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Immobilien

Untermietvertrag Muster: rechtssicher nach art. 262 OR

Wohnung oder WG-Zimmer korrekt untervermieten: Vorlage nach art. 262 OR mit Mietzins, Kündigungsfristen und Haftung. In wenigen Minuten als PDF/Word.
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Der Untermietvertrag regelt die Weitergabe einer gemieteten Wohnung oder eines Zimmers an eine dritte Person, ohne dass das ursprüngliche Mietverhältnis mit dem Vermieter erlischt. Wer als Hauptmieter untervermietet, bleibt gegenüber dem Vermieter weiterhin voll verantwortlich, übernimmt aber selbst die Rolle des Vermieters gegenüber dem Untermieter. Diese Konstruktion ist im schweizerischen Mietrecht ausdrücklich vorgesehen, an Bedingungen geknüpft und in der Praxis weit häufiger streitanfällig, als die meisten Beteiligten annehmen. Ein sauber aufgesetzter Untermietvertrag klärt Mietzins, Dauer und Haftung, bevor aus einer praktischen Lösung ein juristisches Problem wird.

Der häufigste Auslöser ist ein befristeter Auslandaufenthalt, ein Studienjahr oder eine vorübergehende berufliche Versetzung. Genauso oft geht es um ein einzelnes Zimmer in einer Wohngemeinschaft. In allen Fällen gilt: Die Zustimmung des Vermieters ist nach art. 262 OR der Dreh- und Angelpunkt, und genau an dieser Stelle scheitern die meisten informell aufgesetzten Vereinbarungen.

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Was ist ein Untermietvertrag?

Ein Untermietvertrag ist ein eigenständiger Mietvertrag zwischen dem Hauptmieter und dem Untermieter. Rechtlich entsteht damit ein zweites Mietverhältnis, das auf dem ersten aufsetzt, ohne es zu berühren. Der Hauptmieter überlässt dem Untermieter die ganze Mietsache oder einen Teil davon, etwa ein Zimmer, gegen Entgelt. Wichtig ist die saubere Unterscheidung: Der Vermieter bleibt Vertragspartner des Hauptmieters, und der Untermieter hat grundsätzlich keine direkte Rechtsbeziehung zum Vermieter. Sämtliche Pflichten aus dem Hauptmietvertrag, vom Mietzins bis zur Sorgfaltspflicht, bleiben beim Hauptmieter.

Diese Konstellation verwechseln viele mit einer Mietübertragung, bei der ein Nachmieter den bestehenden Vertrag vollständig übernimmt und der bisherige Mieter ausscheidet. Beim Untermietverhältnis bleibt der Hauptmieter dagegen in der Pflicht und in der Haftung. Auch von einer einfachen Mitbewohnervereinbarung unterscheidet sich der Untermietvertrag deutlich, denn hier zahlt der Untermieter Mietzins und nutzt die Sache nicht bloss aus Gefälligkeit. Wer diese Abgrenzung nicht trifft, riskiert, im Streitfall ohne durchsetzbare Grundlage dazustehen. Ein schriftlicher Vertrag schafft die Klarheit, die ein mündliches Einverständnis nie bietet, gerade wenn es um die Rückgabe des Zimmers oder um Nebenkosten geht. Wer parallel ein Mietverhältnis für Wohnräume neu aufsetzt, findet die passenden Vorlagen in unseren Vorlagen für Mietverträge und Immobiliendokumente.

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Rechtsrahmen

Die zentrale Norm ist art. 262 OR. Sie erlaubt dem Mieter, die Sache ganz oder teilweise unterzuvermieten, knüpft das Recht aber an die Zustimmung des Vermieters. Diese Zustimmung darf der Vermieter nur aus drei abschliessend genannten Gründen verweigern: wenn der Mieter sich weigert, die Bedingungen der Untermiete bekanntzugeben; wenn die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zum Hauptmietvertrag missbräuchlich sind; oder wenn dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen. Verweigert der Vermieter die Zustimmung ohne einen dieser Gründe, gilt sie nach der Praxis der Schlichtungsbehörden faktisch als erteilt, doch wer sich darauf verlässt, ohne es zu dokumentieren, geht ein erhebliches Risiko ein.

