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Unternehmensgründung

Gesellschaftervereinbarung GmbH Schweiz: Muster & Klauseln

Regeln Sie Stammanteile, Vorkaufsrechte, Konkurrenzverbot und Exit unter den Gesellschaftern. Vorlage nach art. 772 ff. OR, in Minuten als PDF/Word erstellen.
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Eine Gesellschaftervereinbarung für die GmbH (oft auch Gesellschafterbindungsvertrag genannt) ist der Vertrag, mit dem die Inhaber einer Schweizer GmbH ihre Beziehungen untereinander regeln, neben und ausserhalb der öffentlich beurkundeten Statuten. Sie richtet sich an Gründer, die zu zweit oder zu mehreren starten, an Familienunternehmen mit mehreren Stämmen und an Startups, die später Investoren aufnehmen wollen. Während die Statuten beim Handelsregisteramt offen einsehbar sind, bleibt die Gesellschaftervereinbarung ein vertrauliches Dokument unter den Gesellschaftern. Genau dort regeln Sie die heiklen Themen: Beteiligungsverhältnisse, die Übertragung von Stammanteilen, ein Konkurrenzverbot und die Bedingungen für einen Ausstieg. Wer diese Punkte erst regelt, wenn der Streit schon da ist, verhandelt aus der schwächsten Position heraus.

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Was ist eine Gesellschaftervereinbarung für eine GmbH?

Die Gesellschaftervereinbarung ist ein rein schuldrechtlicher Vertrag zwischen den Gesellschaftern einer GmbH. Sie bindet ausschliesslich die Vertragsparteien, nicht die Gesellschaft als solche und nicht künftige Gesellschafter, die ihr nicht beitreten. Das ist der entscheidende Unterschied zu den Statuten: Statuten gelten körperschaftsrechtlich gegenüber jedermann und sind beim Handelsregister hinterlegt, die Gesellschaftervereinbarung wirkt nur inter partes und bleibt vertraulich. Diese Vertraulichkeit ist in der Praxis ihr grösster Vorteil. Sensible Abreden über Kaufpreisformeln, Stimmbindungen oder Abfindungen müssen nicht offengelegt werden.

In der Schweizer Praxis ist es üblich, detaillierte Bestimmungen zur Anteilsübertragung gerade nicht in die Statuten, sondern in die Gesellschaftervereinbarung aufzunehmen, weil sich diese ohne öffentliche Beurkundung und ohne Handelsregistereintrag anpassen lässt. Wichtig zu verstehen: Verstösst ein Gesellschafter gegen die Vereinbarung, etwa indem er seine Anteile vertragswidrig an einen Dritten verkauft, ist die Übertragung gesellschaftsrechtlich trotzdem gültig, sofern die statutarischen Voraussetzungen erfüllt sind. Der vertragsbrüchige Gesellschafter haftet dann nur auf Schadenersatz oder eine vereinbarte Konventionalstrafe. Wer eine Abrede dinglich absichern will, muss sie zusätzlich in den Statuten verankern. Diese Wechselwirkung mit den Statuten und Gründungsunterlagen für GmbH und AG sollten Sie von Anfang an mitdenken.

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Rechtsrahmen

Die GmbH ist in den art. 772 ff. OR geregelt, und das Gesetz behandelt sie ausdrücklich als personenbezogene Kapitalgesellschaft. Diese Personenbezogenheit prägt die gesamte Gesellschaftervereinbarung. Der Stammanteil ist nach art. 772 Abs. 1 OR die Beteiligung des Gesellschafters am Stammkapital, das mindestens CHF 20'000 beträgt und vollständig liberiert sein muss. Anders als die Aktie ist der Stammanteil kein frei zirkulierendes Wertpapier, weshalb seine Übertragung gesetzlich an Hürden gebunden ist.

Die Abtretung eines Stammanteils und schon die Verpflichtung dazu bedarf seit der GmbH-Rechtsreform von 2008 der schriftlichen Form nach art. 785 Abs. 1 OR; der Abtretungsvertrag muss auf die statutarischen Rechte und Pflichten hinweisen (art. 785 Abs. 2 OR). In der Regel wird die Abtretung erst mit der Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung rechtswirksam (art. 786 und 787 OR), die mit mindestens zwei Dritteln der vertretenen Stimmen und der absoluten Mehrheit des gesamten Stammkapitals beschliesst. Diese Genehmigungspflicht ist dispositiv: Die Statuten können die Übertragung erleichtern, erschweren oder ganz ausschliessen, und genau hier setzt die Gesellschaftervereinbarung mit Vorkaufs-, Mitverkaufs- und Andienungsrechten an.

