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Unternehmensführung

Konkurrenzverbot nach Art. 340 ff. OR: Vorlage Schweiz

Konkurrenzverbot nach geltendem OR und Bundesgerichtspraxis: Schriftform, Höchstdauer, Karenzentschädigung und Konventionalstrafe korrekt geregelt.
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Ein nachvertragliches Konkurrenzverbot verpflichtet eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer, nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses für eine bestimmte Zeit nicht in Konkurrenz zum bisherigen Arbeitgeber zu treten. Geregelt ist diese Nebenabrede in den Art. 340 ff. OR. Sie schützt den Arbeitgeber davor, dass ehemalige Mitarbeitende erlangtes Wissen über Kundschaft, Preise oder Fabrikationsgeheimnisse direkt bei einem Mitbewerber einsetzen. Diese Vorlage führt Sie durch die drei heiklen Punkte jeder Konkurrenzklausel: den sachlichen, örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich, die Dauer und eine allfällige Karenzentschädigung. Wer hier sauber formuliert, hat im Streitfall vor dem Zivilgericht deutlich bessere Karten als mit einer pauschalen Standardklausel, die ein Richter ohnehin zusammenstreicht.

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Konkurrenzverbot nach Art. 340 ff. OR: Vorlage Schweiz

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Was ist ein nachvertragliches Konkurrenzverbot?

Das nachvertragliche Konkurrenzverbot ist eine vertragliche Nebenabrede zum Einzelarbeitsvertrag, mit der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses jeder konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten. Untersagt ist nach Art. 340 Abs. 1 OR sowohl der Betrieb eines eigenen Konkurrenzgeschäfts als auch die Anstellung bei einem Mitbewerber oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen. Es handelt sich um eine Ausnahme von der beruflichen Bewegungsfreiheit, weshalb die gesetzlichen Anforderungen streng sind und die Gerichte die Klausel im Zweifel eng auslegen.

Verwechseln Sie das nachvertragliche Verbot nicht mit der Treuepflicht während des Arbeitsverhältnisses. Solange das Arbeitsverhältnis läuft, darf der Arbeitnehmer den Arbeitgeber ohnehin nicht konkurrenzieren (Art. 321a Abs. 3 OR); dafür braucht es keine besondere Vereinbarung. Das Konkurrenzverbot nach Art. 340 OR greift erst nach dem letzten Arbeitstag und genau deshalb muss es ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Ebenfalls abzugrenzen ist das Abwerbeverbot, das nur den gezielten Zugriff auf Kunden oder Personal des früheren Arbeitgebers untersagt und für den Arbeitnehmer milder ist als ein vollständiges Tätigkeitsverbot. In der Praxis lohnt es sich oft, statt eines breiten Konkurrenzverbots gezielt ein Abwerbe- und Geheimhaltungsverbot zu prüfen, weil dieses vor Gericht eher Bestand hat.

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Rechtsrahmen

Das nachvertragliche Konkurrenzverbot ist abschliessend in den Art. 340 bis 340c OR geregelt. Drei materielle Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit die Klausel überhaupt gültig entsteht. Erstens verlangt Art. 340 Abs. 1 OR zwingend die Schriftform und die volle Handlungsfähigkeit des Arbeitnehmers im Zeitpunkt der Vereinbarung. Eine bloss mündliche Abrede oder eine Klausel in einem nicht unterzeichneten Reglement ist nichtig. Zweitens muss der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses tatsächlich Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse erhalten haben. Drittens muss dieser Einblick geeignet sein, den Arbeitgeber bei einer Verwendung erheblich zu schädigen. Fehlt einer dieser Punkte, entsteht gar kein durchsetzbares Verbot.