Praktisch heisst das: Der Hauptmieter muss dem Vermieter die Bedingungen der Untermiete offenlegen, insbesondere den vereinbarten Untermietzins und die Dauer. Liegt der Untermietzins deutlich über dem, was der Hauptmieter selbst bezahlt, droht der Vorwurf der missbräuchlichen Untermiete. Den genauen Wortlaut der Bestimmung finden Sie in der amtlichen Fassung von art. 262 OR auf Fedlex.

Daneben greifen die allgemeinen Regeln des Mietrechts nach art. 253 ff. OR. Der Hauptmieter haftet dem Vermieter gegenüber weiterhin für jeden Schaden, den der Untermieter verursacht, so als hätte er ihn selbst verschuldet. Schriftform ist gesetzlich nicht zwingend, doch ohne schriftlichen Vertrag verlieren Sie im Konfliktfall fast jede Beweismöglichkeit zu Mietzins, Dauer und Zustand der Sache. Endet das Hauptmietverhältnis, fällt auch das Untermietverhältnis dahin, denn der Hauptmieter kann nicht mehr Rechte weitergeben, als er selbst besitzt. Für weitere wiederkehrende Schreiben rund um Vertragsverhältnisse bietet unsere Kategorie für Alltagsdokumente nach OR und ZGB passende Vorlagen.

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Wann brauchen Sie diesen Vertrag?

Der klassische Fall ist die befristete Abwesenheit. Sie gehen für ein Jahr ins Ausland, wollen die Wohnung aber behalten, und überlassen sie währenddessen einer dritten Person. Hier sichert der Untermietvertrag, dass Sie nach Ihrer Rückkehr wieder einziehen können und in der Zwischenzeit der Mietzins gedeckt ist. Ebenso verbreitet ist die Zimmervermietung in einer Wohngemeinschaft, bei der ein einzelner Mieter den Hauptvertrag hält und die Mitbewohner formell untervermietet. Ohne klaren Vertrag bleibt in solchen WG-Konstellationen offen, wer für Schäden haftet und wer kündigen darf.

Auch bei einer beruflichen Versetzung auf Probe, bei der Sie noch nicht wissen, ob Sie dauerhaft am neuen Ort bleiben, ist die Untermiete oft sinnvoller als eine vorzeitige Kündigung mit Nachmietersuche. Studierende nutzen den Untermietvertrag regelmässig für die Semesterferien oder ein Austauschsemester. Ein edge case, der in der Praxis unterschätzt wird, ist die teilweise Untervermietung bei gleichzeitiger Eigennutzung: Sie bleiben selbst in der Wohnung und vermieten nur ein Zimmer. Hier muss der Vertrag genau abgrenzen, welche Räume zur alleinigen Nutzung und welche zur gemeinsamen Nutzung überlassen werden, sonst entstehen Konflikte über Bad, Küche und Nebenkosten. Ein zweiter heikler Fall betrifft möblierte Untermiete, bei der das Inventar mitvermietet wird und bei Auszug ein Übergabeprotokoll über den Zustand der Möbel unverzichtbar wird.

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Wesentliche Klauseln in unserer Vorlage

