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Verein steuerbefreien: Musterbrief an Steuerverwaltung

So beantragen Sie die Steuerbefreiung Ihres gemeinnützigen Vereins korrekt. Vorlage mit Begründung, Beilagen und Hinweisen zur Meldepflicht in Bern und Luzern.
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Wer einen gemeinnützigen oder öffentlichen Verein führt, stösst früher oder später auf die Frage der Steuerbefreiung. Sie kommt in der Schweiz nie automatisch: Der Verein muss bei der kantonalen Steuerverwaltung ein begründetes Gesuch um Steuerbefreiung einreichen, das den gemeinnützigen Zweck belegt und die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 56 lit. g DBG nachvollziehbar darlegt. Ein gut aufgesetztes Gesuch entscheidet oft darüber, ob der Verein Gewinn- und Kapitalsteuern zahlt oder vollständig befreit wird. Diese Vorlage führt Sie durch Aufbau, Begründung und Beilagen eines Gesuchs, das vor der Steuerbehörde Bestand hat, und berücksichtigt die kantonalen Besonderheiten bis hin zur jährlichen Meldepflicht in Bern und Luzern.

Das Gesuch richtet sich an Vorstände gemeinnütziger Vereine, an Sport-, Kultur- und Sozialvereine sowie an Stiftungen, die ihre Steuerpflicht klären wollen, bevor das erste steuerbare Geschäftsjahr abläuft.

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Was ist ein Gesuch um Steuerbefreiung für einen Verein?

Ein Gesuch um Steuerbefreiung ist ein formelles, schriftlich begründetes Schreiben des Vereins an die zuständige kantonale Steuerverwaltung am Sitz des Vereins, mit dem die vollständige oder teilweise Befreiung von der Gewinn- und Kapitalsteuer beantragt wird. Es ist kein blosses Formular, sondern eine juristische Eingabe: Der Verein muss darlegen, dass er einen gemeinnützigen oder öffentlichen Zweck verfolgt, dass der gewidmete Gewinn unwiderruflich diesem Zweck dient und dass keine Gewinnstrebigkeit oder Selbsthilfe im Vordergrund steht.

Verwechseln Sie das Gesuch nicht mit den Statuten oder dem Gründungsprotokoll. Die Statuten begründen den Verein und definieren den Zweck; das Gesuch interpretiert diesen Zweck steuerrechtlich und beantragt eine konkrete behördliche Verfügung. Die Steuerbefreiung erfolgt nie von Amtes wegen, sondern stets auf Antrag, und sie wird durch eine anfechtbare Verfügung der Steuerverwaltung gewährt oder abgelehnt. Wer einen Verein neu gründet, sollte das Gesuch früh vorbereiten, idealerweise zusammen mit den ersten Vereinsstatuten und Gründungsdokumenten, damit Zweckartikel und Vermögensbindung von Anfang an steuertauglich formuliert sind. Eine nachträgliche Anpassung der Statuten verzögert das Verfahren regelmässig um Monate.

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Rechtsrahmen

Die Steuerbefreiung gemeinnütziger Vereine ruht auf zwei tragenden Bundesnormen. Auf Stufe Bund befreit Art. 56 lit. g des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist. Unternehmerische Zwecke gelten dabei grundsätzlich nicht als gemeinnützig. Spiegelbildlich verpflichtet Art. 23 Abs. 1 lit. f des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) die Kantone, dieselbe Befreiung auf Stufe Staats- und Gemeindesteuern vorzusehen, dort zusätzlich auch für das Kapital. Jeder Kanton kennt eine analoge Bestimmung in seinem Steuergesetz, im Kanton Bern etwa Art. 83 Abs. 1 lit. g und i StG.

Massgebend für die inhaltliche Auslegung ist das Kreisschreiben Nr. 12 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 8. Juli 1994. Es konkretisiert die Voraussetzungen: ein im Allgemeininteresse offener Destinatärkreis, das Erbringen eines namhaften Opfers durch die Mitglieder, grundsätzlich ehrenamtliche Vorstandstätigkeit und die unwiderrufliche Bindung des Vermögens an den gemeinnützigen Zweck auch im Fall der Auflösung. Fehlt eine dieser Säulen, lehnen die Behörden das Gesuch regelmässig ab. Ein zu enger Kreis, etwa die Beschränkung der Förderung auf eigene Mitglieder, schliesst die Gemeinnützigkeit aus, weil dann eine Selbsthilfeorganisation vorliegt.

