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Urlaubsantrag

Feriengesuch erstellen: Vorlage Schweiz nach OR

Rechtssicheres Feriengesuch nach art. 329a ff. OR mit Mindestanspruch von vier Wochen. Von Juristen geprüfte Vorlage, sofort als PDF und Word.
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Ein Feriengesuch ist der schriftliche Antrag, mit dem Sie Ihre Ferien für einen bestimmten Zeitraum beim Arbeitgeber zur Genehmigung anmelden. Es nennt das gewünschte Anfangs- und Enddatum, die Anzahl der bezogenen Ferientage und lässt Raum für die formelle Bewilligung durch die vorgesetzte Stelle. Im schweizerischen Arbeitsalltag ist der Ferienbezug zwar in den art. 329a ff. OR geregelt, der konkrete Zeitpunkt aber Sache einer Abstimmung zwischen den Parteien. Ein sauber formuliertes Gesuch schafft hier Klarheit, dokumentiert Ihren Wunsch und gibt dem Arbeitgeber eine planbare Grundlage für seine Entscheidung. Diese Vorlage richtet sich an Arbeitnehmende, die ihren Ferienbezug rechtzeitig und nachweisbar beantragen wollen.

Der Vorteil liegt in der Form. Wer mündlich um Ferien bittet, hat im Streitfall nichts in der Hand. Ein schriftlicher Antrag mit Datum und Tagesangabe ist ein Beleg, der bei Planungskonflikten oder einem späteren Austritt zählt.

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Was ist ein Feriengesuch?

Ein Feriengesuch ist die einseitige Willenserklärung eines Arbeitnehmers, an bestimmten Tagen den gesetzlichen oder vertraglichen Ferienanspruch zu beziehen. Es ist kein Vertrag und keine eigenmächtige Festlegung, sondern ein Antrag, der erst mit der Genehmigung des Arbeitgebers wirksam wird. Das Schweizer Recht kennt für die Form keine zwingende Vorschrift, doch die schriftliche Variante hat sich aus gutem Grund durchgesetzt: Sie hält den Zeitraum, die Anzahl Tage und das Datum des Antrags fest und macht den Vorgang nachvollziehbar.

Wichtig ist die Abgrenzung zu anderen Abwesenheiten. Das Feriengesuch betrifft den ordentlichen, bezahlten Ferienbezug nach art. 329a OR und ist klar zu unterscheiden vom Antrag auf unbezahlten Urlaub, der keinen gesetzlichen Anspruch begründet und frei vereinbart werden muss. Ebenso wenig deckt es den Vaterschafts- oder Betreuungsurlaub ab, die eigenen gesetzlichen Regeln folgen. Wer diese Abwesenheitsarten in einem einzigen Schreiben vermischt, riskiert Missverständnisse über die Lohnfortzahlung und den Versicherungsschutz. Das Gesuch sollte deshalb präzise benennen, dass es sich um den Bezug von ordentlichen Ferien handelt, und die gewünschten Tage exakt beziffern. Für andere Konstellationen empfiehlt sich ein eigenes Dokument, wie es die Vorlagen rund um Urlaub und Abwesenheit bereithalten.

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Rechtlicher Rahmen

Der Ferienanspruch ist in den art. 329a ff. OR abschliessend geregelt und gehört zum zwingenden Arbeitsrecht. Nach art. 329a Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer pro Dienstjahr mindestens vier Wochen Ferien zu gewähren, Arbeitnehmenden bis zum vollendeten 20. Altersjahr mindestens fünf Wochen. Vertrag, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag dürfen einen höheren Anspruch vorsehen, ihn aber niemals zuungunsten des Arbeitnehmers verkürzen. Der Bezug der vier Wochen Ferien erwächst dabei im Verhältnis zur geleisteten Arbeit, was bei einem unterjährigen Eintritt zu einer anteiligen Berechnung führt.

