Das Konkurrenzverbot ist bundesrechtlich geregelt, weshalb die Art. 340 ff. OR in allen Kantonen gleich gelten. Unterschiede ergeben sich nicht aus kantonalem Recht, sondern aus der Praxis der kantonalen Gerichte und aus den jeweiligen Marktverhältnissen, die für die Beurteilung der örtlichen und sachlichen Angemessenheit entscheidend sind.
Zürich als grösster Wirtschaftsraum sieht eine dichte arbeitsgerichtliche Praxis. Das Arbeitsgericht Zürich prüft die örtliche Begrenzung streng und reduziert Verbote regelmässig auf das tatsächliche Tätigkeitsgebiet des Arbeitgebers. In einem urbanen Umfeld mit hoher Branchendichte lässt sich ein landesweites Verbot praktisch nie rechtfertigen, weshalb eine Begrenzung auf den Kanton oder die Wirtschaftsregion realistischer ist.
Bern kombiniert städtische und ländliche Strukturen. Für Arbeitgeber mit überwiegend regionaler Kundschaft hält ein auf den Kanton oder einzelne Verwaltungsregionen begrenztes Verbot eher stand, während eine Ausdehnung über die Sprachgrenze hinaus zusätzliche Begründung verlangt.
Genf ist von international tätigen Unternehmen, Handel und Dienstleistungen geprägt. Hier stellt sich oft die Frage, ob ein Verbot grenzüberschreitend wirken soll. Die Gerichte verlangen dafür ein klar umschriebenes Gebiet und ein nachweisbares Interesse, da der Wettbewerb des Arbeitgebers ausserhalb seines realen Markts fehlt.
Zug mit seiner Konzentration an Holding-, Rohstoff- und Technologieunternehmen sieht häufig Klauseln für Kaderpersonen mit Zugang zu sensiblen Geschäftsgeheimnissen. In diesem Umfeld ist die sachliche Umschreibung der geschützten Geheimnisse besonders wichtig, weil das Schutzinteresse hoch, das Tätigkeitsgebiet aber oft global ist.
Ticino unterliegt demselben Bundesrecht, doch verlangen die grenznahe Wirtschaft und der Austausch mit Italien eine besonders sorgfältige örtliche Abgrenzung. Eine Konkurrenzklausel, die das gesamte angrenzende Ausland erfassen will, wird vor dem Tessiner Zivilgericht kaum standhalten, sofern der Arbeitgeber dort keine intensiven Geschäftsbeziehungen nachweist.