  • Die Bezeichnung der Parteien nennt Hauptmieter und Untermieter mit vollständigem Namen und Adresse und hält ausdrücklich fest, dass der Hauptmieter Vertragspartner des Vermieters bleibt. Diese Klarstellung verhindert, dass sich der Untermieter später direkt auf Rechte gegenüber dem Vermieter beruft, die ihm nicht zustehen.
  • Die Umschreibung der Mietsache legt genau fest, ob die ganze Wohnung oder nur ein bestimmtes Zimmer untervermietet wird, und welche Gemeinschaftsräume mitbenutzt werden dürfen. Bei der Zimmervermietung in einer WG ist diese Präzision entscheidend, weil sonst Streit über Bad, Küche und Keller vorprogrammiert ist.
  • Der Untermietzins wird betragsmässig festgehalten, mitsamt Fälligkeit und Zahlungsweise, und steht in nachvollziehbarem Verhältnis zum Hauptmietzins. Ein Untermietzins, der deutlich höher liegt als der eigene Mietzins, gilt nach art. 262 OR rasch als missbräuchlich und kann zur Verweigerung der Zustimmung führen.
  • Die Dauer und Kündigung regeln, ob das Untermietverhältnis befristet oder unbefristet ist, und welche Fristen gelten. Eine ausdrückliche Klausel hält fest, dass das Untermietverhältnis automatisch endet, sobald der Hauptmietvertrag aufgelöst wird.
  • Die Haftungsregelung stellt klar, dass der Hauptmieter dem Vermieter gegenüber für Schäden des Untermieters einsteht, und verpflichtet den Untermieter im Innenverhältnis zum Ersatz. So bleibt die gesetzliche Haftung des Hauptmieters nach aussen gewahrt, ohne dass er den Schaden wirtschaftlich allein trägt.
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Regionale Besonderheiten

Das Obligationenrecht gilt schweizweit einheitlich, weshalb art. 262 OR in jedem Kanton dieselbe Grundlage bildet. Unterschiede entstehen weniger im materiellen Recht als bei den Schlichtungsbehörden in Mietsachen, die kantonal organisiert sind und an die sich beide Parteien bei Streitigkeiten zuerst wenden müssen. In Zürich, Genf und Waadt ist die Verfahrenspraxis dieser paritätischen Schlichtungsbehörden besonders ausgeprägt, und gerade in angespannten Wohnungsmärkten prüfen sie den Vorwurf der missbräuchlichen Untermiete genau.

In Städten mit hohem Mietdruck wie Zürich, Genf, Lausanne oder Basel ist die unzulässige gewerbliche Untervermietung, etwa über Kurzzeitplattformen, ein wiederkehrendes Konfliktthema. Mehrere Gemeinden haben die kurzfristige touristische Untervermietung von Wohnraum eingeschränkt oder bewilligungspflichtig gemacht, was zusätzlich zu art. 262 OR zu beachten ist. Wer eine Wohnung tageweise an wechselnde Gäste untervermietet, bewegt sich oft ausserhalb dessen, was der Vermieter je bewilligt hat, und riskiert die Kündigung des Hauptmietverhältnisses. In ländlicheren Kantonen mit entspannterem Markt verlaufen Zustimmung und Praxis meist unkomplizierter, doch die gesetzlichen Verweigerungsgründe bleiben überall dieselben. Unabhängig vom Kanton empfiehlt es sich, die Zustimmung des Vermieters schriftlich einzuholen und dem Untermietvertrag beizulegen. Für Vereinbarungen ausserhalb des Mietrechts, etwa Vollmachten oder Schuldanerkennungen, finden Sie ergänzende Vorlagen für Vollmacht und Schuldanerkennung.

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So füllen Sie diesen Untermietvertrag aus

Sie beginnen mit der Auswahl, ob die ganze Wohnung oder nur ein einzelnes Zimmer untervermietet wird, denn davon hängt ab, welche Felder zur Mietsache und zu den Gemeinschaftsräumen erscheinen. Anschliessend tragen Sie die Angaben zu Hauptmieter und Untermieter ein sowie die genaue Adresse des Mietobjekts. Im nächsten Schritt erfassen Sie den Untermietzins, allfällige Nebenkosten und die Zahlungsweise, wobei das Formular Sie an die Verhältnismässigkeit zum Hauptmietzins erinnert. Danach legen Sie fest, ob das Verhältnis befristet oder unbefristet sein soll, und bestimmen die Kündigungsfristen. Zum Schluss generiert die Plattform den fertigen Vertrag samt Hinweis auf die einzuholende Zustimmung des Vermieters, und Sie laden ihn als Word- oder PDF-Datei herunter, bereit zur Unterschrift durch beide Parteien. Wer zusätzlich ein Übergabeprotokoll für die möblierte Untermiete braucht, findet die passenden Dokumente rund um Mietverhältnisse und Immobilien in derselben Kategorie.

