Der klassische Anlass ist die Gründung zu mehreren. Sobald zwei oder mehr Personen eine GmbH halten, entstehen Fragen, welche die Statuten bewusst offenlassen: Wer entscheidet bei einem Patt, wie wird der Gewinn verwendet, was passiert beim Tod eines Gesellschafters. Eine saubere Vereinbarung beantwortet das, bevor der erste Konflikt kommt. Der zweite häufige Fall ist die Aufnahme eines neuen Partners oder Investors, der frisches Kapital einbringt und im Gegenzug Mitsprache, Informationsrechte und einen geregelten Exit verlangt.
Genauso oft geht es um den umgekehrten Weg, den Ausstieg eines Gesellschafters. Will jemand seine Anteile verkaufen, in Pension gehen oder sich nach einem Zerwürfnis trennen, braucht es klare Mechanismen für Bewertung, Andienung und Auszahlung. Fehlen diese, blockiert ein einzelner Gesellschafter unter Umständen das ganze Unternehmen, weil die gesetzliche Zweidrittelmehrheit für die Genehmigung der Übertragung nicht zustande kommt. Ein verwandtes Szenario ist die Nachfolgeplanung in Familienunternehmen, wo Stämme unterschiedliche Interessen haben und Erbgänge die Beteiligungsverhältnisse verschieben.
Zwei Randfälle zeigen, warum Erfahrung zählt. Erstens der Gesellschafter-Geschäftsführer, der seine Leitungsfunktion kündigt, aber Gesellschafter bleibt: Er untersteht weiter dem gesetzlichen Konkurrenzverbot, solange er nicht auch als Gesellschafter austritt, was in der Praxis regelmässig zu Streit führt. Zweitens die Bad-Leaver-Konstellation, bei der ein Gesellschafter wegen eigenen Fehlverhaltens ausscheidet und nach der Vereinbarung einen tieferen Abfindungswert erhält als ein Good Leaver. Solche Klauseln gehören in die Vereinbarung, nicht in die Statuten. Eine passende Grundlage liefern die Gesellschaftsverträge und Bindungsvereinbarungen für GmbH und AG.