Das Aktien- und GmbH-Recht ist Bundesrecht und gilt in allen Kantonen gleich, doch die Handelsregisterpraxis unterscheidet sich im Detail. Jeder Kanton führt ein eigenes Handelsregisteramt, und die formalen Anforderungen an Belege, Beglaubigungen und Einreichungsform variieren spürbar. Im Kanton Zürich etwa verlangt das Handelsregisteramt regelmässig eine beglaubigte Unterschrift oder die persönliche Anmeldung, während andere Kantone die elektronische Einreichung über das EasyGov-Portal des Bundes stärker nutzen. Wer in einer zweisprachigen Region wie Bern oder Freiburg tätig ist, sollte zudem prüfen, in welcher Amtssprache die Unterlagen einzureichen sind, da Übersetzungen sonst nachgereicht werden müssen.
In der Westschweiz und im Tessin kommt hinzu, dass die für die GmbH- und AG-Gründung zwingende öffentliche Beurkundung von kantonal zugelassenen Urkundspersonen vorgenommen wird, deren Zuständigkeit und Tarife kantonal geregelt sind. Die Wohnsitzanforderung nach art. 718 Abs. 4 OR trifft international zusammengesetzte Verwaltungsräte besonders: Sitzt kein vertretungsberechtigtes Organ in der Schweiz, wird die Eintragung verweigert, unabhängig vom Kanton. In Kantonen mit vielen Holding- und Konzernstrukturen wie Zug ist diese Frage Alltag, weshalb die Mandatsvereinbarung die Zeichnungsberechtigung und den Schweizer Wohnsitz von Anfang an präzise abbilden sollte. Die materiellen Pflichten des Organs bleiben dabei in jedem Kanton identisch; abweichend sind nur Verfahren, Gebühren und Sprache der Eintragung.