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Haftungsausschluss Vorlage: Verzichtserklärung nach OR

Erstellen Sie eine rechtssichere Verzichtserklärung für Veranstaltungen und Sport. Konform mit Art. 100 OR und Art. 27 ZGB, in Minuten als PDF und Word.
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Eine Verzichtserklärung (auch Haftungsausschluss oder Freizeichnungserklärung genannt) ist die schriftliche Bestätigung eines Teilnehmers, dass er die Risiken einer Aktivität kennt und akzeptiert und im gesetzlich zulässigen Rahmen auf Schadenersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter verzichtet. Sie kommt überall dort zum Einsatz, wo Menschen freiwillig an etwas teilnehmen, das ein gewisses Verletzungs- oder Sachschadensrisiko mit sich bringt: ein Bergführer-Tagesausflug, ein Hindernislauf, ein Trampolinpark, ein Schnupperkurs im Klettern oder ein Vereinsanlass mit körperlicher Betätigung. Wer in der Schweiz eine solche Aktivität organisiert, sollte wissen, dass eine Verzichtserklärung das Haftungsrisiko spürbar senkt, es aber nie vollständig beseitigt. Das Schweizer Recht zieht der Freizeichnung enge Grenzen, und genau deshalb kommt es auf die saubere Formulierung an.

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Was ist eine Verzichtserklärung?

Eine Verzichtserklärung ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen einem Veranstalter und einem Teilnehmer, in der die Risiken einer Aktivität offengelegt und die Haftung des Veranstalters für daraus entstehende Schäden eingeschränkt wird. Juristisch handelt es sich um eine Freizeichnungsabrede im Sinne des Obligationenrechts, kombiniert mit einer Risikoaufklärung und oft mit einer Erklärung des Handelns auf eigene Gefahr. Der Teilnehmer bestätigt damit dreierlei: dass er über die typischen Gefahren informiert wurde, dass er körperlich und gesundheitlich zur Teilnahme in der Lage ist, und dass er bekannte, aktivitätstypische Risiken bewusst übernimmt.

Wichtig ist die Abgrenzung zur reinen Einwilligungserklärung. Eine Einwilligung bezieht sich auf einen konkreten Eingriff oder eine bestimmte Handlung, etwa die Veröffentlichung von Fotos. Die Verzichtserklärung geht weiter: Sie regelt die Haftungsfolgen, falls während der Aktivität ein Schaden eintritt. Sie ist auch kein vollständiger Haftungsausschluss, denn ein solcher wäre nach Schweizer Recht in weiten Teilen nichtig. Realistisch betrachtet verschiebt das Dokument die Beweis- und Verantwortungslage zugunsten des Veranstalters und dokumentiert, dass der Teilnehmer informiert und freiwillig gehandelt hat. Genau diese Dokumentation ist im Streitfall vor Gericht der entscheidende Unterschied.

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Rechtsrahmen

Die zentrale Norm ist Art. 100 OR. Sie bestimmt, dass eine im Voraus getroffene Vereinbarung über den Ausschluss der Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit nichtig ist. Eine Verzichtserklärung kann also nur die Haftung für leichtes Verschulden wirksam wegbedingen. Lässt der Veranstalter eine Sicherungsausrüstung verlottern oder ignoriert er offensichtliche Gefahren, greift keine noch so breit formulierte Klausel: Das Gericht erklärt sie für diesen Bereich schlicht für ungültig. Eine Verzichtserklärung schützt nie vor den Folgen eigener grober Pflichtverletzungen. Wer in der Praxis einen Anlass durchführt, muss deshalb zuerst seine Verkehrssicherungspflichten erfüllen und kann das Dokument nur als ergänzende Absicherung verstehen.

