In der föderalen Schweiz ist das Arbeitszeugnis bundesrechtlich einheitlich geregelt, da das Obligationenrecht für die ganze Eidgenossenschaft gilt. Dennoch zeigen sich in der Praxis und in der kantonalen Gerichtskultur Unterschiede, die Sie kennen sollten.
Zürich als grösster Wirtschaftsstandort bringt die meisten arbeitsrechtlichen Streitigkeiten vor das Arbeitsgericht Zürich, ein spezialisiertes Gericht, das Zeugnisstreitigkeiten routiniert behandelt. Die Zürcher Rechtsprechung legt erfahrungsgemäss grossen Wert auf die Vollständigkeit und auf eine nachvollziehbare Gesamtbeurteilung. Wer hier ein Zeugnis ausstellt, sollte jede Bewertung mit konkreten Tätigkeiten unterlegen können.
Bern und die übrige Deutschschweiz folgen denselben bundesrechtlichen Grundsätzen, wobei die regionalen Schlichtungsbehörden bei Zeugnisstreitigkeiten häufig auf eine gütliche Einigung über einzelne Formulierungen hinwirken. Eine sachliche, gut belegte erste Fassung erspart Ihnen hier oft ein langes Verfahren.
Genf und die Westschweiz arbeiten mit dem französischsprachigen certificat de travail nach denselben Artikeln des Code des obligations. Stellt ein Deutschschweizer Unternehmen einem in der Romandie tätigen Mitarbeiter ein Zeugnis aus, empfiehlt sich die Ausstellung in der Arbeitssprache des Betroffenen, da das Dokument seinem beruflichen Fortkommen dienen soll.
Zug mit seiner hohen Dichte internationaler Unternehmen und Holdinggesellschaften kennt die Besonderheit, dass Zeugnisse oft zusätzlich in englischer Sprache verlangt werden. Auch ein englisches Zeugnis muss den Grundsätzen von Art. 330a OR genügen; die schweizerische Zeugnissprache lässt sich allerdings nicht eins zu eins ins Englische übertragen, weshalb hier besondere Sorgfalt geboten ist. Für international tätige Gesellschaften lohnt sich ein Blick auf die ergänzenden Vorlagen rund um die Unternehmensgründung in der Schweiz, wenn HR-Strukturen erst aufgebaut werden.
Tessin wendet das Obligationenrecht in italienischer Sprache an (certificato di lavoro). Auch hier gilt der Grundsatz, dass das Zeugnis in einer für den Arbeitnehmer und seinen künftigen Arbeitsmarkt verständlichen Sprache abzufassen ist.