Der Mutterschaftsurlaub ist bundesrechtlich geregelt, doch einzelne Kantone gehen über das Minimum von Art. 329f OR hinaus. Ein Gesuch sollte diese kantonalen Zusatzleistungen kennen, weil sie Beginn, Dauer oder Höhe der Entschädigung beeinflussen können.
Genf ist der grosszügigste Kanton. Über das Bundesrecht hinaus gewährt Genf eine kantonale Mutterschaftsentschädigung, die den Anspruch um zusätzliche Wochen verlängert, finanziert über die kantonale Ausgleichskasse. Wer im Kanton Genf arbeitet, sollte im Gesuch ausdrücklich auf diese kantonale Leistung verweisen und sie bei der zuständigen Kasse separat anmelden. Die Kombination aus Bundesleistung und kantonaler Ergänzung verlängert die bezahlte Abwesenheit spürbar.
Wallis kennt mit der Adoptions- und Mutterschaftsentschädigung ein eigenes kantonales Modell, das ergänzende Leistungen vorsieht und damit ebenfalls über den eidgenössischen Minimalstandard hinausgeht. Arbeitnehmerinnen im Wallis tun gut daran, die kantonalen Voraussetzungen früh abzuklären, da sie an Wohnsitz- und Erwerbskriterien geknüpft sind.
Freiburg sieht für das kantonale Staatspersonal teilweise grosszügigere Regelungen vor als das OR-Minimum, was sich aus dem kantonalen Personalrecht ergibt. Für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse gilt grundsätzlich das Bundesrecht, doch ein anwendbarer Gesamtarbeitsvertrag kann auch hier mehr vorsehen. Prüfen Sie vor dem Einreichen, ob ein GAV oder ein kantonales Personalreglement bessere Bedingungen enthält, denn diese gehen dem gesetzlichen Minimum vor.
Zürich folgt im privaten Sektor dem Bundesrecht ohne kantonale Verlängerung, geht aber beim kantonalen Personal über das Minimum hinaus. Für viele Arbeitnehmerinnen in der Privatwirtschaft bleibt damit der eidgenössische Standard von vierzehn Wochen massgebend, weshalb sich ein Blick in den eigenen Arbeitsvertrag und einen allfälligen Aufhebungsvertrag oder eine andere arbeitsrechtliche Vereinbarung lohnt.