Den Zeitpunkt der Ferien bestimmt grundsätzlich der Arbeitgeber, er muss dabei aber auf die Wünsche des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen, soweit dies mit den Interessen des Betriebs vereinbar ist (art. 329c Abs. 2 OR). Genau an dieser Schnittstelle wirkt das Feriengesuch: Es bringt den Wunsch des Arbeitnehmers formell ein und zwingt den Arbeitgeber zur Auseinandersetzung damit. Das Gesetz verlangt zudem, dass im Dienstjahr mindestens zwei Ferienwochen zusammenhängend zu beziehen sind (art. 329c Abs. 1 OR), damit der Erholungszweck gewahrt bleibt. Während des Arbeitsverhältnisses dürfen Ferien nicht durch Geld abgegolten werden (art. 329d Abs. 2 OR); eine Auszahlung kommt erst bei Beendigung infrage, wenn der Bezug aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich war. Die zuständige Instanz für Streitigkeiten ist im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis der Zivilrichter, nicht eine Verwaltungsbehörde. Den vollständigen und stets aktuellen Gesetzestext finden Sie in der amtlichen Fassung des Obligationenrechts auf Fedlex. Wer die arbeitsrechtlichen Grundlagen seines Anstellungsverhältnisses vertieft regeln will, findet in den Dokumenten zur Unternehmensführung nach OR die passenden Vorlagen.

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Wann brauchen Sie dieses Dokument?

Der häufigste Anlass ist die Planung längerer Ferien. Wer zwei oder drei Wochen am Stück beziehen möchte, braucht eine frühzeitige, schriftliche Anmeldung, damit der Arbeitgeber die Stellvertretung organisieren kann. Je früher das Gesuch vorliegt, desto stärker steht der Wunsch des Arbeitnehmers im Sinne von art. 329c OR zu Buche. Ein zweiter typischer Fall sind Betriebe mit mehreren Mitarbeitenden, die in derselben Periode frei möchten, etwa über die Sommer- oder Festtage: Hier entscheidet oft die Reihenfolge der eingereichten Gesuche, und ein dokumentiertes Datum verschafft einen klaren Vorteil.

Auch bei einem bevorstehenden Stellenwechsel zählt die Form. Wer vor dem Austritt noch Resttage beziehen will, sollte diese ausdrücklich beantragen, weil die art. 329a ff. OR den tatsächlichen Bezug der Abgeltung vorziehen. Ein heikler Sonderfall betrifft Ferien während der Kündigungsfrist: Der Arbeitgeber kann den Bezug zwar anordnen, doch der Erholungszweck muss gewahrt bleiben, sonst bleibt der Anspruch bestehen. Ebenso relevant ist die Situation nach Krankheit oder Unfall, denn Tage, an denen die Erholung vereitelt wurde, gelten nicht als bezogene Ferien und können nachgeholt werden. In all diesen Konstellationen schützt ein präziser Antrag Ihre Position.

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Welche Angaben unsere Vorlage enthält

  • Die Identifikation der Parteien nennt den Arbeitnehmer mit vollständigem Namen und Funktion sowie den Arbeitgeber als Adressat des Gesuchs. Eine eindeutige Zuordnung verhindert spätere Diskussionen darüber, wer was beantragt hat, gerade in grösseren Teams.
  • Die genaue Angabe des Zeitraums legt das erste und das letzte Feriendatum sowie den ersten Arbeitstag nach der Rückkehr fest. Das Schweizer Datumsformat (15. Januar 2026) wird durchgängig verwendet, damit keine Unklarheit über Anfang und Ende entsteht.
  • Die Anzahl der bezogenen Ferientage wird separat ausgewiesen, weil sich daraus der verbleibende Saldo des Ferienkontos ableiten lässt. Bei Teilzeit oder unterjährigem Eintritt schafft diese Zahl die Grundlage für die anteilige Berechnung nach art. 329a OR.
  • Das Genehmigungsfeld für den Arbeitgeber macht aus dem Antrag ein beidseitig nachvollziehbares Dokument. Mit Datum und Unterschrift der vorgesetzten Stelle gilt der Ferienbezug als bewilligt und ist für beide Seiten verbindlich dokumentiert.
  • Ein optionales Bemerkungsfeld erlaubt Hinweise zur Stellvertretung, zur Erreichbarkeit im Notfall oder zur Übergabe laufender Dossiers, was die Genehmigung in der Praxis beschleunigt.
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Regionale Besonderheiten

