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Urlaubsantrag

Sabbatical-Vereinbarung Schweiz: Vorlage nach Art. 319 OR

Unbezahlter Urlaub nach Art. 319 ff. OR: Vereinbarung mit Wiedereinstiegsgarantie und UVG-Versicherungsschutz. Von Juristen abgestimmte Vorlage.
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Ein Sabbatical ist eine längere, vertraglich vereinbarte Auszeit vom Arbeitsverhältnis, in der die Arbeitsleistung und die Lohnzahlung ausgesetzt werden, ohne dass der Vertrag selbst endet. In der Schweiz gibt es darauf keinen gesetzlichen Anspruch: Das Gesuch um ein Sabbatical lebt allein von einer sauberen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgeber. Genau deshalb entscheidet die Form über das Ergebnis. Ein präziser Antrag, der Dauer, Wiedereinstieg, allfällige Lohnfortzahlung und vor allem den Versicherungsschutz regelt, schützt beide Seiten und verhindert die teuren Lücken, die bei mündlichen Absprachen entstehen.

Dieses Dokument richtet sich an Angestellte, die mehrere Wochen oder Monate unbezahlten Urlaub planen, und an Arbeitgeber, die eine solche Auszeit rechtssicher gewähren wollen. Es ist als verhandlungsreife Vereinbarung aufgebaut, nicht als blosse Bitte.

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Sabbatical-Vereinbarung Schweiz: Vorlage nach Art. 319 OR

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Was ist ein Gesuch um ein Sabbatical?

Ein Sabbatical-Gesuch ist der schriftliche Antrag, mit dem Arbeitnehmende eine befristete Unterbrechung ihres laufenden Arbeitsverhältnisses beantragen, kombiniert mit dem Entwurf der zugehörigen Sabbatical-Vereinbarung. Juristisch handelt es sich um unbezahlten Urlaub: Die beiden vertraglichen Hauptpflichten ruhen, also die Arbeitspflicht der Angestellten und die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers, während das Arbeitsverhältnis als solches weiterbesteht. Der Vertrag wird nicht aufgelöst, sondern nur suspendiert.

Wichtig ist die Abgrenzung zu zwei Nachbarformen. Ein Sabbatical ist kein bezahlter Ferienbezug nach art. 329a OR, denn dort läuft der Lohn weiter und der Anspruch ist gesetzlich garantiert. Es ist auch keine Kündigung mit anschliessender Wiedereinstellung, was viele Arbeitgeber irrtümlich vorschlagen, weil das für die Angestellten die Probezeit, den Kündigungsschutz und die Dienstjahre neu auf null setzen würde. Das Sabbatical erhält dagegen die Senioritätsrechte: Anstellungsdauer, vertragliche Kündigungsfristen und erworbene Ansprüche bleiben bestehen. Wer eine längere Auszeit plant, sollte deshalb darauf bestehen, dass die Vereinbarung das Wort unbezahlter Urlaub bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis ausdrücklich nennt. Diese Formulierung ist der juristische Kern, der ein echtes Sabbatical von einem verdeckten Unterbruch unterscheidet, und sie gehört in den ersten Absatz jeder seriösen Vereinbarung.

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Rechtsrahmen

Das Arbeitsverhältnis in der Schweiz ist im Obligationenrecht geregelt, konkret im Einzelarbeitsvertrag nach art. 319 ff. OR. Für das Sabbatical ist die entscheidende Tatsache eine Lücke im Gesetz: Anders als das französische oder teils das deutsche Recht kennt das schweizerische Arbeitsrecht keinen gesetzlichen Anspruch auf unbezahlten Urlaub. Der Arbeitgeber darf ein Gesuch annehmen oder ablehnen, und ohne seine Zustimmung gibt es kein Sabbatical. Diese Vertragsfreiheit ist der Grund, warum die Vereinbarung jede heikle Frage selbst regeln muss; das Gesetz springt nicht ein, wenn die Parteien etwas offenlassen.

Bezüglich der Ferien greift art. 329b Abs. 1 OR unmittelbar ein. Der Arbeitgeber darf den jährlichen Ferienanspruch für jeden vollen Monat unbezahlten Urlaubs um 1/12 kürzen, weil es sich um eine vom Arbeitnehmer verschuldete Abwesenheit handelt. Wer ein sechsmonatiges Sabbatical bezieht, verliert also in der Regel rund die Hälfte des Jahresferienanspruchs, sofern die Vereinbarung nichts anderes vorsieht. Auch ein allfälliger Anteil am 13. Monatslohn fällt für die Dauer der Auszeit weg.