Eine zweite harte Grenze setzt Art. 27 ZGB. Niemand kann wirksam im Voraus auf den Schutz von Leib und Leben verzichten, soweit es um schwere Personenschäden geht. Verletzt sich ein Teilnehmer schwer, weil der Veranstalter seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, hilft die Unterschrift wenig. Bei körpernahen Risiken bleibt die Schutzwirkung des Dokuments naturgemäss begrenzt. Hinzu kommt Art. 8 PrHG zum Produktehaftpflichtgesetz: Wer Geräte oder Ausrüstung bereitstellt, kann seine Produktehaftung gegenüber dem Geschädigten nicht durch eine Unterschrift wegbedingen. Auch das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb spielt hinein, weil missbräuchliche Klauseln in vorformulierten Bedingungen nach Art. 8 UWG angreifbar sind. Was bleibt, ist trotzdem erheblich: Über die Figur des Handelns auf eigene Gefahr und über Art. 44 OR zum mitwirkenden Selbstverschulden kann der bewusst informierte Teilnehmer seine eigene Schadensersatzforderung empfindlich kürzen oder ganz verlieren. Den vollständigen Gesetzestext zur Wegbedingung der Haftung finden Sie im amtlichen Text des Obligationenrechts auf Fedlex. Für die Praxis heisst das: Die wirksame Verzichtserklärung ist kein Freibrief, sondern eine präzise abgestufte Risikoverteilung.

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Wann brauchen Sie dieses Dokument?

Der häufigste Anlass ist eine körperlich anspruchsvolle Freizeitaktivität mit erkennbarem Verletzungsrisiko. Ein Anbieter von Gleitschirm-Tandemflügen, ein Veranstalter eines Trailrunning-Events oder der Betreiber eines Bikeparks lässt jeden Teilnehmer unterschreiben, bevor es losgeht. Ebenso verbreitet ist der Einsatz bei Schnupper- und Kursangeboten, etwa beim ersten Klettern in der Halle oder beim Tauchkurs, wo der Anbieter dokumentieren will, dass der Teilnehmer über die spezifischen Gefahren aufgeklärt wurde. Eine ähnliche Lage besteht bei Vereinsanlässen mit sportlichem Charakter, wo der Vorstand das Risiko für die Organisation kalkulierbar halten möchte.

Interessant wird es bei den Randfällen. Nehmen Teilnehmende mit, die das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben, reicht ihre eigene Unterschrift nicht: Hier muss der gesetzliche Vertreter unterzeichnen, und selbst dann bleibt der Schutz von Leib und Leben des Kindes nach Art. 27 ZGB unantastbar. Ein zweiter Edge Case betrifft gewerbliche Anbieter mit Bewilligung: Wer ein obrigkeitlich konzessioniertes Gewerbe betreibt, kann nach Art. 100 Abs. 2 OR sogar die Freizeichnung für leichtes Verschulden nach richterlichem Ermessen verlieren. Schliesslich gibt es den Fall des alkoholisierten oder erkennbar überforderten Teilnehmers: Lässt der Veranstalter ihn trotzdem starten, verschiebt sich die Verantwortung zurück auf ihn, ganz gleich, was auf dem Papier steht.

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Wichtige Klauseln in unserer Vorlage

  • Die Risikoaufklärung beschreibt die konkreten, aktivitätstypischen Gefahren in klaren Worten statt in Floskeln. Eine Erklärung, die nur pauschal von "allen Risiken" spricht, hält der gerichtlichen Kontrolle schlechter stand als eine, die Sturz, Zusammenstoss, Witterung oder Geländegefahren benennt. Je konkreter die Aufklärung, desto belastbarer die spätere Berufung auf das Handeln auf eigene Gefahr.
  • Die Selbsteinschätzung der Teilnahmefähigkeit lässt den Teilnehmer bestätigen, dass er gesundheitlich geeignet ist und keine ihm bekannten Einschränkungen verschweigt. Dieser Punkt ist heikel, weil eine bewusst falsche Angabe sein eigenes Mitverschulden nach Art. 44 OR begründet.
  • Die abgestufte Haftungsregelung trennt sauber zwischen leichtem Verschulden, das wegbedungen wird, und grober Fahrlässigkeit sowie Vorsatz, die nach Art. 100 OR zwingend bestehen bleiben. Eine Klausel, die diese Unterscheidung verschweigt und alles ausschliessen will, riskiert, im Ganzen als übermässig zu gelten.
  • Die Erklärung zur Bild- und Datennutzung regelt, ob Foto- und Videoaufnahmen des Anlasses verwendet werden dürfen, getrennt von der Haftungsfrage und im Einklang mit dem Datenschutzrecht.
  • Die Unterschriften- und Datumszeile hält fest, wann und durch wen unterzeichnet wurde, bei Minderjährigen zusätzlich durch den gesetzlichen Vertreter. Ohne datierte Originalunterschrift verliert das Dokument im Streitfall fast seinen ganzen Beweiswert.
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Regionale Besonderheiten

