Die Schweiz kennt ein bundeseinheitliches Privatrecht, sodass die art. 32 ff. OR in allen Kantonen gleich gelten. Unterschiede entstehen nicht beim materiellen Recht, sondern bei der Beurkundung und den Zuständigkeiten, die kantonal organisiert sind.
In der Deutschschweiz wie in Zürich, Bern oder St. Gallen ist die öffentliche Beurkundung teils dem freiberuflichen Notariat, teils einem Amtsnotariat zugewiesen. Wer eine Vollmacht für einen Liegenschaftskauf beurkunden lassen muss, wendet sich also je nach Kanton an unterschiedliche Stellen. Für eine einfache schriftliche Generalvollmacht spielt das keine Rolle, für die beurkundungspflichtige Variante schon.
Im Kanton Genf und in der Westschweiz dominiert das lateinische Notariat mit freiberuflichen Notaren, was am Inhalt der Vollmacht nichts ändert, aber den Ablauf der Beurkundung prägt. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, etwa wenn der Vollmachtgeber im Ausland wohnt, kommt häufig eine zusätzliche Beglaubigung oder eine Apostille ins Spiel, damit die Schweizer Stelle die Unterschrift anerkennt.
Praktisch wichtiger als der Kanton ist oft die empfangende Stelle. Banken, das Strassenverkehrsamt oder die Steuerverwaltung haben jeweils eigene Anforderungen an Form und Aktualität einer Vollmacht. Eine Generalvollmacht, die ein Jahr alt ist, wird mitunter nicht mehr akzeptiert, weshalb das Datum und gegebenenfalls eine erneute Unterschrift in der Praxis zählen. Wer regelmässig Mitarbeitende oder Stellvertreter bevollmächtigt, findet ergänzende Muster in den HR- und Vertretungsvorlagen zur Unternehmensführung.