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Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten

Der mit Abstand häufigste Fehler ist die Untervermietung ohne Zustimmung des Vermieters. Manche Hauptmieter gehen davon aus, das sei ihre Privatsache, doch art. 262 OR verlangt die Offenlegung der Bedingungen, und eine heimliche Untermiete kann die Kündigung des Hauptmietverhältnisses nach sich ziehen. Fast ebenso verbreitet ist der überhöhte Untermietzins. Wer ein Zimmer teurer untervermietet, als es anteilig kostet, riskiert nicht nur die Verweigerung der Zustimmung, sondern auch eine Rückforderung durch den Untermieter über die Schlichtungsbehörde.

Ein dritter Klassiker ist das Fehlen einer Klausel zum Schicksal des Untermietverhältnisses bei Beendigung des Hauptvertrags. Endet die Hauptmiete und schweigt der Untermietvertrag dazu, entstehen unklare Übergangssituationen, in denen der Untermieter glaubt, bleiben zu dürfen. Viele vergessen ausserdem das Übergabeprotokoll, besonders bei möblierter Untermiete, sodass beim Auszug niemand beweisen kann, in welchem Zustand Zimmer und Inventar übergeben wurden. Schliesslich unterschätzen viele die eigene Haftung: Der Hauptmieter bleibt gegenüber dem Vermieter für sämtliche Schäden verantwortlich, auch wenn sie der Untermieter verursacht hat, weshalb eine klare interne Rückgriffsklausel unverzichtbar ist.

Wichtige Punkte zum Merken

ZUSTIMMUNG

Ohne Vermieterzustimmung wird Untervermietung riskant

Art. 262 OR macht die Zustimmung des Vermieters zum Dreh- und Angelpunkt. Der Vermieter darf nur aus drei Gründen ablehnen: fehlende Offenlegung der Bedingungen, missbräuchliche Konditionen oder wesentliche Nachteile. In der Praxis wird eine unbegründete Verweigerung oft nicht akzeptiert, aber wer ohne saubere Dokumentation untervermietet, steht im Streitfall schnell ohne Beweis da.

ROLLEN

Der Hauptmieter bleibt Vertragspartner und haftet

Bei der Untermiete entsteht ein zweites Mietverhältnis zwischen Hauptmieter und Untermieter, das Hauptmietverhältnis läuft unverändert weiter. Der Vermieter bleibt ausschliesslich Vertragspartner des Hauptmieters, der Untermieter hat grundsätzlich keine direkte Rechtsbeziehung zum Vermieter. Folge: Sämtliche Pflichten aus dem Hauptmietvertrag bleiben beim Hauptmieter, inklusive Verantwortung für Sorgfalt und ordnungsgemässe Nutzung.

VERTRAG

Schriftlich regeln: Mietzins, Dauer, Haftung

Ein sauberer Untermietvertrag verhindert typische Konflikte bei WG-Zimmern oder befristeten Abwesenheiten wie Auslandaufenthalt oder Studienjahr. Er hält fest, was sonst später bestritten wird: Untermietzins, Dauer und Rückgabe sowie wer wofür einsteht. Auch gegenüber dem Vermieter müssen diese Bedingungen offengelegt werden. Wer die Abgrenzung zur Mietübertragung oder zur blossen Mitbewohnerlösung verpasst, schwächt seine Position im Streitfall.

Häufig gestellte Fragen

Ja. Die Vorlage ist auf das schweizerische Obligationenrecht abgestimmt und berücksichtigt insbesondere art. 262 OR zur Untermiete sowie die allgemeinen Mietregeln nach art. 253 ff. OR. Ein Untermietvertrag bedarf in der Schweiz keiner besonderen Form und ist bereits mit der Unterschrift beider Parteien verbindlich. Entscheidend für die Rechtsgültigkeit gegenüber dem Vermieter ist jedoch dessen Zustimmung zur Untermiete. Solange der Untermietzins angemessen ist und die Bedingungen offengelegt wurden, hält der Vertrag einer Prüfung durch die Schlichtungsbehörde stand. Die schriftliche Form sichert Ihnen die Beweismittel, die ein mündliches Einverständnis nie bietet.

