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Vollmacht für Angehörige: Muster & Vorlage nach Art. 32 OR

General- oder Spezialvollmacht für Bank, Behörden und Alltag. Konform mit Schweizer Recht, sofort als PDF/Word verfügbar und unterschriftsreif anpassbar.
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Eine Vollmacht für Angehörige ist die schriftliche Ermächtigung, mit der Sie eine Vertrauensperson berechtigen, in Ihrem Namen zu handeln: Behördengänge erledigen, Rechnungen bezahlen, mit der Bank oder der Krankenkasse sprechen, den Alltag organisieren. Gerade wenn ein Elternteil älter wird, nach einem Spitalaufenthalt Unterstützung braucht oder vorübergehend nicht selbst handeln kann, schafft eine saubere Vollmacht sofort Handlungsfähigkeit, ohne dass eine Behörde eingeschaltet werden muss. Sie stützt sich auf das schweizerische Stellvertretungsrecht (Art. 32 ff. OR) und gilt, sobald sie unterschrieben ist. Wer rechtzeitig regelt, wer für einen Angehörigen sprechen darf, erspart der ganzen Familie im Ernstfall viel Reibung und Wartezeit.

Diese Seite erklärt, wie eine Vollmacht in der Schweiz rechtlich funktioniert, wo ihre Grenzen liegen und wann stattdessen ein Vorsorgeauftrag nötig ist. Mit der Vorlage von Captain.Legal erstellen Sie ein unterschriftsreifes Dokument als PDF und Word in wenigen Minuten.

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Vollmacht für Angehörige: Muster & Vorlage nach Art. 32 OR

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Was ist eine Vollmacht für Angehörige?

Eine Vollmacht ist eine einseitige Erklärung, mit der die vollmachtgebende Person (der Vollmachtgeber) einer anderen Person die Befugnis erteilt, sie im Rechtsverkehr zu vertreten. Juristisch handelt es sich um die rechtsgeschäftliche Stellvertretung nach Art. 32 OR: Was die bevollmächtigte Person im Rahmen der Vollmacht tut, wirkt direkt für und gegen den Vollmachtgeber. Bei Angehörigen geht es typischerweise um die Erledigung administrativer und alltäglicher Geschäfte, etwa wenn erwachsene Kinder ihre betagten Eltern unterstützen oder Ehepartner sich gegenseitig absichern wollen.

Wichtig ist die Abgrenzung zu zwei verwandten Instrumenten. Die Vollmacht wirkt sofort und solange die vertretene Person handlungsfähig ist; sie eignet sich für die laufende Unterstützung im Alltag. Der Vorsorgeauftrag dagegen greift erst, wenn jemand urteilsunfähig wird, und ersetzt für diesen Fall die Vollmacht. Drittens kennt das Gesetz das gesetzliche Vertretungsrecht von Ehegatten (Art. 374 ZGB), das aber nur eng umrissene Geschäfte abdeckt. Eine gewöhnliche Vollmacht kann eine eintretende Urteilsunfähigkeit nicht überbrücken: Banken und Behörden akzeptieren sie in diesem Moment regelmässig nicht mehr. Wer beides will, kombiniert eine Vollmacht für das Hier und Jetzt mit einem Vorsorgeauftrag für den Fall der Urteilsunfähigkeit.

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Rechtsrahmen

Die Vollmacht für Angehörige beruht auf dem Stellvertretungsrecht des Obligationenrechts, geregelt in den Art. 32 bis 40 OR. Der Grundsatz steht in Art. 32 Abs. 1 OR: Wer als Bevollmächtigter in fremdem Namen ein Rechtsgeschäft abschliesst, verpflichtet den Vertretenen, nicht sich selbst. Massgebend ist dabei das Aussenverhältnis, also der Umfang, den die Vollmacht gegenüber Dritten kundgibt. Eine zu weit gefasste Vollmacht bindet den Vollmachtgeber an Geschäfte, die er gar nicht wollte; eine zu enge lässt nötige Handlungen scheitern. Die präzise Umschreibung des Vollmachtsumfangs ist deshalb der wichtigste Teil des Dokuments.

