Der klassische Anlass ist die wiederholte Unpünktlichkeit: Ein Mitarbeitender erscheint trotz mündlicher Hinweise weiterhin zu spät, und das Team beginnt sich zu beschweren. Hier dokumentiert die Verwarnung den Vorfall und setzt die Latte für eine spätere fristlose Kündigung. Ähnlich gelagert sind das unentschuldigte Fernbleiben ohne Arztzeugnis, die beharrliche Missachtung von Sicherheits- oder Hygienevorschriften sowie die exzessive private Internet- und Telefonnutzung während der Arbeitszeit. In all diesen Fällen handelt es sich um Verfehlungen, die für sich genommen keine fristlose Kündigung tragen, mit einer dokumentierten Verwarnung im Rücken aber sehr wohl.
Ein weiterer häufiger Anlass ist die ungenügende Arbeitsleistung, etwa nicht ordnungsgemäss geführte Stunden-Rapporte oder wiederholt verfehlte Vorgaben. Hier dient die Verwarnung zugleich als Leistungssignal und als Dokumentation für eine spätere ordentliche Kündigung. Heikler sind zwei Konstellationen, die in der Praxis regelmässig schiefgehen. Erstens die Verwarnung wegen Verhaltens, das eigentlich schon eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde: Wer einen schweren Vorfall nur abmahnt, signalisiert dem Gericht, dass ihm die Fortsetzung doch zumutbar war, und verliert damit den wichtigen Grund. Zweitens die Verwarnung während einer laufenden Sperrfrist, etwa bei Krankheit. Die Verwarnung selbst bleibt zulässig, doch wer sie mit einer Kündigungsabsicht verbindet, sollte die Schutzbestimmungen kennen, wie sie auch bei einem Antrag auf unbezahlten Urlaub eine Rolle spielen.