Der unbezahlte Urlaub ist über das OR bundesrechtlich einheitlich geregelt, sodass die materiellen Ansprüche in allen Kantonen gleich sind. Unterschiede ergeben sich in der Praxis dennoch, und zwar über kantonale Verwaltungen, Gesamtarbeitsverträge und betriebliche Reglemente, die den gesetzlichen Rahmen ausgestalten.
Zürich zeigt das exemplarisch im öffentlichen Dienst. Das kantonale Personalrecht und die zugehörige Vollzugsverordnung sehen für Staatsangestellte ausdrücklich die Möglichkeit eines unbezahlten Urlaubs vor und knüpfen ihn an betriebliche Voraussetzungen, die über das OR hinausgehen. Wer beim Kanton oder bei der Stadt angestellt ist, sollte sein Gesuch deshalb an diesen Vorgaben ausrichten.
Bern als zweisprachiger Kanton verlangt in der Verwaltung oft, dass Gesuche in der Amtssprache des jeweiligen Verwaltungskreises eingereicht werden. Inhaltlich folgt das bernische Personalrecht ähnlichen Grundsätzen wie Zürich, legt aber teils eigene Fristen für die Einreichung längerer Auszeiten fest, die in der Personalverordnung verankert sind.
Genf kennt mit der Loi générale relative au personnel de l'administration cantonale eine eigene öffentlich-rechtliche Grundlage, die den unbezahlten Urlaub für Kantonsangestellte regelt und teilweise grosszügiger ausgestaltet als das private Arbeitsrecht. In der Privatwirtschaft am Genfersee dominieren hingegen branchenspezifische Gesamtarbeitsverträge, die eigene Regeln zur Auszeit enthalten können.
Tessin schliesslich verlangt Gesuche an die kantonale Verwaltung in italienischer Sprache, und die dortigen Gesamtarbeitsverträge im Bau- und Gastgewerbe enthalten häufig detaillierte Bestimmungen zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Wer in der Deutschschweiz arbeitet, prüft am besten zuerst das anwendbare betriebliche Reglement, bevor er den Antrag finalisiert. Eine korrekte Bezugnahme auf den eigenen Vertrag erleichtert das, weshalb sich der Abgleich mit den Vorlagen zur Unternehmensführung und zum Arbeitsrecht nach OR anbietet.