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Unternehmensführung

Spesenreglement Schweiz nach Art. 327a OR & SSK

Spesenreglement konform mit Art. 327a OR und SSK-Mustervorlage 2021. Korrekte Deklaration im Lohnausweis Ziffer 13.2, kantonal genehmigungsfähig.
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Ein Spesenreglement regelt, wie Ihr Unternehmen Berufsauslagen ersetzt und welche Beträge pauschal abgegolten werden, ohne dass jeder Beleg einzeln geprüft werden muss. Für eine GmbH oder AG mit Kadermitarbeitenden ist es das zentrale Instrument, um Pauschalspesen steuer- und sozialversicherungsfrei auszurichten. Dieses Dokument richtet sich an Geschäftsführer, Finanzverantwortliche und Treuhänder, die ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigungsfähiges Reglement nach der Mustervorlage der Schweizerischen Steuerkonferenz aufsetzen wollen.

Wer ohne genehmigtes Reglement Pauschalen auszahlt, riskiert bei der nächsten Steuerrevision eine Aufrechnung als Lohn, mit Nachsteuern und AHV-Folgen. Ein sauber formuliertes Spesenreglement schafft Klarheit für drei Parteien gleichzeitig: Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Steuerbehörde.

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Was ist ein Spesenreglement?

Ein Spesenreglement ist ein internes Regelwerk, das festlegt, welche beruflichen Auslagen ein Unternehmen seinen Mitarbeitenden ersetzt und nach welchen Ansätzen. Es unterscheidet zwischen Effektivspesen, die gegen Beleg abgerechnet werden, und Pauschalspesen, einem festen Monats- oder Jahresbetrag, der wiederkehrende Kleinauslagen ohne Einzelnachweis abdeckt. Die gesetzliche Grundlage bildet Art. 327a OR, wonach der Arbeitgeber alle für die Arbeit notwendigen Auslagen zu ersetzen hat; Art. 327a Abs. 2 OR erlaubt ausdrücklich eine feste Entschädigung in Form einer pauschalen Wochen- oder Monatsvergütung.

Verwechseln Sie das Reglement nicht mit der einzelnen Spesenabrechnung. Die Abrechnung ist der monatliche Nachweis konkreter Auslagen eines einzelnen Mitarbeitenden, das Reglement dagegen der übergeordnete Rahmen, der für das ganze Unternehmen gilt und einmalig bei der Steuerverwaltung eingereicht wird. Es zu unterscheiden ist auch die Spesenvereinbarung, die einzelne Kantone Kleinunternehmen mit wenigen Pauschalspesenempfängern als vereinfachtes Verfahren anbieten. Ein reines Basisreglement ohne Pauschalspesen wird von den meisten Steuerverwaltungen nicht genehmigt, da es keinen Genehmigungsbedarf auslöst. Wenn Sie ein passendes Begleitdokument für die Anstellung brauchen, lohnt sich parallel ein sauberer Arbeitsvertrag nach schweizerischem Arbeitsrecht, der die Spesenregelung referenziert.

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Rechtsrahmen

Das Fundament des Schweizer Spesenrechts ist Art. 327a OR. Absatz 1 verpflichtet den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, einschliesslich der Aufwendungen für den Unterhalt bei auswärtiger Tätigkeit. Diese Pflicht ist zwingend: Art. 327a Abs. 3 OR erklärt jede Abrede für nichtig, wonach der Arbeitnehmer notwendige Auslagen ganz oder teilweise selbst tragen müsste. Die Fälligkeit richtet sich nach Art. 327c OR und tritt grundsätzlich mit der nächsten monatlichen Lohnzahlung ein.

Steuerlich liegt der eigentliche Prüfstein bei der Abgrenzung zwischen steuerfreiem Auslagenersatz und steuerbarem Lohn. Massgeblich ist die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises der ESTV sowie die Mustervorlage Spesenreglemente vom 13. Dezember 2021 der Schweizerischen Steuerkonferenz. Seit 2026 verlangt die SSK, dass Reglemente inhaltlich diesen Mustervorlagen entsprechen, um genehmigt zu werden. Ein vom Sitzkanton genehmigtes Reglement wird von den übrigen kantonalen Steuerverwaltungen grundsätzlich gegenseitig anerkannt, weshalb die Einreichung nur am Sitzkanton der Gesellschaft erfolgt.