Das Obligationenrecht gilt als Bundesrecht in der ganzen Schweiz einheitlich, weshalb der Mindestferienanspruch von vier Wochen in jedem Kanton identisch ist. Spürbare Unterschiede ergeben sich aber aus den Gesamtarbeitsverträgen und der gelebten Praxis, die regional stark variieren.

Zürich prägt als grösster Arbeitsmarkt der Deutschschweiz viele Branchen-GAV, etwa im Bankwesen und im Detailhandel, die häufig fünf Ferienwochen und grosszügige Anmeldefristen vorsehen. Wer hier ein Gesuch stellt, sollte den einschlägigen GAV prüfen, da dieser den gesetzlichen Mindeststandard nach art. 329a OR regelmässig übertrifft. In Bern spielt die öffentliche Verwaltung eine grosse Rolle; für kantonale und kommunale Angestellte gilt nicht das OR, sondern das kantonale Personalrecht, das eigene Fristen und Bewilligungswege kennt. Privatrechtlich Angestellte bleiben dagegen vollumfänglich beim Obligationenrecht. Basel-Stadt weist durch die Pharma- und Chemieindustrie viele internationale Arbeitsverhältnisse auf, in denen Ferienregelungen oft vertraglich über das gesetzliche Minimum hinausgehen und eine schriftliche Antragsform betrieblich vorgeschrieben ist. Im Kanton Luzern und der übrigen Zentralschweiz dominieren KMU, wo die Ferienplanung weniger formalisiert läuft; gerade deshalb verschafft ein schriftliches Gesuch hier einen besonderen Beweiswert, weil mündliche Absprachen schnell in Vergessenheit geraten. Über alle Kantone hinweg gilt: Der gesetzliche Anspruch bleibt unantastbar, doch die Bewilligungspraxis folgt dem jeweiligen Vertrag. Wer seinen Arbeitsvertrag oder ergänzende Reglemente sauber aufsetzen möchte, findet bei den Vorlagen für den Alltag nach OR und ZGB hilfreiche Grundlagen.

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So füllen Sie das Feriengesuch aus

Sie beginnen mit Ihren persönlichen Angaben und dem Namen des Arbeitgebers, an den sich das Gesuch richtet. Danach tragen Sie den gewünschten Ferienzeitraum ein, also das erste und das letzte Feriendatum, und ergänzen den ersten Arbeitstag nach Ihrer Rückkehr, damit für beide Seiten klar ist, ab wann Sie wieder verfügbar sind. Im nächsten Schritt beziffern Sie die Anzahl der bezogenen Ferientage, was den späteren Abgleich mit Ihrem Ferienkonto erleichtert. Wenn Sie möchten, fügen Sie im Bemerkungsfeld Hinweise zur Stellvertretung oder zur Übergabe an. Das Dokument stellt anschliessend ein Genehmigungsfeld bereit, in dem Ihr Arbeitgeber mit Datum und Unterschrift bewilligt. Sobald alle Felder ausgefüllt sind, laden Sie das Gesuch als PDF oder Word herunter, unterschreiben es und reichen es ein. Die Word-Version eignet sich, falls Ihr Betrieb eigene Formulierungen wünscht oder zusätzliche Felder verlangt. Mehr Vorlagen für gesellschafts- und arbeitsrechtliche Anliegen finden Sie im Bereich Unternehmensgründung nach OR.