Zuständig ist immer die kantonale Steuerverwaltung am Sitz des Vereins. Sie entscheidet zugleich über die direkte Bundessteuer, weshalb ihre Verfügung auch für den Bund massgeblich ist. Die offiziellen Voraussetzungen sind im Kreisschreiben Nr. 12 der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Steuerbefreiung nachzulesen. Wer die Bindung des Vermögens sauber regeln will, lehnt sich an die Logik einer unwiderruflichen Zuwendung nach Art. 239 ff. OR an: Was einmal dem Zweck gewidmet ist, darf nicht an die Mitglieder zurückfliessen.

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Wann brauchen Sie dieses Gesuch?

Der häufigste Auslöser ist die Neugründung eines gemeinnützigen Vereins, der von Beginn weg Klarheit über seine Steuerpflicht will. Sobald ein Verein über reine Mitgliederbeiträge hinaus Einnahmen erzielt, Spenden sammelt oder Vermögen aufbaut, stellt sich die Frage, ob Gewinn- und Kapitalsteuern anfallen. Ein rechtzeitiges Gesuch verhindert, dass die erste Steuererklärung samt Veranlagung ins Haus flattert, bevor die Befreiung überhaupt geprüft wurde.

Ebenso typisch ist der Verein, der Spendenabzüge ermöglichen möchte. Nur wer förmlich steuerbefreit ist, kann Spendern bestätigen, dass ihre Zuwendungen abzugsfähig sind, und das ist für Fundraising oft entscheidend. Ein dritter Fall betrifft Vereine, die ihre Statuten oder ihren Zweck angepasst haben und deshalb eine bestehende Befreiung bestätigen oder neu beantragen müssen. Ändert sich der Zweck wesentlich, prüft die Behörde von Neuem.

Zwei Konstellationen verdienen besondere Aufmerksamkeit. Vereine mit Aktivitäten im Ausland unterliegen strengeren Kriterien; die Behörden verlangen einen klaren Nachweis, dass die Tätigkeit auch im Schweizer Allgemeininteresse liegt. Und Vereine, die einen Betrieb führen, etwa eine Cafeteria oder einen Shop, riskieren die Befreiung, wenn dieser Erwerbszweck nicht klar untergeordnet und ausschliesslich der Finanzierung des ideellen Zwecks dient. Wer hier sauber zwischen ideellem Kern und wirtschaftlichem Anhang trennt, sollte die Organstruktur in einem sauberen Vorstandsbeschluss festhalten, bevor das Gesuch eingereicht wird.

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Inhalt dieses Gesuchs

Diese Vorlage gliedert das Gesuch in die Bausteine, welche die kantonalen Steuerverwaltungen erwarten:

  • Der Briefkopf und die Adressierung richten das Gesuch an die zuständige Abteilung für juristische Personen der kantonalen Steuerverwaltung am Vereinssitz. Der vollständige Vereinsname, die Rechtsform und das Gründungsdatum stehen klar voran, damit die Behörde das Dossier eindeutig zuordnen kann.

  • Die Sachverhaltsdarstellung beschreibt Zweck, Tätigkeit und Organisation des Vereins in eigenen Worten. Hier zeigt der Verein konkret, wem seine Tätigkeit zugutekommt und dass der Destinatärkreis offen ist, also nicht auf die Mitglieder beschränkt bleibt.

  • Die rechtliche Begründung ordnet den Sachverhalt unter Art. 56 lit. g DBG und die analoge kantonale Norm ein. Sie nimmt die Kriterien des Kreisschreibens Nr. 12 Punkt für Punkt auf: Allgemeininteresse, Uneigennützigkeit, ehrenamtlicher Vorstand und unwiderrufliche Vermögensbindung.

  • Das Rechtsbegehren formuliert klar den Antrag auf vollständige oder teilweise Befreiung von Gewinn- und Kapitalsteuer sowie von der direkten Bundessteuer, mit Wirkung ab einer bestimmten Steuerperiode.

