Das Arbeitsvertragsrecht des Obligationenrechts gilt bundesweit einheitlich, sodass die materiellen Gültigkeitsvoraussetzungen des Aufhebungsvertrags in Zürich, Bern, Genf, Zug und im Tessin identisch sind. Unterschiede entstehen jedoch durch Gesamtarbeitsverträge, kantonale Gerichtspraxis und die Sprache der Vereinbarung.
Zürich ist als grösster Arbeitsmarkt der Schweiz die Bühne vieler Kaderaufhebungen im Banken- und Versicherungsumfeld. Hier sind branchenweite Gesamtarbeitsverträge zu beachten, die teils günstigere Fristen oder zusätzliche Schutzbestimmungen vorsehen; ein Verzicht darauf fällt unter art. 341 OR und verlangt entsprechende Konzessionen. Das Arbeitsgericht Zürich prüft die gegenseitigen Zugeständnisse erfahrungsgemäss genau.
Bern und die übrige Deutschschweiz folgen derselben bundesrechtlichen Linie, wobei die regionalen Schlichtungsbehörden eine wichtige erste Station bei Streitigkeiten sind. Eine sorgfältig formulierte Saldoklausel reduziert hier das Risiko, überhaupt vor die Schlichtungsstelle zu gelangen.
Genf und die Romandie verlangen die Vereinbarung in französischer Sprache; die Genfer Praxis ist beim Arbeitnehmerschutz traditionell aufmerksam, was die Anforderungen an eine echte Bedenkzeit faktisch erhöht. Zug als Sitz vieler internationaler Holdings sieht häufig Aufhebungsverträge mit Expatriates, bei denen Fragen des anwendbaren Rechts und der Sozialversicherungsunterstellung mitzuregeln sind. Im Tessin ist die Vereinbarung auf Italienisch abzufassen, und kantonale Mindestlöhne können die Berechnung der geschuldeten Leistungen beeinflussen. Wer parallel die Gesellschaftsstruktur anpasst, etwa bei einer Nachfolge, findet die passenden Grundlagen unter den Vorlagen zur Gesellschaftervereinbarung GmbH nach OR.