Für die Form gilt grundsätzlich Formfreiheit: Eine Vollmacht ist auch mündlich gültig. In der Praxis verlangen Banken, Versicherungen und Ämter jedoch fast immer eine schriftliche, eigenhändig unterzeichnete Vollmacht, und für einzelne Geschäfte schreibt das Gesetz eine besondere Form vor. Verlangt das Hauptgeschäft eine öffentliche Beurkundung, etwa der Kauf eines Grundstücks, so muss auch die Vollmacht entsprechend beurkundet sein. Die Vollmacht kann nach Art. 34 OR jederzeit widerrufen werden, und sie erlischt im Zweifel mit dem Tod des Vollmachtgebers (Art. 35 OR).

Die entscheidende Grenze setzt das Erwachsenenschutzrecht. Seit dessen Inkrafttreten lässt sich eine Vertretung, die erst ab Eintritt der eigenen Urteilsunfähigkeit wirken soll, nicht mehr über eine gewöhnliche Vollmacht regeln, sondern nur über einen Vorsorgeauftrag nach Art. 360 ff. ZGB. Eine ausführliche Übersicht zu Vertretung und Vorsorge bietet die Wegleitung der Stadt Zürich zur eigenen Vorsorge. Wer als Familie auf der sicheren Seite sein will, behandelt die Vollmacht und den Vorsorgeauftrag deshalb als zwei aufeinander abgestimmte Dokumente.

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Wann brauchen Sie dieses Dokument?

Der häufigste Anlass ist die Unterstützung betagter Eltern. Ein Elternteil möchte zwar selbst bestimmen, ist aber im Alltag auf Hilfe angewiesen: Zahlungsverkehr, Korrespondenz mit der AHV-Ausgleichskasse oder der Krankenkasse, Termine bei Behörden. Mit einer Vollmacht kann das erwachsene Kind diese Aufgaben rechtsgültig übernehmen, ohne für jeden Schritt eine neue Erlaubnis einzuholen. Ähnlich liegt der Fall nach einem Spitalaufenthalt oder einer Operation, wenn jemand für einige Wochen vorübergehend nicht handeln kann und die laufenden Geschäfte trotzdem weitergehen müssen.

Ein zweiter typischer Bereich ist die gegenseitige Absicherung von Paaren. Auch verheiratete Personen sind ausserhalb des üblichen Unterhalts nicht automatisch zur umfassenden Vertretung berechtigt; das gesetzliche Vertretungsrecht nach Art. 374 ZGB deckt nur einen schmalen Ausschnitt ab. Eine ausdrückliche Vollmacht schliesst diese Lücke. Häufig sind auch Auslandaufenthalte, in denen ein Angehöriger zu Hause Post entgegennimmt, Verträge verwaltet oder die Wohnung betreut.

Zwei Sonderfälle verdienen besondere Beachtung. Geht es um den Verkauf einer Liegenschaft, reicht eine einfache schriftliche Vollmacht nicht; hier ist eine öffentlich beurkundete Vollmacht nötig, was sich gut mit einem Untermietvertrag oder anderen Immobiliendokumenten verbinden lässt, wenn Mietsachen mitverwaltet werden. Und sobald absehbar ist, dass die vertretene Person urteilsunfähig werden könnte, genügt die Vollmacht allein nicht mehr, weil sie den entscheidenden Moment nicht abdeckt.

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Welche Bestandteile unsere Vorlage enthält

  • Die genaue Bezeichnung der Parteien nennt Vollmachtgeber und bevollmächtigte Person mit vollständigem Namen, Geburtsdatum und Adresse. Banken und Ämter gleichen diese Angaben mit dem Ausweis ab, weshalb die Vorlage von Anfang an alle Identifikationsmerkmale abfragt.
  • Die Umschreibung des Vollmachtsumfangs ist das Herzstück. Sie legt fest, ob es sich um eine umfassende Generalvollmacht oder eine auf bestimmte Geschäfte beschränkte Spezialvollmacht handelt, und benennt die einzelnen Bereiche wie Bank, Behörden, Post oder Versicherungen einzeln.
  • Die Regelung der Untervollmacht klärt, ob die bevollmächtigte Person ihrerseits jemanden beiziehen darf. Ohne ausdrückliche Erlaubnis ist die Befugnis höchstpersönlich, was im Verhinderungsfall zu Blockaden führen kann.
  • Der Hinweis zur Dauer und zum Widerruf hält fest, dass die Vollmacht nach Art. 34 OR jederzeit widerrufbar ist, und regelt, ob sie befristet oder unbefristet gilt. So bleibt der Vollmachtgeber stets Herr des Verfahrens.
  • Die Klausel zum Verhältnis zum Vorsorgeauftrag stellt klar, dass die Vollmacht den Alltag bis zur Urteilsunfähigkeit abdeckt und für den Fall danach ein gesondertes Dokument greift. Diese Abgrenzung verhindert das häufigste Missverständnis.