Beim Konkurrenzverbot gilt eine oft unterschätzte Regel. Geschäftsführer unterstehen schon von Gesetzes wegen der Treuepflicht und einem Konkurrenzverbot (art. 812 OR). Ein Konkurrenzverbot für die übrigen Gesellschafter dagegen entfaltet seine volle gesellschaftsrechtliche Wirkung erst, wenn es in den Statuten verankert ist; rein schuldrechtlich in der Gesellschaftervereinbarung wirkt es nur unter den Parteien. Den vollständigen Gesetzestext finden Sie im amtlichen Obligationenrecht auf Fedlex. Mit Blick auf das frühe Stadium lohnt sich der Vergleich mit den weiteren Vorlagen rund um die Firmengründung, bevor Sie die Vereinbarung finalisieren.

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Wann brauchen Sie dieses Dokument?

Der klassische Anlass ist die Gründung zu mehreren. Sobald zwei oder mehr Personen eine GmbH halten, entstehen Fragen, welche die Statuten bewusst offenlassen: Wer entscheidet bei einem Patt, wie wird der Gewinn verwendet, was passiert beim Tod eines Gesellschafters. Eine saubere Vereinbarung beantwortet das, bevor der erste Konflikt kommt. Der zweite häufige Fall ist die Aufnahme eines neuen Partners oder Investors, der frisches Kapital einbringt und im Gegenzug Mitsprache, Informationsrechte und einen geregelten Exit verlangt.

Genauso oft geht es um den umgekehrten Weg, den Ausstieg eines Gesellschafters. Will jemand seine Anteile verkaufen, in Pension gehen oder sich nach einem Zerwürfnis trennen, braucht es klare Mechanismen für Bewertung, Andienung und Auszahlung. Fehlen diese, blockiert ein einzelner Gesellschafter unter Umständen das ganze Unternehmen, weil die gesetzliche Zweidrittelmehrheit für die Genehmigung der Übertragung nicht zustande kommt. Ein verwandtes Szenario ist die Nachfolgeplanung in Familienunternehmen, wo Stämme unterschiedliche Interessen haben und Erbgänge die Beteiligungsverhältnisse verschieben.

Zwei Randfälle zeigen, warum Erfahrung zählt. Erstens der Gesellschafter-Geschäftsführer, der seine Leitungsfunktion kündigt, aber Gesellschafter bleibt: Er untersteht weiter dem gesetzlichen Konkurrenzverbot, solange er nicht auch als Gesellschafter austritt, was in der Praxis regelmässig zu Streit führt. Zweitens die Bad-Leaver-Konstellation, bei der ein Gesellschafter wegen eigenen Fehlverhaltens ausscheidet und nach der Vereinbarung einen tieferen Abfindungswert erhält als ein Good Leaver. Solche Klauseln gehören in die Vereinbarung, nicht in die Statuten. Eine passende Grundlage liefern die Gesellschaftsverträge und Bindungsvereinbarungen für GmbH und AG.

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Welche Klauseln unsere Vorlage enthält

  • Die Beteiligungs- und Kapitalregelung hält fest, wer welchen Anteil am Stammkapital hält und wie sich die Beteiligungen bei künftigen Kapitalerhöhungen oder Nachschüssen verhalten. Sie ordnet die Stimmkraft, die sich nach dem Nennwert der Stammanteile bemisst, und definiert, ob und wie Verwässerung zulässig ist.
  • Die Übertragungsbeschränkungen bilden das Herzstück der Vereinbarung. Hier werden Vorkaufsrechte, Mitverkaufsrechte (Tag-along) und Andienungspflichten so ausgestaltet, dass kein Anteil ungewollt bei einem Dritten landet. Die Klausel verzahnt sich mit der statutarischen Genehmigungspflicht nach art. 786 OR und legt fest, in welcher Reihenfolge die übrigen Gesellschafter zugreifen dürfen.
  • Das Konkurrenz- und Abwerbeverbot verpflichtet die Gesellschafter, während ihrer Beteiligung und für eine definierte Zeit danach keine konkurrierende Tätigkeit aufzunehmen und keine Mitarbeiter abzuwerben. Damit das Verbot durchsetzbar bleibt, wird es sachlich, örtlich und zeitlich begrenzt und mit einer Konventionalstrafe bewehrt.
  • Die Austritts- und Ausschlussregelung beschreibt die zulässigen Gründe für ein Ausscheiden, die Bewertungsmethode für die Anteile und die Zahlungsmodalitäten. Sie unterscheidet zwischen Good Leaver und Bad Leaver und legt fest, ob eine Abfindung gestaffelt ausbezahlt werden darf.
  • Die Streitbeilegungsklausel bestimmt, ob Konflikte vor einem ordentlichen Gericht oder durch ein Schiedsgericht entschieden werden, und legt Sitz und anwendbares Recht fest. Gerade bei vertraulichen Vereinbarungen ist ein Schiedsverfahren oft die diskretere Wahl.
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Regionale Besonderheiten