Ja, das verlangt art. 262 OR ausdrücklich. Der Vermieter darf die Zustimmung allerdings nur aus drei Gründen verweigern: wenn Sie die Bedingungen der Untermiete nicht bekanntgeben, wenn diese Bedingungen missbräuchlich sind, oder wenn ihm aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen. Liegt keiner dieser Gründe vor, muss der Vermieter zustimmen. Holen Sie die Zustimmung trotzdem immer schriftlich ein und legen Sie sie dem Untermietvertrag bei. Eine Untervermietung ohne Zustimmung kann im schlimmsten Fall zur Kündigung Ihres eigenen Mietverhältnisses führen.

Sie erhalten den fertigen Untermietvertrag sowohl als Word-Datei als auch als PDF. Das Word-Format eignet sich, wenn Sie nach der Erstellung noch einzelne Formulierungen anpassen oder eigene Zusatzvereinbarungen ergänzen möchten. Das PDF ist die unterschriftsreife Fassung, die Sie direkt ausdrucken und beiden Parteien zur Unterzeichnung vorlegen können. Beide Dateien stehen Ihnen unmittelbar nach der Erstellung zum Download zur Verfügung, sodass Sie nicht auf eine Zustellung warten müssen.

Das hängt davon ab, was Sie im Untermietvertrag vereinbart haben. Bei einer unbefristeten Untermiete von Wohnräumen gelten subsidiär die gesetzlichen Fristen des Mietrechts, also in der Regel drei Monate auf einen ortsüblichen Termin. Bei der Untermiete eines möblierten Zimmers ist die Frist deutlich kürzer und beträgt nach Gesetz zwei Wochen auf das Ende einer Monatsmietdauer. Ist die Untermiete befristet, endet sie ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer. Prüfen Sie immer, dass Ihre Untermietdauer nicht über das Ende Ihres Hauptmietvertrags hinausreicht, denn länger als Sie selbst dürfen Sie nicht weitergeben.

Das Untermietverhältnis ist vom Hauptmietverhältnis abhängig. Endet Ihr eigener Mietvertrag, sei es durch Kündigung oder Ablauf, fällt das Untermietverhältnis grundsätzlich dahin, weil Sie keine Rechte mehr weitergeben können, die Sie selbst nicht mehr besitzen. Der Untermieter muss die Räume dann ebenfalls verlassen. Genau deshalb sollte der Vertrag eine Klausel enthalten, die dieses automatische Ende ausdrücklich festhält. Andernfalls kann der Untermieter im guten Glauben annehmen, er dürfe bleiben, was zu vermeidbaren Konflikten führt.

Ja. Gegenüber dem Vermieter bleiben Sie als Hauptmieter für die ordnungsgemässe Nutzung der Mietsache verantwortlich, auch für Schäden, die der Untermieter anrichtet. Rechtlich tritt der Untermieter nicht an Ihre Stelle, sondern Sie bleiben Schuldner des Vermieters. Sie können sich jedoch im Innenverhältnis absichern, indem der Untermietvertrag eine klare Klausel enthält, die den Untermieter zum Ersatz verpflichtet. Ein Übergabeprotokoll zu Beginn und am Ende der Untermiete ist dabei Ihr wichtigster Beweis, um normale Abnützung von ersatzpflichtiger Beschädigung zu unterscheiden.

Ja, art. 262 OR erlaubt die Untervermietung der Sache ganz oder teilweise. Die teilweise Untermiete eines einzelnen Zimmers ist in Wohngemeinschaften und bei gleichzeitiger Eigennutzung sehr verbreitet. Wichtig ist, im Vertrag genau zu umschreiben, welches Zimmer zur alleinigen Nutzung überlassen wird und welche Räume wie Bad, Küche und Wohnzimmer gemeinsam genutzt werden. Auch die Aufteilung der Nebenkosten sollte geregelt sein. Je präziser diese Abgrenzung, desto seltener entstehen später Streitigkeiten über Nutzung und Kosten. Vorlagen für weitere Wohnsituationen finden Sie in der Übersicht aller Rechtsdokumente von Captain.Legal.

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Aktualisiert am 31. Mai 2026

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