Zürich verlangt das vom Obergericht genehmigte Formular, und die Anfechtung läuft über die Schlichtungsbehörde am Ort der gelegenen Sache. Die kantonale Praxis ist hier besonders streng bei der separaten Zustellung an Ehegatten, weshalb sich die Kontrolle anhand der amtlichen Zürcher Erläuterungen lohnt. Wer ein Formular eines anderen Kantons verwendet, riskiert die Nichtigkeit, denn massgebend ist stets der Kanton, in dem das Mietobjekt liegt, nicht der Wohnsitz des Vermieters.
Bern stellt eine zweisprachige Fassung des Formulars bereit, da der Kanton deutsch- und französischsprachige Regionen umfasst. Für Liegenschaften im Berner Jura-Seeland ist die regionale Schlichtungsbehörde zuständig, und das Formular muss vom Obergericht des Kantons Bern genehmigt sein. Praktisch heisst das: Ein in Zürich gekauftes Musterformular hilft Ihnen in Bern nicht weiter.
Genf und die übrigen Westschweizer Kantone führen das Verfahren auf Französisch, mit eigenen kantonalen Formularen und teils zusätzlichen Schutzbestimmungen für Mieter in Gebieten mit Wohnungsnot. Wenn Sie eine Liegenschaft in einer Stadt mit angespanntem Wohnungsmarkt kündigen, prüfen Sie vorab, ob lokale Sperrfristen oder Meldepflichten greifen. Die Vorlage passt die Belehrung an den gewählten Standortkanton an, sodass die richtige Schlichtungsbehörde und die korrekte Sprachfassung erscheinen.