In der Schweiz gilt das Obligationenrecht bundesweit einheitlich, weshalb die materielle Gesellschaftervereinbarung in Zürich, Genf oder Lugano auf derselben gesetzlichen Grundlage steht. Unterschiede entstehen nicht beim Inhalt der Abrede, sondern beim Verfahren rund um die Stammanteilsübertragung, weil das Handelsregister kantonal organisiert ist und jedes Kanton sein eigenes Handelsregisteramt führt.

Zürich verlangt für die Eintragung des neuen Gesellschafters den schriftlichen Abtretungsvertrag samt Protokoll der Gesellschafterversammlung; das Handelsregisteramt prüft die Form streng, und die Vereinbarung selbst wird ihm bewusst nicht eingereicht, um den Kaufpreis vertraulich zu halten. Genf und die übrige Westschweiz arbeiten in französischer Sprache, weshalb eine GmbH dort eine convention d'actionnaires oder genauer convention entre associés aufsetzt und die Dokumente für das Registre du commerce entsprechend übersetzt vorliegen müssen. Im Tessin läuft dasselbe Verfahren auf Italienisch über das Registro di commercio, mit identischer materieller Rechtslage nach art. 785 ff. OR.

Praktisch relevant wird die kantonale Ebene auch bei der Beurkundung. Ändert die Übertragung die Statuten, etwa weil Stammanteile geteilt oder zusammengelegt werden, braucht es eine öffentliche Beurkundung, und die Zuständigkeit der Urkundsperson richtet sich nach kantonalem Recht. Klären Sie deshalb vor Vertragsschluss, welches Handelsregisteramt zuständig ist und ob für Ihren Vorgang eine Beurkundung nötig wird, damit die Vereinbarung und die statutarischen Schritte zeitlich zusammenpassen. Eine Übersicht weiterer relevanter Dokumente bietet die Kategorie Vollmachten und Bestätigungen für den Alltag.

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So füllen Sie die Gesellschaftervereinbarung aus

Sie beginnen damit, die Gesellschaft zu benennen und alle Gesellschafter mit Name, Adresse und Höhe ihrer Stammanteile zu erfassen, sodass die Beteiligungsverhältnisse von der ersten Seite an stimmen. Danach führt Sie das Formular durch die Übertragungsregeln: Sie legen fest, ob ein Vorkaufsrecht gilt, in welcher Frist die übrigen Gesellschafter reagieren müssen und nach welcher Formel der Anteilswert ermittelt wird. Anschliessend definieren Sie das Konkurrenzverbot, wobei das Formular Sie auffordert, den sachlichen, örtlichen und zeitlichen Umfang zu präzisieren, damit die Klausel später vor Gericht standhält.

Im nächsten Schritt regeln Sie Austritt und Ausschluss, unterscheiden Good- und Bad-Leaver-Fälle und bestimmen die Auszahlungsmodalitäten. Zum Schluss wählen Sie die Streitbeilegung und das anwendbare Recht. Das fertige Dokument steht Ihnen sofort als Word- und PDF-Datei zur Verfügung, sodass Sie es ausdrucken, von allen Gesellschaftern unterschreiben lassen und bei Bedarf der Urkundsperson vorlegen können. Wer parallel die Anstellung von Geschäftsführern regelt, findet die passenden Muster unter den Arbeitsverträgen und Dokumenten zur Unternehmensführung.