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Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten

Der häufigste Fehler ist das fehlende oder verspätete Gesuch. Wer Ferien nur mündlich anmeldet, steht bei einem Planungskonflikt mit leeren Händen da, weil sich der eingereichte Zeitpunkt nicht mehr belegen lässt. Ebenso problematisch ist eine ungenaue Datumsangabe: Fehlt der erste Arbeitstag nach der Rückkehr, entstehen schnell Unklarheiten darüber, ob der Rückreisetag noch als Ferientag zählt. Häufig wird auch die Zweiwochenregel übersehen, wonach mindestens zwei Ferienwochen pro Jahr zusammenhängend zu beziehen sind (art. 329c Abs. 1 OR); wer nur einzelne Tage beantragt, verletzt diese Vorgabe und der Arbeitgeber darf einen zusammenhängenden Block anordnen.

Ein weiterer Fehler betrifft die Verwechslung der Abwesenheitsarten. Wer im selben Schreiben Ferien und unbezahlten Urlaub mischt, schafft Verwirrung über Lohn und Versicherung, weil für beide völlig andere Regeln gelten. Unterschätzt wird zudem die Bedeutung der Genehmigung: Ein Gesuch allein begründet keinen Anspruch auf den gewählten Zeitpunkt, erst die Bewilligung des Arbeitgebers macht den Bezug verbindlich. Solange die Unterschrift der vorgesetzten Stelle fehlt, gelten die Ferien nicht als genehmigt, und ein eigenmächtiger Antritt kann arbeitsrechtliche Folgen bis hin zur Kündigung haben. Wer im Vorfeld kommuniziert und das Gesuch rechtzeitig einreicht, vermeidet diese Risiken vollständig. Ergänzende Mietangelegenheiten oder Wohnungsfragen während einer langen Abwesenheit lassen sich mit den Vorlagen aus dem Immobilienrecht nach OR sauber regeln.

Wichtige Punkte zum Merken

RECHTSGRUNDLAGE

Mindestens vier Wochen Ferien sind zwingend

Der Ferienanspruch ist in Art. 329a ff. OR zwingend geregelt: Pro Dienstjahr stehen mindestens vier Wochen zu, bis zum vollendeten 20. Altersjahr mindestens fünf Wochen (Art. 329a Abs. 1 OR). Vertrag oder GAV dürfen mehr geben, aber nicht weniger. Bei unterjährigem Eintritt entsteht der Anspruch anteilig. Das Gesuch hilft, den Anspruch konkret in Tage und Zeitraum zu übersetzen.

ABSTIMMUNG

Ferien starten erst nach Genehmigung

Ein Feriengesuch ist ein Antrag, kein Vertrag und keine eigenmächtige Festlegung. Wirksam wird der Ferienbezug erst, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Grundsätzlich bestimmt der Arbeitgeber den Zeitpunkt, muss aber auf Ihre Wünsche Rücksicht nehmen, soweit es mit den Interessen des Betriebs vereinbar ist (Art. 329c Abs. 2 OR). Darum sollten Anfang, Ende und Anzahl Ferientage klar beziffert sein.

RISIKO

Schriftlich trennen, sonst drohen Missverständnisse

Mündliche Ferienabsprachen sind im Konfliktfall schwer beweisbar. Ein schriftliches, datiertes Gesuch dokumentiert Zeitraum und Tage und schafft eine planbare Entscheidungsgrundlage. Achten Sie zudem auf die saubere Abgrenzung: Ordentliche, bezahlte Ferien nach Art. 329a OR sind nicht dasselbe wie unbezahlter Urlaub oder gesetzliche Urlaube. Wer alles mischt, riskiert Unklarheiten bei Lohnfortzahlung und Versicherungsschutz.

Häufig gestellte Fragen

Nach art. 329a Abs. 1 OR haben Sie Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlte Ferien pro Dienstjahr, das entspricht bei einer Fünftagewoche zwanzig Arbeitstagen. Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr erhalten mindestens fünf Wochen. Ihr Arbeitsvertrag oder ein Gesamtarbeitsvertrag kann mehr vorsehen, häufig fünf Wochen ab dem 50. Altersjahr, aber niemals weniger als das gesetzliche Minimum. Bei einem unterjährigen Eintritt wird der Anspruch anteilig berechnet. Massgeblich ist immer die für Sie günstigere Regelung zwischen Gesetz und Vertrag.

