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Urlaubsantrag

Betreuungsurlaub nach art. 329i OR: Anspruch & Vorlage CH

Bezahlter Betreuungsurlaub von max. 14 Wochen nach art. 329i OR, Rahmenfrist 18 Monate, Entschädigung über die EO. Juristisch geprüfte Vorlage.
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Der Antrag auf Betreuungsurlaub ist das schriftliche Gesuch, mit dem erwerbstätige Eltern bei ihrem Arbeitgeber den bezahlten Urlaub zur Betreuung eines schwer kranken oder verunfallten Kindes nach art. 329i OR anmelden. Anspruchsberechtigt sind Mütter und Väter, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen, weil ihr minderjähriges Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist. Der Anspruch beträgt höchstens vierzehn Wochen und wird über die Erwerbsersatzordnung entschädigt. Eine saubere, rechtzeitige schriftliche Mitteilung ist hier nicht nur Höflichkeit, sondern sichert den Kündigungsschutz und schafft die Grundlage für die Anmeldung bei der Ausgleichskasse. Diese Vorlage führt Sie durch sämtliche Pflichtangaben, von der Diagnose über den geplanten Bezug bis zur Information des Arbeitgebers über spätere Änderungen.

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Was ist ein Antrag auf Betreuungsurlaub?

Der Betreuungsurlaub nach art. 329i OR ist ein eigenständiger, entschädigter Sonderurlaub, der am 1. Juli 2021 als Teil der Bundesgesetzgebung zur Vereinbarkeit von Beruf und Angehörigenbetreuung in Kraft trat. Er richtet sich ausschliesslich an Eltern eines minderjährigen Kindes, das infolge Krankheit oder Unfall schwer gesundheitlich beeinträchtigt ist. Der Antrag selbst ist die formelle Erklärung der arbeitnehmenden Person, dass sie diesen gesetzlichen Anspruch geltend macht, kombiniert mit den Angaben, die der Arbeitgeber für die betriebliche Planung und die Sozialversicherungsabwicklung benötigt.

Wichtig ist die Abgrenzung zu zwei verwandten Instituten, die im Alltag oft verwechselt werden. Der Kurzurlaub für kranke Angehörige nach art. 329h OR gilt für die Pflege von Familienmitgliedern oder der Lebenspartnerin und beträgt höchstens drei Tage pro Ereignis, bei voller Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Davon klar zu trennen ist der lange Betreuungsurlaub nach art. 329i OR, der nur für schwer kranke Kinder greift, bis zu vierzehn Wochen dauert und nicht vom Arbeitgeber, sondern über ein Taggeld der Erwerbsersatzordnung finanziert wird. Wer diese beiden Ansprüche im Antrag vermischt, riskiert Rückfragen und Verzögerungen. Die korrekte Bezeichnung des beanspruchten Urlaubs und der zutreffenden Gesetzesgrundlage entscheidet darüber, ob das Gesuch reibungslos bearbeitet wird oder beim Arbeitgeber und bei der Ausgleichskasse zur Anmeldung des Vaterschaftsurlaubs für Verwirrung sorgt.

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Rechtsrahmen

Die zentrale Norm ist art. 329i OR. Sie gewährt der arbeitnehmenden Person einen Betreuungsurlaub von höchstens vierzehn Wochen, sofern ein Anspruch auf Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16n bis 16s EOG besteht, weil das Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist. Sind beide Eltern erwerbstätig, hat jeder Elternteil grundsätzlich Anspruch auf höchstens sieben Wochen, wobei eine abweichende Aufteilung vereinbart werden kann. Der Urlaub muss innerhalb einer Rahmenfrist von achtzehn Monaten bezogen werden, die mit dem Tag beginnt, für den das erste Taggeld bezogen wird. Der Bezug ist flexibel: tageweise oder am Stück, je nach Betreuungsbedarf.

Damit ein Kind als gesundheitlich schwer beeinträchtigt gilt, müssen mehrere Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Es muss eine einschneidende Veränderung des körperlichen oder psychischen Zustands eingetreten sein, deren Verlauf schwer vorhersehbar ist oder bei der mit einer bleibenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist, es muss ein erhöhter Betreuungsbedarf bestehen, und mindestens ein Elternteil muss die Erwerbstätigkeit zur Betreuung unterbrechen. Eine Lungenentzündung oder ein einfacher Knochenbruch mit absehbar positivem Ausgang löst keinen Anspruch aus. Die finanzielle Seite läuft über ein Taggeld der Ausgleichskasse von achtzig Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, längstens während achtundneunzig Taggeldern.