Selbst ein gültig entstandenes Verbot ist nicht grenzenlos. Art. 340a Abs. 1 OR verlangt eine angemessene Begrenzung nach Ort, Zeit und Gegenstand, sodass das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unbillig erschwert wird. Die zeitliche Obergrenze liegt grundsätzlich bei drei Jahren, in der Praxis sind sechs bis zwölf Monate üblich und besser durchsetzbar. Örtlich, zeitlich und sachlich stehen die drei Schranken in Wechselwirkung: Ein enges Tätigkeitsfeld erlaubt eine längere Dauer, eine landesweite Geltung kaum je mehr als wenige Monate. Ein übermässiges Verbot ist nicht automatisch nichtig, sondern wird vom Richter nach Art. 340a Abs. 2 OR nach eigenem Ermessen auf das zulässige Mass herabgesetzt. Den massgebenden Rahmen liefert die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung; eine gute Übersicht über Voraussetzungen und Grenzen bietet die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts in der amtlichen Sammlung auf Fedlex. Wer die Eckwerte Funktion, Branche, Gebiet und Dauer präzise auf den konkreten Arbeitsplatz zuschneidet, verschafft sich nach den Erfahrungen aus dem Mustervertrag für die Anstellung von Geschäftsführern und Verwaltungsräten den grössten Spielraum.

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Wann brauchen Sie dieses Dokument?

Der klassische Anwendungsfall ist die Anstellung einer Person mit direktem Kundenkontakt, etwa im Verkauf, in der Beratung oder im Account Management. Hier kennt der Arbeitnehmer Konditionen, Margen und Ansprechpersonen, die ein Mitbewerber sofort verwerten könnte. Ähnlich liegt es bei technischen Schlüsselpersonen, die Zugang zu Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen haben, von Rezepturen über Bezugsquellen bis zu nicht öffentlichen Entwicklungen. In beiden Konstellationen entfaltet ein sauber abgegrenztes Verbot seinen Sinn, weil das geschützte Interesse konkret benennbar ist.

Häufig wird die Klausel auch beim Verkauf eines Unternehmensteils oder bei einer Kaderbeförderung neu vereinbart, weil sich der Einblick des Mitarbeitenden mit der neuen Funktion vertieft. Sinnvoll ist eine Konkurrenzklausel ferner in Verträgen mit Geschäftsführern und Mitgliedern der Geschäftsleitung, wo sie oft mit einer Gesellschaftervereinbarung für die GmbH abgestimmt wird. Zwei Grenzfälle verdienen besondere Aufmerksamkeit. Bei Berufen, deren Tätigkeit überwiegend auf den persönlichen Fähigkeiten des Arbeitnehmers beruht, etwa Ärzte, Anwältinnen oder Coiffeusen, fällt das Verbot nach der Rechtsprechung weitgehend dahin, weil die Kundschaft der Person und nicht dem Betrieb folgt. Und bei der Anstellung reiner Sachbearbeiter ohne echten Geheimniszugang fehlt es schlicht an einer der gesetzlichen Voraussetzungen, sodass eine vorsorglich eingefügte Klausel ins Leere greift.

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Welche Klauseln unsere Vorlage enthält

  • Die Umschreibung der verbotenen Tätigkeit benennt die konkrete Branche und die untersagten Handlungen statt einer pauschalen Floskel. Anstatt jede konkurrenzierende Tätigkeit zu verbieten, definiert die Vorlage den Geschäftszweig, in dem der Arbeitgeber tatsächlich tätig ist, weil nur dieser nach Art. 340a OR erfasst werden darf.
  • Die örtliche Begrenzung legt das Gebiet fest, in dem das Verbot gilt, und orientiert sich am realen Marktgebiet des Arbeitgebers. Eine Ausdehnung auf die ganze Schweiz wird in der Praxis kaum je geschützt; das Bundesgericht hat dies im Entscheid BGer 4A_5/2025 erneut bestätigt.
  • Die zeitliche Dauer ist als konkrete Monatszahl ausgewiesen und bewegt sich im durchsetzbaren Bereich unterhalb der gesetzlichen Höchstdauer von drei Jahren. Die Vorlage weist auf die Wechselwirkung mit der örtlichen und sachlichen Reichweite hin.
  • Die Karenzentschädigung ist als optionale, aber empfohlene Gegenleistung vorgesehen, die nominal oder als Prozentsatz des letzten Fixlohns ausgedrückt wird. Sie ist nach Schweizer Recht zwar nicht zwingend, verbessert aber die Durchsetzbarkeit erheblich, weil der Richter ein entschädigtes Verbot zurückhaltender herabsetzt.
  • Die Konventionalstrafe beziffert die Folge eines Verstosses und hält fest, ob neben der Strafe auch die Realerfüllung und der Ersatz weiteren Schadens verlangt werden können. Ohne ausdrückliche Abrede bleibt dem Arbeitgeber nach Art. 340b OR nur der oft schwer beweisbare Schadenersatz.
  • Die Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis verknüpft das Verbot mit dem zugrunde liegenden Arbeitsvertrag und den HR-Dokumenten nach OR und regelt, was beim Wegfall des Verbots nach Art. 340c OR gelten soll.
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Regionale Besonderheiten

