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Unternehmensgründung

ABV Schweiz erstellen: Aktionärbindungsvertrag Vorlage

Schützen Sie Ihre AG von Anfang an. Regeln Sie Stimmrechte, Vorkaufsrechte und Nachfolge zwischen Aktionären. Juristische Vorlage sofort als PDF/Word.
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Der Aktionärbindungsvertrag (ABV) ist die schuldrechtliche Vereinbarung, mit der sich die Aktionäre einer schweizerischen AG gegenseitig zu einem koordinierten Verhalten verpflichten. Er regelt, was die Statuten nicht regeln dürfen: wie das Stimmrecht in der Generalversammlung ausgeübt wird, wer Aktien zu welchen Bedingungen kaufen darf, und was beim Tod oder Austritt eines Gesellschafters geschieht. Wer eine AG zu mehreren gründet, braucht diesen Vertrag von Anfang an. Ohne ihn entscheidet im Konfliktfall allein die Kapitalmehrheit, und ein Minderheitsaktionär steht oft mit leeren Händen da. Unsere Vorlage ist auf das schweizerische Obligationenrecht abgestimmt und deckt Stimmbindung, Vorkaufsrechte, Mitverkaufspflichten und Nachfolgeregelungen in einem einzigen, unterschriftsreifen Dokument ab.

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ABV Schweiz erstellen: Aktionärbindungsvertrag Vorlage

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Was ist ein Aktionärbindungsvertrag?

Ein Aktionärbindungsvertrag ist ein Vertrag zwischen zwei oder mehr Aktionären einer AG, der ihre Rechte und Pflichten untereinander regelt, ohne Teil der Statuten zu sein. Das Schweizer Aktienrecht erlaubt es nicht, den Aktionären über die Liberierung ihrer Aktien hinaus statutarische Pflichten aufzuerlegen (Art. 680 Abs. 1 OR). Genau diese Lücke füllt der ABV: Er schafft auf rein vertraglicher Ebene jene Bindungen, die das Gesetz in den Statuten verbietet. In der Praxis tauchen verschiedene Bezeichnungen auf, etwa Aktionärssyndikat, Stimmbindungsvertrag oder Poolvertrag. Massgebend ist nie der Titel, sondern der Inhalt (Art. 18 OR).

Wichtig ist die Abgrenzung zu den Statuten. Die Statuten binden die Gesellschaft und jeden künftigen Aktionär; der ABV bindet nur seine Unterzeichner. Daraus folgt eine Konsequenz, die viele Gründer unterschätzen: Der ABV entfaltet keine Wirkung gegenüber der Gesellschaft selbst. Verkauft eine Vertragspartei ihre Aktien an einen Dritten, ist dieser Erwerber nicht automatisch gebunden. Auch die AG kann dem Vertrag nicht gültig beitreten. Der ABV ist damit ein Instrument der Aktionäre, nicht der Gesellschaft, und seine Durchsetzung läuft über das Schuldrecht und nicht über das Handelsregister. Wer eine AG aufsetzt, kombiniert ihn deshalb sinnvoll mit sauberen Statuten und Gründungsunterlagen für GmbH und AG.

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Rechtsrahmen

Der Aktionärbindungsvertrag ist im Gesetz nicht eigenständig geregelt. Er stützt sich auf die allgemeine Vertragsfreiheit nach Art. 19 OR und wird je nach Inhalt als Innengesellschaft im Sinne der einfachen Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) qualifiziert. Lehre, Praxis und Rechtsprechung sind sich einig, dass solche Verträge zulässig sind, solange sie nicht gegen zwingendes Recht, die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder das Persönlichkeitsrecht verstossen. Das Bundesgericht hat diese Schranken in BGE 109 II 43 präzisiert. Den verbindlichen Gesetzeswortlaut zu Art. 680 OR, der die einzige zwingende Aktionärspflicht festhält, finden Sie in der amtlichen Fassung des Obligationenrechts auf der Plattform Fedlex des Bundes.

