Die zentrale Norm ist art. 262 OR. Sie erlaubt dem Mieter, die Sache ganz oder teilweise unterzuvermieten, knüpft das Recht aber an die Zustimmung des Vermieters. Diese Zustimmung darf der Vermieter nur aus drei abschliessend genannten Gründen verweigern: wenn der Mieter sich weigert, die Bedingungen der Untermiete bekanntzugeben; wenn die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zum Hauptmietvertrag missbräuchlich sind; oder wenn dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen. Verweigert der Vermieter die Zustimmung ohne einen dieser Gründe, gilt sie nach der Praxis der Schlichtungsbehörden faktisch als erteilt, doch wer sich darauf verlässt, ohne es zu dokumentieren, geht ein erhebliches Risiko ein.
Praktisch heisst das: Der Hauptmieter muss dem Vermieter die Bedingungen der Untermiete offenlegen, insbesondere den vereinbarten Untermietzins und die Dauer. Liegt der Untermietzins deutlich über dem, was der Hauptmieter selbst bezahlt, droht der Vorwurf der missbräuchlichen Untermiete. Den genauen Wortlaut der Bestimmung finden Sie in der amtlichen Fassung von art. 262 OR auf Fedlex.
Daneben greifen die allgemeinen Regeln des Mietrechts nach art. 253 ff. OR. Der Hauptmieter haftet dem Vermieter gegenüber weiterhin für jeden Schaden, den der Untermieter verursacht, so als hätte er ihn selbst verschuldet. Schriftform ist gesetzlich nicht zwingend, doch ohne schriftlichen Vertrag verlieren Sie im Konfliktfall fast jede Beweismöglichkeit zu Mietzins, Dauer und Zustand der Sache. Endet das Hauptmietverhältnis, fällt auch das Untermietverhältnis dahin, denn der Hauptmieter kann nicht mehr Rechte weitergeben, als er selbst besitzt. Für weitere wiederkehrende Schreiben rund um Vertragsverhältnisse bietet unsere Kategorie für Alltagsdokumente nach OR und ZGB passende Vorlagen.