Im Lohnausweis werden genehmigte Pauschalspesen unter Ziffer 13.2 deklariert, effektive Vergütungen unter Ziffer 13.1. Zahlt ein Unternehmen Pauschalen ohne Genehmigung, gehören diese in Ziffer 1 als Lohn, mit den entsprechenden Sozialabgaben. Die aktuellen ESTV-Ansätze, abrufbar in der amtlichen Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz zum Lohnausweis und zu Pauschalspesen, bilden die Obergrenze für steuerfreie Pauschalen. Wer ein bestehendes Reglement ändert, muss die neue Fassung der Steuerbehörde vor Inkraftsetzung erneut zur Genehmigung vorlegen.

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Wann brauchen Sie dieses Dokument?

Der häufigste Auslöser ist die Anstellung von Kadermitarbeitenden oder Geschäftsführern mit regelmässiger Aussentätigkeit. Wer Kunden besucht, an externen Sitzungen teilnimmt oder repräsentative Aufgaben wahrnimmt, verursacht laufend Kleinauslagen, deren Einzelabrechnung administrativ aufwendig ist. Ein genehmigtes Reglement erlaubt es, diese mit einer Repräsentationspauschale abzugelten, ohne jede Quittung sammeln zu müssen. Bei Neugründungen ist der ideale Zeitpunkt sofort nach der Eintragung: kein Kanton genehmigt ein Reglement rückwirkend, weshalb das Aufsetzen erst nach der ersten Steuerrevision Jahre an vermeidbarem Ärger kostet.

Ein zweiter typischer Fall ist die wachsende Mitarbeiterzahl. Sobald mehrere Personen Spesen geltend machen, wird die belegbasierte Abrechnung zur Belastung, und ein einheitliches Reglement bringt Gleichbehandlung sowie Planungssicherheit. Auch der Einsatz von Privatfahrzeugen für geschäftliche Fahrten legt ein Reglement nahe, weil Fahrzeugspesen ab einer gewissen Kilometerzahl besonderen Vorgaben der SSK unterliegen. Ein Sonderfall verdient Beachtung: Reglemente lassen sich nur für Mitarbeitende mit Arbeitsvertrag nach Art. 319 ff. OR genehmigen. Für selbständig Erwerbende, freie Mitarbeitende oder reine Organe wie Verwaltungs- und Stiftungsräte ist eine Genehmigung ausgeschlossen, was bei der Strukturierung einer GmbH-Gründung in der Schweiz frühzeitig bedacht werden sollte. Für Vereine mit Funktionärsentschädigungen gilt eine eigene Logik, die ein passendes Organisationsreglement mit Ämter- und Spesenregelung abdeckt.

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Wesentliche Bestandteile unserer Vorlage

  • Die Definition des Geltungsbereichs legt fest, für welche Mitarbeiterkategorien das Reglement gilt und wer Anspruch auf Pauschalspesen hat. Die Vorlage trennt klar zwischen dem Basisreglement für alle Angestellten und dem Zusatzreglement für leitendes Personal, wie es die SSK-Mustervorlage verlangt.
  • Die Effektivspesen-Regelung beschreibt, welche Auslagen gegen Beleg ersetzt werden, von Reise- und Übernachtungskosten bis zu Verpflegung und Parkgebühren bei Kundenbesuchen. Sie nennt die anwendbaren ESTV-Ansätze, etwa die Kilometerpauschale für Privatfahrzeuge und die Verpflegungspauschale pro Tag.
  • Die Pauschalspesen-Regelung definiert die festen Monatsbeträge für Repräsentation und Kleinspesen samt der berechtigten Funktionen. Die Vorlage weist ausdrücklich darauf hin, dass Pauschalen den effektiven Auslagen in etwa entsprechen müssen und Einzelausgaben bis 50 Franken mit der Pauschale abgegolten sind.
  • Die Einreichungs- und Abrechnungsfristen setzen einen klaren Rahmen, üblicherweise 30 Tage nach Entstehung der Auslage, damit verspätete Eingaben die periodengerechte Verbuchung nicht erschweren.
  • Die Genehmigungs- und Änderungsklausel verpflichtet das Unternehmen, das Reglement beim Sitzkanton einzureichen und jede wesentliche Änderung vorgängig zur Genehmigung vorzulegen, sowie übersteigende Beträge als Lohn im Lohnausweis auszuweisen.
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Regionale Besonderheiten

