Der Betreuungsurlaub nach art. 329i OR ist bundesrechtlich geregelt und gilt einheitlich in der ganzen Schweiz, doch die kantonale Umsetzung und die zuständigen Stellen unterscheiden sich in der Praxis spürbar.
Kanton Zürich hat die bundesrechtlichen Vorgaben mit Regierungsratsbeschluss auch für das kantonale Personalrecht übernommen. Für die Abwicklung gilt: Die Anmeldung erfolgt bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt, und dem Gesuch ist das ärztliche Zeugnis beizulegen, aus dem die Schwere der Beeinträchtigung und der Pflegebedarf hervorgehen. Die SVA Zürich behandelt die Betreuungsentschädigung verfahrensmässig analog zur Mutterschaftsentschädigung. Wer im Kanton Zürich beim Kanton selbst angestellt ist, sollte das Personalhandbuch beachten, das den Bezug zusätzlich konkretisiert.
Kanton Bern wickelt die Entschädigung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern ab. Für privatrechtlich Angestellte bleibt der Ablauf gleich wie überall: Antrag an den Arbeitgeber, Anmeldung mit Arztzeugnis bei der zuständigen Ausgleichskasse, Auszahlung des Taggelds direkt an die berechtigte Person oder über den Arbeitgeber. Berner Betriebe mit Gesamtarbeitsverträgen sollten prüfen, ob diese über das gesetzliche Minimum hinausgehende Regelungen vorsehen, da von art. 329i OR nur zugunsten der Arbeitnehmenden abgewichen werden darf.
Kanton Genf kennt mit der traditionell ausgeprägten Sozialpartnerschaft zahlreiche Branchen-Gesamtarbeitsverträge, die ergänzende Betreuungsregelungen enthalten können. Französischsprachige Arbeitnehmende stellen den Antrag selbstverständlich auf Französisch, wobei der materielle Anspruch identisch bleibt, da art. 329i CO dieselbe Bundesnorm ist. Die Anmeldung läuft über die zuständige Genfer Ausgleichskasse.
Kanton Basel-Stadt behandelt die Gesuche über die kantonale Ausgleichskasse, und auch hier ist das ärztliche Zeugnis das zentrale Beweismittel. In allen Kantonen gilt: Die Vollmacht für die Vertretung gegenüber Behörden kann nützlich sein, wenn ein Elternteil die Anmeldung für den anderen erledigt.