Ein praktisch zentraler Punkt ist der Kündigungsschutz nach art. 336c Abs. 1 lit. c bis OR: Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber nicht kündigen, solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub besteht, längstens während sechs Monaten ab Beginn der Rahmenfrist. Zudem darf der Bezug des Betreuungsurlaubs den ordentlichen Ferienanspruch nicht kürzen (art. 329b Abs. 3 OR). Den vollständigen Gesetzestext finden Sie in der amtlichen Fassung von art. 329i OR auf der Plattform Fedlex des Bundes. Von den Bestimmungen zum Betreuungsurlaub darf vertraglich nur zugunsten der arbeitnehmenden Person abgewichen werden.

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Wann brauchen Sie dieses Dokument?

Der klassische Anlass ist eine schwere Diagnose. Ein Kind erhält die Diagnose Leukämie oder erleidet einen schweren Verkehrsunfall, und ein Elternteil muss die Arbeit unterbrechen, um es zu begleiten. In diesem Moment ist der schriftliche Antrag der erste formelle Schritt, um den Anspruch nach art. 329i OR gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen und parallel die Anmeldung bei der Ausgleichskasse vorzubereiten. Ein zweiter häufiger Fall ist die geplante Aufteilung zwischen zwei erwerbstätigen Eltern, die sich die vierzehn Wochen teilen und dem Arbeitgeber die individuell gewählten sieben Wochen oder eine abweichende Verteilung mitteilen müssen.

Ein dritter Anlass entsteht beim tageweisen Bezug über einen längeren Zeitraum, etwa bei wiederkehrenden Spitalaufenthalten oder Therapiephasen innerhalb der achtzehnmonatigen Rahmenfrist. Hier dient der Antrag dazu, den Rahmen abzustecken und den Arbeitgeber laufend über die konkreten Abwesenheitstage zu informieren. Ein viertes Szenario betrifft Mehrfachanstellungen: Wer bei mehreren Arbeitgebern tätig ist, muss das Gesuch bei jedem einzeln einreichen. Ein Sonderfall verdient besondere Aufmerksamkeit: Wird das Kind während der Rahmenfrist volljährig, endet der Anspruch nicht vorzeitig, sondern läuft bis zur Ausschöpfung der Taggelder oder bis zum Ablauf der achtzehn Monate weiter. Und tritt nach längerer symptomfreier Zeit ein Rückfall ein, gilt dieser als neuer Krankheitsfall, der einen neuen Anspruch auslöst, was im Antrag korrekt als separater Fall zu deklarieren ist.

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Welche Klauseln unsere Vorlage enthält

  • Die Identifikation der Parteien nennt die antragstellende arbeitnehmende Person mit Funktion und Eintrittsdatum sowie den Arbeitgeber. Bei zwei erwerbstätigen Eltern empfiehlt sich der Hinweis, dass der andere Elternteil ebenfalls einen Teilanspruch geltend macht, damit die Aufteilung der vierzehn Wochen für alle Beteiligten transparent bleibt.
  • Die Angabe der Rechtsgrundlage verweist ausdrücklich auf art. 329i OR und grenzt den langen Betreuungsurlaub vom Kurzurlaub nach art. 329h OR ab. Diese Präzision verhindert die häufigste Verwechslung und stellt sicher, dass der Arbeitgeber den richtigen Anspruch prüft.
  • Die Beschreibung des Betreuungsfalls hält fest, dass das minderjährige Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, ohne sensible medizinische Details preiszugeben. Der Nachweis erfolgt über das ärztliche Zeugnis, das der Anmeldung bei der Ausgleichskasse beizulegen ist.
  • Die Bezugsmodalitäten legen fest, ob der Urlaub am Stück oder tageweise bezogen wird, mit voraussichtlichem Beginn und der Anzahl beanspruchter Wochen innerhalb der achtzehnmonatigen Rahmenfrist. Eine Klausel sieht vor, dass Änderungen dem Arbeitgeber rechtzeitig mitgeteilt werden.
  • Die Hinweise zu Kündigungsschutz und Ferienanspruch erinnern daran, dass während des Anspruchs der Schutz nach art. 336c OR gilt und der Ferienanspruch nicht gekürzt werden darf. Eine korrekt formulierte Aufhebungsvereinbarung oder andere arbeitsrechtliche Erklärung muss diese Schutzbestimmungen respektieren.
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Regionale Besonderheiten

Der Betreuungsurlaub nach art. 329i OR ist bundesrechtlich geregelt und gilt einheitlich in der ganzen Schweiz, doch die kantonale Umsetzung und die zuständigen Stellen unterscheiden sich in der Praxis spürbar.

