Der häufigste Anlass ist die Planung längerer Ferien. Wer zwei oder drei Wochen am Stück beziehen möchte, braucht eine frühzeitige, schriftliche Anmeldung, damit der Arbeitgeber die Stellvertretung organisieren kann. Je früher das Gesuch vorliegt, desto stärker steht der Wunsch des Arbeitnehmers im Sinne von art. 329c OR zu Buche. Ein zweiter typischer Fall sind Betriebe mit mehreren Mitarbeitenden, die in derselben Periode frei möchten, etwa über die Sommer- oder Festtage: Hier entscheidet oft die Reihenfolge der eingereichten Gesuche, und ein dokumentiertes Datum verschafft einen klaren Vorteil.
Auch bei einem bevorstehenden Stellenwechsel zählt die Form. Wer vor dem Austritt noch Resttage beziehen will, sollte diese ausdrücklich beantragen, weil die art. 329a ff. OR den tatsächlichen Bezug der Abgeltung vorziehen. Ein heikler Sonderfall betrifft Ferien während der Kündigungsfrist: Der Arbeitgeber kann den Bezug zwar anordnen, doch der Erholungszweck muss gewahrt bleiben, sonst bleibt der Anspruch bestehen. Ebenso relevant ist die Situation nach Krankheit oder Unfall, denn Tage, an denen die Erholung vereitelt wurde, gelten nicht als bezogene Ferien und können nachgeholt werden. In all diesen Konstellationen schützt ein präziser Antrag Ihre Position.