Das Schweizer Recht kennt keine eigenen Artikel für den Vergleichsvertrag. Er ist ein sogenannter Innominatkontrakt, auf den die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) angewendet werden, soweit sie passen. Massgebend sind damit die Regeln über Vertragsschluss, Auslegung und Erfüllung des OR-Allgemeinen-Teils. Gegenstand eines Vergleichs kann jedes Rechtsverhältnis sein, über das die Parteien frei verfügen können. Wo die Parteien also selbst über ihre Ansprüche bestimmen dürfen, dürfen sie sich auch vergleichen. Den vollständigen Gesetzestext finden Sie in der amtlichen Fassung des Obligationenrechts auf Fedlex.
Für die Gültigkeit gilt grundsätzlich Formfreiheit: Ein Vergleich ist auch mündlich verbindlich. In der Praxis ist die Schriftform trotzdem zwingend, weil sie den Inhalt beweist und im Streit den Ausschlag gibt. Ein mündlicher Vergleich, den niemand belegen kann, ist im Ernstfall fast nichts wert. Verspricht eine Partei eine Leistung, für die das Gesetz eine besondere Form verlangt (etwa die Übertragung eines Grundstücks), greift diese Formvorschrift auch für den Vergleich.
Die grösste rechtliche Gefahr liegt bei den Willensmängeln. Ein Vergleich ist nach Art. 23 ff. OR unverbindlich, wenn eine Partei sich in einem wesentlichen Irrtum befand, getäuscht wurde oder unter Drohung unterschrieb. Beim Vergleich gilt allerdings eine Besonderheit: Der Irrtum über gerade jene Punkte, die mit dem Vergleich bereinigt werden sollten, berechtigt regelmässig nicht zur Anfechtung, denn die Ungewissheit war ja der Grund für die Einigung. Wer eine umfassende Saldoklausel unterschreibt, kann sich später kaum darauf berufen, er habe das Ausmass seiner Ansprüche unterschätzt. Mehr zum Festhalten einer anerkannten Forderung lesen Sie auf unserer Seite zur Schuldanerkennung nach Schweizer Recht.