Das Konkurrenzverbot ist bundesrechtlich geregelt, weshalb die Art. 340 ff. OR in allen Kantonen gleich gelten. Unterschiede ergeben sich nicht aus kantonalem Recht, sondern aus der Praxis der kantonalen Gerichte und aus den jeweiligen Marktverhältnissen, die für die Beurteilung der örtlichen und sachlichen Angemessenheit entscheidend sind.

Zürich als grösster Wirtschaftsraum sieht eine dichte arbeitsgerichtliche Praxis. Das Arbeitsgericht Zürich prüft die örtliche Begrenzung streng und reduziert Verbote regelmässig auf das tatsächliche Tätigkeitsgebiet des Arbeitgebers. In einem urbanen Umfeld mit hoher Branchendichte lässt sich ein landesweites Verbot praktisch nie rechtfertigen, weshalb eine Begrenzung auf den Kanton oder die Wirtschaftsregion realistischer ist.

Bern kombiniert städtische und ländliche Strukturen. Für Arbeitgeber mit überwiegend regionaler Kundschaft hält ein auf den Kanton oder einzelne Verwaltungsregionen begrenztes Verbot eher stand, während eine Ausdehnung über die Sprachgrenze hinaus zusätzliche Begründung verlangt.

Genf ist von international tätigen Unternehmen, Handel und Dienstleistungen geprägt. Hier stellt sich oft die Frage, ob ein Verbot grenzüberschreitend wirken soll. Die Gerichte verlangen dafür ein klar umschriebenes Gebiet und ein nachweisbares Interesse, da der Wettbewerb des Arbeitgebers ausserhalb seines realen Markts fehlt.

Zug mit seiner Konzentration an Holding-, Rohstoff- und Technologieunternehmen sieht häufig Klauseln für Kaderpersonen mit Zugang zu sensiblen Geschäftsgeheimnissen. In diesem Umfeld ist die sachliche Umschreibung der geschützten Geheimnisse besonders wichtig, weil das Schutzinteresse hoch, das Tätigkeitsgebiet aber oft global ist.

Ticino unterliegt demselben Bundesrecht, doch verlangen die grenznahe Wirtschaft und der Austausch mit Italien eine besonders sorgfältige örtliche Abgrenzung. Eine Konkurrenzklausel, die das gesamte angrenzende Ausland erfassen will, wird vor dem Tessiner Zivilgericht kaum standhalten, sofern der Arbeitgeber dort keine intensiven Geschäftsbeziehungen nachweist.

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So füllen Sie das Konkurrenzverbot aus

Sie beginnen mit den Angaben zu Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie der Bezugnahme auf das bestehende Arbeitsverhältnis, damit klar ist, an welchen Vertrag die Klausel anknüpft. Anschliessend umschreiben Sie den sachlichen Geltungsbereich, also die konkrete Branche und die untersagten Tätigkeiten; die Vorlage führt Sie dazu an, möglichst präzise statt pauschal zu formulieren. Danach legen Sie das örtliche Gebiet fest und wählen die Dauer in Monaten, wobei Hinweise auf die zulässigen Grenzen nach Art. 340a OR eingeblendet werden. Im nächsten Schritt entscheiden Sie, ob eine Karenzentschädigung wie in der privaten Darlehens- und Vergütungsvorlage vereinbart wird, und beziffern eine allfällige Konventionalstrafe. Zum Schluss erzeugen Sie das Dokument als PDF oder Word, prüfen es und unterzeichnen es. Die Unterschrift beider Parteien ist hier nicht bloss empfehlenswert, sondern Gültigkeitsvoraussetzung, weil die Schriftform nach Art. 340 Abs. 1 OR zwingend ist.

