Der teuerste Fehler ist die überhöhte Bewertung. Wer einen Vermögenswert zu hoch ansetzt, riskiert eine Unterdeckung des Kapitals und damit eine persönliche Verantwortlichkeit der Gründer; der Revisor wird eine geschönte Bewertung nicht bestätigen, und die Beurkundung scheitert. Ebenso häufig wird die Form verkannt: Ein mündlich vereinbarter Sacheinlagevertrag ist nichtig, und bei Grundstücken hilft die einfache Schriftform nicht weiter, hier verlangt Art. 634 Abs. 2 OR zwingend die öffentliche Beurkundung. Viele Gründer vergessen ausserdem, die aktuelle Bilanz beizulegen, obwohl sie die Grundlage jeder seriösen Bewertung bildet.
Ein weiterer Klassiker betrifft die Statuten: Die Sacheinlage muss dort mit Gegenstand, Wert, Einleger und ausgegebenen Anteilen offengelegt werden, und diese Bestimmung lässt sich frühestens nach zehn Jahren streichen. Wer das übersieht, erhält eine Rückweisung. Schliesslich unterschätzen Gründer die Rolle des Revisors. Die Prüfungsbestätigung ist kein bürokratisches Beiwerk, sondern Voraussetzung der Eintragung, und sie braucht Zeit. Planen Sie den Revisor früh ein, nicht erst am Tag vor dem Notartermin. Wer mehrere Gesellschafter an Bord hat, sichert die Verhältnisse zusätzlich mit den Vorlagen aus dem Bereich Vereinsgründung und Organisation ab, wenn die Struktur in diese Richtung geht.