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Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten

Der erste Fehler ist die Verwechslung von Statuten und Gesellschaftervereinbarung. Viele Gründer glauben, eine Abrede in der Vereinbarung binde automatisch jeden künftigen Gesellschafter oder lasse sich gegenüber Dritten durchsetzen. Das stimmt nicht: Die Vereinbarung wirkt nur unter den Unterzeichnern, und ein vertragswidriger Verkauf bleibt gesellschaftsrechtlich gültig, solange die Statuten ihn zulassen. Wer eine Abrede dinglich absichern will, muss sie in die Statuten überführen oder mit einer empfindlichen Konventionalstrafe absichern. Ebenso verbreitet ist das Konkurrenzverbot, das nur in der Vereinbarung steht: Gegenüber einem Gesellschafter, der nicht Geschäftsführer ist, greift es ohne statutarische Verankerung nur schuldrechtlich.

Der zweite typische Fehler betrifft die Bewertung und den Ausstieg. Fehlt eine klare Bewertungsformel, streiten die Parteien beim Austritt über den Preis, und das Unternehmen ist über Monate blockiert, weil die Genehmigung der Übertragung die gesetzliche Zweidrittelmehrheit nach art. 786 OR braucht. Genauso heikel ist ein zu weit gefasstes Konkurrenzverbot ohne sachliche, örtliche und zeitliche Grenze; ein Gericht setzt es dann herab oder erklärt es für unwirksam. Schliesslich vergessen viele die schriftliche Form: Eine mündliche oder per Mail nachgeschobene Anteilsübertragung ist nach art. 785 Abs. 1 OR nichtig, unabhängig davon, was die Parteien sonst vereinbart haben.

Wichtige Punkte zum Merken

Vertraulichkeit

Neben den Statuten, aber nur unter Ihnen

Die Gesellschaftervereinbarung ist ein rein schuldrechtlicher Vertrag zwischen den Gesellschaftern: Sie wirkt nur inter partes und bleibt vertraulich, während Statuten beim Handelsregister offenliegen. Genau deshalb gehören sensible Themen wie Kaufpreisformeln, Stimmbindungen oder Abfindungen oft hierhin. Wer erst verhandelt, wenn der Konflikt da ist, sitzt am kürzeren Hebel und zahlt am Ende mit schlechten Konditionen.

Durchsetzung

Verstoss kann gültig sein, kostet aber

Ein Knackpunkt: Verkauft jemand Stammanteile entgegen der Vereinbarung, kann die Übertragung gesellschaftsrechtlich trotzdem wirksam sein, sofern die statutarischen Voraussetzungen eingehalten sind. Die Sanktion läuft dann über Vertrag: Schadenersatz oder eine vereinbarte Konventionalstrafe. Wenn Sie eine Abrede gegenüber der Gesellschaft oder Dritten absichern wollen, braucht es zusätzlich eine Verankerung in den Statuten.

Anteilsübertragung

Form, Genehmigung und Hürden einplanen

Stammanteile sind nicht frei zirkulierend wie Aktien, und die Übertragung ist rechtlich gerahmt: Abtretung und bereits die Verpflichtung dazu brauchen Schriftform (Art. 785 Abs. 1 OR), mit Hinweis auf statutarische Rechte und Pflichten (Art. 785 Abs. 2 OR). Häufig wird die Abtretung erst mit Genehmigung der Gesellschafterversammlung wirksam (Art. 786/787 OR). Hier setzen Vorkaufs-, Mitverkaufs- und Andienungsrechte an.

Häufig gestellte Fragen

Ja. Eine Gesellschaftervereinbarung ist ein gewöhnlicher schuldrechtlicher Vertrag nach Obligationenrecht und bindet alle Gesellschafter, die sie unterzeichnen. Verbindlich ist sie allerdings nur inter partes, also unter den Vertragsparteien, nicht gegenüber der Gesellschaft oder Dritten. Verstösst ein Gesellschafter dagegen, schuldet er Schadenersatz oder die vereinbarte Konventionalstrafe, doch eine gesellschaftsrechtlich bereits vollzogene Übertragung bleibt gültig. Für volle Durchsetzbarkeit gegenüber jedermann müssen die entscheidenden Punkte zusätzlich in den Statuten stehen. Unsere Vorlage ist auf das Schweizer Recht abgestimmt und enthält die Klauseln, die einer gerichtlichen Prüfung standhalten.

