Das Stellvertretungsrecht des OR und das Erwachsenenschutzrecht des ZGB gelten gesamtschweizerisch einheitlich, denn beide sind Bundesrecht. Eine Vollmacht, die in Zürich korrekt errichtet wurde, ist in Genf, Bern oder Lugano genauso gültig. Unterschiede entstehen nicht beim materiellen Recht, sondern bei der Umsetzung auf kantonaler und kommunaler Ebene, und genau hier lohnt sich ein zweiter Blick.
Der erste Punkt betrifft die Beurkundung. Sobald eine Vollmacht öffentlich beurkundet werden muss, etwa für ein Grundstückgeschäft, ist das kantonale Notariatsrecht massgebend. Einige Kantone kennen das freie Notariat, andere das Amtsnotariat, und die Zuständigkeiten und Abläufe unterscheiden sich entsprechend. Wer eine beurkundete Vollmacht braucht, klärt deshalb zuerst, welche Stelle im Wohnkanton dafür zuständig ist.
Der zweite Punkt betrifft die Sprache. In der Deutschschweiz wird die Vollmacht auf Deutsch errichtet, doch sobald sie gegenüber Behörden oder Banken in einem anderen Sprachgebiet verwendet wird, kann eine Übersetzung nötig werden. Für grenzüberschreitende Verwendung im Ausland verlangen viele Stellen zusätzlich eine Beglaubigung oder eine Apostille, deren Ausstellung bei der kantonalen Staatskanzlei erfolgt.
Der dritte Punkt betrifft die Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Sie ist je nach Kanton unterschiedlich organisiert, teils kommunal, teils regional. Für die einfache Vollmacht spielt die KESB keine Rolle, sie wird erst beim Vorsorgeauftrag relevant. Wer eine Vollmacht mit einem Vorsorgeauftrag kombiniert, sollte den Hinterlegungsort beim Zivilstandsamt des Wohnsitzkantons eintragen lassen, damit die KESB das Dokument im Ernstfall überhaupt findet.