalien. Im nächsten Schritt beschreiben Sie den Einlagegegenstand so präzise, dass er sich zweifelsfrei identifizieren lässt, und tragen den Anrechnungswert ein, der sich aus Ihrer Bilanz oder Ihrem Bewertungsgutachten ergibt. Das Formular ordnet diesem Wert automatisch die Zahl der auszugebenden Aktien oder Stammanteile zu und übernimmt die Angaben in den Gründungsbericht, sodass Vertrag und Bericht widerspruchsfrei bleiben. Anschliessend ergänzen Sie die Übertragungsmodalitäten und laden die Beilagen hoch, insbesondere die aktuelle Bilanz. Zum Schluss erhalten Sie das fertige Dokument als Word und PDF, unterschriftsreif für die Gründer und vorbereitet für die Prüfung durch den zugelassenen Revisor. Den passenden Revisor und die Urkundsperson organisieren Sie parallel, denn ohne deren Bestätigung kann die Beurkundung nicht stattfinden. Wer zusätzlich Immobiliendokumente nach Schweizer Mietrecht braucht, findet diese in der eigenen Rubrik.

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Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten

Der teuerste Fehler ist die überhöhte Bewertung. Wer einen Vermögenswert zu hoch ansetzt, riskiert eine Unterdeckung des Kapitals und damit eine persönliche Verantwortlichkeit der Gründer; der Revisor wird eine geschönte Bewertung nicht bestätigen, und die Beurkundung scheitert. Ebenso häufig wird die Form verkannt: Ein mündlich vereinbarter Sacheinlagevertrag ist nichtig, und bei Grundstücken hilft die einfache Schriftform nicht weiter, hier verlangt Art. 634 Abs. 2 OR zwingend die öffentliche Beurkundung. Viele Gründer vergessen ausserdem, die aktuelle Bilanz beizulegen, obwohl sie die Grundlage jeder seriösen Bewertung bildet.

Ein weiterer Klassiker betrifft die Statuten: Die Sacheinlage muss dort mit Gegenstand, Wert, Einleger und ausgegebenen Anteilen offengelegt werden, und diese Bestimmung lässt sich frühestens nach zehn Jahren streichen. Wer das übersieht, erhält eine Rückweisung. Schliesslich unterschätzen Gründer die Rolle des Revisors. Die Prüfungsbestätigung ist kein bürokratisches Beiwerk, sondern Voraussetzung der Eintragung, und sie braucht Zeit. Planen Sie den Revisor früh ein, nicht erst am Tag vor dem Notartermin. Wer mehrere Gesellschafter an Bord hat, sichert die Verhältnisse zusätzlich mit den Vorlagen aus dem Bereich Vereinsgründung und Organisation ab, wenn die Struktur in diese Richtung geht.

Wichtige Punkte zum Merken

DOKUMENTE

Drei Unterlagen, sonst keine Liberierung

Bei einer Gründung mit Sacheinlage in AG oder GmbH brauchen Sie zwingend ein Paket aus Sacheinlagevertrag, Gründungsbericht (von allen Gründern unterzeichnet) und Prüfungsbestätigung eines zugelassenen Revisors. Fehlt eines davon, gilt das Kapital als nicht liberiert und das Handelsregisteramt weist die Anmeldung zurück. Der Vertrag regelt die Übertragung, der Bericht begründet die Bewertung.

OR-RAHMEN

Nur taugliche Vermögenswerte zählen als Sacheinlage

Für die AG ist Art. 634 OR massgebend (seit Aktienrechtsrevision 2023). Eine Sacheinlage deckt das Kapital nur, wenn der Vermögenswert kumulativ bilanzierbar, übertragbar, verfügbar und verwertbar ist. Dienstleistungen, künftige Arbeitsleistung oder höchstpersönliche Rechte fallen damit von vornherein weg. Für die GmbH gelten die Regeln sinngemäss über Art. 777c OR.

FORMALITÄTEN

Schriftform, Grundstücke beurkunden, Statuten offenlegen

Der Sacheinlagevertrag braucht nach Art. 634 Abs. 2 OR Schriftform; bei eingebrachten Grundstücken ist eine öffentliche Beurkundung durch die Urkundsperson am Sitz der Gesellschaft nötig. Der Gründungsbericht ist nach Art. 635 OR schriftlich zu erstellen und von allen Gründern zu unterschreiben, geprüft nach Art. 635a OR. In den Statuten muss die Sacheinlage weiterhin mit Gegenstand, Bewertung, Einleger und Anteilen offengelegt werden (Art. 634a Abs. 3 OR) und lässt sich frühestens nach zehn Jahren streichen.