Kanton Zürich hat die bundesrechtlichen Vorgaben mit Regierungsratsbeschluss auch für das kantonale Personalrecht übernommen. Für die Abwicklung gilt: Die Anmeldung erfolgt bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt, und dem Gesuch ist das ärztliche Zeugnis beizulegen, aus dem die Schwere der Beeinträchtigung und der Pflegebedarf hervorgehen. Die SVA Zürich behandelt die Betreuungsentschädigung verfahrensmässig analog zur Mutterschaftsentschädigung. Wer im Kanton Zürich beim Kanton selbst angestellt ist, sollte das Personalhandbuch beachten, das den Bezug zusätzlich konkretisiert.

Kanton Bern wickelt die Entschädigung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern ab. Für privatrechtlich Angestellte bleibt der Ablauf gleich wie überall: Antrag an den Arbeitgeber, Anmeldung mit Arztzeugnis bei der zuständigen Ausgleichskasse, Auszahlung des Taggelds direkt an die berechtigte Person oder über den Arbeitgeber. Berner Betriebe mit Gesamtarbeitsverträgen sollten prüfen, ob diese über das gesetzliche Minimum hinausgehende Regelungen vorsehen, da von art. 329i OR nur zugunsten der Arbeitnehmenden abgewichen werden darf.

Kanton Genf kennt mit der traditionell ausgeprägten Sozialpartnerschaft zahlreiche Branchen-Gesamtarbeitsverträge, die ergänzende Betreuungsregelungen enthalten können. Französischsprachige Arbeitnehmende stellen den Antrag selbstverständlich auf Französisch, wobei der materielle Anspruch identisch bleibt, da art. 329i CO dieselbe Bundesnorm ist. Die Anmeldung läuft über die zuständige Genfer Ausgleichskasse.

Kanton Basel-Stadt behandelt die Gesuche über die kantonale Ausgleichskasse, und auch hier ist das ärztliche Zeugnis das zentrale Beweismittel. In allen Kantonen gilt: Die Vollmacht für die Vertretung gegenüber Behörden kann nützlich sein, wenn ein Elternteil die Anmeldung für den anderen erledigt.

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Wie Sie diesen Antrag auf Betreuungsurlaub ausfüllen

Sie beginnen mit der Auswahl Ihrer Konstellation, also ob Sie als einziger erwerbstätiger Elternteil den vollen Anspruch geltend machen oder den Urlaub mit dem anderen Elternteil teilen. Daraufhin passt die Vorlage die Angaben zur Wochenaufteilung an und nennt automatisch die korrekte Gesetzesgrundlage art. 329i OR. Im nächsten Schritt tragen Sie Ihre Personalien, Ihre Funktion und das Eintrittsdatum sowie die Angaben zum Arbeitgeber ein. Anschliessend beschreiben Sie den Betreuungsfall in der vorgesehenen, datenschutzschonenden Form und verweisen auf das ärztliche Zeugnis, ohne medizinische Einzelheiten offenzulegen.

Danach legen Sie die Bezugsmodalitäten fest: Beginn, voraussichtliche Dauer in Wochen und die Frage, ob der Urlaub am Stück oder tageweise innerhalb der Rahmenfrist bezogen wird. Die Vorlage erinnert Sie an den Kündigungsschutz und an die Pflicht, Änderungen mitzuteilen. Zum Schluss generieren Sie das Dokument als PDF oder Word, unterschreiben es und reichen es beim Arbeitgeber ein. Die separate Anmeldung der Betreuungsentschädigung erfolgt mit dem Arztzeugnis bei Ihrer Ausgleichskasse. Wer parallel weitere Abwesenheiten plant, findet im Bereich der Vorlagen für unbezahlten Urlaub und Feriengesuche passende Dokumente.