Wer mehr als nur eine Vollmacht regeln will, findet im Bereich Dokumente für den Alltag mit Vollmachten und Bestätigungen die passenden Ergänzungen.

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Regionale Besonderheiten in der Schweiz

Das Stellvertretungsrecht des OR und das Erwachsenenschutzrecht des ZGB gelten gesamtschweizerisch einheitlich, denn beide sind Bundesrecht. Eine Vollmacht, die in Zürich korrekt errichtet wurde, ist in Genf, Bern oder Lugano genauso gültig. Unterschiede entstehen nicht beim materiellen Recht, sondern bei der Umsetzung auf kantonaler und kommunaler Ebene, und genau hier lohnt sich ein zweiter Blick.

Der erste Punkt betrifft die Beurkundung. Sobald eine Vollmacht öffentlich beurkundet werden muss, etwa für ein Grundstückgeschäft, ist das kantonale Notariatsrecht massgebend. Einige Kantone kennen das freie Notariat, andere das Amtsnotariat, und die Zuständigkeiten und Abläufe unterscheiden sich entsprechend. Wer eine beurkundete Vollmacht braucht, klärt deshalb zuerst, welche Stelle im Wohnkanton dafür zuständig ist.

Der zweite Punkt betrifft die Sprache. In der Deutschschweiz wird die Vollmacht auf Deutsch errichtet, doch sobald sie gegenüber Behörden oder Banken in einem anderen Sprachgebiet verwendet wird, kann eine Übersetzung nötig werden. Für grenzüberschreitende Verwendung im Ausland verlangen viele Stellen zusätzlich eine Beglaubigung oder eine Apostille, deren Ausstellung bei der kantonalen Staatskanzlei erfolgt.

Der dritte Punkt betrifft die Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Sie ist je nach Kanton unterschiedlich organisiert, teils kommunal, teils regional. Für die einfache Vollmacht spielt die KESB keine Rolle, sie wird erst beim Vorsorgeauftrag relevant. Wer eine Vollmacht mit einem Vorsorgeauftrag kombiniert, sollte den Hinterlegungsort beim Zivilstandsamt des Wohnsitzkantons eintragen lassen, damit die KESB das Dokument im Ernstfall überhaupt findet.

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So füllen Sie die Vollmacht aus

Sie beginnen damit, die Art der Vollmacht zu wählen: eine umfassende Generalvollmacht oder eine auf bestimmte Bereiche beschränkte Spezialvollmacht. Anschliessend erfassen Sie die Angaben zum Vollmachtgeber und zur bevollmächtigten Person, jeweils mit vollständigem Namen, Geburtsdatum und Wohnadresse, damit Banken und Ämter die Identität abgleichen können. Im nächsten Schritt bestimmen Sie den Umfang im Detail, indem Sie die Bereiche ankreuzen oder beschreiben, in denen vertreten werden soll, etwa Bankgeschäfte, Behördenkorrespondenz, Postvollmacht oder die Verwaltung von Versicherungen.

Danach legen Sie die Dauer fest und entscheiden, ob eine Untervollmacht zulässig sein soll. Zum Schluss erzeugt die Vorlage ein sauberes Dokument als PDF und Word, das Sie nur noch ausdrucken und eigenhändig unterschreiben müssen. Wer parallel weitere Familienunterlagen ordnen will, kombiniert die Vollmacht mit den passenden Vorlagen aus der Kategorie Unternehmensführung, wenn auch geschäftliche Belange betroffen sind, oder lässt das fertige Dokument für ein Grundstückgeschäft zusätzlich beurkunden.