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Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten

Der häufigste Fehler ist die pauschale Formulierung. Ein Verbot jeder konkurrenzierenden Tätigkeit in der gesamten Schweiz für mehrere Jahre klingt nach Schutz, wird vom Richter nach Art. 340a Abs. 2 OR aber zusammengestrichen und verliert seine abschreckende Wirkung. Genauso verbreitet ist das Vergessen der gesetzlichen Voraussetzungen: Wird eine Klausel pauschal in jeden Arbeitsvertrag eingefügt, auch bei Mitarbeitenden ohne echten Einblick in Kundenkreis oder Geheimnisse, ist sie von Anfang an wirkungslos. Wer ein Verbot mündlich oder in einem nicht unterzeichneten Reglement festhält, verstösst zudem gegen die zwingende Schriftform und steht im Ernstfall mit leeren Händen da.

Unterschätzt wird oft die Regel von Art. 340c Abs. 2 OR: Kündigt der Arbeitgeber ohne begründeten, vom Arbeitnehmer zu verantwortenden Anlass, oder gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Anlass zur Kündigung, fällt das Verbot ersatzlos dahin. Viele Arbeitgeber berufen sich nach einer eigenen Kündigung auf das Verbot und scheitern damit vor Gericht. Ein weiterer Fehler betrifft die Konventionalstrafe: Ohne ausdrückliche Klausel, dass neben der Strafe auch die Beseitigung des vertragswidrigen Zustands verlangt werden kann, lässt sich die laufende Konkurrenztätigkeit nicht stoppen, sondern nur nachträglich finanziell ahnden. Halten Sie diese Punkte sauber fest, idealerweise abgestimmt mit den übrigen Vorlagen rund um die Unternehmensgründung.

Wichtige Punkte zum Merken

FORM

Nur schriftlich und unterschrieben ist es gültig

Ein nachvertragliches Konkurrenzverbot entsteht nur, wenn es schriftlich vereinbart wird (Art. 340 Abs. 1 OR) und die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer beim Abschluss handlungsfähig ist. Mündliche Zusagen oder eine Klausel in einem nicht unterzeichneten Reglement sind nichtig. Praktisch heisst das: Ohne klare, unterschriebene Formulierung gibt es nach dem letzten Arbeitstag kein durchsetzbares Verbot.

VORAUSSETZUNGEN

Einblick allein reicht nicht, Schadenrisiko muss bestehen

Gültig wird die Klausel nur, wenn während des Arbeitsverhältnisses tatsächlich Einblick in Kundenkreis oder Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse bestand und dieser Einblick geeignet ist, den Arbeitgeber erheblich zu schädigen (Art. 340 OR). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, entsteht gar kein Verbot. Das schützt die berufliche Bewegungsfreiheit: Nicht jede Position rechtfertigt ein Konkurrenzverbot, selbst wenn der Arbeitgeber es standardmässig vorsieht.

GRENZEN

Ort, Zeit und Tätigkeit müssen angemessen bleiben

Auch ein gültiges Konkurrenzverbot muss nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen begrenzt sein (Art. 340a Abs. 1 OR). Die Obergrenze liegt grundsätzlich bei drei Jahren, in der Praxis sind sechs bis zwölf Monate oft besser durchsetzbar. Die Schranken wirken zusammen: Je breiter der Tätigkeitsbereich oder je grösser das Gebiet, desto kürzer muss die Dauer sein. Übermässige Verbote streicht das Gericht auf das zulässige Mass zusammen (Art. 340a Abs. 2 OR).