Zürich lässt sämtliche Unternehmen mit Sitz im Kanton ein Gesuch um Genehmigung einreichen, wobei sich das Reglement an den online verfügbaren Musterreglementen orientieren muss. Genehmigt werden ausschliesslich Reglemente für Mitarbeitende mit Arbeitsvertrag nach Art. 319 ff. OR; Selbständige und Organe sind ausgeschlossen. Bei Pauschalspesen verlangt das kantonale Steueramt eine Liste der Empfänger mit Angabe des Arbeitszeitanteils ausserhalb des üblichen Arbeitsorts, der geplanten Pauschalen und der Verfügbarkeit eines Geschäftsfahrzeugs. Wer hier ungenau deklariert, verzögert die Genehmigung erheblich.

Bern bietet ein abgestuftes System. Mittlere und grössere Unternehmen mit mindestens zehn Pauschalspesenempfängern können ein vollständiges Reglement genehmigen lassen, während Unternehmen mit weniger als zehn Empfängern für die im Kanton wohnhaften Personen eine individuelle Spesenvereinbarung abschliessen. Die Steuerverwaltung stellt einen Pauschalspesensimulator zur Verfügung, mit dem sich vor Einreichung prüfen lässt, ob die beantragten Beträge voraussichtlich genehmigt werden. Pauschalspesen sind im Lohnausweis unter Ziffer 13.2 zu deklarieren, und jährlich ist eine Empfängerliste einzureichen.

Genf und die Westschweizer Kantone verlangen wie das Wallis bei kleineren Strukturen oft ein vereinfachtes Verfahren mit einem PDF-Formular für maximal zwei Pauschalspesenberechtigte, wobei die Pauschale typischerweise höchstens vier bis fünf Prozent des Bruttolohns betragen darf. Zug gilt traditionell als zügig in der Genehmigung, bleibt aber an dieselbe SSK-Mustervorlage gebunden. Tessin wendet die kantonale Praxis im Rahmen der gesamtschweizerischen Anerkennung an, kann jedoch eigene Formularanforderungen stellen. In allen Kantonen gilt: ein am Sitzkanton genehmigtes Reglement wird andernorts in der Regel anerkannt, vereinzelte Gerichtsentscheide haben diese Anerkennung in der Vergangenheit aber relativiert.

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So erstellen Sie Ihr Spesenreglement

Sie beginnen mit der Angabe der Rechtsform und des Sitzkantons, da sich danach das anwendbare Genehmigungsverfahren richtet. Anschliessend legen Sie fest, welche Mitarbeiterkategorien das Reglement erfasst und ob neben dem Basisteil ein Zusatzreglement für das Kader nötig ist. Im nächsten Schritt definieren Sie die Effektivspesen samt der ESTV-Ansätze für Fahrzeug, Verpflegung und Übernachtung, bevor Sie die Pauschalspesen für Repräsentation und Kleinauslagen mit konkreten Monatsbeträgen hinterlegen. Das Formular weist Sie darauf hin, wo die SSK-Obergrenzen liegen und welche Beträge erfahrungsgemäss problemlos genehmigt werden.