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Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten

Der mit Abstand häufigste Fehler ist die Verwechslung der beiden Betreuungsansprüche. Wer für ein schwer krankes Kind nur die drei Tage nach art. 329h OR beantragt, verschenkt den Anspruch auf bis zu vierzehn Wochen nach art. 329i OR, während umgekehrt ein Gesuch nach art. 329i OR für ein leicht erkranktes Kind oder einen erwachsenen Angehörigen schlicht keinen Anspruch begründet. Ein zweiter klassischer Fehler betrifft die Rahmenfrist: Viele gehen davon aus, der Urlaub müsse am Stück bezogen werden, dabei stehen achtzehn Monate für einen flexiblen, auch tageweisen Bezug zur Verfügung. Wer den Beginn der Frist falsch ansetzt, riskiert, am Ende Taggelder zu verlieren.

Ebenso heikel ist die unterlassene oder verspätete Anmeldung bei der Ausgleichskasse. Der Antrag an den Arbeitgeber allein löst keine Taggeldzahlung aus; die Entschädigung muss mit dem ärztlichen Zeugnis separat angemeldet werden. Ein weiterer Fehler ist die Annahme, der Arbeitgeber könne den Anspruch verweigern oder den Ferienanspruch kürzen. Beides ist unzulässig, der Betreuungsurlaub tritt als Sonderurlaub zum ordentlichen Ferienanspruch hinzu. Schliesslich übersehen erwerbstätige Paare oft die Informationspflicht über die gewählte Aufteilung und über spätere Änderungen, was zu vermeidbaren Konflikten im Betrieb führt. Eine saubere arbeitsrechtliche Bestätigung oder Vereinbarung mit dem Arbeitgeber beugt solchen Unsicherheiten vor.

Wichtige Punkte zum Merken

ANSPRUCH

Betreuungsurlaub nur bei schwer beeinträchtigtem Kind

Der Betreuungsurlaub nach Art. 329i OR greift nur, wenn Ihr minderjähriges Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist und Sie dafür die Erwerbstätigkeit unterbrechen. Gemeint sind Situationen mit erhöhtem Betreuungsbedarf und ungewissem Verlauf, nicht ein normaler Infekt oder ein unkomplizierter Bruch. Im Antrag sollten Diagnose bzw. medizinische Bestätigung und der konkrete Betreuungsbedarf sauber beschrieben sein.

DAUER

Maximal 14 Wochen in 18 Monaten

Der Anspruch beträgt höchstens 14 Wochen und muss innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten bezogen werden; diese Frist startet mit dem Tag, für den das erste EO-Taggeld ausgerichtet wird. Der Bezug ist flexibel möglich: am Stück oder tageweise, je nach Situation. Sind beide Eltern erwerbstätig, hat grundsätzlich jede Person bis zu 7 Wochen, ausser es wird eine andere Aufteilung vereinbart.

ABWICKLUNG

EO-Taggeld statt Lohn durch Arbeitgeber

Finanziert wird der Betreuungsurlaub nicht über die normale Lohnfortzahlung, sondern über die Erwerbsersatzordnung: ausgerichtet werden Taggelder über die Ausgleichskasse (80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, längstens 98 Taggelder). Eine rechtzeitige schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber schafft die Basis für die Anmeldung und reduziert Rückfragen. Verwechseln Sie den Anspruch nicht mit Art. 329h OR (Kurzurlaub bis 3 Tage pro Ereignis).

Häufig gestellte Fragen

Der Betreuungsurlaub beträgt höchstens vierzehn Wochen pro Krankheitsfall oder Unfall. Sind beide Eltern erwerbstätig, hat jeder Elternteil grundsätzlich Anspruch auf höchstens sieben Wochen, wobei eine abweichende Aufteilung vereinbart werden kann. Der Urlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von achtzehn Monaten zu beziehen, die mit dem Tag beginnt, für den das erste Taggeld bezogen wird. Der Bezug kann am Stück oder tageweise erfolgen, je nach Betreuungsbedarf. Tritt nach längerer symptomfreier Zeit ein Rückfall ein, gilt dieser als neuer Fall mit einem neuen Anspruch.