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Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten

Der mit Abstand häufigste Fehler ist die Verwechslung von Vollmacht und Vorsorgeauftrag. Viele Familien erstellen eine Generalvollmacht in der Annahme, sie decke auch den Fall der Demenz oder eines schweren Unfalls ab, und stellen im Ernstfall fest, dass die Bank die Vollmacht genau dann nicht mehr akzeptiert. Wer Vorsorge für die Urteilsunfähigkeit treffen will, braucht zwingend einen formgültigen Vorsorgeauftrag; die Vollmacht allein genügt nicht. Ein zweiter Klassiker ist der unklare Umfang: Formulierungen wie "alle Angelegenheiten" wirken praktisch, führen aber zu Rückfragen, weil Dritte den genauen Inhalt nicht erkennen. Konkrete Bereiche schaffen Vertrauen und beschleunigen jeden Behördengang.

Ebenso heikel ist die fehlende Schriftlichkeit und Unterschrift. Auch wenn das Gesetz Formfreiheit kennt, akzeptiert die Praxis fast nie eine mündliche Vollmacht; ohne eigenhändige Unterschrift ist das Dokument wertlos. Häufig vergessen wird auch, Dritte über einen Widerruf zu informieren: Eine widerrufene Vollmacht wirkt gegenüber der Bank erst, wenn diese vom Widerruf Kenntnis hat (Art. 34 Abs. 3 OR). Schliesslich unterschätzen viele die Beurkundungspflicht bei Grundstückgeschäften und legen eine einfache Vollmacht vor, die der Notar zurückweisen muss.

Wichtige Punkte zum Merken

WIRKUNG

Gilt sofort, aber nur bei Handlungsfähigkeit

Die Vollmacht nach Art. 32 ff. OR wirkt ab Unterschrift und macht Angehörige sofort handlungsfähig: Rechnungen zahlen, mit Bank, Krankenkasse oder Behörden sprechen, den Alltag organisieren. Sie trägt aber nur, solange der Vollmachtgeber handlungsfähig ist. Wird jemand urteilsunfähig, akzeptieren Banken und Ämter eine gewöhnliche Vollmacht häufig nicht mehr.

UMFANG

Zu weit bindet, zu eng blockiert

Entscheidend ist, was im Aussenverhältnis gegenüber Dritten als Umfang der Vollmacht erscheint. Handelt die bevollmächtigte Person innerhalb dieser Grenzen, wirken die Geschäfte direkt für und gegen den Vollmachtgeber (Art. 32 Abs. 1 OR). Eine sehr breite Formulierung kann unerwünschte Verpflichtungen auslösen; eine zu enge kann dazu führen, dass nötige Zahlungen oder Behördengänge scheitern.

FORM & ENDE

Schriftlich machen, Widerruf und Tod beachten

Rechtlich gilt meist Formfreiheit, praktisch verlangen Banken, Versicherungen und Ämter fast immer eine schriftliche, eigenhändig unterzeichnete Vollmacht. Für Geschäfte mit besonderer Form muss auch die Vollmacht diese Form erfüllen, etwa bei öffentlicher Beurkundung. Sie kann jederzeit widerrufen werden (Art. 34 OR) und erlischt im Zweifel mit dem Tod des Vollmachtgebers (Art. 35 OR).

Häufig gestellte Fragen

Ja. Die Vorlage beruht auf dem schweizerischen Stellvertretungsrecht (Art. 32 ff. OR) und erzeugt ein rechtlich bindendes Dokument, sobald es vom Vollmachtgeber eigenhändig unterschrieben ist. Die bevollmächtigte Person kann dann im umschriebenen Rahmen rechtsgültig handeln, und ihre Geschäfte wirken direkt für den Vollmachtgeber. Voraussetzung ist, dass der Vollmachtgeber im Zeitpunkt der Unterzeichnung urteilsfähig ist und den Umfang klar bestimmt hat. Für gewöhnliche Alltags- und Verwaltungsgeschäfte braucht es keine notarielle Beglaubigung. Nur wenn das zugrunde liegende Geschäft selbst eine besondere Form verlangt, etwa der Kauf einer Liegenschaft, muss auch die Vollmacht öffentlich beurkundet werden.