Danach ergänzen Sie die Abrechnungs- und Einreichungsfristen sowie die Genehmigungsklausel, die das Reglement an die kantonale Praxis bindet. Zum Schluss erhalten Sie das unterschriftsreife Dokument als PDF und Word, das Sie direkt beim kantonalen Steueramt einreichen oder vorgängig mit Ihrem Treuhänder abstimmen können. Wer parallel die laufende Personaldokumentation aufbauen will, findet im Bereich HR-Dokumente und Arbeitsverträge nach OR die passenden Begleitvorlagen.

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Häufige Fehler

Der teuerste Fehler ist das verspätete Aufsetzen. Viele Neugründungen zahlen jahrelang Pauschalspesen aus, ohne je ein Reglement einzureichen, und erleben bei der ersten Revision eine vollständige Aufrechnung als Lohn samt Nachsteuern und AHV-Beiträgen. Weil keine Steuerverwaltung ein Reglement rückwirkend akzeptiert, ist dieser Schaden nicht reparierbar. Ähnlich heikel sind überhöhte Pauschalen: Repräsentationsspesen, die mehr als fünf Prozent des Bruttolohns oder bestimmte Jahresgrenzen übersteigen, gelten als Lohnbestandteil, auch wenn ein Reglement vorliegt. Wer die kumulierten Beträge nicht laufend überwacht, sondern erst zum Jahresende prüft, riskiert eine böse Überraschung.

Ein weiterer Klassiker ist die falsche Deklaration im Lohnausweis. Genehmigte Pauschalen gehören in Ziffer 13.2, nicht in Ziffer 1, und genehmigte Reglemente ersetzen nicht die jährliche Empfängerliste, die viele Kantone zusätzlich verlangen. Ebenso problematisch ist das gleichzeitige Abrechnen von Kleinauslagen unter 50 Franken neben einer bereits ausgerichteten Pauschale, da diese damit abgegolten sind. Schliesslich vergessen Unternehmen oft, dass jede wesentliche Änderung des Reglements vor Inkraftsetzung erneut genehmigt werden muss. Wer das Reglement stillschweigend anpasst, verliert den Schutz der ursprünglichen Genehmigung.

Wichtige Punkte zum Merken

OR-PFLICHT

Notwendige Auslagen müssen ersetzt werden

Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber, alle für die Arbeit notwendigen Auslagen zu ersetzen, inklusive Unterhalt bei auswärtiger Tätigkeit. Diese Regel ist zwingend: Nach Art. 327a Abs. 3 OR sind Abreden nichtig, die Mitarbeitende Kosten selbst tragen lassen. Praktisch heisst das: Spesen sind kein Goodwill, sondern eine geschuldete Leistung, die sauber geregelt und korrekt abgewickelt werden muss.

PAUSCHALSPESEN

Pauschalen nur mit Reglement und Vorlage

Pauschalspesen sind möglich: Art. 327a Abs. 2 OR erlaubt eine feste Wochen- oder Monatsvergütung für wiederkehrende Kleinauslagen ohne Belege. Damit diese Zahlungen steuer- und AHV-frei bleiben, braucht es ein kantonal genehmigungsfähiges Spesenreglement nach der SSK-Mustervorlage (Stand 13. Dezember 2021). Seit 2026 verlangt die SSK inhaltliche Übereinstimmung, sonst wird es nicht genehmigt.

LOHNAUSWEIS

Falsche Deklaration wird schnell zu Lohn

Die Deklaration im Lohnausweis entscheidet über die Behandlung: genehmigte Pauschalspesen gehören in Ziffer 13.2, effektive Spesenvergütungen in Ziffer 13.1. Fehlt die Genehmigung und werden trotzdem Pauschalen ausbezahlt, droht bei einer Steuerrevision eine Aufrechnung als Lohn (Ziffer 1) mit Nachsteuern und AHV-Folgen. Ein genehmigtes Reglement schafft Klarheit für Unternehmen, Mitarbeitende und Steuerbehörde.

