In der Deutschschweiz orientiert sich die Praxis durchgängig am Obligationenrecht und am Zivilgesetzbuch, sodass die hier beschriebenen Grenzen aus Art. 100 OR und Art. 27 ZGB unverändert gelten. Kantonale Unterschiede betreffen weniger das Vertragsrecht selbst als die gewerbe- und veranstaltungsrechtlichen Bewilligungen. Wer in Zürich, Bern oder der Zentralschweiz einen kommerziellen Outdoor-Anlass durchführt, braucht je nach Kanton und Gemeinde eine Bewilligung, etwa für die Nutzung von Wald, Gewässern oder öffentlichem Grund. Diese Bewilligungspflicht ist nicht nur Formsache: Wer ohne die nötige Genehmigung operiert, gerät schneller in den Bereich der groben Fahrlässigkeit, gegen die keine Verzichtserklärung schützt.
Für gewerbliche Anbieter im Bereich Risikoaktivitäten und Bergsport gilt zusätzlich das Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieter weiterer Risikoaktivitäten. Es verlangt für bestimmte Tätigkeiten wie Canyoning, Rafting oder kommerzielle Bergführung eine Bewilligung und eine Haftpflichtversicherung. Eine Verzichtserklärung ersetzt diese gesetzlich vorgeschriebene Versicherung nicht. In der lateinischen Schweiz, also in den französisch- und italienischsprachigen Kantonen, gelten dieselben bundesrechtlichen Grundlagen; die kantonalen Ausführungsbestimmungen und die Sprache der Dokumente weichen jedoch ab. Wer Teilnehmer aus mehreren Sprachregionen empfängt, sollte die Erklärung in der Sprache vorlegen, die der Teilnehmer tatsächlich versteht, weil sonst die Wirksamkeit der Risikoaufklärung in Frage steht. Für Anlässe mit Übernachtung oder Transport lohnt sich der Blick auf ergänzende Vorlagen für alltägliche Vereinbarungen und Bestätigungen, die den Veranstalter zusätzlich absichern.