Das Gesuch selbst ist ein Antrag und entfaltet seine volle Wirkung erst mit der Genehmigung durch den Arbeitgeber. Sobald Ihre vorgesetzte Stelle das Dokument mit Datum und Unterschrift bewilligt, gilt der Ferienbezug für beide Seiten als verbindlich vereinbart. Die Vorlage ist auf das schweizerische Arbeitsrecht nach art. 329a ff. OR abgestimmt und enthält alle Angaben, die ein Arbeitgeber für eine saubere Entscheidung benötigt. Treten Sie Ferien niemals ohne diese schriftliche Bewilligung an, weil ein eigenmächtiger Bezug als Verletzung der Arbeitspflicht gilt.

Das Gesetz nennt keine starre Frist, verlangt aber, dass der Arbeitgeber den Zeitpunkt unter Rücksichtnahme auf Ihre Wünsche festlegt (art. 329c Abs. 2 OR). In der Praxis sind betriebliche Vorlaufzeiten üblich, oft mehrere Wochen oder Monate vor dem gewünschten Zeitraum, teils im Arbeitsvertrag oder im Reglement festgehalten. Je früher Sie einreichen, desto stärker wiegt Ihr Wunsch, vor allem wenn mehrere Mitarbeitende dieselbe Periode beanspruchen. Ein dokumentiertes Eingangsdatum verschafft Ihnen in solchen Konkurrenzsituationen einen klaren Vorteil.

Sie erhalten das Feriengesuch sowohl als PDF als auch als Word-Datei. Das PDF ist unterschriftsreif und eignet sich für die direkte Einreichung beim Arbeitgeber, etwa per E-Mail oder ausgedruckt. Die Word-Version nutzen Sie, wenn Ihr Betrieb eigene Formulierungen, zusätzliche Felder oder ein internes Logo verlangt. Beide Formate enthalten dieselben rechtlich relevanten Angaben zu Zeitraum, Tagesanzahl und Genehmigung, sodass Sie je nach Situation flexibel wählen können.

Ja, der Arbeitgeber bestimmt nach art. 329c OR grundsätzlich den Zeitpunkt der Ferien und kann ein Gesuch ablehnen, wenn betriebliche Interessen entgegenstehen. Er muss dabei aber auf Ihre Wünsche Rücksicht nehmen und darf den Anspruch als solchen nicht verweigern, sondern nur den konkreten Zeitraum verschieben. Eine begründete Ablehnung sollte ihrerseits dokumentiert sein. Bereits genehmigte Ferien darf er nur unter engen Voraussetzungen widerrufen, etwa bei dringenden, unvorhergesehenen betrieblichen Bedürfnissen, wobei er Ihnen daraus entstehende Kosten ersetzen muss.

Während des laufenden Arbeitsverhältnisses ist das ausgeschlossen. Art. 329d Abs. 2 OR verbietet die Abgeltung von Ferien durch Geld, weil der Erholungszweck im Vordergrund steht. Eine Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig, und auch dann nur, wenn der tatsächliche Bezug der Resttage vor dem Austritt nicht mehr möglich war. Deshalb lohnt es sich, offene Ferientage rechtzeitig vor dem Austritt mit einem Gesuch zu beziehen, statt auf eine Auszahlung zu hoffen, die rechtlich die Ausnahme bleibt.

Nein. Das Feriengesuch betrifft ausschliesslich den bezahlten Ferienbezug nach art. 329a OR. Für unbezahlten Urlaub besteht kein gesetzlicher Anspruch, er muss frei mit dem Arbeitgeber vereinbart werden und folgt anderen Regeln, etwa beim Lohn und bei der Unfallversicherung, die nach 31 Tagen ohne Lohn endet. Verwenden Sie für eine unbezahlte Auszeit deshalb ein eigenes Dokument, das Dauer, Rückkehrdatum und die Versicherungsfragen ausdrücklich klärt, statt beides in einem einzigen Schreiben zu vermischen.

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Aktualisiert am 14. Juni 2026

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