Ja. Die Vorlage stützt sich auf art. 329i OR und die ergänzenden Bestimmungen der Artikel 16n bis 16s EOG und enthält alle Angaben, die ein formgültiges Gesuch in der Schweiz benötigt. Ein Antrag auf Betreuungsurlaub ist an keine besondere gesetzliche Form gebunden, doch die schriftliche Einreichung ist dringend zu empfehlen, weil sie den Bezug dokumentiert und den Kündigungsschutz nach art. 336c OR nachweisbar auslöst. Entscheidend für die Auszahlung der Entschädigung ist zusätzlich die Anmeldung bei der Ausgleichskasse mit dem ärztlichen Zeugnis, das die Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung belegt.

Sie erhalten den fertigen Antrag sofort als PDF und als Word-Datei. Das PDF eignet sich für die unterschriftsreife Einreichung beim Arbeitgeber, während die Word-Version Ihnen erlaubt, einzelne Angaben nachträglich anzupassen, etwa wenn sich die geplante Wochenaufteilung oder das Bezugsdatum ändert. Beide Formate enthalten dieselbe juristisch geprüfte Struktur mit den korrekten Verweisen auf art. 329i OR. So können Sie das Dokument unmittelbar verwenden oder an Ihre konkrete Situation anpassen, ohne den rechtlichen Kern zu verändern.

Nein. Der Anspruch nach art. 329i OR ist gesetzlich garantiert, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind, also ein minderjähriges Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist und ein Anspruch auf Betreuungsentschädigung besteht. Der Arbeitgeber kann den Urlaub nicht verweigern und auch den Ferienanspruch nicht kürzen. Während des Anspruchs gilt nach Ablauf der Probezeit zudem ein Kündigungsschutz, längstens während sechs Monaten ab Beginn der Rahmenfrist. Eine dennoch ausgesprochene Kündigung wäre nichtig. Sie sind allerdings verpflichtet, den Arbeitgeber über die Bezugsmodalitäten und über Änderungen zu informieren.

Anders als beim Kurzurlaub nach art. 329h OR zahlt nicht der Arbeitgeber den Lohn weiter, sondern die berechtigte Person erhält ein Taggeld der Erwerbsersatzordnung. Das Taggeld beträgt achtzig Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor Beginn des Anspruchs, mit einer gesetzlichen Obergrenze pro Tag. Insgesamt werden höchstens achtundneunzig Taggelder ausgerichtet, was den vierzehn Wochen entspricht. Die Auszahlung läuft über die zuständige Ausgleichskasse, weshalb die separate Anmeldung mit dem ärztlichen Zeugnis so wichtig ist. Der Antrag an den Arbeitgeber regelt die Abwesenheit, die Entschädigung dagegen wird über die Sozialversicherung abgewickelt.

Ein Kind gilt als schwer beeinträchtigt, wenn eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustands eingetreten ist, deren Verlauf schwer vorhersehbar ist oder bei der mit einer bleibenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist. Hinzu kommen ein erhöhter Betreuungsbedarf und die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit mindestens eines Elternteils. Typische Beispiele sind Leukämie oder ein Hirntumor mit langem Spitalaufenthalt. Eine Lungenentzündung oder ein Knochenbruch mit absehbar positivem Ausgang erfüllt diese Voraussetzungen nicht, auch wenn das Kind kurzfristig betreut werden muss. Massgebend sind die Symptome und der ärztlich belegte Behandlungsbedarf über mehrere Monate.

Eine starre gesetzliche Frist für die Einreichung des Antrags beim Arbeitgeber gibt es nicht, doch sollten Sie ihn so früh wie möglich stellen, sobald die schwere Beeinträchtigung des Kindes feststeht. Massgebend ist vor allem die Rahmenfrist von achtzehn Monaten für den Bezug der vierzehn Wochen, die mit dem ersten Taggeld zu laufen beginnt. Innerhalb dieser Frist können Sie flexibel disponieren. Wichtig ist, dass Sie den Arbeitgeber rechtzeitig über Beginn, Aufteilung und allfällige Änderungen informieren, damit der Betrieb planen kann und Ihr Kündigungsschutz nahtlos greift. Verzögern Sie die Anmeldung bei der Ausgleichskasse nicht, weil die Taggeldzahlung sonst hinausgeschoben wird.

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Aktualisiert am 14. Juni 2026

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