Aus dem Vertragscharakter ergeben sich zwei zentrale Folgen. Erstens wirkt der ABV nur inter partes. Stimmt eine gebundene Partei an der Generalversammlung entgegen einer Stimmbindungsklausel ab, bleibt ihre Stimmabgabe gegenüber der Gesellschaft trotzdem gültig. Die übrigen Parteien können den Beschluss nicht anfechten, sondern nur gegen die vertragsbrüchige Partei vorgehen. Zweitens ist der Schaden aus einer solchen Verletzung in der Praxis kaum zu beziffern. Aus diesem Grund enthalten fast alle gut gemachten Verträge eine Konventionalstrafe (Art. 160 ff. OR), die den Bruch der Bindung mit einem festen Betrag sanktioniert und so überhaupt durchsetzbar macht.

Formvorschriften kennt das Gesetz für den ABV keine. Theoretisch wäre er sogar mündlich gültig. In der Praxis ist die Schriftform zwingend, weil Stimmbindungen, Vorkaufsrechte und Nachfolgeklauseln ohne klaren Wortlaut nicht beweisbar sind. Wer hier auf Handschlag setzt, hat im Streitfall nichts in der Hand. Eine öffentliche Beurkundung ist hingegen nicht nötig, anders als bei der Gründung der AG selbst.

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Wann brauchen Sie diesen Vertrag?

Der häufigste Auslöser ist die gemeinsame Gründung einer AG durch zwei oder mehr Partner. Sobald sich Kapital und Stimmrecht auf mehrere Köpfe verteilen, stellt sich die Frage, wie Entscheidungen fallen und wer den Verwaltungsrat besetzt. Besonders heikel ist die klassische Fifty-Fifty-Konstellation: Zwei Aktionäre mit je 50 Prozent blockieren sich im Streitfall vollständig, weil keiner die Mehrheit hat. Eine Stimmbindung mit Verfahren zur Auflösung von Pattsituationen ist hier kein Luxus, sondern Überlebensversicherung. Ein zweiter typischer Fall ist die Aufnahme von Investoren: Ein Geldgeber will Mitspracherechte, ohne die operative Führung zu übernehmen, und der ABV verteilt diese Rollen sauber.

Daneben dient der Vertrag der Kontrolle über den Aktionärskreis. Familienunternehmen nutzen ihn, um zu verhindern, dass Aktien an Aussenstehende gelangen, indem sie Vorhand- und Vorkaufsrechte vereinbaren. Start-ups setzen ihn ein, um Mitarbeiterbeteiligungen an die fortgesetzte Mitarbeit zu koppeln. Ein Spezialfall verdient Beachtung: Scheidet ein Aktionär aus, der zugleich Geschäftsführer und Hauptkunde war, kann eine reine Kaufrechtsklausel zu kurz greifen. Hier braucht es zusätzlich eine Regelung zur Bewertung der Aktien und zur Übergangsphase. Wer parallel Arbeitsverträge für die mitarbeitenden Aktionäre aufsetzt, findet die passenden Vorlagen in der Rubrik Arbeitsverträge und Dokumente zur Unternehmensführung.

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Schlüsselklauseln in unserer Vorlage

