Das Mietrecht ist in der Schweiz bundesweit einheitlich im OR geregelt, doch die kantonale Praxis und die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörden bringen spürbare Unterschiede.
Zürich verfügt über eine stark ausgebaute Schlichtungspraxis, und die Zürcher Gerichte haben die Anforderungen an die vorzeitige Rückgabe nach Art. 264 OR präzise konturiert. Wer hier eine Aufhebungsvereinbarung schliesst, sollte beachten, dass die Schlichtungsbehörde bei Streit über die Kautionsfreigabe rasch angerufen werden kann; eine klare Saldoklausel beugt dem vor.
Genf und die Waadt kennen eine besonders mieterfreundliche Auslegung. In der Romandie achten die Behörden streng darauf, dass eine Aufhebungsvereinbarung den Mieter nicht unter Druck schlechter stellt als das gesetzliche Nachmieterrecht. Eine Vereinbarung, die nach einem Streit zustande kommt, wird hier kritischer auf Freiwilligkeit geprüft.
Bern wendet die bundesrechtlichen Regeln nüchtern an, legt aber Wert auf eine lückenlose Dokumentation des Rückgabezustands. Ohne unterschriebenes Protokoll wird die Beweislage beim Auszug schwierig, weshalb das Übergabeprotokoll und die Aufhebungsvereinbarung hier am besten als Paket behandelt werden.
Für Geschäftsmieten in allen Kantonen gilt: Die Verhandlungsspielräume sind grösser, die Schutznormen greifen weniger stark, und längere Bindungsfristen machen eine saubere Aufhebung umso wertvoller. Wer ein Unternehmen führt, findet ergänzende Vorlagen unter den Dokumenten zur Unternehmensführung nach OR, wenn der Umzug auch arbeitsrechtliche Folgen hat.