In der Deutschschweiz orientiert sich die Praxis durchgängig am Obligationenrecht und am Zivilgesetzbuch, sodass die hier beschriebenen Grenzen aus Art. 100 OR und Art. 27 ZGB unverändert gelten. Kantonale Unterschiede betreffen weniger das Vertragsrecht selbst als die gewerbe- und veranstaltungsrechtlichen Bewilligungen. Wer in Zürich, Bern oder der Zentralschweiz einen kommerziellen Outdoor-Anlass durchführt, braucht je nach Kanton und Gemeinde eine Bewilligung, etwa für die Nutzung von Wald, Gewässern oder öffentlichem Grund. Diese Bewilligungspflicht ist nicht nur Formsache: Wer ohne die nötige Genehmigung operiert, gerät schneller in den Bereich der groben Fahrlässigkeit, gegen die keine Verzichtserklärung schützt.

Für gewerbliche Anbieter im Bereich Risikoaktivitäten und Bergsport gilt zusätzlich das Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieter weiterer Risikoaktivitäten. Es verlangt für bestimmte Tätigkeiten wie Canyoning, Rafting oder kommerzielle Bergführung eine Bewilligung und eine Haftpflichtversicherung. Eine Verzichtserklärung ersetzt diese gesetzlich vorgeschriebene Versicherung nicht. In der lateinischen Schweiz, also in den französisch- und italienischsprachigen Kantonen, gelten dieselben bundesrechtlichen Grundlagen; die kantonalen Ausführungsbestimmungen und die Sprache der Dokumente weichen jedoch ab. Wer Teilnehmer aus mehreren Sprachregionen empfängt, sollte die Erklärung in der Sprache vorlegen, die der Teilnehmer tatsächlich versteht, weil sonst die Wirksamkeit der Risikoaufklärung in Frage steht. Für Anlässe mit Übernachtung oder Transport lohnt sich der Blick auf ergänzende Vorlagen für alltägliche Vereinbarungen und Bestätigungen, die den Veranstalter zusätzlich absichern.

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So füllen Sie diese Verzichtserklärung aus

Sie beginnen mit der Bezeichnung der Aktivität und des Veranstalters, denn von der Art der Aktivität hängt ab, welche Risiken konkret aufzuführen sind. Anschliessend tragen Sie die spezifischen Gefahren ein, die für Ihren Anlass typisch sind; das Formular schlägt Ihnen je nach Aktivitätstyp passende Formulierungen vor, vom Sturzrisiko beim Klettern bis zur Witterungsgefahr im Gebirge. Danach erfassen Sie die Angaben zum Teilnehmer und legen fest, ob es sich um eine volljährige Person handelt oder ob die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters nötig ist. Im nächsten Schritt wählen Sie, ob eine Bild- und Datennutzungsklausel aufgenommen werden soll. Zum Schluss erzeugt die Vorlage ein druckfertiges Dokument mit den korrekten Hinweisen auf die zwingenden Schranken des Schweizer Rechts, sodass keine Klausel enthalten ist, die ein Gericht von vornherein als nichtig verwerfen würde. Das Ergebnis steht Ihnen sofort als PDF und Word zur Verfügung, sodass Sie es vor Ort ausdrucken oder vorab digital versenden können. Vorlagen für angrenzende Situationen finden Sie in der Übersicht aller Schweizer Rechtsdokumente.

