Das Ferienrecht des OR gilt schweizweit einheitlich, da es Bundesrecht ist. Dennoch lohnt sich ein Blick auf kantonale und branchenspezifische Eigenheiten, die die Arbeitgeber-Antwort beeinflussen können.
Zürich ist als Wirtschaftszentrum von zahlreichen Gesamtarbeitsverträgen geprägt, insbesondere im Bank-, Gastro- und Reinigungssektor. Viele dieser GAV sehen mehr als die gesetzlichen vier Wochen Ferien vor oder regeln die Anmeldefristen für Gesuche konkreter. Ein Arbeitgeber in Zürich muss daher vor der Antwort prüfen, ob ein anwendbarer GAV strengere Vorgaben enthält, etwa eine fixe Frist für die Ferienplanung. Wird ein Gesuch unter Berufung auf betriebliche Interessen abgelehnt, sollte die Begründung diese GAV-Lage berücksichtigen.
Bern als Standort vieler öffentlicher Verwaltungen und Verbände kennt eine starke Tradition formalisierter Personalprozesse. Hier wird eine schriftliche, datierte Rückmeldung praktisch erwartet, und mündliche Zusagen gelten als unzureichend. Die korrekte Anwendung von art. 329c OR ist gerade in grösseren Berner Organisationen mit Reglementen verknüpft, die den Bewilligungsweg vorgeben.
Genf und das Tessin folgen demselben OR, doch in der Westschweiz und im Tessin sind die Begriffe französisch beziehungsweise italienisch geprägt. Ein Deutschschweizer Betrieb mit Niederlassungen dort sollte die Antwort sprachlich anpassen. Im Tessin ist zudem die Sensibilität für saisonale Tourismusspitzen hoch, was betriebliche Ablehnungsgründe häufiger rechtfertigt. Zug schliesslich, mit seiner Dichte an internationalen Unternehmen, sieht oft englischsprachige Belegschaften; hier empfiehlt sich eine zweisprachige Fassung, wobei die deutsche Version rechtlich massgebend bleibt. Für die saubere arbeitsrechtliche Grundlage greifen Betriebe gern auf weitere Urlaubs- und Feriengesuch-Vorlagen nach OR zurück.