Der heikelste Punkt ist der Versicherungsschutz nach dem Unfallversicherungsgesetz. Die Deckung gegen Nichtberufsunfälle über den Arbeitgeber endet mit Ablauf des 31. Tages nach dem letzten Tag mit Anspruch auf mindestens den halben Lohn. Danach besteht ohne Vorkehrung kein Unfallschutz mehr, auch nicht in der Freizeit. Wer rechtzeitig handelt, schliesst eine Abredeversicherung nach art. 3 Abs. 3 UVG ab und verlängert den Schutz um bis zu sechs Monate; dauert das Sabbatical länger, muss die Unfalldeckung über die Krankenkasse sichergestellt werden. Diese Frist ist nicht verhandelbar, und ihr Versäumnis kann bei einem Auslandaufenthalt existenzbedrohend werden. Die einschlägigen Bestimmungen lassen sich im amtlichen Obligationenrecht auf der Fedlex-Plattform des Bundes nachlesen. Wer die arbeitsrechtlichen Eckpunkte vorab im Schweizer Arbeitsvertrag nach OR abgleicht, formuliert das Gesuch deutlich präziser.

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Wann brauchen Sie dieses Dokument?

Der klassische Anlass ist die mehrmonatige Reise oder das persönliche Projekt, für das die vier bis fünf Wochen Jahresferien nicht reichen. Wer um die Welt reist, eine Weiterbildung absolviert oder Angehörige über längere Zeit begleitet, braucht eine verbindliche Grundlage, die das Arbeitsverhältnis für die Abwesenheit einfriert statt es zu beenden. Ein zweiter häufiger Fall ist die geplante Familienzeit jenseits des gesetzlichen Vaterschafts- oder Betreuungsurlaubs, etwa wenn Eltern nach der Geburt mehrere Monate gemeinsam zu Hause bleiben möchten. Ein dritter ist die Überbrückung vor einem Stellenwechsel oder einer Selbstständigkeit, wenn beide Seiten die Tür offenhalten wollen.

Zwei Konstellationen verdienen besondere Vorsicht. Erstens das Sabbatical von Kaderangehörigen mit Bonus- oder Beteiligungsplänen: Hier muss die Vereinbarung klären, ob Vesting-Perioden weiterlaufen und wie variable Vergütungen pro rata berechnet werden, sonst entstehen später Streitigkeiten über mehrere Tausend Franken. Zweitens das Sabbatical knapp vor einer absehbaren Restrukturierung. Eine Kündigung während des unbezahlten Urlaubs ist grundsätzlich zulässig, sofern die Vereinbarung nichts Gegenteiliges festhält. Wer sein Sabbatical absichern will, lässt deshalb eine ausdrückliche Wiedereinstiegsgarantie und gegebenenfalls einen befristeten Kündigungsverzicht in den Vertrag aufnehmen. Diese Klauseln machen aus einem wohlwollenden Gespräch eine durchsetzbare Zusage.

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Schlüsselklauseln in unserer Vorlage

  • Die Dauer und der Wiedereinstieg bilden das Rückgrat der Vereinbarung. Festgehalten werden das genaue Start- und Enddatum, das verbindliche Rückkehrdatum sowie die Funktion und das Pensum, in die der Mitarbeiter zurückkehrt. Eine klare Wiedereinstiegsgarantie zur bisherigen oder einer gleichwertigen Stelle verhindert, dass die Auszeit faktisch zum Stellenverlust wird.
  • Die Lohn- und Vergütungsregelung stellt unmissverständlich klar, dass für die Dauer des Sabbaticals kein Lohn geschuldet ist, auch nicht anteilig. Geregelt werden zudem das Schicksal des 13. Monatslohns, allfälliger Boni und die in art. 329b Abs. 1 OR vorgesehene Ferienkürzung um 1/12 pro vollen Monat.
  • Die Versicherungs- und Vorsorgeklausel ist der wichtigste Schutzmechanismus für die Angestellten. Sie hält fest, dass die Nichtberufsunfalldeckung nach 31 Tagen endet, weist auf den Abschluss einer Abredeversicherung hin und regelt die Weiterführung von BVG und AHV sowie die Tragung der Beiträge während der Auszeit.
  • Die Nebenpflichten und das Konkurrenzverbot bleiben grundsätzlich bestehen. Die Vorlage präzisiert, dass keine bezahlte Erwerbstätigkeit bei Dritten ausgeübt werden darf und dass Treue- und Geheimhaltungspflichten nach art. 321a OR auch während des Sabbaticals fortwirken.
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Regionale Besonderheiten