  • Das Beilagenverzeichnis listet Statuten, Gründungsprotokoll, Budget oder Jahresrechnung und allfällige Reglemente auf. Ohne diese Unterlagen tritt die Behörde auf das Gesuch gar nicht erst ein.

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Kantonale Besonderheiten

Bern. Im Kanton Bern stützt sich die Befreiung auf Art. 83 Abs. 1 lit. g und i StG in Verbindung mit Art. 56 lit. g DBG. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern verlangt eine sauber dokumentierte Gemeinnützigkeit und prüft die ehrenamtliche Vorstandstätigkeit genau. Wichtig ist die jährliche Meldepflicht: Auch ein steuerbefreiter Verein mit Sitz im Kanton Bern muss seine Jahresrechnung regelmässig bei der Steuerverwaltung einreichen, damit die Voraussetzungen der Befreiung laufend überprüft werden können. Wer diese Meldung versäumt, riskiert Rückfragen oder im Extremfall den Widerruf der Befreiung.

Luzern. Auch der Kanton Luzern kennt diese Praxis. Steuerbefreite Vereine und Stiftungen mit Sitz in Luzern bleiben verpflichtet, ihre Jahresabrechnung beim kantonalen Steueramt einzureichen, obwohl sie von der ordentlichen Steuererklärungspflicht befreit sind. Diese fortlaufende Einreichung ist keine Formalität, sondern die Bedingung dafür, dass die Befreiung Bestand hat. Der Vereinssitz bestimmt die Zuständigkeit, weshalb ein Umzug des Sitzes ein neues Gesuch im Zuzugskanton auslösen kann.

Zürich, Zug und weitere Kantone. In Zürich und Zug gelten die gleichen Bundesgrundsätze, die Verfahren unterscheiden sich aber im Detail: Einige Kantone stellen eigene Formulare bereit, andere erwarten ein frei formuliertes Gesuch nach dem hier verwendeten Aufbau. Das Tessin und die Waadt legten Art. 56 lit. g DBG in der Vergangenheit teils grosszügiger aus, etwa bei internationalen Sportverbänden, weshalb das Rundschreiben 58 der ESTV eine einheitlichere Praxis schaffen sollte. Prüfen Sie deshalb vor dem Versand stets, ob Ihr Sitzkanton ein eigenes Formular vorsieht.

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So füllen Sie dieses Gesuch aus

Sie beginnen mit dem Sitz des Vereins, denn er bestimmt die zuständige kantonale Steuerverwaltung und damit den Empfänger des Gesuchs. Danach tragen Sie die Eckdaten des Vereins ein: Name, Gründungsdatum, Zweck gemäss Statuten und die verantwortlichen Vorstandsmitglieder. Aus dem Statutenzweck leitet die Vorlage anschliessend die Sachverhaltsdarstellung ab, die Sie mit konkreten Beispielen Ihrer Tätigkeit anreichern, etwa welche Anlässe Sie durchführen oder welche Bevölkerungsgruppe Sie unterstützen.

Im nächsten Schritt formulieren Sie die rechtliche Begründung. Die Vorlage liefert die Argumentationsstruktur entlang der Kriterien des Kreisschreibens Nr. 12, sodass Sie nur noch Ihre konkreten Verhältnisse einsetzen. Zum Schluss ergänzen Sie das Rechtsbegehren mit der gewünschten Wirkung ab Steuerperiode und stellen das Beilagenverzeichnis zusammen. Bevor Sie das Gesuch als PDF oder Word herunterladen, prüfen Sie, ob alle Beilagen vorliegen, denn ein unvollständiges Dossier verzögert das Verfahren erheblich. Falls noch Statuten fehlen, erstellen Sie diese vorab über die Vorlagen für Vereinsdokumente.