  • Die Präambel und Beteiligungsverhältnisse halten zu Beginn fest, wer welchen Anteil hält und welche Absichten die Parteien verfolgen. Dieser Teil ist mehr als Dekoration: Er dokumentiert die Vertragsgrundlage und schliesst spätere Berufungen auf Grundlagenirrtum oder Täuschung aus.
  • Die Stimmbindungsklausel verpflichtet die Parteien, ihr Stimmrecht in der Generalversammlung koordiniert auszuüben, etwa bei der Wahl des Verwaltungsrats oder der Dividendenpolitik. Üblich ist die Zusicherung einer bestimmten Anzahl Sitze im Verwaltungsrat sowie ein Verfahren, das eine Blockade bei Stimmengleichheit auflöst.
  • Die Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufrechte steuern, was bei einem Verkauf von Aktien geschieht. Eine veräusserungswillige Partei muss ihre Aktien zuerst den Mitaktionären anbieten, bevor ein Dritter zum Zug kommt, samt im Voraus festgelegtem Preismechanismus.
  • Die Mitverkaufsrechte und -pflichten schützen Minderheit und Mehrheit zugleich. Das Tag-along-Recht erlaubt dem Minderheitsaktionär, beim Verkauf eines Mehrheitspakets zu denselben Konditionen mitzuverkaufen; die Drag-along-Pflicht zwingt umgekehrt die Minderheit, einem attraktiven Gesamtverkauf zu folgen.
  • Die Nachfolge- und Austrittsregelung bestimmt, was bei Tod, Invalidität oder Ausscheiden einer Partei mit ihren Aktien passiert, und verhindert, dass Anteile unkontrolliert an Erben oder Dritte fallen.
  • Die Konventionalstrafe sichert den ganzen Vertrag ab, indem sie jeden Bruch mit einem festen Betrag sanktioniert und damit das Beweisproblem beim Schadensnachweis umgeht.
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Regionale Besonderheiten

Der Aktionärbindungsvertrag beruht auf eidgenössischem Recht, das in der ganzen Schweiz gleich gilt. Das Obligationenrecht ist Bundesrecht, weshalb es keine kantonalen Unterschiede beim materiellen Inhalt des Vertrags gibt. Eine Stimmbindung oder ein Vorkaufsrecht funktioniert in Genf gleich wie in Zürich oder Lugano. Unterschiede ergeben sich erst auf der Ebene der Gesellschaft selbst und ihrer Eintragung.

Relevant wird die kantonale Dimension beim Handelsregister und bei den Steuern. Jeder Kanton führt sein eigenes Handelsregisteramt, und die Praxis bei der Bearbeitung von Anmeldungen variiert in Tempo und Detailgenauigkeit. Da der ABV nicht eingetragen wird, betrifft das den Vertrag nur indirekt, ist aber bei der Gründung der AG zu bedenken. Steuerlich sind die Unterschiede zwischen den Kantonen erheblich: Die Gewinn- und Kapitalsteuersätze einer AG hängen stark vom Sitzkanton ab, was die Wahl des Standorts beeinflusst. Eine ABV-Klausel zur Sitzverlegung kann hier nützlich sein.

Bei der Sprache ist Vorsicht geboten. In der Deutschschweiz wird der Vertrag auf Deutsch abgefasst, in der Romandie auf Französisch, im Tessin auf Italienisch. Sind die Parteien mehrsprachig, empfiehlt sich eine klare Regelung, welche Sprachfassung im Streitfall massgebend ist. Eine vorschnell übersetzte Klausel kann ihren Sinn verlieren, gerade bei technischen Begriffen wie Drag-along oder Vorhandrecht. Wer den Vertrag in der falschen Amtssprache des Sitzkantons abschliesst, riskiert keine Ungültigkeit, aber praktische Probleme im Gerichtsverfahren.

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So füllen Sie den Vertrag aus

Sie beginnen mit der Erfassung der Gesellschaft und aller beteiligten Aktionäre samt ihrer aktuellen Beteiligungsquoten. Anschliessend führt Sie das Formular durch die Stimmbindung: Sie legen fest, ob und wie viele Sitze im Verwaltungsrat den Parteien zustehen und wie Pattsituationen aufgelöst werden. Im nächsten Schritt definieren Sie die Veräusserungsbeschränkungen, also Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufrechte, und bestimmen den Preismechanismus für den Fall eines Verkaufs. Danach folgen die Mitverkaufsklauseln und die Nachfolgeregelung für Tod oder Austritt. Zum Schluss setzen Sie die Höhe der Konventionalstrafe und die Vertragsdauer fest. Das fertige Dokument erhalten Sie als Word- und PDF-Datei, bereit zur Unterschrift durch alle Parteien. Brauchen Sie zusätzlich allgemeine Vollmachten oder Schuldanerkennungen rund um die Gesellschaft, finden Sie diese in der Rubrik Vollmacht, Schuldanerkennung und weitere Alltagsdokumente.

