Der Aktionärbindungsvertrag beruht auf eidgenössischem Recht, das in der ganzen Schweiz gleich gilt. Das Obligationenrecht ist Bundesrecht, weshalb es keine kantonalen Unterschiede beim materiellen Inhalt des Vertrags gibt. Eine Stimmbindung oder ein Vorkaufsrecht funktioniert in Genf gleich wie in Zürich oder Lugano. Unterschiede ergeben sich erst auf der Ebene der Gesellschaft selbst und ihrer Eintragung.
Relevant wird die kantonale Dimension beim Handelsregister und bei den Steuern. Jeder Kanton führt sein eigenes Handelsregisteramt, und die Praxis bei der Bearbeitung von Anmeldungen variiert in Tempo und Detailgenauigkeit. Da der ABV nicht eingetragen wird, betrifft das den Vertrag nur indirekt, ist aber bei der Gründung der AG zu bedenken. Steuerlich sind die Unterschiede zwischen den Kantonen erheblich: Die Gewinn- und Kapitalsteuersätze einer AG hängen stark vom Sitzkanton ab, was die Wahl des Standorts beeinflusst. Eine ABV-Klausel zur Sitzverlegung kann hier nützlich sein.
Bei der Sprache ist Vorsicht geboten. In der Deutschschweiz wird der Vertrag auf Deutsch abgefasst, in der Romandie auf Französisch, im Tessin auf Italienisch. Sind die Parteien mehrsprachig, empfiehlt sich eine klare Regelung, welche Sprachfassung im Streitfall massgebend ist. Eine vorschnell übersetzte Klausel kann ihren Sinn verlieren, gerade bei technischen Begriffen wie Drag-along oder Vorhandrecht. Wer den Vertrag in der falschen Amtssprache des Sitzkantons abschliesst, riskiert keine Ungültigkeit, aber praktische Probleme im Gerichtsverfahren.