Die Sicherheitsleistung bei der Wohnungs- und Geschäftsmiete ist in art. 257e OR geregelt, einer der wenigen absolut zwingenden Bestimmungen des Schweizer Mietrechts. Leistet der Mieter eine Sicherheit in Geld oder Wertpapieren, muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot hinterlegen, das auf den Namen des Mieters lautet (art. 257e Abs. 1 OR). Der Vermieter darf das Geld nicht in sein eigenes Vermögen aufnehmen. Wer die Kaution auf einem privaten Konto behält, verliert im Streitfall jede Verrechnungsmöglichkeit: die Gerichte erlauben dem Vermieter dann nicht, Schäden mit der Kaution zu verrechnen, sondern verweisen ihn auf eine separate Klage gegen den Mieter.
Bei der Miete von Wohnräumen darf der Vermieter höchstens drei Monatszinse als Sicherheit verlangen (art. 257e Abs. 2 OR). Bei Geschäftsräumen gilt diese Obergrenze nicht, dort ist die Höhe Verhandlungssache. Die anfallenden Zinsen des Sperrkontos stehen ausschliesslich dem Mieter zu. Während der Mietdauer bleibt der Betrag gesperrt und kann nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf ein rechtskräftiges Urteil freigegeben werden.
Für die Rückzahlung sieht art. 257e Abs. 3 OR eine klare Frist vor. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, also weder eine Betreibung eingeleitet noch eine Klage erhoben, kann der Mieter die Sicherheit direkt von der Bank zurückverlangen. Ein blosser Nichteintretensentscheid genügt dem Vermieter nicht; das Zürcher Mietgericht hat festgehalten, dass der Anspruch erfolgreich durchgesetzt werden muss. Die Kantone können nach art. 257e Abs. 4 OR ergänzende Bestimmungen erlassen, was die Deutschschweizer Kantone bislang nicht getan haben. Den genauen Wortlaut der Norm finden Sie in der amtlichen Fassung des Obligationenrechts auf Fedlex.