Zürich kennt keinen kantonalen Mindestlohn, doch die Zürcher Gerichte wenden die Rechtsprechung zur Ferienabgeltung streng an. Das Obergericht Zürich hat im Entscheid LA200037 vom 12. Mai 2021 bestätigt, dass auch bei unechter Arbeit auf Abruf während der Kündigungsfrist Arbeit im bisherigen Durchschnitt zuzuweisen ist. Wer in Zürich eine Aushilfe entlässt, kann die Einsätze in der Kündigungsfrist also nicht einfach auf null setzen.
Genf verfügt über einen der höchsten gesetzlichen Mindestlöhne der Schweiz, der jährlich der Teuerung angepasst wird und für Stundenlöhner zwingend gilt. Der vereinbarte Brutto-Stundenlohn muss diesen kantonalen Ansatz erreichen, sonst ist die Lohnabrede insoweit nichtig. Auch Neuenburg, Jura, Basel-Stadt und Tessin kennen kantonale Mindestlöhne, die regelmässig nach oben angepasst werden und bei Aushilfsverträgen sorgfältig zu prüfen sind.
Bern orientiert sich stark an den einschlägigen Gesamtarbeitsverträgen, besonders im Gastgewerbe. Der Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV) ist allgemeinverbindlich und legt für Aushilfen eigene Mindestlöhne, Ferien- und Feiertagsregelungen fest, die den OR-Standard verdrängen. Vor der Anstellung einer Service- oder Küchenaushilfe ist deshalb stets zu klären, ob ein allgemeinverbindlicher GAV greift.
Tessin wendet neben dem kantonalen Mindestlohn zahlreiche allgemeinverbindliche Branchen-GAV an, was die zulässigen Vertragsklauseln zusätzlich einschränkt. In allen Kantonen gilt: Ein anwendbarer GAV geht den dispositiven Bestimmungen des OR vor, weshalb die Vorlage vor der Unterzeichnung an die Branche anzupassen ist.