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Häufige Fehler

Der grösste Fehler ist das Fehlen einer Konventionalstrafe. Ohne sie steht eine verletzte Partei vor der praktisch unlösbaren Aufgabe, den konkreten Schaden aus einem Stimmrechtsbruch zu beziffern, und der Vertrag bleibt zahnlos. Ebenso verbreitet ist die Verwechslung von ABV und Statuten. Manche Gründer schreiben Stimmbindungen in die Statuten und glauben, sie seien dort besser geschützt; tatsächlich sind solche Pflichten dort nach Art. 680 Abs. 1 OR unzulässig und im ABV richtig aufgehoben. Wer beides vermischt, riskiert die Zurückweisung durch das Handelsregisteramt bei der Eintragung der AG.

Ein dritter Klassiker betrifft die Fifty-Fifty-Gesellschaft ohne Pattregelung. Zwei gleichberechtigte Aktionäre ohne Verfahren zur Auflösung von Blockaden lähmen die Gesellschaft beim ersten ernsten Streit. Vereinbaren Sie immer einen Mechanismus für Pattsituationen, sei es ein Stichentscheid, ein Schiedsverfahren oder eine Kaufoption. Schliesslich vergessen viele Parteien, die Bindungswirkung bei einem Aktienverkauf abzusichern: Ohne ausdrückliche Pflicht, den Erwerber dem Vertrag beitreten zu lassen, fällt die Bindung beim Verkauf weg. Für die laufende Organisation Ihrer Gesellschaft lohnt sich ein Blick in die Vorlagen zur Unternehmensgründung in der Schweiz.

Wichtige Punkte zum Merken

Zweck

Der ABV schliesst Lücken der Statuten

Ein Aktionärbindungsvertrag ist eine schuldrechtliche Abmachung unter Aktionären, die regelt, was in den Statuten nicht zulässig ist: Stimmrechtsausübung, Vorkaufsrechte sowie Austritt- oder Todesfälle. Hintergrund ist Art. 680 Abs. 1 OR: Über die Liberierung hinaus dürfen Aktionären statutarisch keine Pflichten auferlegt werden. Wer zu mehreren gründet, klärt damit Spielregeln, bevor Konflikte eskalieren.

Wirkung

Er bindet nur Unterzeichner, nicht die AG

Der ABV wirkt nur inter partes: Er bindet ausschliesslich die Vertragsparteien, nicht die Gesellschaft und nicht automatisch spätere Erwerber von Aktien. Auch ein Beitritt der AG ist nicht wirksam. Praktisch heisst das: Stimmt jemand trotz Stimmbindung an der Generalversammlung anders ab, bleibt die Stimmabgabe gegenüber der AG gültig. Durchsetzung läuft über das Schuldrecht, nicht über das Handelsregister.

Durchsetzung

Ohne Konventionalstrafe bleibt vieles zahnlos

Weil der ABV ein Vertrag ist, greifen Vertragsfreiheit (Art. 19 OR) und je nach Ausgestaltung die Regeln der einfachen Gesellschaft (Art. 530 ff. OR). Bei Verletzungen ist der Schaden oft schwer zu beziffern, etwa wenn ein Beschluss trotz vertragswidrigem Stimmverhalten zustande kommt. Darum arbeiten viele ABV mit einer Konventionalstrafe nach Art. 160 ff. OR, um Verstösse mit einem fixen Betrag sanktionierbar zu machen.

Häufig gestellte Fragen

Ja. Ein schriftlich abgeschlossener und von allen Parteien unterzeichneter Aktionärbindungsvertrag ist nach den allgemeinen Regeln des Obligationenrechts voll verbindlich. Er stützt sich auf die Vertragsfreiheit (Art. 19 OR) und wird meist als Innengesellschaft qualifiziert. Verbindlich ist er allerdings nur zwischen den Unterzeichnern, nicht gegenüber der AG selbst. Damit die Klauseln durchsetzbar bleiben, sollten Sie eine Konventionalstrafe aufnehmen, weil der reine Schadensnachweis bei einem Stimmrechtsbruch in der Praxis sehr schwierig ist. Unsere Vorlage enthält diese Absicherung standardmässig.