Nein, die Gesellschaftervereinbarung selbst braucht keine öffentliche Beurkundung und auch keinen Handelsregistereintrag. Sie genügt der einfachen Schriftform mit den Unterschriften aller Gesellschafter. Beurkundungspflichtig wird nur ein damit zusammenhängender Vorgang, etwa wenn eine Übertragung von Stammanteilen die Statuten ändert oder das Stammkapital angepasst wird. In diesem Fall beurkundet eine Urkundsperson den Gesellschafterbeschluss, während die Vereinbarung vertraulich bei den Parteien bleibt. Diese Trennung erlaubt es, sensible Abreden anzupassen, ohne jedes Mal zum Notar zu müssen.

Die Statuten sind das körperschaftsrechtliche Grunddokument der GmbH, sie sind beim Handelsregister hinterlegt und öffentlich einsehbar. Die Gesellschaftervereinbarung dagegen ist ein privater Vertrag unter den Gesellschaftern und bleibt vertraulich. Statuten wirken gegenüber jedermann und binden auch neue Gesellschafter, die Vereinbarung wirkt nur unter ihren Unterzeichnern. In der Praxis nehmen Schweizer GmbHs heikle Themen wie Kaufpreisformeln, Stimmbindungen und Abfindungen bewusst in die Vereinbarung auf, weil sich diese flexibel und ohne Beurkundung anpassen lässt.

Sie erhalten Ihre Gesellschaftervereinbarung sofort nach der Erstellung als bearbeitbare Word-Datei und als unterschriftsreifes PDF. Mit der Word-Version passen Sie einzelne Klauseln noch an Ihre Situation an, etwa die Bewertungsformel oder die Dauer des Konkurrenzverbots. Das PDF nutzen Sie für die Unterzeichnung durch alle Gesellschafter und, falls erforderlich, für die Vorlage bei der Urkundsperson. Beide Formate sind ohne weitere Software nutzbar und entsprechen dem, was in der Schweizer Praxis üblich ist.

Die schriftliche Abtretung selbst ist sofort erstellt, doch rechtswirksam wird sie erst mit der Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung nach art. 786 und 787 OR. Dafür braucht es einen Beschluss mit mindestens zwei Dritteln der vertretenen Stimmen und der absoluten Mehrheit des gesamten Stammkapitals. Anschliessend reicht die Geschäftsführung den Abtretungsvertrag und das Protokoll beim Handelsregisteramt ein. Je nach Kanton dauert die Eintragung wenige Tage bis einige Wochen. Plant Ihre Vereinbarung Fristen für Vorkaufsrechte, kommen diese noch hinzu, bevor die Übertragung überhaupt beschlossen werden kann.

Nur wenn die Vereinbarung oder die Statuten das vorsehen. Üblich sind Andienungspflichten und sogenannte Drag-along-Klauseln, mit denen eine Mehrheit einen Minderheitsgesellschafter zum Mitverkauf verpflichten kann, sowie Ausschlussregeln für Bad-Leaver-Fälle. Ohne solche Klauseln kann niemand zum Verkauf gezwungen werden, und ein Gesellschafter kann das Unternehmen über die Genehmigungspflicht blockieren. Aus diesem Grund gehört eine durchdachte Austritts- und Ausschlussregelung zu den wichtigsten Teilen der Vereinbarung. Ein gerichtlicher Austritt aus wichtigem Grund bleibt nach Gesetz immer als letzte Option möglich.

Das hängt von der Ausgestaltung ab. Ein Gesellschafter, der zugleich Geschäftsführer ist, untersteht von Gesetzes wegen einem Konkurrenzverbot nach art. 812 OR, solange er diese Funktion innehat. Für die Zeit nach dem Ausscheiden gilt ein Verbot nur, wenn es ausdrücklich vereinbart und sachlich, örtlich sowie zeitlich begrenzt wurde. Ein nachvertragliches Konkurrenzverbot ohne klare Grenzen wird von einem Gericht herabgesetzt oder für unwirksam erklärt. Deshalb präzisiert unsere Vorlage Umfang und Dauer und sichert das Verbot mit einer Konventionalstrafe ab, damit es im Streitfall durchsetzbar bleibt.

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Aktualisiert am 31. Mai 2026

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