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Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten

Der mit Abstand häufigste Fehler ist der Rundumschlag: eine Klausel, die jede denkbare Haftung ausschliessen will, auch für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Solche Formulierungen sind nach Art. 100 OR nichtig, und ein Gericht kann im schlimmsten Fall die gesamte Freizeichnung als übermässig verwerfen, statt sie auf das zulässige Mass zurückzuführen. Ebenso verbreitet ist die pauschale Risikobeschreibung: Wer nur von "Gefahren der Aktivität" spricht, ohne sie zu benennen, schwächt die Risikoaufklärung und damit die Berufung auf das Handeln auf eigene Gefahr. Ein dritter Klassiker ist das Vernachlässigen der Verkehrssicherungspflicht in dem Glauben, das Papier ersetze die tatsächliche Sorgfalt; das Gegenteil ist der Fall, weil die Unterschrift gerade bei groben Versäumnissen wirkungslos bleibt.

Bei Minderjährigen unterläuft Veranstaltern oft der Fehler, die Unterschrift des Teilnehmers selbst genügen zu lassen, obwohl der gesetzliche Vertreter unterzeichnen muss. Schliesslich wird die Versicherungsfrage unterschätzt: Eine Verzichtserklärung ersetzt weder die obligatorische Haftpflichtversicherung gewisser Anbieter noch eine sinnvolle Betriebshaftpflicht. Wer in regelmässigen Abständen Anlässe durchführt, sollte parallel die Vorlagen für die Unternehmensführung und betriebliche Absicherung prüfen, um die organisatorische Seite nicht zu vergessen.

Wichtige Punkte zum Merken

ZWECK

Senkt das Risiko, beseitigt es nie

Eine Verzichtserklärung dokumentiert, dass Teilnehmende über typische Gefahren informiert sind, freiwillig teilnehmen und aktivitätstypische Risiken übernehmen. Das kann die Haftungslage für den Veranstalter spürbar verbessern, weil im Streitfall klarer wird, was kommuniziert und akzeptiert wurde. Sie ersetzt aber keine sichere Organisation: Sie verschiebt eher Beweis- und Verantwortungsfragen, als dass sie jede Forderung ausschliesst.

OR 100

Grobe Fahrlässigkeit bleibt immer haftbar

Art. 100 OR setzt die schärfste Grenze: Ein im Voraus vereinbarter Haftungsausschluss für Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ist nichtig. Heisst praktisch: Wer Sicherheitsausrüstung verlottern lässt oder offensichtliche Gefahren ignoriert, kann sich nicht hinter einer Unterschrift verstecken. Wirksam wegbedingen lässt sich höchstens Haftung für leichtes Verschulden, und auch das nur mit sauberer, verständlicher Formulierung.

GRENZEN

Leib, Leben und Produkte sind tabu

Bei schweren Personenschäden stösst der Verzicht an Art. 27 ZGB: Auf den Schutz von Leib und Leben kann man nicht beliebig im Voraus verzichten. Zusätzlich kann die Produktehaftung bei bereitgestellter Ausrüstung nicht per Formular ausgeschlossen werden (Art. 8 PrHG). Wer mit vorformulierten Klauseln arbeitet, riskiert zudem Angriffe wegen Missbrauchs nach Art. 8 UWG.

Häufig gestellte Fragen

Ja, aber nur in den Grenzen, die das Gesetz zieht. Eine Verzichtserklärung ist nach Schweizer Recht grundsätzlich gültig und bindet den Teilnehmer für den Bereich des leichten Verschuldens. Nichtig ist sie dagegen, soweit sie die Haftung für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz ausschliessen will, das hält Art. 100 OR zwingend fest. Auch der Verzicht auf den Schutz von Leib und Leben bei schweren Personenschäden ist nach Art. 27 ZGB unwirksam. Innerhalb dieser Schranken ist das Dokument vor Gericht ein wichtiges Beweismittel dafür, dass der Teilnehmer informiert und freiwillig gehandelt hat.