Zürich. Im grössten Wirtschaftskanton sind Sabbaticals besonders im Finanz- und Pharmasektor verbreitet, wo viele Arbeitgeber interne Reglemente für unbezahlten Urlaub führen. Solche betrieblichen Regelungen oder ein anwendbarer Gesamtarbeitsvertrag gehen der reinen Einzelvereinbarung vor, weshalb das Gesuch immer auf ein bestehendes Personalreglement verweisen sollte. Die kantonale SVA Zürich verlangt bei AHV-pflichtigen Personen ohne Erwerb die rechtzeitige Anmeldung als Nichterwerbstätige, um Beitragslücken in der ersten Säule zu vermeiden. Wer die unternehmensinternen Pflichten sauber abbilden will, orientiert sich an einem strukturierten Arbeitszeugnis oder Personaldokument nach OR.

Genf und Waadt. In der Westschweiz ist der Begriff congé sabbatique geläufig, die Rechtslage bleibt aber identisch, da das OR Bundesrecht ist. Praktisch fällt auf, dass in vielen Genfer Branchen Gesamtarbeitsverträge gelten, die Mindestfristen für die Ankündigung längerer Abwesenheiten oder Vorrangregeln bei mehreren Gesuchen vorsehen. Die Vereinbarung sollte deshalb ausdrücklich bestätigen, dass ein allfälliger GAV eingehalten wurde.

Bern. Im öffentlichen Sektor des Kantons Bern und in vielen halbstaatlichen Betrieben bestehen eigene Personalgesetze, die Sabbaticals teils grosszügiger, teils restriktiver regeln als das OR. Angestellte des Service public sollten vor dem Gesuch prüfen, ob ein kantonales Personalrecht Anwendung findet, da dieses dem privatrechtlichen Vertrag vorgeht. Für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse im Kanton gilt dagegen unverändert das Obligationenrecht.

Tessin und Bergkantone. In Regionen mit ausgeprägter Saisonalität, etwa im Tourismus, wird das Sabbatical oft auf die Nebensaison gelegt. Hier ist die Abstimmung mit der betrieblichen Auslastung der heikelste Punkt, und die Vereinbarung sollte die genaue Lage der Auszeit verbindlich fixieren, damit keine Rückrufpflicht in Spitzenzeiten entsteht.

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So füllen Sie das Gesuch um ein Sabbatical aus

Sie beginnen mit den Angaben zu beiden Parteien und zum bestehenden Arbeitsverhältnis, also Eintrittsdatum, Funktion und Pensum, damit klar dokumentiert ist, dass der Vertrag fortbesteht. Danach legen Sie die exakte Dauer fest, mit Start- und Enddatum und dem verbindlichen Rückkehrtag. Der nächste Schritt betrifft die finanziellen Folgen: Das Formular führt Sie durch die Bestätigung der Lohnaussetzung, die Behandlung des 13. Monatslohns und die Ferienkürzung nach art. 329b OR. Anschliessend regeln Sie den Versicherungsschutz, wobei die Vorlage Sie aktiv auf die 31-Tage-Frist und die Abredeversicherung hinweist, damit dieser kritische Punkt nicht untergeht. Zum Schluss ergänzen Sie die Wiedereinstiegsgarantie und allfällige Sonderabreden, etwa einen Kündigungsverzicht. Das fertige Dokument steht sofort als PDF und Word bereit, sodass Sie es ausdrucken, unterzeichnen oder vor der Unterschrift mit der Personalabteilung anpassen können. Wer parallel weitere Personalunterlagen braucht, findet diese im Überblick aller Schweizer Rechtsdokumente.