In den allermeisten Fällen nicht. Für Bankgeschäfte, Behördengänge und die Verwaltung des Alltags genügt eine schriftliche, unterschriebene Vollmacht. Eine öffentliche Beurkundung ist nur dort vorgeschrieben, wo das Geschäft selbst diese Form verlangt. Das klassische Beispiel ist der Kauf oder Verkauf eines Grundstücks: Hier muss die Vollmacht von einer Notarin oder einem Notar beurkundet werden, sonst weist das Grundbuchamt das Geschäft zurück. Welche Stelle dafür zuständig ist, hängt vom Kanton ab. Für die laufende Unterstützung eines Angehörigen reicht die einfache Schriftform aus.

Sie erhalten das fertige Dokument sofort als PDF und als Word-Datei. Die PDF-Version ist unterschriftsreif und kann direkt ausgedruckt und unterzeichnet werden. Die Word-Datei eignet sich, wenn Sie einzelne Formulierungen anpassen oder zusätzliche Bereiche ergänzen möchten, etwa eine spezielle Postvollmacht. Beide Formate enthalten dieselben rechtlichen Hinweise und sind auf das Schweizer Recht abgestimmt. So können Sie die Vollmacht entweder unverändert verwenden oder an Ihre konkrete Familiensituation anpassen, bevor Sie sie unterschreiben.

Die Vollmacht wirkt sofort und gilt, solange der Vollmachtgeber urteilsfähig ist; sie eignet sich für die laufende Unterstützung im Alltag. Der Vorsorgeauftrag nach Art. 360 ff. ZGB greift dagegen erst, wenn die Person urteilsunfähig wird, und muss vollständig handschriftlich verfasst oder notariell beurkundet sein. Seit dem neuen Erwachsenenschutzrecht lässt sich der Fall der Urteilsunfähigkeit nicht mehr über eine gewöhnliche Vollmacht regeln. Für eine lückenlose Vorsorge braucht es deshalb meist beides: eine Vollmacht für die Gegenwart und einen Vorsorgeauftrag für den Ernstfall.

Ja, eine Vollmacht ist nach Art. 34 OR grundsätzlich jederzeit frei widerrufbar, und zwar formlos. Entscheidend ist, dass der Widerruf auch im Aussenverhältnis wirkt: Sie müssen sowohl die bevollmächtigte Person als auch alle betroffenen Dritten informieren, etwa die Bank, die Versicherung oder das zuständige Amt. Solange eine Stelle vom Widerruf nichts weiss, darf sie der bisherigen Vollmacht weiterhin vertrauen. Am besten ziehen Sie das Original ein und bestätigen den Widerruf schriftlich. Wer eine befristete Vollmacht erstellt hat, muss nichts unternehmen, da sie mit Ablauf der Frist automatisch erlischt.

Das bestimmen Sie selbst. Eine Vollmacht kann unbefristet erteilt werden und gilt dann bis zum Widerruf oder, im Zweifel, bis zum Tod des Vollmachtgebers (Art. 35 OR). Alternativ können Sie eine Befristung festlegen, etwa für die Dauer eines Auslandaufenthalts oder einer Genesungszeit. Wichtig ist zu wissen, dass die Vollmacht mit Eintritt der Urteilsunfähigkeit ihre praktische Wirkung verliert, weil Dritte sie in diesem Moment regelmässig nicht mehr akzeptieren. Für diesen Fall muss ein Vorsorgeauftrag bereitliegen. Eine befristete Vollmacht endet automatisch, eine unbefristete läuft weiter, bis Sie aktiv widerrufen.

Ja. Sie können mehrere Angehörige bevollmächtigen und dabei festlegen, ob jede Person einzeln handeln darf oder ob bestimmte Geschäfte nur gemeinsam möglich sind. Eine Einzelvollmacht ist im Alltag praktischer, weil nicht beide unterschreiben müssen; eine Kollektivvollmacht bietet mehr Kontrolle, etwa bei grösseren Vermögensgeschäften. Sinnvoll ist auch, eine Ersatzperson zu bestimmen, falls die zuerst genannte verhindert ist. Klären Sie zudem, ob eine Untervollmacht zulässig sein soll, denn ohne ausdrückliche Erlaubnis ist die Befugnis höchstpersönlich und kann nicht weitergegeben werden.

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Aktualisiert am 2. Juni 2026

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