Das schweizerische Recht behandelt die Schlechtleistung je nach Vertragstyp unterschiedlich, stützt die Mahnung aber stets auf dieselbe Systematik des Schuldnerverzugs. Der Ausgangspunkt liegt in Art. 102 Abs. 1 OR: Erbringt der Schuldner die fällige Leistung nicht ordnungsgemäss, wird er durch die Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. Die Mahnung muss eine klare, unmissverständliche Aufforderung enthalten, die Leistung zu erbringen, und sollte den beanstandeten Mangel so genau bezeichnen, dass für den Schuldner erkennbar ist, worin die Vertragsverletzung besteht. Befindet sich der Schuldner im Verzug, hat der Gläubiger ihm nach Art. 107 Abs. 1 OR eine angemessene Nachfrist zur nachträglichen Erfüllung zu setzen, bevor er weitergehende Rechte ausüben kann. Praktisch werden Mahnung und Nachfristansetzung meist im selben Schreiben verbunden, was das Bundesgericht ausdrücklich zulässt.
Im Werkvertrag gelten zusätzlich die Art. 366 ff. OR. Zeigt sich bereits während der Ausführung, dass der Unternehmer mangelhaft arbeitet, kann der Besteller nach Art. 366 Abs. 2 OR eine Frist zur Abhilfe setzen und gleichzeitig die Ersatzvornahme durch einen Dritten androhen. Nach Ablieferung greift die Mängelhaftung des Art. 368 OR, die je nach Schwere des Mangels Nachbesserung, Minderung oder bei Unbrauchbarkeit die Verweigerung der Annahme ermöglicht. Wichtig ist hier eine zentrale Neuerung: Für Verträge, die ab dem 1. Januar 2026 abgeschlossen werden, gilt nach dem revidierten Art. 367 Abs. 1bis OR eine zwingende Rügefrist von 60 Tagen statt der früheren Pflicht zur sofortigen Rüge. Zugleich sieht der neue Art. 368 Abs. 2bis OR ein zwingendes, unentgeltliches Nachbesserungsrecht vor. Den genauen Gesetzeswortlaut können Sie in der amtlichen Fassung des Obligationenrechts auf Fedlex nachlesen. Bei Verzugszinsen bleibt es beim gesetzlichen Satz von fünf Prozent nach Art. 104 OR.