Das schweizerische Arbeitsvertragsrecht ist Bundesrecht und gilt von Genf bis ins Tessin einheitlich. Die praktisch relevanten Abweichungen entstehen über Gesamtarbeitsverträge (GAV) und kantonale Normalarbeitsverträge, die je nach Branche und Standort unterschiedlich ausfallen.
Zürich als grösster Arbeitsmarkt der Schweiz kennt zahlreiche allgemeinverbindlich erklärte GAV, etwa im Gastgewerbe und im Reinigungssektor. Diese können bei befristeten Anstellungen abweichende Probezeitregeln oder Mindestlöhne vorschreiben, die Art. 335b OR verdrängen. Wer in Zürich saisonal anstellt, prüft den einschlägigen GAV vor Vertragsschluss.
Bern verbindet einen grossen öffentlichen Sektor mit einer breiten Industrie. Für privatrechtliche befristete Verträge gilt das OR direkt, doch in Branchen mit GAV ist auch hier die Vorrangfrage zu klären. Die Kantonsverwaltung selbst folgt eigenem Personalrecht, das hier nicht einschlägig ist.
Genf hat als bislang einziger Kanton mit eigenem Mindestlohngesetz eine zusätzliche Schicht. Ein befristeter Vertrag muss den kantonalen Mindestlohn einhalten, was bei kurzen Saisonverträgen rasch übersehen wird. Liegt der vereinbarte Lohn unter dem Genfer Mindestlohn, ist die Lohnabrede teilnichtig.
Zug ist als Sitzkanton vieler internationaler Gesellschaften geprägt von projektbezogenen Befristungen für hochqualifizierte Fachkräfte. Hier steht der korrekt formulierte Vorbehalt der ordentlichen Kündigung im Zentrum, weil Projektlaufzeiten oft angepasst werden.
Im Tessin gilt zwar dasselbe Bundesrecht, doch ist der italienischsprachige Arbeitsmarkt stark von branchenspezifischen GAV durchzogen, etwa im Bauhaupt- und Nebengewerbe. Die Vertragssprache und die korrekte Verweisung auf den anwendbaren GAV sind hier besonders sorgfältig zu wählen.