Das Obligationenrecht und das SchKG sind Bundesrecht und gelten in allen Kantonen einheitlich, von Genf bis St. Gallen. Eine Schuldanerkennung, die in Zürich aufgesetzt wird, ist in Lugano oder Lausanne gleichermassen ein tauglicher Titel. Unterschiede ergeben sich nicht aus dem materiellen Recht, sondern aus der kantonalen Gerichtsorganisation und der Verfahrenspraxis, die das Rechtsöffnungsverfahren in der Praxis prägt.
Massgebend ist stets der Betreibungsort, also in der Regel der Wohnsitz des Schuldners. Dort befindet sich das zuständige Betreibungsamt, und dort entscheidet das Einzelgericht über die Rechtsöffnung. In den deutschsprachigen Kantonen heisst dieses Gericht je nach Organisation Bezirksgericht, Regionalgericht oder Kantonsgericht ; in der Westschweiz tritt der Juge de paix oder das Tribunal de première instance an dessen Stelle, im Tessin der Pretore. Die Gerichtsgebühren und die Dauer bis zum Entscheid variieren von Kanton zu Kanton spürbar. Praktisch wichtig ist, dass das Dokument in der Amtssprache des Betreibungsortes vorliegen sollte. Eine deutsche Schuldanerkennung gegen einen Schuldner mit Wohnsitz im Kanton Waadt kann das Gericht zur Übersetzung zurückweisen, was Zeit kostet. Wer mit einem Schuldner in einem anderen Sprachgebiet zu tun hat, hält die Anerkennung am besten von Beginn weg in dessen Amtssprache. Steht hinter der Schuld eine geschäftliche Abmachung, lohnt sich ein Blick auf die passenden Vorlagen zur Gründung und Statuten von Gesellschaften nach OR, damit Forderung und Gesellschaftsdokumente aufeinander abgestimmt sind.