Häufig gestellte Fragen

Ja, sofern Sie ihn vollständig ausfüllen und unterzeichnen. Die Vorlage folgt den Vorgaben von Art. 634 OR für die AG und Art. 777c OR für die GmbH und erfüllt die gesetzliche Schriftform. Verbindlich gegenüber Dritten wird die Liberierung allerdings erst, wenn der Gründungsbericht von allen Gründern unterschrieben, die Prüfungsbestätigung des zugelassenen Revisors eingeholt und die Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen ist. Bei Grundstücken kommt die öffentliche Beurkundung hinzu. Das Dokument ist also der rechtsgültige Ausgangspunkt, der durch Bericht, Prüfung und Eintragung zur wirksamen Kapitaldeckung wird.

Sie erhalten den Sacheinlagevertrag samt Gründungsbericht sowohl als Word-Datei als auch als PDF. Das Word-Format erlaubt Ihnen letzte Anpassungen, etwa wenn Ihr Notar eine bestimmte Formulierung wünscht oder mehrere Einleger einzutragen sind. Das PDF eignet sich für die unterschriftsreife Fassung, die Sie der Urkundsperson und dem Revisor vorlegen. Beide Versionen enthalten dieselben Klauseln und Gesetzesverweise. So gehen Sie flexibel in den Beurkundungstermin und müssen nichts neu abtippen.

Ja. Bei jeder Gründung mit Sacheinlage verlangt Art. 635a OR eine schriftliche Prüfungsbestätigung eines zugelassenen Revisors, der bestätigt, dass der Gründungsbericht vollständig und richtig ist. Diese Bestätigung dient dem Gläubigerschutz und ist Voraussetzung für die Eintragung ins Handelsregister. Die Vorlage bereitet den Gründungsbericht so auf, dass der Revisor effizient prüfen kann, ersetzt aber seine Prüfung nicht. Rechnen Sie für die Bestätigung einige Arbeitstage ein und kontaktieren Sie den Revisor, bevor Sie den Notartermin fixieren.

Nach der Beurkundung und mit vollständigen Unterlagen, also Statuten, Sacheinlagevertrag, Gründungsbericht und Prüfungsbestätigung, dauert die Eintragung je nach Kanton üblicherweise wenige Arbeitstage bis rund zwei Wochen. Verzögerungen entstehen fast immer durch unvollständige Dokumente oder eine ungenügend belegte Bewertung. Der Eintrag wirkt bei AG und GmbH konstitutiv: Die Gesellschaft entsteht erst mit ihm, nicht schon mit der Beurkundung. Saubere Vorbereitung verkürzt die Frist spürbar, denn das Handelsregisteramt prüft die Sacheinlage genauer als eine reine Bargründung.

Ja, das ist einer der häufigsten Anwendungsfälle. Sie bringen Aktiven und allenfalls Passiven Ihres Einzelunternehmens in die neue Kapitalgesellschaft ein und erhalten dafür Anteile. Zwingend ist eine aktuelle Bilanz als Bewertungsgrundlage, und der Gründungsbericht muss die Angemessenheit dieser Bewertung darlegen. Achten Sie darauf, dass übertragene Verträge und Forderungen tatsächlich übertragbar sind, denn nur übertragbare und verwertbare Werte gelten nach Art. 634 OR als taugliche Sacheinlage. Ein sauber dokumentierter Übergang erspart Ihnen Rückfragen des Revisors.

Bei der Sacheinlage überträgt der Einleger einen Vermögenswert und erhält dafür Aktien oder Stammanteile, das Kapital wird also direkt mit dem Gegenstand gedeckt. Bei der Sachübernahme kauft die Gesellschaft von einem Gründer oder einer nahestehenden Person einen Gegenstand gegen Geld. Seit der Aktienrechtsrevision 2023 ist die beabsichtigte Sachübernahme kein qualifizierter Gründungstatbestand mehr und muss nicht mehr im Gründungsbericht erscheinen. Bei einer gemischten Konstellation bleibt die Sachübernahme-Komponente jedoch statuten- und registerpflichtig. Für die reine Sacheinlage ist diese Vorlage gemacht.

Eine überhöhte Bewertung führt zu einer Unterdeckung des Kapitals, und das hat ernste Folgen. Der zugelassene Revisor wird eine unrealistische Bewertung nicht bestätigen, womit die Eintragung blockiert ist. Setzen Gründer den Wert wider besseres Wissen zu hoch an, drohen aktienrechtliche Verantwortlichkeitsklagen und im Extremfall strafrechtliche Konsequenzen wegen Falschbeurkundung. Bewerten Sie deshalb konservativ und belegen Sie jeden Ansatz mit Bilanz oder Gutachten. Ein realistischer, gut dokumentierter Wert geht schneller durch die Prüfung als eine optimistische Schätzung, die der Revisor ohnehin zurückweist.

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Aktualisiert am 31. Mai 2026

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