Ist dieser Arbeitsvertrag rechtlich verbindlich?
Ja. Der Vertrag ist nach den Vorschriften der Art. 319 ff. OR aufgebaut und enthält alle Bestandteile, die ein gültiger Einzelarbeitsvertrag in der Schweiz braucht. Sobald beide Parteien ihn unterzeichnen, ist er rechtlich bindend. Ein Arbeitsvertrag kann zwar formlos zustande kommen, doch die schriftliche Fassung sichert Ihnen den Beweis über Lohn, Pensum, Ferien und Kündigungsfristen. Für einzelne Klauseln wie das Konkurrenzverbot ist die Schriftform mit Unterschrift sogar Gültigkeitsvoraussetzung. Lassen Sie bei besonders komplexen Anstellungen mit hohem Lohn oder internationalen Bezügen eine zusätzliche anwaltliche Prüfung vornehmen.
In welchem Format erhalte ich den Arbeitsvertrag?
Sie erhalten den fertigen Vertrag in zwei Formaten: als PDF zum direkten Ausdrucken und Unterzeichnen sowie als Word-Datei, falls Sie einzelne Klauseln vor dem Druck noch anpassen möchten. Das Word-Format ist besonders nützlich, wenn Sie firmeneigene Formulierungen ergänzen oder den Vertrag als Grundlage für weitere Anstellungen verwenden wollen. Beide Versionen sind identisch aufgebaut und sofort nach dem Ausfüllen verfügbar.
Welche Kündigungsfristen gelten bei einem unbefristeten Vertrag?
Nach Art. 335c OR beträgt die ordentliche Kündigungsfrist einen Monat im ersten Dienstjahr, zwei Monate vom zweiten bis zum neunten Dienstjahr und drei Monate ab dem zehnten Jahr, jeweils auf das Ende eines Monats. Während der Probezeit gilt eine verkürzte Frist von sieben Tagen. Diese Fristen können vertraglich verlängert werden, eine Verkürzung ist nur in engen Grenzen zulässig. Beachten Sie ausserdem die Sperrfristen nach Art. 336c OR, etwa bei Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft, in denen eine Kündigung durch den Arbeitgeber nichtig ist.
Muss ein Arbeitsvertrag in der Schweiz schriftlich abgeschlossen werden?
Grundsätzlich nein. Das OR schreibt für den gewöhnlichen Einzelarbeitsvertrag keine Form vor, er kann auch mündlich oder stillschweigend entstehen. Die schriftliche Form ist trotzdem dringend zu empfehlen, weil sie alle wesentlichen Punkte beweisbar macht. Bei rein mündlicher Abrede muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Stellenantritt über die zentralen Vertragsbestandteile schriftlich informieren. Einzelne Klauseln wie das Konkurrenzverbot oder der Ausschluss des Überstundenzuschlags sind nur in Schriftform gültig.
Wie viele Ferienwochen muss ich gewähren?
Der gesetzliche Mindestanspruch beträgt nach Art. 329a OR vier Wochen bezahlte Ferien pro Jahr, für Arbeitnehmer und Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr fünf Wochen. Diese Untergrenze ist zwingend und kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers gekürzt werden. Sie dürfen jedoch grosszügigere Regelungen vereinbaren, etwa fünf oder sechs Wochen, was in vielen Branchen üblich ist. Bei einem Austritt während des Jahres werden nicht bezogene Ferien anteilig ausbezahlt, sofern ein Bezug nicht mehr möglich ist.
Kann ich Überstunden im Lohn einschliessen?
Ja, das ist zulässig, sofern es ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Ohne abweichende Abrede gilt Art. 321c OR: Überstunden sind mit dem Normallohn plus einem Zuschlag von mindestens 25 Prozent zu vergüten oder mit Zustimmung des Arbeitnehmers durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer auszugleichen. Per schriftlicher Vereinbarung können Sie den Zuschlag wegbedingen oder eine pauschale Abgeltung im Lohn vorsehen. Bei Kaderfunktionen ist eine solche Pauschalisierung verbreitet. Achten Sie darauf, dass die Klausel klar formuliert ist, sonst droht im Streitfall die Nachzahlung.
Was passiert, wenn ich keine Probezeit vereinbare?
Vereinbaren Sie keine Probezeit, gilt nach Art. 335b OR automatisch eine Probezeit von einem Monat. Wollen Sie ganz auf eine Probezeit verzichten, müssen Sie das ausdrücklich festhalten. Umgekehrt darf die Probezeit drei Monate nicht überschreiten; eine längere Vereinbarung wird auf drei Monate gekürzt. Während der Probezeit kann jede Partei mit einer Frist von sieben Tagen kündigen, was die Trennung in der Anfangsphase erleichtert. Nach Ablauf der Probezeit greifen die ordentlichen, deutlich längeren Kündigungsfristen.