Zürich. Im grössten Wirtschaftskanton sind Sabbaticals besonders im Finanz- und Pharmasektor verbreitet, wo viele Arbeitgeber interne Reglemente für unbezahlten Urlaub führen. Solche betrieblichen Regelungen oder ein anwendbarer Gesamtarbeitsvertrag gehen der reinen Einzelvereinbarung vor, weshalb das Gesuch immer auf ein bestehendes Personalreglement verweisen sollte. Die kantonale SVA Zürich verlangt bei AHV-pflichtigen Personen ohne Erwerb die rechtzeitige Anmeldung als Nichterwerbstätige, um Beitragslücken in der ersten Säule zu vermeiden. Wer die unternehmensinternen Pflichten sauber abbilden will, orientiert sich an einem strukturierten Arbeitszeugnis oder Personaldokument nach OR.
Genf und Waadt. In der Westschweiz ist der Begriff congé sabbatique geläufig, die Rechtslage bleibt aber identisch, da das OR Bundesrecht ist. Praktisch fällt auf, dass in vielen Genfer Branchen Gesamtarbeitsverträge gelten, die Mindestfristen für die Ankündigung längerer Abwesenheiten oder Vorrangregeln bei mehreren Gesuchen vorsehen. Die Vereinbarung sollte deshalb ausdrücklich bestätigen, dass ein allfälliger GAV eingehalten wurde.
Bern. Im öffentlichen Sektor des Kantons Bern und in vielen halbstaatlichen Betrieben bestehen eigene Personalgesetze, die Sabbaticals teils grosszügiger, teils restriktiver regeln als das OR. Angestellte des Service public sollten vor dem Gesuch prüfen, ob ein kantonales Personalrecht Anwendung findet, da dieses dem privatrechtlichen Vertrag vorgeht. Für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse im Kanton gilt dagegen unverändert das Obligationenrecht.
Tessin und Bergkantone. In Regionen mit ausgeprägter Saisonalität, etwa im Tourismus, wird das Sabbatical oft auf die Nebensaison gelegt. Hier ist die Abstimmung mit der betrieblichen Auslastung der heikelste Punkt, und die Vereinbarung sollte die genaue Lage der Auszeit verbindlich fixieren, damit keine Rückrufpflicht in Spitzenzeiten entsteht.