Sie erhalten das Dokument sowohl als PDF als auch als Word-Datei. Das PDF eignet sich zum direkten Ausdrucken und Unterzeichnen vor Ort, etwa am Empfang oder am Start eines Anlasses. Die Word-Version lässt sich anpassen, falls Sie zusätzliche aktivitätsspezifische Risiken aufnehmen oder das Logo Ihrer Organisation ergänzen möchten. Für die Beweiskraft empfiehlt sich die handschriftlich unterzeichnete Papierfassung; eine eingescannte Kopie sollten Sie zusammen mit dem Original aufbewahren.

Die Unterschrift muss zwingend vor Beginn der Aktivität erfolgen, denn Art. 100 OR verlangt eine zum Voraus getroffene Vereinbarung. Eine nachträglich unterzeichnete Erklärung entfaltet für bereits eingetretene Schäden keine Wirkung. In der Praxis lassen seriöse Veranstalter das Dokument am Empfang oder beim Check-in unterschreiben, bevor die Ausrüstung ausgehändigt wird. Bei Online-Anmeldungen sollte die Bestätigung der Risikoaufklärung Teil des Buchungsvorgangs sein, sodass der Zeitpunkt der Zustimmung nachweisbar bleibt.

Nein, und dieser Irrtum ist gefährlich. Die Erklärung schützt nur vor der Haftung für leichtes Verschulden. Verletzen Sie Ihre Verkehrssicherungspflicht in grober Weise, etwa durch defekte Ausrüstung oder das Ignorieren offensichtlicher Gefahren, bleibt Ihre Haftung nach Art. 100 OR zwingend bestehen. Auch Ihre Produktehaftung nach Art. 8 PrHG können Sie nicht wegbedingen. Die Verzichtserklärung ist eine Ergänzung zur tatsächlichen Sorgfalt, kein Ersatz dafür.

Ja. Bei Teilnehmern unter 18 Jahren genügt die eigene Unterschrift nicht; es unterschreibt der gesetzliche Vertreter, in der Regel ein Elternteil. Doch selbst die elterliche Unterschrift hat Grenzen: Der Schutz von Leib und Leben des Kindes nach Art. 27 ZGB lässt sich nicht im Voraus wegbedingen. Für Aktivitäten mit erhöhtem Verletzungsrisiko sollten Sie zusätzlich prüfen, ob eine Begleitperson oder eine altersgerechte Anpassung der Aktivität nötig ist, weil die Sorgfaltspflicht gegenüber Kindern strenger ausgelegt wird.

Beide ergänzen sich, ersetzen sich aber nicht. Das Handeln auf eigene Gefahr ist ein Rechtsgrundsatz: Wer ein erkennbares, aktivitätstypisches Risiko bewusst und freiwillig übernimmt, kann den daraus entstehenden Schaden weniger leicht auf andere abwälzen. Die Verzichtserklärung dokumentiert genau dieses bewusste und informierte Handeln und macht es im Streitfall beweisbar. Ohne sorgfältige Risikoaufklärung lässt sich vor Gericht schwer belegen, dass der Teilnehmer das konkrete Risiko tatsächlich kannte. Über Art. 44 OR kann ein gut dokumentiertes Selbstverschulden die Schadenersatzforderung des Teilnehmers zudem erheblich kürzen.

Nein. Für eine Verzichtserklärung im Freizeit- und Aktivitätsbereich gibt es keine gesetzliche Formvorschrift, die eine öffentliche Beurkundung verlangt. Die einfache Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift genügt und ist die übliche Praxis. Entscheidend für die Wirksamkeit ist nicht die notarielle Form, sondern die inhaltliche Klarheit: eine verständliche Risikoaufklärung, die saubere Trennung zwischen zulässigem und unzulässigem Haftungsausschluss und der nachweisbare Zeitpunkt der Unterschrift vor Beginn der Aktivität.

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Aktualisiert am 1. Juni 2026

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