Das Mietrecht ist in der Schweiz bundesrechtlich im OR geregelt, doch die Umsetzung über die Schlichtungsbehörden ist kantonal organisiert, und das wirkt sich auf die Praxis aus. Im Kanton Zürich ist die Schlichtungsbehörde in Mietsachen nach Bezirken gegliedert, und die Behörden verlangen in der Praxis eine sehr saubere Dokumentation des Nachmieter-Vorschlags, einschliesslich Nachweis der Bonität des Ersatzmieters. Wer hier nur mündlich vorschlägt, steht vor der Schlichtungsstelle mit leeren Händen. Der schriftliche, eingeschriebene Vorschlag ist daher faktisch Pflicht.
Im Kanton Genf gilt ein besonders mieterfreundliches Klima, und die Anforderungen an die Zumutbarkeit des Nachmieters werden tendenziell eng ausgelegt, was den Ausstieg für die bisherige Mieterschaft erleichtert. Die Genfer Schlichtungsbehörde prüft Einwände der Vermieterschaft kritisch und akzeptiert blosse Vorbehalte selten. Im Kanton Bern wiederum legen die Behörden Wert auf die formell korrekte Fristberechnung, weil die Befreiung ab dem möglichen Übernahmedatum greift und dieses präzise bestimmbar sein muss.
In der Romandie insgesamt, also in Waadt, Genf und Neuenburg, ist die Mietervertretung stark organisiert, und Vermieter rechnen eher mit einer Schlichtung. In der Deutschschweiz verläuft vieles pragmatischer, doch art. 264 OR gilt überall identisch. Entscheidend bleibt in jedem Kanton derselbe Punkt: Die Befreiung von der Zahlungspflicht tritt mit dem Tag ein, an dem der zumutbare Nachmieter den Vertrag übernehmen könnte, nicht erst mit dem tatsächlichen Vertragsabschluss. Für die formelle Beendigung des bestehenden Verhältnisses kann ergänzend ein Kündigungsschreiben nach schweizerischem Arbeits- und Vertragsrecht als Orientierung dienen, auch wenn die Mietkündigung eigenen Regeln folgt.