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Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten

Der mit Abstand häufigste Fehler ist ein zu enger Zweck. Wer in den Statuten die Förderung auf die eigenen Mitglieder beschränkt, schildert eine Selbsthilfeorganisation und nicht einen gemeinnützigen Verein, und genau daran scheitern viele Gesuche. Ebenso problematisch ist eine bezahlte Vorstandstätigkeit: Das Kreisschreiben Nr. 12 verlangt grundsätzlich ehrenamtliche Organe, sodass üppige Sitzungsgelder oder Entschädigungen die Gemeinnützigkeit untergraben. Ein dritter Klassiker ist die fehlende Vermögensbindung. Wenn die Statuten erlauben, dass das Vereinsvermögen bei Auflösung an die Mitglieder zurückfällt, fehlt die unwiderrufliche Widmung, und die Behörde lehnt ab.

Daneben unterschätzen viele Vereine die Beilagen und Fristen. Ein Gesuch ohne Statuten, Gründungsprotokoll und Budget wird gar nicht behandelt, und wer in Bern oder Luzern die jährliche Einreichung der Jahresrechnung vergisst, gefährdet eine bereits gewährte Befreiung. Schliesslich überschätzen manche den Spielraum bei einem wirtschaftlichen Betrieb: Sobald der Erwerbszweck nicht mehr klar untergeordnet ist, kippt die Beurteilung. Wer hier unsicher ist, dokumentiert die untergeordnete Bedeutung des Betriebs sauber, bevor er den passenden Vorlagen im Dokumentenkatalog folgt.

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Häufige Fragen

Ist dieses Gesuch rechtsverbindlich und vor der Steuerbehörde gültig?

Das Gesuch selbst ist eine formgültige Eingabe, die jede kantonale Steuerverwaltung entgegennimmt und behandeln muss. Verbindlich wird die Steuerbefreiung allerdings erst durch die anschliessende Verfügung der Behörde, nicht durch das Gesuch allein. Die Vorlage ist juristisch entlang von Art. 56 lit. g DBG, Art. 23 StHG und dem Kreisschreiben Nr. 12 aufgebaut, damit Ihr Antrag inhaltlich vollständig ist und die geforderten Voraussetzungen abdeckt. Damit erhöhen Sie die Chance auf eine zustimmende Verfügung deutlich, eine Garantie auf Befreiung kann jedoch kein Dokument geben, weil die Behörde stets im Einzelfall prüft.

In welchem Format kann ich das Gesuch herunterladen?

Sie erhalten das fertige Gesuch sowohl als Word-Dokument als auch als PDF. Das Word-Format eignet sich, wenn Sie einzelne Formulierungen an Ihren Kanton oder Ihre konkrete Tätigkeit anpassen wollen, etwa bei einem kantonseigenen Formularverweis. Das PDF ist die unterschriftsreife Fassung für den Versand an die kantonale Steuerverwaltung. Beide Formate erstellen Sie in wenigen Minuten und behalten so die volle Kontrolle über Inhalt und Beilagen, ohne dass Sie zwingend einen Treuhänder oder Anwalt beiziehen müssen.

Wie lange dauert die Bearbeitung durch die Steuerverwaltung?

Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht, in der Praxis dauert die Prüfung je nach Kanton und Komplexität des Falls einige Wochen bis mehrere Monate. Komplexe Gesuche, etwa von Vereinen mit Auslandstätigkeit oder mit einem wirtschaftlichen Betrieb, brauchen länger, weil die Behörde zusätzliche Unterlagen anfordert. Reichen Sie das Gesuch deshalb möglichst früh ein, idealerweise vor Ablauf der ersten Steuerperiode, in der eine Befreiung wirken soll. Ein vollständiges Dossier mit allen Beilagen beschleunigt die Bearbeitung spürbar.

Muss mein Verein ins Handelsregister eingetragen sein, um steuerbefreit zu werden?

Nein. Ein Verein erlangt die Rechtspersönlichkeit bereits mit gültigen Statuten nach Art. 60 ZGB, ein Handelsregistereintrag ist für die Steuerbefreiung nicht erforderlich. Eintragspflichtig ist ein Verein nur, wenn er ein kaufmännisches Gewerbe betreibt oder revisionspflichtig ist (Art. 61 Abs. 2 ZGB). Für das Gesuch zählt allein, dass der Verein als juristische Person besteht und einen gemeinnützigen oder öffentlichen Zweck verfolgt. Die Steuerverwaltung prüft den Zweck anhand der Statuten, nicht anhand eines Registereintrags.