Nein. Anders als die Gründung der AG, die nach Art. 629 OR öffentlich beurkundet werden muss, kennt der Aktionärbindungsvertrag keine gesetzliche Formvorschrift. Eine notarielle Beurkundung ist nicht nötig, und der Vertrag ist mit der Unterschrift aller Parteien gültig. Verzichten Sie aber nie auf die Schriftform: Mündliche Stimmbindungen oder Vorkaufsrechte sind im Streitfall kaum beweisbar und damit faktisch wertlos. Die schriftliche Fassung als unterzeichnetes Dokument ist der einzige Weg, die Klauseln durchsetzbar zu halten.

Sie erhalten den fertigen Aktionärbindungsvertrag als Word- und PDF-Datei. Die Word-Version eignet sich, falls Sie nach dem Ausfüllen einzelne Formulierungen mit Ihren Mitaktionären feinjustieren möchten. Die PDF-Version ist die unterschriftsreife Fassung, die Sie ausdrucken und von allen Parteien unterzeichnen lassen. Beide Dateien stehen sofort nach der Erstellung zum Download bereit, sodass Sie ohne Wartezeit weiterarbeiten können.

Verstösst ein gebundener Aktionär an der Generalversammlung gegen die Stimmbindung, bleibt seine Stimmabgabe gegenüber der Gesellschaft trotzdem gültig. Der gefasste Beschluss kann also nicht angefochten werden, weil der ABV nur zwischen den Parteien wirkt und nicht gegenüber der AG. Die übrigen Parteien können jedoch gegen die vertragsbrüchige Partei vorgehen und Schadenersatz verlangen. Da der Schaden meist schwer zu beziffern ist, greift hier die vereinbarte Konventionalstrafe, die einen festen Betrag vorsieht und die Sanktion damit überhaupt durchsetzbar macht.

Nein, nicht automatisch. Die Verpflichtungen aus einem Aktionärbindungsvertrag gehen bei der Veräusserung der Aktien nicht von Gesetzes wegen auf den Erwerber über. Ein Dritter, der Aktien kauft, ist nur gebunden, wenn er dem Vertrag ausdrücklich beitritt. Genau deshalb enthält ein guter ABV eine Klausel, die jede Partei verpflichtet, einen Käufer ihrer Aktien zum Beitritt zum Vertrag zu verpflichten. Ohne diese Vorkehrung kann die ganze Bindung mit einem einzigen Verkauf zerfallen, weshalb diese Klausel zu den wichtigsten des Vertrags gehört.

Die Dauer bestimmen Sie selbst. Üblich sind Verträge auf bestimmte Zeit, etwa fünf oder zehn Jahre mit automatischer Verlängerung, oder auf unbestimmte Zeit mit einem Kündigungsrecht. Bei einem Vertrag auf unbestimmte Dauer ist zu beachten, dass eine Partei nach den Grundsätzen der einfachen Gesellschaft unter Umständen kündigen kann, weshalb eine klare Dauer- und Kündigungsregelung wichtig ist. Vereinbaren Sie zudem, was mit den Vorkaufs- und Stimmbindungsrechten nach Vertragsende geschieht, damit kein Vakuum entsteht.

Nein. Der ABV schafft zusätzliche Bindungen unter den Aktionären, kann aber das Gesellschaftsrecht nicht aushebeln. Das Primat des Aktienrechts gilt immer: Zwingende Bestimmungen des Obligationenrechts, etwa zu den Kompetenzen der Generalversammlung oder zur einzigen Aktionärspflicht nach Art. 680 Abs. 1 OR, lassen sich vertraglich nicht umgehen. Verstösst eine Klausel gegen zwingendes Recht, die guten Sitten oder das Persönlichkeitsrecht, ist sie nichtig. Innerhalb dieser Schranken haben die Parteien aber grosse Gestaltungsfreiheit.

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Aktualisiert am 31. Mai 2026

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