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Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten

Der folgenschwerste Fehler ist das mündliche Sabbatical. Ein Handschlag mit dem Vorgesetzten hält im Streitfall nicht stand, und ohne schriftliche Wiedereinstiegsgarantie steht der Mitarbeiter nach Monaten der Abwesenheit unter Umständen ohne Stelle da. Ebenso verbreitet ist das Ignorieren der Versicherungsfrist: Wer die 31-Tage-Grenze für die Unfalldeckung verpasst, reist ungeschützt und riskiert bei einem Unfall im Ausland die volle Übernahme der Heilungskosten. Ein dritter Klassiker ist die fehlende Vorsorgeplanung, denn Lücken in AHV und BVG entstehen lautlos und werden erst Jahre später bei der Pensionierung sichtbar.

Heikel wird es auch, wenn die Parteien das Sabbatical mit einer Kündigung und Wiedereinstellung verwechseln. Diese Konstruktion vernichtet Dienstjahre und löst eine neue Probezeit aus, was selten gewollt ist. Schliesslich unterschätzen viele die Ferienkürzung: Wer von ungeschmälerten Ferien im Rückkehrjahr ausgeht, erlebt eine böse Überraschung, weil art. 329b OR die Kürzung um 1/12 pro Monat ohne weiteres erlaubt. Eine sorgfältige Vereinbarung benennt all diese Punkte ausdrücklich, statt sie der Auslegung zu überlassen. Für die Abstimmung mit dem laufenden Vertrag hilft ein Blick in die Vorlagen zur Unternehmensführung nach OR.

Wichtige Punkte zum Merken

RECHTSLAGE

Kein Anspruch: Sabbatical braucht Zustimmung

In der Schweiz gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf unbezahlten Urlaub. Ein Sabbatical entsteht nur, wenn der Arbeitgeber zustimmt und die Regeln schriftlich festgehalten werden (Einzelarbeitsvertrag nach Art. 319 ff. OR). Darum sollte der Antrag nicht nur «bitten», sondern als verhandlungsreife Vereinbarung Dauer, Rückkehr, allfällige Zahlungen und den Versicherungsschutz konkret regeln, sonst bleiben Lücken.

FORMULIERUNG

Ungekündigt: Vertrag ruht, endet nicht

Das Sabbatical ist unbezahlter Urlaub bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis: Arbeitspflicht und Lohnzahlung ruhen, der Vertrag bleibt bestehen. Das ist etwas anderes als Ferien nach Art. 329a OR und auch nicht «Kündigung mit Wiedereinstellung». Letzteres kann Probezeit, Kündigungsschutz, Dienstjahre und Senioritätsrechte faktisch neu starten. Die Kernformulierung gehört gleich in den ersten Absatz.

RISIKEN

Ferienkürzung und UVG-Lücke vermeiden

Unbezahlter Urlaub kann den Ferienanspruch reduzieren: Nach Art. 329b Abs. 1 OR darf der Arbeitgeber pro vollem Monat 1/12 kürzen; bei sechs Monaten ist oft rund die Hälfte der Jahresferien weg, wenn nichts anderes vereinbart ist. Noch heikler ist die Unfallversicherung: NBU-Deckung endet 31 Tage nach dem letzten Tag mit mindestens halbem Lohn. Mit Abredeversicherung (Art. 3 Abs. 3 UVG) lässt sich der Schutz bis zu sechs Monate verlängern.

Häufig gestellte Fragen

Nein. Das schweizerische Arbeitsrecht kennt keinen gesetzlichen Anspruch auf unbezahlten Urlaub, und ein Sabbatical ist nichts anderes als eine längere Form davon. Der Arbeitgeber kann Ihr Gesuch nach freiem Ermessen annehmen oder ablehnen. Genau deshalb ist die schriftliche Vereinbarung so wichtig: Sie ist die einzige Rechtsgrundlage, auf die Sie sich später berufen können. Sobald der Arbeitgeber unterschreibt, wird die Auszeit verbindlich, mit allen darin geregelten Punkten zu Dauer, Wiedereinstieg und Versicherung. Es empfiehlt sich, das Gesuch frühzeitig einzureichen, idealerweise rund ein Jahr im Voraus, damit der Arbeitgeber genügend Zeit für die Planung hat.

