Zürich lässt sämtliche Unternehmen mit Sitz im Kanton ein Gesuch um Genehmigung einreichen, wobei sich das Reglement an den online verfügbaren Musterreglementen orientieren muss. Genehmigt werden ausschliesslich Reglemente für Mitarbeitende mit Arbeitsvertrag nach Art. 319 ff. OR; Selbständige und Organe sind ausgeschlossen. Bei Pauschalspesen verlangt das kantonale Steueramt eine Liste der Empfänger mit Angabe des Arbeitszeitanteils ausserhalb des üblichen Arbeitsorts, der geplanten Pauschalen und der Verfügbarkeit eines Geschäftsfahrzeugs. Wer hier ungenau deklariert, verzögert die Genehmigung erheblich.
Bern bietet ein abgestuftes System. Mittlere und grössere Unternehmen mit mindestens zehn Pauschalspesenempfängern können ein vollständiges Reglement genehmigen lassen, während Unternehmen mit weniger als zehn Empfängern für die im Kanton wohnhaften Personen eine individuelle Spesenvereinbarung abschliessen. Die Steuerverwaltung stellt einen Pauschalspesensimulator zur Verfügung, mit dem sich vor Einreichung prüfen lässt, ob die beantragten Beträge voraussichtlich genehmigt werden. Pauschalspesen sind im Lohnausweis unter Ziffer 13.2 zu deklarieren, und jährlich ist eine Empfängerliste einzureichen.
Genf und die Westschweizer Kantone verlangen wie das Wallis bei kleineren Strukturen oft ein vereinfachtes Verfahren mit einem PDF-Formular für maximal zwei Pauschalspesenberechtigte, wobei die Pauschale typischerweise höchstens vier bis fünf Prozent des Bruttolohns betragen darf. Zug gilt traditionell als zügig in der Genehmigung, bleibt aber an dieselbe SSK-Mustervorlage gebunden. Tessin wendet die kantonale Praxis im Rahmen der gesamtschweizerischen Anerkennung an, kann jedoch eigene Formularanforderungen stellen. In allen Kantonen gilt: ein am Sitzkanton genehmigtes Reglement wird andernorts in der Regel anerkannt, vereinzelte Gerichtsentscheide haben diese Anerkennung in der Vergangenheit aber relativiert.