Was bedeutet die Meldepflicht in Bern und Luzern konkret?

In den Kantonen Bern und Luzern bleiben auch steuerbefreite Vereine verpflichtet, ihre Jahresrechnung regelmässig beim kantonalen Steueramt einzureichen, obwohl sie von der ordentlichen Steuererklärung befreit sind. Die Behörde nutzt diese Unterlagen, um laufend zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Befreiung weiterhin erfüllt sind. Versäumen Sie diese Einreichung, riskieren Sie Rückfragen oder im schlimmsten Fall den Widerruf der Befreiung. Tragen Sie sich die jährliche Frist deshalb fest ein und behandeln Sie die Meldung als feste Pflicht des Vorstands.

Kann ein Verein nur teilweise steuerbefreit werden?

Ja. Verfolgt ein Verein neben dem gemeinnützigen Kern auch nicht begünstigte Tätigkeiten, etwa einen wirtschaftlichen Betrieb von nicht untergeordneter Bedeutung, kann die Behörde eine teilweise Befreiung gewähren. Dabei wird der dem gemeinnützigen Zweck gewidmete Teil befreit, während der erwerbswirtschaftliche Teil steuerpflichtig bleibt. Das Rechtsbegehren der Vorlage erlaubt es, ausdrücklich eine vollständige oder eventualiter eine teilweise Befreiung zu beantragen. So sichern Sie sich für den Fall ab, dass die Behörde Ihren ideellen Zweck anerkennt, einen Nebenbetrieb aber separat besteuern will.

Muss der Vorstand zwingend ehrenamtlich arbeiten?

Grundsätzlich ja. Das Kreisschreiben Nr. 12 verlangt, dass die Vorstandsmitglieder ihre Tätigkeit im Wesentlichen ehrenamtlich ausüben und der Verein ein namhaftes Opfer im Allgemeininteresse erbringt. Ein angemessener Spesenersatz ist zulässig, eine eigentliche Entlöhnung des Vorstands gefährdet hingegen die Gemeinnützigkeit. Reine Aufwandentschädigungen sollten transparent und massvoll bleiben. Wer dem Vorstand Honorare zahlt, sollte dies vor dem Gesuch kritisch prüfen, weil die Steuerverwaltung darin oft ein Indiz gegen die Uneigennützigkeit sieht.

Wichtige Punkte zum Merken

ANTRAG

Steuerbefreiung gibt es nur auf Gesuch

Die Steuerbefreiung für gemeinnützige oder öffentliche Vereine passiert in der Schweiz nie automatisch. Sie müssen bei der kantonalen Steuerverwaltung am Sitz des Vereins ein schriftlich begründetes Gesuch einreichen. Erst darauf folgt eine anfechtbare Verfügung: Bewilligung oder Ablehnung. Ohne Gesuch bleibt der Verein grundsätzlich bei Gewinn- und Kapitalsteuern, selbst wenn der Zweck in den Statuten gut klingt.

VORAUSSETZUNGEN

Gemeinnützigkeit muss klar belegt sein

Im Gesuch muss nachvollziehbar dargelegt werden, dass der Verein einen gemeinnützigen oder öffentlichen Zweck verfolgt und der Gewinn ausschliesslich und unwiderruflich diesem Zweck dient (Art. 56 lit. g DBG; kantonal gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG). Massgeblich ist auch das Kreisschreiben Nr. 12 (ESTV, 8. Juli 1994): offener Destinatärkreis, namhaftes Opfer, Ehrenamtlichkeit und Vermögensbindung.

RISIKO

Enger Mitgliederfokus kippt das Gesuch

Ein häufiger Ablehnungsgrund ist ein zu enger Begünstigtenkreis: Wenn die Förderung faktisch nur den eigenen Mitgliedern zugutekommt, wirkt der Verein wie eine Selbsthilfeorganisation und nicht wie gemeinnützig. Das gehört zu den Punkten, die die Steuerverwaltung regelmässig prüft. Planen Sie zudem früh: Müssen Statuten nachträglich angepasst werden (Zweckartikel, Vermögensbindung), zieht sich das Verfahren oft über Monate hin.

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Aktualisiert am 3. Juni 2026

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