Nur für eine begrenzte Zeit. Die Deckung gegen Nichtberufsunfälle über Ihren Arbeitgeber läuft noch 31 Tage nach dem letzten Tag mit Lohnanspruch weiter, danach erlischt sie. Um die Lücke zu schliessen, schliessen Sie vor Ablauf dieser Frist eine Abredeversicherung ab, die den Schutz um bis zu sechs Monate verlängert. Dauert Ihre Auszeit länger, müssen Sie die Unfalldeckung über Ihre Krankenkasse sicherstellen. Diese Frist ist zwingend und kann nicht nachgeholt werden, weshalb unsere Vorlage Sie ausdrücklich darauf hinweist.

Ja, sobald beide Parteien sie unterzeichnet haben. Da das Sabbatical auf der Vertragsfreiheit nach art. 319 ff. OR beruht, entsteht die Bindung allein durch die übereinstimmende Willenserklärung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Eine notarielle Beurkundung ist nicht nötig, die Schriftform genügt und ist zu Beweiszwecken dringend zu empfehlen. Wichtig ist, dass die Vereinbarung die Suspendierung des Arbeitsverhältnisses und nicht dessen Beendigung festhält. Unsere Vorlage ist auf das geltende Obligationenrecht abgestimmt und enthält die Klauseln, die ein durchsetzbares Sabbatical von einer unverbindlichen Absichtserklärung unterscheiden.

In der Regel ja. Nach art. 329b Abs. 1 OR darf der Arbeitgeber Ihren Jahresferienanspruch für jeden vollen Monat unbezahlten Urlaubs um 1/12 kürzen, weil eine selbst gewählte Abwesenheit vorliegt. Bei einem sechsmonatigen Sabbatical bedeutet das eine Kürzung um rund die Hälfte der Jahresferien. Auch der Anteil am 13. Monatslohn entfällt für die Dauer der Auszeit. Sie können mit Ihrem Arbeitgeber eine grosszügigere Lösung vereinbaren, doch ohne ausdrückliche Abrede gilt die gesetzliche Kürzung. Halten Sie diesen Punkt in der Vereinbarung fest, um spätere Diskussionen über die Ferienberechnung im Rückkehrjahr zu vermeiden.

Grundsätzlich ja. Das Arbeitsverhältnis besteht während des unbezahlten Urlaubs fort, und damit bleibt auch das ordentliche Kündigungsrecht beider Seiten bestehen, sofern Sie nichts Gegenteiliges vereinbaren. Wer sich absichern will, nimmt einen befristeten Kündigungsverzicht oder eine ausdrückliche Wiedereinstiegsgarantie in die Vereinbarung auf. Diese Klauseln verwandeln die Zusage des Arbeitgebers in eine durchsetzbare Verpflichtung und schützen Sie davor, nach der Rückkehr ohne Stelle dazustehen. Beachten Sie zudem, dass die üblichen Sperrfristen nach art. 336c OR weiterhin greifen können, etwa bei Krankheit oder Unfall während der Auszeit.

Sie erhalten das fertige Gesuch sofort als PDF und als Word-Datei. Das PDF eignet sich zum direkten Ausdrucken und Unterzeichnen, während Sie die Word-Version vor der Unterschrift anpassen können, etwa um eine branchenspezifische Klausel oder einen Verweis auf ein internes Personalreglement zu ergänzen. Beide Formate enthalten dieselben rechtlich abgestimmten Inhalte. So bleiben Sie flexibel, ob Sie das Dokument unverändert verwenden oder gemeinsam mit Ihrer Personalabteilung verfeinern möchten.

So früh wie möglich, in der Praxis idealerweise sechs bis zwölf Monate vor dem geplanten Start. Da kein Anspruch besteht, ist der Arbeitgeber auf eine sorgfältige Planung Ihrer Vertretung und der betrieblichen Abläufe angewiesen, und ein frühes, gut vorbereitetes Gesuch erhöht Ihre Chancen erheblich. Branchen mit Saisonspitzen verlangen oft eine noch längere Vorlaufzeit, damit die Auszeit in eine ruhigere Phase gelegt werden kann. Reichen Sie das Gesuch schriftlich ein und schlagen Sie zugleich eine konkrete Vertretungslösung vor; das signalisiert Verantwortung und erleichtert dem Arbeitgeber die Zustimmung.

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Aktualisiert am 14. Juni 2026

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