Häufig gestellte Fragen

Die Vorlage ist inhaltlich auf die Mustervorlage Spesenreglemente vom 13. Dezember 2021 der Schweizerischen Steuerkonferenz abgestimmt, die seit 2026 als inhaltlicher Massstab für die Genehmigung gilt. Rechtsgültig wird das Reglement erst durch die formelle Genehmigung Ihres Sitzkantons; die Vorlage liefert die genehmigungsfähige Struktur und die korrekten Bezüge zu Art. 327a OR und zur Wegleitung zum Lohnausweis. Sie reichen das ausgefüllte Dokument beim kantonalen Steueramt ein und erhalten es nach Prüfung mit dem Einverständnis der Behörde zurück.

Sie erhalten das fertige Dokument sowohl als PDF als auch als Word-Datei. Das PDF eignet sich für die direkte Einreichung beim Steueramt und die Ablage, während die Word-Version Ihnen erlaubt, Beträge, Funktionen und kantonsspezifische Angaben vor der Einreichung anzupassen oder das Reglement mit Ihrem Treuhänder zu finalisieren. Beide Formate enthalten dieselbe rechtssichere Struktur.

Gesetzlich vorgeschrieben ist kein Reglement, doch ohne genehmigtes Reglement dürfen keine steuerfreien Pauschalspesen ausgerichtet werden. Für ein Unternehmen, das ausschliesslich effektive Spesen gegen Beleg ersetzt, ist ein formelles Reglement nicht zwingend, aber empfehlenswert. Sobald Sie Kadermitarbeitenden Pauschalen zahlen wollen, ist die Genehmigung praktisch unverzichtbar, weil die Steuerbehörde sonst jede Pauschalzahlung einzeln prüft und Differenzen als Lohn aufrechnet.

Eine verbindliche schweizweite Frist gibt es nicht, da jeder Kanton sein eigenes Verfahren führt. In der Praxis bearbeiten viele Steuerämter ein vollständig und korrekt eingereichtes Gesuch innerhalb einiger Wochen. Die Dauer hängt stark von der Vollständigkeit der Unterlagen ab, insbesondere von der Empfängerliste mit Arbeitszeitanteil, geplanten Pauschalen und Angabe zum Geschäftsfahrzeug. Kantone wie Bern bieten einen Simulator zur Vorabprüfung, der Rückfragen und damit Verzögerungen reduziert.

Grundsätzlich ja. Nach der SSK-Mustervorlage und der Wegleitung zum Lohnausweis anerkennen die Steuerverwaltungen ein vom Sitzkanton genehmigtes Reglement gegenseitig, weshalb Sie es nur am Sitzkanton einreichen. In der Vergangenheit kam es allerdings vereinzelt zu Fällen, in denen ein anderer Kanton die Anerkennung verweigerte und Pauschalen teilweise aufrechnete. Solange Ihr Reglement der Mustervorlage entspricht und die Beträge im üblichen Rahmen bleiben, ist das Risiko gering.

Steuerfrei sind Pauschalen, die den effektiven Auslagen in etwa entsprechen und die ESTV-Ansätze nicht übersteigen. Üblich sind eine monatliche Repräsentationspauschale und eine Kleinspesenpauschale für leitendes Personal mit Aussentätigkeit. Repräsentationsspesen, die mehr als fünf Prozent des Bruttolohns ausmachen oder bestimmte Jahresgrenzen überschreiten, gelten als Lohnbestandteil. Die genauen Obergrenzen ergeben sich aus der jährlich aktualisierten Wegleitung der ESTV und sollten vor der Festlegung Ihrer Beträge geprüft werden. Für die Strukturierung der Gesellschaft selbst ist ergänzend eine Wahlannahmeerklärung für Geschäftsführer oder Verwaltungsrat relevant.

Nein. Kein Kanton akzeptiert ein Reglement rückwirkend. Pauschalen, die Sie vor der Genehmigung ausgezahlt haben, werden bei einer Revision als Lohn behandelt, mit Nachsteuern und AHV-Folgen. Reichen Sie das Reglement deshalb möglichst früh ein, idealerweise direkt nach der Gründung. Bis zur Genehmigung sollten Sie Spesen effektiv gegen Beleg abrechnen, um keine Aufrechnung zu riskieren.

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Aktualisiert am 15. Juni 2026

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