Häufig gestellte Fragen

Ja. Wird die Vorlage vollständig ausgefüllt und von beiden Parteien unterzeichnet, entsteht eine rechtlich verbindliche Nebenabrede nach Art. 340 ff. OR. Entscheidend ist, dass die drei gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind: Schriftform, Handlungsfähigkeit des Arbeitnehmers und tatsächlicher Einblick in Kundenkreis oder Geschäftsgeheimnisse. Die Vorlage führt Sie durch diese Punkte und sorgt für eine angemessene Begrenzung nach Ort, Zeit und Gegenstand. Ein Restrisiko bleibt stets, dass ein Zivilgericht ein zu weit gefasstes Verbot herabsetzt. Bei besonders heiklen Konstellationen empfiehlt sich eine anwaltliche Schlussprüfung.

Das Gesetz nennt in Art. 340a Abs. 1 OR eine grundsätzliche Höchstdauer von drei Jahren. In der Praxis sind solche langen Verbote selten durchsetzbar. Üblich und vor Gericht gut haltbar sind Dauern von sechs bis zwölf Monaten. Die zulässige Länge hängt von der örtlichen und sachlichen Reichweite ab: Je enger Gebiet und Tätigkeit umschrieben sind, desto länger darf das Verbot gelten, und umgekehrt. Ein landesweites Verbot über mehrere Jahre wird von den Gerichten regelmässig auf wenige Monate reduziert.

Nein, das Schweizer Recht verlangt anders als etwa das deutsche Recht keine zwingende Karenzentschädigung. Ein Konkurrenzverbot ohne Entschädigung ist nicht automatisch ungültig. Allerdings berücksichtigt der Richter nach Art. 340a Abs. 2 OR eine vereinbarte Gegenleistung bei der Beurteilung und zeigt sich bei der Herabsetzung eines entschädigten Verbots deutlich zurückhaltender. Eine angemessene Entschädigung, oft als Prozentsatz des letzten Fixlohns, verbessert die Durchsetzbarkeit also spürbar und ist bei langen oder weit gefassten Verboten empfehlenswert.

Nach Art. 340c OR fällt das Verbot dahin, wenn der Arbeitgeber kein erhebliches Interesse mehr an dessen Aufrechterhaltung hat. Es entfällt zudem, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat, oder wenn der Arbeitnehmer aus einem vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass kündigt. Auch eine Massenentlassung kann diese Wirkung haben. Wer nach einer eigenen, unbegründeten Kündigung auf dem Verbot beharrt, scheitert daher in der Regel.

Sie erhalten das fertige Konkurrenzverbot sowohl als PDF als auch als bearbeitbare Word-Datei. Das PDF eignet sich für die direkte Unterzeichnung und Archivierung, während Sie die Word-Version bei Bedarf an Ihre konkreten Verhältnisse anpassen können, etwa um die Branchenumschreibung oder das Gebiet zu verfeinern. Beide Formate stehen unmittelbar nach der Erstellung zum Download bereit, sodass Sie das Dokument unterschriftsreif ausdrucken oder elektronisch weiterverarbeiten können.

Ja. Ein Konkurrenzverbot kann sowohl im ursprünglichen Arbeitsvertrag als auch später durch eine separate, schriftliche Zusatzvereinbarung begründet werden, etwa bei einer Beförderung oder einem erweiterten Geheimniszugang. Wichtig ist, dass auch die nachträgliche Abrede die Schriftform wahrt und vom Arbeitnehmer unterzeichnet wird. Eine einseitige Einführung über ein Reglement oder eine blosse Weisung genügt nicht. Achten Sie darauf, den Zeitpunkt und den Anlass der Vereinbarung zu dokumentieren, damit der erforderliche Einblick in Geheimnisse oder Kundenkreis nachvollziehbar bleibt.

Die Folgen richten sich nach Art. 340b OR. Ohne besondere Abrede schuldet der Arbeitnehmer Ersatz des nachgewiesenen Schadens, was in der Praxis schwer zu beziffern ist. Deshalb sieht die Vorlage eine Konventionalstrafe vor, die einen festen Betrag festlegt und dem Arbeitgeber den Schadensnachweis erspart. Soll zusätzlich die laufende Konkurrenztätigkeit gestoppt werden, muss die Realerfüllung ausdrücklich vorbehalten sein. Fehlt diese Klausel, bleibt nur die finanzielle Ahndung, während die verbotene Tätigkeit weiterläuft.

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Aktualisiert am 15. Juni 2026

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