Das materielle Recht des Vorsorgeauftrags ist bundesrechtlich im ZGB geregelt und gilt in allen Kantonen gleich, doch Organisation und Praxis unterscheiden sich erheblich. Zürich führt die Erwachsenenschutzbehörden als interkommunale oder kommunale KESB und kennt ein gut ausgebautes Verfahren zur Validierung; das Notariat ist hier ein staatliches Amtsnotariat, was die öffentliche Beurkundung des Auftrags vergleichsweise einfach zugänglich macht. Wer in Zürich beurkunden lässt, wendet sich an das zuständige Notariat des Bezirks.
Bern kennt ebenfalls eine kantonale KESB-Struktur, setzt aber auf das freie Notariat, sodass die Beurkundung bei einer privaten Notarin oder einem Notar erfolgt. Die kantonale Aufsicht prüft die Behördenentscheide, und die Fristen für die Validierung können je nach Auslastung der regionalen Behörde variieren. Ein Blick auf die örtliche Zuständigkeit lohnt sich vor der Errichtung.
Luzern und die übrigen Zentralschweizer Kantone arbeiten mit regionalen KESB, deren Einzugsgebiet mehrere Gemeinden umfasst. Wichtig ist, dass die Behörde am Wohnsitz zur Zeit des Eintritts der Urteilsunfähigkeit zuständig ist, nicht am Ort der Errichtung. Wer umzieht, sollte daher den Aufbewahrungsort und die allfällige Registrierung anpassen, damit der Auftrag auffindbar bleibt.
In der Romandie und im Tessin gelten dieselben ZGB-Bestimmungen, doch die Urkunde sollte in der Amtssprache des Wohnsitzkantons abgefasst sein, damit die Behörde sie ohne Übersetzung verarbeiten kann. Für die Vertretung im Rechtsverkehr empfiehlt sich in allen Kantonen eine ergänzende Dokumentation, etwa eine allgemeine Vollmacht für laufende Geschäfte, die unmittelbar wirkt, während der Vorsorgeauftrag noch auf die behördliche Validierung wartet.